Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfung... (215.111)
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Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission

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215.111 Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission (vom 21. Juni 2006)
1 Das Obergericht des Kantons Zürich, gestützt auf §
48 lit. f des Anwaltsgesetzes
3 , verordnet:
Ordentliche
Entschädigung

§ 1.

Für ihre Tätigkeit erhalten die Präsidentin oder der Präsi dent, die Mitglieder und die Ersatz mitglieder der Pr üfungskommission folgende Entschädigungen: a. Für die Leitung einer schrift lichen Prüfung mit einem oder zwei Bewerberinnen oder Be werbern: 1½ Taggel der entsprechend den Taggeldern der Ersatzle ute des Obergerichts. Bei gleichzeitiger Prüfung von dr ei oder vier Bewerberinnen oder Bewerbern werden dem prüfenden Mitglied zwei Taggelder aus gerichtet. Bei gleichzeitiger Prüfung von f ünf bis acht Bewerberinnen oder Bewerbern wird je ein zusätzliches halbes Taggeld ausgerichtet. Werden gleichzeitig mehr als ac ht Bewerberinnen oder Bewerber geprüft, so wird für jede weitere Prüfung ein Viertel eines Tag geldes ausgerichtet. b. Für die Mitwirkung bei der Be urteilung schriftlicher Prüfungen: ein Viertel des Taggeldes bei ei nem oder zwei und ein halbes Tag geld bei drei oder vier Bewerberinnen oder Bewerbern. Bei gleichzeitiger Prüfung von f ünf oder mehr Be werberinnen oder Bewerbern wird pro Mehrprüfung ein zusätzliches Viertel eines Taggeldes ausgerichtet. Für eine mündliche Beratung nach nicht erreichter Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg wird ein halbes Taggeld ausgerichtet, wenn ausschliesslich dazu eingeladen werden musste. c. Für die Mitwirkung an einer mü ndlichen Prüfung: ein Taggeld, bei Prüfung in zwei Fächern, ausgen ommen die Kombination Straf- und Strafprozessrecht, 1¼ Taggelder. Wird das Anwaltsrecht zusammen mit einer Fächerkombination geprü ft, die zum Bezug von 1¼ Tag geldern berechtigt, wird kein weitergehendes Taggeld ausgerichtet.
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215.111 Entschädigung der Mitglieder de r Anwaltsprüfungskommission Mitglieder, die an einer Prüfung ssitzung teilnehmen, jedoch nicht selbst zu prüfen haben, erha lten die Hälfte des Taggeldes. Dauert die Prüfung läng er als vier Stunden, wird für eine Verlänge
- rung bis zu einer halben Stunde ei n Viertel des Tag geldes zusätzlich bezahlt, bei Verlängerung von me hr als einer halben Stunde ein halbes Taggeld. d. Die Präsidentin oder der Präsid ent der Prüfungskommission für die Geschäftsleitung und die weiteren Kompetenzgeschäfte: die Hälfte der einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten des Ober
- gerichts zustehenden Besoldung szulage und die Taggelder gemäss lit. a–c. Ausser ordentliche Entschädigung

§ 2.

Die Obergerichtspräsidentin od er der Obergerichtspräsident kann für andere gr össere Bemühungen, die nicht unter §
1 lit. a–d fal
- len, besondere Entschädigungen zusprechen. Taggeldansatz

§ 3.

1 Das Taggeld wird entsprechend Erfahrungsstufe 1 der Lohn
- klasse 29 gemäss Anhang 2 der Vo llzugsverordnung zum Personalgesetz
2 festgesetzt. Es beträgt für ei ne ganztägige Beanspruchung
1 /
260 des Jah
- reslohnes.
2 Vollamtliche Mitglieder der zürc herischen Gerichte erhalten für die Teilnahme an mündlichen Prüf ungen oder Sitzungen, die während der ordentlichen Arbeitszeit von M ontag bis Freitag stattfinden, ein reduziertes Taggeld. Es beträgt für eine ganztägige Beanspruchung
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/
360 des Jahreslohnes gemäss §
3 Abs. 1. Inkrafttreten

§ 4.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden die Beschlüs se der Verwaltungskommission vom
20. September 1996 und 9. Februar 2000 aufgehoben, soweit sie die Ent
- schädigung der Mitglieder der Anwa ltsprüfungskommission betreffen.
1 OS 61, 347 .
2 LS 177.111 .
3 LS 215.1 .
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