Reglement der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich
1 Baubeitragsreglement
182.26 Reglement der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenb eiträge an die römisch- katholischen Kirchgemeinde n des Kantons Zürich (Baubeitragsreglement) (vom 29. Juni 2006)
1 Die Synode der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich, nach Einsichtnahme in den Antrag der Zentralkommission vom 6. März
2006, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Grundlage
§ 1.
Gestützt auf Art. 40 der Kirchenordnung
2 erlässt die Synode nachstehendes Reglement über Bauko stenbeiträge an die römisch- katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich.
Gegenstand
§ 2.
1 Dieses Reglement regelt das Verfahren zur Ausrichtung von Baukostenbeiträgen und von Beiträge n an den Erwerb von Gebäuden und Grundstücken aus der Zentralkasse.
2 Treten Kirchenstiftungen oder Kirchenbauverei ne als Bauherr schaft auf, hat dieses Reglement ebenfalls Gültigkeit, sofern die Be nützung der Gebäude durch Kirc hgemeindeversammlungsbeschluss vertraglich geregelt ist und die Folgekosten durch die Kirchgemeinde übernommen werden.
Steuer
-
zweckverbände
§ 3.
Zweckverbände von Kirchgem einden mit einheitlichem Steuerfuss und zentralem Steuerbe zug gelten als Kirchgemeinden im Sinne dieses Reglementes.
2. Abschnitt: Beiträge an Neuba uten, Umbauten und Renovationen
Beitragsberech
-
tigte Objekte
§ 4.
1 Die Körperschaft richtet Beiträge aus an die Kosten von Neubauten, Erweiterungsbauten, Umbauten und gr össeren Renova tionen von Kirchen und Pf arreizentren, Letztere ohne Mobiliar, sofern die Kosten ganz oder teilweise durch Steuererträge finanziert werden.
2
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2 Nicht beitragsberechtigt sind Kosten für Wohnungen jeder Zweck
- bestimmung, eingeschlossen Wohnun gen in Pfarrhäusern, Alters- und Pflegeheimen.
3 Für Reparaturen, die zum lauf enden Gebäudeunterhalt gehören, sowie für Zusammenzüge von Repa raturen verschiedener Jahre wer
- den keine Beiträge ausgerichtet.
4 Beitragsberechtigt sind Bauvorha ben, deren Kosten den Betrag von Fr.
200 000 oder den Ertrag von 20% der einfachen Staatssteuer übersteigen. Zustimmung des Generalvikars
§ 5.
Für Bauvorhaben hat die Kirch gemeinde, soweit nach inner
- kirchlichem Recht (Codex Iuris Cano nici) erforderlich, vorgängig die Zustimmung des Gene ralvikars einzuholen. Beitragsgesuch
§ 6.
1 Kirchgemeinden, die Baukoste nbeiträge beanspruchen wol
- len, haben vor der Beschlussfass ung durch die Kirchgemeindeversamm
- lung ein Beitragsgesuch an di e Zentralkommission zu richten.
2 Das Beitragsgesuch muss enthalten: a. Nachweis von Bedürfnis, Zweck mässigkeit und Angemessenheit des Bauvorhabens, b. Projektbeschrieb und Pläne, c. Kostenvoranschlag, gegliede rt nach Baukostenplan (BKP), d. Finanzierungsplan, e. Nachweis der Einhaltung der kantonalen Submissionsverordnung
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. Prüfung durch Zentral kommission
7
§ 7.
1 Die Zentralkommission prüf t das Bauvorhaben und ent
- scheidet grundsätzlich über die Beitragsbe rechtigung.
2 Sie kann verspätet eingereichte Gesuche durch Nichteintreten erledigen.
3 Sie kann das Bauvorhabe n begutachten lassen.
4 Die nicht beitragsberechtigten Kost en werden – soweit bereits bei der Gesuchstellung be kannt – ausgeschieden.
5 Der Entscheid wird der Kirchgemeinde unter Angabe der an
- rechenbaren Baukosten und des a pproximativen Ba ukostenbeitrages sowie allfälliger gemäss §
100 der Finanzordnung
4 für die Ermittlung des Normaufwandes nicht anrech enbarer Baukosten mitgeteilt.
7 Ablehnung des Beitrags gesuches
§ 8.
Besteht für ein Bauvorhaben ke in ausreichendes Bedürfnis oder sind die Kosten unverhältnism ässig hoch, lehnt die Zentralkom
- mission das Beitragsgesuch ab.
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Folgen
der Ablehnung
§ 9.
1 Lehnt die Zentralkommission ein Beitragsgesuch ab, kann die Kirchgemeinde das Bauvorhaben dennoch ausführen, hat es jedoch aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
2 Die Bau- und Kapitalkosten sind in diesem Fall für die Ermitt- lung des Normaufwandes de r Kirchgemeinde gemäss §
100 der Finanz ordnung
4 nicht anrechenbar.
7
Änderungen
und Kosten
überschreitun
-
gen
§ 10.
1 Nachträgliche Änderungen od er Erweiterungen eines Bau vorhabens sind unverzüglich der Ze ntralkommission mitzuteilen. Sie werden wie das ursprüngliche Vorhaben behandelt.
2 Überschreitungen des Kostenvoranschlages um mehr als 10% oder um mehr al s Fr. 100 000 sind so früh als möglich der Zentralkom mission zu melden und zu begründen.
3 Sind die Mehrkosten nicht gerech tfertigt oder Kostenüberschrei tungen nicht ausreichend begründe t, werden sie bei der Berechnung des Beitrages nicht berücksichtigt.
Möglichkeit der
Pauschalierung
§ 11.
Die Baukostenbeiträge an Steuerzweckverbände können durch eine jährliche Pauschale ab gegolten werden, welche die Synode im Rahmen des Voranschlages festlegt.
Bauabrechnung
§ 12.
1 Nach Vollendung des Baues is t die nach Baukostenplan CRB (Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung) erstellte Bauabrechnung der Zentral kommission einzureichen.
2 Die Bauabrechnung muss vor Einr eichung von der für die Kirch gemeinde zuständigen Rechnungsprü fungskommission geprüft und ab genommen sein. Der Abschied de r Rechnungsprüfungskommission ist der Bauabrechnung beizulegen.
3 Die Zentralkom mission prüft die Ba uabrechnung und scheidet die nicht beitragsberechtigten Kosten aus.
4 Die Zentralkommission kann weitere Unterlagen verlangen.
Definitiver
Beitrag
§ 13.
Gestützt auf die Bauabrechnung setzt die Zentralkommis sion den definitiven Baukostenbeitrag fest und teilt ihn der Kirch gemeinde mit.
Auszahlung
§ 14.
1 Reicht der von der Synode für Baukostenbeit räge veran schlagte Betrag nicht aus, kann di e Zentralkommission die Auszahlung des Beitrages ohne Zinsfolgen versch ieben. Es werden zuerst Beiträge an Kirchgemeinden ausger ichtet, die Finanzausgleichsbeiträge bezie hen.
2 Sofern eine Kirchenstiftung ode r ein Kirchenbauverein als Bau herrschaft auftritt, erfolgt die Ausz ahlung an die Kirchgemeinde zur Weiterleitung an die Bauherrschaft.
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182.26 Baubeitragsreglement Akonto zahlungen
§ 15.
Die Zentralkommission kann au f Gesuch hin und nach Mass
- gabe der entstandenen Kosten Akontoz ahlungen ausrichten, die in der Regel zwei Drittel des mutmassliche n Beitrages nicht übersteigen sol
- len. Nicht beitrags berechtigte Kosten
§ 16.
Für die Berechnung des Beitrage s fallen ausser Betracht: a. Erwerb von Land, soweit es ni cht für beitragsberechtigte Bauten benützt wird, b. Räumlichkeiten, die nicht für Zwecke der betreffenden Kirch
- gemeinde bestimmt sind und ante ilmässig Land-, Erschliessungs- und Installationskosten, c. Räumlichkeiten, Einrichtunge n und Ausstattungen, die keinem dringlichen Bedürfnis entsprechen, sowie künstlerische Aus- schmückungen, Bepflanzungen und Aussenanlagen, die über das übliche Mass hinausgehen, d. Land- und Bauzinsen, e. Sitzungsgelder und Reisespesen, Ausgaben für Grundsteinlegung, Aufrichte und Einweihung, Anwalts- und Prozesskosten, Inserate und Abstimmungsweisungen, f. Nicht im Verhältnis zum Kirchenbau stehende Orgelbauten und Glockengeläute. Abzüge
§ 17.
Beiträge aus anderen öffentlichen Gütern, wie politischen Gemeinden, Denkmalpflege usw., we rden von den beitragsberechtig
- ten Kosten abgezogen. Beitragshöhe
§ 18.
1 Die Berechnung des Beitrages richtet sich nach der Höhe der Kirchensteuer der Ki rchgemeinde im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Bezug des Bauwerks. Da s Jahr des Bezugs wird bei den fünf Jahren mitgezählt.
2 Die Beiträge werden nach folgender Skala berechnet: Massgebender Steuerfuss Beitragssatz unter dem gewogenen kantonalen Mittel
3% gewogenes Mittel plus 0–0,99%
5% gewogenes Mittel plus 1–1,49%
8% gewogenes Mittel plus 1,5–1,99%
11% gewogenes Mittel plus 2–2,49%
14% gewogenes Mittel plus 2,5–2,99%
17% gewogenes Mittel plus 3% und mehr
20%
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Rückerstattung
§ 19.
1 Bei Verkauf von Bauten, für die Baubeiträge ausgerichtet wurden, oder bei deren Verwendung für nicht beitragsberechtigte Zwecke sind die Beiträge, die innerh alb der letzten 20 Jahre vor dem Verkauf oder der Zweckentfremdung ausgerichtet worden sind, der Körperschaft zurückzuerstatten.
2 Wird für eine verkaufte oder zwec kentfremdete Baute sofort ein Ersatz beschafft, der dem ursprüng lichen Zweck der beitragsberech tigten Baute entspricht, ist der Beitrag nur insofern und in jenem Umfang zurückzuerstatten, als der Ersatz billiger zu stehen kommt.
3. Abschnitt: Beiträge an den Erwe rb von Gebäuden und Grundstücken
Beitrags
-
berechtigung
§ 20.
Die Kosten für den Kauf v on Gebäuden zur Verwendung im Sinne von §
4 dieses Reglementes sowie für den Erwerb von Grund stücken zur Erstellung einer Kirche oder eines Pfarreizentrums gelten als beitragsberechtigt.
Abtausch von
Gebäuden und
Grundstücken
§ 21.
Beim Abtausch von Gebä uden und Grundstücken bemes sen sich die Beiträge nach der si ch daraus ergebenden Belastung der Kirchgemeinde. Für Übertragungen von Objekten aus dem Finanz vermögen in das Verwaltungsvermögen werden keine Beiträge aus gerichtet.
Beitragsgesuch
§ 22.
Kirchgemeinden, welche Beit räge beanspruchen wollen, haben vor der Beschlussfassung durch die Kirchgemeindeversamm lung bei der Zentral kommission ein Gesuch mit folgenden Angaben und Unterlagen einzureichen: a. Lage, Grösse und Ka ufpreis des Objektes b. Begründung der Notwendi gkeit und Zweckbestimmung c. Finanzierungsplan d. Situationsplan (Katasterplan) e. Grundbuchauszug
Beitragsberech
-
tigte Summe
§ 23.
Beitragsberechtigt ist der not ariell beurkundete Kaufpreis zuzüglich allfälliger vom Käufer übernommene Grundstückgewinn steuern.
Weitere
Bestimmungen
§ 24.
Im Übrigen sind die Beiträge an den Erwerb oder den Abtausch von Gebäuden und Grun dstücken wie Baukostenbeiträge zu behandeln. Die entsprechenden Bestimmungen sind sinngemäss anzuwenden.
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4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Änderung bis herigen Rechts
§ 25.
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden die §§
13–
35 des Reglements über den Finanz ausgleich der römi sch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 25. September 1986
3 aufgehoben. Inkrafttreten
§ 26.
Die Zentralkommission bestimmt den Zeitpunkt des Inkraft
- tretens
6 .
1 OS 61, 517 .
2 LS 182.12 .
3 LS 182.21 .
4 LS 182.25 .
5 LS 720.11 .
6 In Kraft seit 1. Januar 2007.
7 Fassung gemäss B vom 12. April 2018 ( OS 73, 429 ; ABl 2018-06-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
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