Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz
1 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen
215.12 Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz (vom 21. Juni 2006)
1 Das Obergericht, in Anwendung von §
48 lit. g des Anwaltsgesetzes
2 , verordnet: A. Gebühren
Allgemeines
§ 1.
1 Grundlage für die Festsetzung der Staatsgebühr für Ver fahren nach dem Anwaltsgesetz
2 bilden die Schwierigkeit des Falles, der Zeitaufwand der Behörde und das tatsächliche Interesse der gesuchstellenden Partei.
2 In den Staatsgebühren sind die Sc hreib- und Zustellgebühren, die Gebühren für die Vorladungen und die Kosten für Telekommuni kation enthalten.
Anwaltsprüfung
§ 2.
1 Die Staatsgebühr für die Anwa ltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes beträgt Fr. 3000 bis Fr. 6000.
2 Bei der Festsetzung der Staa tsgebühr ist den entstandenen Prüfungskosten Rechnung zu tragen.
3 Mussten Teile der Prüfung wied erholt werden, kann die Staats gebühr bis auf das Doppelte des Höch stbetrages gemäss Abs. 1 erhöht werden.
4 Bei Rückzug oder Abweisung ei nes Zulassungsgesuchs und bei Widerruf der Prüfungszulassung kann die Staatsgebühr bis auf einen Zehntel herabges etzt werden.
Eignungs
-
prüfung
§ 3.
1 Die Staatsgebühr für die Eign ungsprüfung gemäss Art. 31 und für das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über di e Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)
3 beträgt Fr. 1500 bis 4000.
2 Für jede Wiederholung der Eig nungsprüfung beträgt die Staats gebühr die Hälfte bis dr ei Viertel der Staatsgebühr gemäss Abs. 1.
3 Die weiteren Bestimmungen von §
2 gelten analog.
2
215.12 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen Bewilligungen
§ 4.
1 Die Staatsgebühr für Bewilligungen gemäss §
5 des Anwalts
- gesetzes
2 (Venia) beträgt Fr. 500 bis 800.
2 Für Verlängerungen der Bewill igung kann die Staatsgebühr bis auf die Hälfte hera bgesetzt werden. Disziplinar verfahren
§ 5.
1 Die Staatsgebühr in Diszipli narverfahren der Aufsichts
- kommission über die An wältinnen und Anwälte und für Entscheide betreffend den Entzug des Anwaltspatentes (§
6 Anwaltsgesetz
2 ) beträgt Fr. 1000 bis 5000.
2 In besonders umfangre ichen Verfahren kann die Staatsgebühr bis auf das Doppelte des Höchstbetrag es gemäss Abs. 1 erhöht werden.
3 In Ausnahmefällen kann die Staa tsgebühr bis auf die Hälfte der Mindestgebühr gemäss Abs.
1 herabgesetzt werden. Verzicht und Wiederertei lung Anwalts patent
§ 6.
In Verfahren betreffend Verw eigerung der Entgegennahme des Verzichts auf das Anwaltspat ent und betreffend Wiedererteilung desselben beträgt die Staatsgebühr Fr. 500 bis 1500. Entbindung vom Berufs geheimnis
§ 7.
Für die Entbindung vom Berufs geheimnis beträgt die Staats
- gebühr Fr. 500 bis 1000. Eintragungen
§ 8.
1 Für Verfahren betreffend Eint ragung in das Anwaltsregis
- ter und die Liste gemäss Art. 28 BGFA
3 sowie für strittige Eintragun
- gen in das Verzeichnis gemäss §
16 Abs. 1 Anwaltsgesetz
2 beträgt die Staatsgebühr Fr. 300 bis Fr. 1000.
2 Wird bei Löschungen ein Diszipli narverfahren durchgeführt, ist die Staatsgebühr nach §
5 zu bemessen.
3 Verfügt die Präsidenti n oder der Präsident die Löschung, beträgt die Staatsgebühr Fr. 100 bis Fr. 200. Zeugnisse
§ 9.
Für die Ausstellung eines Disz iplinarzeugnisses beträgt die Staatsgebühr Fr. 50 bis Fr. 100. Begutachtungen
§ 10.
Für die Begutachtung von Gesuchen zuhanden des Ober
- gerichts, insbesondere gemäss §
21 Abs. 2 lit. e Anwaltsgesetz
2 , werden keine Staatsgebühren erhoben. B. Kostenbezug Grundsatz
§ 11.
Die Kosten der Verfahren nach dem Anwaltsgesetz werden nach den Vorschriften des §
37 Anwaltsgesetz
2 auferlegt.
3 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen
215.12
Vorschuss
§ 12.
Die Staatsgebühren gemäss §§
2 und 3 dieser Verordnung sind vorzuschiessen.
Erlass
§ 13.
Die Verwaltungskommissi on des Obergerichts kann unbe mittelten Personen die St aatsgebühren gemäss §§
2 und 3 dieser Ver ordnung ganz oder te ilweise erlassen. C. Parteientschädigungen
Partei
-
entschädigung
§ 14.
In Verfahren nach dem Anwaltsgesetz
2 werden keine Partei entschädigungen zugesprochen. D. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
§ 15.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
1 OS 61, 349 .
2 LS 215.1 .
3 SR 935.61 .
Feedback