Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwa... (215.12)
Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwa... (215.12)
Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz
1 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen
215.12 Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz (vom 21. Juni 2006)
1 Das Obergericht, in Anwendung von §
48 lit. g des Anwaltsgesetzes
2 , verordnet: A. Gebühren
Allgemeines
§ 1.
1 Grundlage für die Festsetzung der Staatsgebühr für Ver fahren nach dem Anwaltsgesetz
2 bilden die Schwierigkeit des Falles, der Zeitaufwand der Behörde und das tatsächliche Interesse der gesuchstellenden Partei.
2 In den Staatsgebühren sind die Sc hreib- und Zustellgebühren, die Gebühren für die Vorladungen und die Kosten für Telekommuni kation enthalten.
Anwaltsprüfung
§ 2.
1 Die Staatsgebühr für die Anwa ltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes beträgt Fr. 3000 bis Fr. 6000.
2 Bei der Festsetzung der Staa tsgebühr ist den entstandenen Prüfungskosten Rechnung zu tragen.
3 Mussten Teile der Prüfung wied erholt werden, kann die Staats gebühr bis auf das Doppelte des Höch stbetrages gemäss Abs. 1 erhöht werden.
4 Bei Rückzug oder Abweisung ei nes Zulassungsgesuchs und bei Widerruf der Prüfungszulassung kann die Staatsgebühr bis auf einen Zehntel herabges etzt werden.
Eignungs
-
prüfung
§ 3.
1 Die Staatsgebühr für die Eign ungsprüfung gemäss Art. 31 und für das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über di e Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)
3 beträgt Fr. 1500 bis 4000.
2 Für jede Wiederholung der Eig nungsprüfung beträgt die Staats gebühr die Hälfte bis dr ei Viertel der Staatsgebühr gemäss Abs. 1.
3 Die weiteren Bestimmungen von §
2 gelten analog.
2
215.12 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen Bewilligungen
§ 4.
1 Die Staatsgebühr für Bewilligungen gemäss §
5 des Anwalts
- gesetzes
2 (Venia) beträgt Fr. 500 bis 800.
2 Für Verlängerungen der Bewill igung kann die Staatsgebühr bis auf die Hälfte hera bgesetzt werden. Disziplinar verfahren
§ 5.
1 Die Staatsgebühr in Diszipli narverfahren der Aufsichts
- kommission über die An wältinnen und Anwälte und für Entscheide betreffend den Entzug des Anwaltspatentes (§
6 Anwaltsgesetz
2 ) beträgt Fr. 1000 bis 5000.
2 In besonders umfangre ichen Verfahren kann die Staatsgebühr bis auf das Doppelte des Höchstbetrag es gemäss Abs. 1 erhöht werden.
3 In Ausnahmefällen kann die Staa tsgebühr bis auf die Hälfte der Mindestgebühr gemäss Abs.
1 herabgesetzt werden. Verzicht und Wiederertei lung Anwalts patent
§ 6.
In Verfahren betreffend Verw eigerung der Entgegennahme des Verzichts auf das Anwaltspat ent und betreffend Wiedererteilung desselben beträgt die Staatsgebühr Fr. 500 bis 1500. Entbindung vom Berufs geheimnis
§ 7.
Für die Entbindung vom Berufs geheimnis beträgt die Staats
- gebühr Fr. 500 bis 1000. Eintragungen
§ 8.
1 Für Verfahren betreffend Eint ragung in das Anwaltsregis
- ter und die Liste gemäss Art. 28 BGFA
3 sowie für strittige Eintragun
- gen in das Verzeichnis gemäss §
16 Abs. 1 Anwaltsgesetz
2 beträgt die Staatsgebühr Fr. 300 bis Fr. 1000.
2 Wird bei Löschungen ein Diszipli narverfahren durchgeführt, ist die Staatsgebühr nach §
5 zu bemessen.
3 Verfügt die Präsidenti n oder der Präsident die Löschung, beträgt die Staatsgebühr Fr. 100 bis Fr. 200. Zeugnisse
§ 9.
Für die Ausstellung eines Disz iplinarzeugnisses beträgt die Staatsgebühr Fr. 50 bis Fr. 100. Begutachtungen
§ 10.
Für die Begutachtung von Gesuchen zuhanden des Ober
- gerichts, insbesondere gemäss §
21 Abs. 2 lit. e Anwaltsgesetz
2 , werden keine Staatsgebühren erhoben. B. Kostenbezug Grundsatz
§ 11.
Die Kosten der Verfahren nach dem Anwaltsgesetz werden nach den Vorschriften des §
37 Anwaltsgesetz
2 auferlegt.
3 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen
215.12
Vorschuss
§ 12.
Die Staatsgebühren gemäss §§
2 und 3 dieser Verordnung sind vorzuschiessen.
Erlass
§ 13.
Die Verwaltungskommissi on des Obergerichts kann unbe mittelten Personen die St aatsgebühren gemäss §§
2 und 3 dieser Ver ordnung ganz oder te ilweise erlassen. C. Parteientschädigungen
Partei
-
entschädigung
§ 14.
In Verfahren nach dem Anwaltsgesetz
2 werden keine Partei entschädigungen zugesprochen. D. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
§ 15.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
1 OS 61, 349 .
2 LS 215.1 .
3 SR 935.61 .