Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten bei der Erstellu... (832.312.17)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten bei der Erstellung und dem Betrieb von Lacktrocken- und Lackeinbrennöfen

vom 5. April 1966 (Stand am 1. Mai 1966)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 131 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911¹ über die Kranken- und Unfallversicherung,
verordnet:
¹ SR 832.10 . Heute: Krankenversicherungsgesetz. Dem aufgehobenen Art. 131 (BS 8 281) entspricht heute Art. 83 des Unfallversicherungsgesetzes ( SR 832.20 ).

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich und Vorbehalte
¹ Diese Verordnung ist auf alle der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Bundesgesetz vom 13. Juni 1911² über die Kranken- und Unfallversicherung un­terstellten Betriebe anwendbar, die Lacktrocken- und Lackeinbrennöfen (Öfen) ver­wenden, in denen brennbare Lösungsmittel ausgetrieben werden.
² Vorbehalten sind die bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften der Kantone und Gemeinden, soweit sie dieser Verordnung nicht widersprechen.
² SR 832.10 . Heute: Krankenversicherungsgesetz. Siehe heute das Unfallversicherungs-gesetz ( SR 832.20 ).
Art. 2 Entlüftung
Die Öfen sind derart natürlich oder künstlich zu entlüften, dass die Lösungsmittel­konzentration im Innern der Ofenkammer mit Sicherheit unter der unteren Explosi­onsgrenze bleibt. Ofenkammern, die betreten werden, sind so weit zu entlüften, dass auch die Vergiftungsgefahr beseitigt ist.
Art. 3 Sicherung der Brenner
Bei Öfen mit Gas- oder Ölheizung müssen die Brenner mit einer Sicherung verse­hen sein, die beim Erlöschen der Zünd- bzw. Heizflammen die Brennstoffzufuhr selbsttätig unterbricht.
Art. 4 Abtropfen von Farben und Lacken
Sofern mit dem Abtropfen von Farben oder Lacken zu rechnen ist, muss dafür ge­sorgt werden, dass sich die Tropfen nicht an heissen Teilen entzünden können.

II. Besondere Bestimmungen

1. Öfen mit natürlicher Entlüftung

Art. 5 Zulässigkeit natürlicher Entlüftung
Natürliche Entlüftung ist zulässig, wenn
a. die Beschickung der Öfen derart erfolgt, dass der Gehalt der Luft an Lösungsmitteldämpfen in den Ofenkammern 50 Prozent der untern Explo­sionsgrenze nicht übersteigt. Wenn die Art der Lösungsmittel derart wech­selt, dass eine untere Explosionsgrenze nicht festgelegt werden kann, darf der Gehalt an Lösungsmitteldämpfen 15 g/m³ nicht übersteigen;
b. der Sauerstoffgehalt in der Ofenkammer mit Hilfe von Verbrennungsgasen der Ofenheizung oder inerten Gasen so weit herabgesetzt wird, dass sich keine explosionsfähigen Dampfluftgemische bilden können.
Der entsprechende Nachweis muss anhand von Berechnungen oder Messungen er­bracht werden.
Art. 6 Absperrorgane
In die Belüftungs- und Entlüftungsöffnungen dürfen keine Absperrorgane eingebaut werden, es sei denn, sie seien so verriegelt, dass sie während der Benützung des Ofens offen stehen.
Art. 7 Behinderung durch andere Lüftungsanlagen
Die Ofenentlüftung darf durch andere Lüftungsanlagen nicht behindert werden.
Art. 8 Ausmündung der Abluftkanäle
Die Abluft ist derart ins Freie zu führen, dass die austretenden Gase und Dämpfe nicht in Gebäude zurückkehren können. Die Ausmündung des Abluftkanals ist so anzuordnen, dass ein Brand im Innern des Kanals nicht auf die Umgebung über­greifen kann.

2. Öfen mit künstlicher Entlüftung

Art. 9 Notwendigkeit künstlicher Entlüftung
Künstliche Entlüftung ist notwendig, wenn sich ohne sie in den Ofenkammern ex­plosionsfähige Dampfluftgemische bilden können.
Art. 10 Stärke der Entlüftung
Die Entlüftung ist derart zu bemessen, dass der Gehalt der Luft an Lösungsmittel­dämpfen in den Ofenkammern 50 Prozent der unteren Explosionsgrenze nicht über­steigt. Wenn die Art der Lösungsmittel derart wechselt, dass eine untere Explo­sionsgrenze nicht festgelegt werden kann, darf der Gehalt an Lösungsmitteldämpfen 15 g/m³ nicht übersteigen. Der entsprechende Nachweis muss anhand von Berech­nungen oder Messungen erbracht werden, sofern durch die Entlüftung in der Ofen­kammer während der Trocknungsperiode nicht mindestens ein fünffacher Luft­wechsel pro Minute erreicht wird.
Art. 11 Steuerung der Entlüftung bei Einkammeröfen
Bei Öfen mit Luftumwälzung ist die künstliche Lüftung derart selbsttätig zu steu­ern, dass der in Artikel 10 vorgeschriebene Gehalt an Lösungsmitteldämpfen nicht überschritten wird. Kann diese Bedingung auf andere Weise nicht erfüllt werden, darf das Umstellen auf Luftumwälzung erst erfolgen, nachdem die Ofenkammer bei geschlossener Türe während mindestens 15 Minuten entlüftet worden ist und die Temperatur in der Ofenkammer 90 Prozent der eingestellten Einbrenntemperatur er­reicht hat.
Art. 12 Steuerung der Entlüftung bei Mehrkammeröfen
Erfolgt das Einbrennen in einer besonderen Einbrennkammer, so ist die Türe zwi­schen der Trocken- und Einbrennkammer so zu verriegeln, dass sie sich erst öffnen lässt, wenn in der Einbrennkammer der in Artikel 10 vorgeschriebene Gehalt an Lösungsmitteldämpfen nicht mehr überschritten werden kann. Sofern diese Bedin­gung auf andere Weise nicht erfüllt werden kann, darf sich die Türe erst öffnen las­sen, nachdem mindestens 15 Minuten seit dem Schliessen der Trockenkammer ver­flossen sind und die Temperatur in der letzteren 90 Prozent der Einbrenntemperatur erreicht hat.
Art. 13 Durchlauföfen
Bei Durchlauföfen gelten sowohl für die Trockenzone als auch für die Einbrenn­zone die Vorschriften von Artikel 10.
Art. 14 Verriegelung der Heizung und der Lüftung
Die Heizung und die Lüftung sind z. B. mit Hilfe von Zentrifugalschaltern oder Strömungswächtern derart miteinander zu verriegeln, dass die Heizung nicht betrie­ben werden kann, wenn die Lüftung nicht läuft. Bei Durchlauföfen muss zudem bei Ausfall der Lüftung die Fördereinrichtung stillgelegt oder ein deutlich wahr­nehm­bares Warnsignal betätigt werden.
Art. 15 Ausmündung der Abluftkanäle
Die Abluft ist derart ins Freie zu führen, dass die Dämpfe, die sie enthält, vor Ent­zündung gesichert sind und weder in Gebäude noch in die Frischluftleitungen oder in die Kanalisation gelangen können. Die Ausmündung des Abluftkanals ist so an­zuordnen, dass ein Brand im Innern des Kanals nicht auf die Umgebung übergrei­fen kann.
Art. 16 Zuführung der Frischluft
Entsteht durch die Absaugung am Ofen oder an andern Anlagen im Aufstellungs­raum ein Unterdruck, der die Ofenentlüftung beeinträchtigt, so ist die Frischluft für den Ofen aus dem Freien anzusaugen oder für hinreichende künstliche Frischluftzu­fuhr in den Raum zu sorgen. Die in den Raum eingeblasene Frischluft muss, falls sie im Freien angesaugt wird, bei kalter Witterung erwärmt werden können.
Art. 17 Löscheinrichtungen
In der Nähe von Lacktrocken- und Lackeinbrennöfen sind geeignete Feuerlösch-geräte bereitzustellen.

III. Schlussbestimmungen

Art. 18 Anpassung bestehender Anlagen
Zur Anpassung bestehender Öfen an die Bestimmungen dieser Verordnung wird ei­ne Übergangsfrist von drei Jahren eingeräumt, die von der Schweizerischen Unfall­versicherungsanstalt auf fünf Jahre ausgedehnt werden kann, wenn grössere An­schaffungen oder Umstellungen notwendig sind und die bestehenden Abweichun­gen keine erhebliche Gefährdung darstellen.
Art. 19 Ausnahmebestimmung
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt kann in besonderen Fällen Ausnah­men von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten oder andere als die in der Verordnung vorgeschriebenen Massnahmen anordnen.
Art. 20 Straf- und Zwangsmassnahmen
Widerhandlungen gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften unter­liegen den Straf- und Zwangsmassnahmen gemäss den Artikeln 66 und 103 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911³ über die Kranken- und Unfallversicherung.
³ SR 832.10 . Heute: Krankenversicherungsgesetz. Die Art. 66 und 103 sind aufgehoben. Siehe heute die Art. 92, 112 und 113 des Unfallversicherungsgesetzes ( SR 832.20 ).
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1966 in Kraft.
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