Reglement des SRK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen (439.182.2)
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Reglement des SRK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen

12. November 1997 Reglement des SRK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen Gestützt auf Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen vom 20. November 1997 [Aufgehoben durch BAG 13–25] (VO) beschliesst das Zentralkomitee des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) unter Genehmigungsvorbehalt der SDK: I. Gegenstand und Zweck

Art. 1

Dieses Reglement regelt technische Fragen und Einzelheiten für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse im Hinblick auf den Vollzug der VO [Aufgehoben durch BAG 13–25] . Anerkennungsverfahren bezweckt die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerinnen [Sämtliche Bezeichnungen gelten sinngemäss für beide Geschlechter.] im Vergleich zu der in der Schweiz vermittelten Ausbildung. II. Anerkennungsvoraussetzungen

Art. 2

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen Die Antragstellerin hat die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen gemäss VO [Aufgehoben durch BAG 13–25]

Art. 3

Besondere Anerkennungsvoraussetzungen
1 [Aufgehoben durch BAG 13–25] Ausbildungsabschlüsse gemäss den harmonisierten Spezialrichtlinien der Europäischen Union werden anerkannt, sofern die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind und die im nachfolgenden Absatz vorausgesetzte Berufstätigkeit nachgewiesen ist.
2 a Die letzte berufliche Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss mindestens ein Jahr in Vollzeit [Bei einer Tätigkeit in Teilzeit erhöht sich die Dauer verhältnismässig.] (in der Schweiz oder im Ausland) gedauert haben. b Liegt diese Tätigkeit länger als zwei Jahre zurück, stehen der Antragstellerin folgende Möglichkeiten offen: Der Nachweis einer zusätzlichen beruflichen Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld von mindestens ein Jahr in Vollzeit [Bei einer Tätigkeit in Teilzeit erhöht sich die Dauer verhältnismässig.] (in der Schweiz oder im Ausland) oder das Ablegen einer Anerkennungsprüfung gemäss Artikel 4.
3 Ausbildungsbestimmungen ab (VO Artikel 3 Absatz 3), muss die Antragstellerin eine befriedigende Qualifikation über eine berufliche Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld in der Schweiz von mindestens sechs Monaten in Vollzeit nachweisen. Die nach Artikel 3 Absatz 2 geleistete Berufstätigkeit wird mitberücksichtigt, sofern sie in der Schweiz ausgeübt wurde. Die Berufstätigkeit ist in der Regel durch den Arbeitgeber mittels eines vom SRK vorgegebenen Qualifikationsbogens nachzuweisen.

Art. 4

Anerkennungsprüfung
1 Artikel 4 vorgesehene Möglichkeit der Antragstellerin, eine Anerkennungsprüfung abzulegen.
2 a Es kann eine Anerkennungsprüfung in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgelegt werden, wenn eine ausländische Ausbildung wesentlich von der schweizerischen abweicht. Eine ausländische Ausbildung weicht dann wesentlich von der schweizerischen ab, wenn die Sach-und Fachgebiete sowie die Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung in einer Gesamtbewertung um mehr als einen Drittel abweichen. [Fassung gem. Beschluss des ZK vom 28.
4. 1999 genehmigt von der Schweiz. SDK am 20. 5. 1999] Sind in bestimmten Ausbildungen bloss einzelne in sich abgeschlossene Fachgebiete abgedeckt, kann eine Teilanerkennung beschränkt auf diese Fachgebiete erfolgen, sofern eine Berufsausübung einzig in diesem Umfang möglich ist. Sofern die vorausgegangenen berufsspezifischen Ausbildungsinhalte oder das Ausbildungsniveau es rechtfertigen und jeweils alle Fachgebiete abgedeckt sind, kann von einer Anerkennungsprüfung abgesehen und eine Qualifikation nach Artikel 3 Absatz 3 verlangt werden. b Die Prüfung erstreckt sich auf theoretische und praktische Sachgebiete, deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in allen Fachgebieten in der Schweiz ist. Die Prüfung kann frühestens zu dem Zeitpunkt abgelegt werden, in dem ein Abschluss gemäss den Bestimmungen des SRK möglich wäre. Für die Prüfung erlässt das SRK ausführende Bestimmungen. c Von einer Anerkennungsprüfung kann ebenfalls abgesehen werden, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine Berufstätigkeit mit ausreichender praktischer Erfahrung im betreffenden Berufsfeld von insgesamt drei Jahren in Vollzeit [Bei einer Tätigkeit in Teilzeit erhöht sich die Dauer verhältnismässig.] Qualifikation mittels des Qualifikationsbogens des SRK nachzuweisen. Zudem sind berufsrelevante Fort- und Weiterbildungen von mindestens zehn Tagen nachzuweisen. [Fassung gem. Beschluss des ZK vom 28. 4. 1999 genehmigt von der Schweiz. SDK am 20. 5. 1999] III. Vollzugsbestimmungen

Art. 5

Anerkennungsbehörde, Anerkennungsentscheid
1
2 SRK.
3 IV. Verfahren

Art. 6

Anerkennungsgesuch
1 [Aufgehoben durch BAG 13–25]
2 wird das Dossier geschlossen.
3

Art. 7

Verfahrensgebühren Die Gebühren (Bearbeitungs-, Anerkennungs-, Rekursgebühr) sind im voraus zu entrichten. Der Chef Berufsbildung legt die Höhe der Gebühren fest. Bei Schliessung des Dossiers werden die Gebühren nicht zurückerstattet. Die Rekursgebühr wird zurückerstattet, wenn der Rekurs gutgeheissen wird. V. Rechtspflege

Art. 8

Rechtsschutz
1 SRK zuhanden der vom Zentralkomitee eingesetzten Rekurskommission Rekurs erhoben werden. Nach Eingang des Rekurses überprüft die Abteilung Berufsbildung des SRK ihren Entscheid nochmals. Hält sie ihren Entscheid aufrecht, so orientiert sie die Präsidentin, bzw. den Präsidenten der Rekurskommission und übermittelt ihr, bzw. ihm gleichzeitig sämtliche Akten. Die Rekurskommission entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Parteikosten werden keine gesprochen.
2 [Aufgehoben durch BAG 13–25] Artikel 11 Absatz
2 angefochten werden.

Art. 9

Rechtliches Gehör
1 genehmigt von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz am 20. Mai 1999]
2 Sache möglich ist. VI. Schlussbestimmungen

Art. 10

Übergangsbestimmungen
1 Registrierung ausländischer Berufsausweise in Gesundheitsberufen geltenden Verfahrensregeln behandelt.
2 ausländischer Berufsausweise in Gesundheitsberufen geltendenen Bestimmungen aufgehoben.
3 erlassen. [Fassung gemäss Beschluss des Zentralkomitees vom 28. April 1999, genehmigt von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz am 20. Mai 1999]

Art. 11

Inkrafttreten Dieses Reglement wurde am 12. November 1997 vom Zentralkomitee des Schweizerischen Roten Kreuzes erlassen und tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. , Franz E. Muheim Peter G. Metzler Genehmigt von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz am 20. November 1997. Anhang
12.11.1997 R BAG 00–44, in Kraft am 1. 1. 1998 Änderungen
28.4.1997 R BAG 00–47, in Kraft am 20. 5. 1999
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