Promotionsordnung der Schule für medizinisch-technische Radiologie am Universitäts... (413.575.2)
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Promotionsordnung der Schule für medizinisch-technische Radiologie am Universitätsspital Zürich (MTRA)

1 Schule für medizinisch-technische Radiologie (MTRA)
413.575.2 Promotionsordnung der Schule für medizinisch- technische Radiologie am Universitätsspital Zürich (MTRA) (vom 2. Juni 2006)
1 Die Bildungsdirektion verordnet: A. Ausbildungsverlauf
Dauer der
Ausbildung

§ 1.

Die Ausbildung dauert drei Jahr e und gliedert sich in drei Ausbildungsphasen.
Ausbildungs
-
phase I

§ 2.

1 Die Ausbildungsphase I umfa sst das Modul M1 (Röntgen diagnostik), gegliedert in die Phasen 1A und 1B.
2 Die Phase 1A umfasst einen theoretischen Abschnitt von 10 Wochen und einen praktischen Ab schnitt von 16 Wochen, die Phase
1B einen theoretischen Abschni tt von 12 Wochen und einen prak tischen Abschnitt von 27 Wochen.
3 Die Phase 1A gilt als Probezeit. Ferien sind im praktischen Abschnitt zu beziehen.
Ausbildungs
-
phase II

§ 3.

1 Die Ausbildungsphase II umfasst folgende Module: a. Modul M2 (Computertomografie ), bestehend aus einem theore tischen Abschnitt von 4 Wochen und einem praktischen Abschnitt von 15 Wochen, b. Modul M3 (Strahlenkundliches Pr aktikum), bestehend aus einem Praktikum am Lernort Schule von 2 Wochen, c. Modul M4 (Magnetresonanztomogr afie und Angiografie), beste hend aus einem theoretischen Abschnitt von 5 Wochen und einem praktischen Abschnitt von 11 Wochen, d. Modul M5 (Nuklearmedizin), be stehend aus einem theoretischen Abschnitt von 5 Wochen und einem praktischen Abschnitt von 11 Wo c h e n , e. Modul M6 (Radio-Onkologie), be stehend aus einem theoretischen Abschnitt von 5 Wochen und einem praktischen Abschnitt von 11 Wo c h e n .
2 Ferien sind jeweils im prakti schen Abschnitt zu beziehen.
2
413.575.2 Schule für medizinisch-technische Radiologie (MTRA) Ausbildungs phase III

§ 4.

1 Die Ausbildungsphase III um fasst das Modul M7 (Diplom
- modul), bestehend aus einem theo retischen Abschnitt von einer Woche und einem praktischen Abschnitt von 14 Wochen.
2 Ferien sind im praktische n Abschnitt zu beziehen. Übertritt

§ 5.

Für die definitive Aufnahme na ch der Probezeit und für den Übertritt in das jeweil s nächste Modul bzw. die nächste Ausbildungs
- phase sind die Promotionsbe dingungen zu erfüllen. B. Promotion Beurteilung der Leistungen

§ 6.

1 Die Beurteilung der Leistung en basiert auf folgender Be
- wertungsskala: A Die Leistungen liegen deut lich über den Anforderungen. B Die Leistungen liegen über den Anforderungen. C Die Leistungen entsprechen den Anforderungen. D Die Leistungen entspreche n den Anforderungen nicht.
2 Die Beurteilung der Le istungen erfolgt unte r Berücksichtigung des Kriterien- und Lernzielkatalogs des jeweiligen Moduls sowie der fünf Funktionen gemäss Ausbildun gsreglement des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 18. Februar 1998. Schriftliche Examen (Lern ort Schule)

§ 7.

1 Die Beurteilung der Leistungen am Ler nort Schule erfolgt durch ein schriftliches Examen. Im Modul M1 is t sowohl am Ende der Phase 1A als auch am Ende der Phase 1B ein schriftliches Examen abzulegen.
2 Lernziele aus früher abgeschlossenen Modulen dürfen bei Examen nur dann in die Leistungserfassung einbezogen werden, wenn sie zu den wesentlichen Grundlagen de s zu prüfenden Moduls gehören.
3 Die Bewertung der schriftlichen Examen erfolgt durch die Lehr
- personen der Schule. Klinisches Modulexamen (Lernort Praxis)

§ 8.

1 Die Beurteilung der Leistungen am Lernort Praxis erfolgt auf der Grundlage von fünf Einzel qualifikationen in Arbeitssituatio
- nen. Im Modul M1 erfolgt eine so lche Beurteilung sowohl nach der Phase 1A als auch nach der Phase 1B.
2 Die Arbeitssituationen haben de n wesentlichen Anforderungen des Arbeitsplatzes zu entspreche n und dürfen nicht als spezielle Examenssituationen ausgestaltet und isoliert durchg eführt werden.
3 Schule für medizinisch-technische Radiologie (MTRA)
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3 Die Einzelqualifikationen werd en von den Ausbildungsverant wortlichen des Lernortes Praxis am Ende des absolvierten Abschnittes vorgenommen.
4 Klinische Modulexamen werden protokolliert.
Examen und
Qualifikationen
zur Positions
-
bestimmung

§ 9.

Während eines Moduls können zu sätzliche schriftliche Exa men oder Qualifikationen zur Posi tionsbestimmung der Studierenden durchgeführt werden. Diese si nd nicht promotionswirksam.
Ausschluss der
Öffentlichkeit

§ 10.

1 Examen und Einzelqua lifikationen sind nicht öffentlich. Es dürfen nur Personen mi t einer schriftlichen Bewilligung der Präsi dentin oder des Präsidenten der Promotionskommissi on beiwohnen.
2 Bei Einzelqualifikationen und beim Diplomexamen (§
19) dürfen maximal drei Pe rsonen beiwohnen.
3 Vorbehalten bleibt die Anwesenh eit von Aufsicht sorganen, Schul leitung, Vertretungen des Kantons und des Schweizerischen Roten Kreuzes. C. Promotionsentscheide
Entscheid

§ 11.

Die Promotionskommission en tscheidet am Ende der Probezeit über die definitive Aufn ahme und jeweils am Ende eines Moduls über dessen Bestehen (Pro motion) oder Nichtbestehen.
Bedingungen

§ 12.

1 Promoviert wird, wer: a. am Lernort Schule das schriftlic he Examen des je weiligen Moduls in allen Fächern mit der Bewertung C oder besser absolviert hat, b. am Lernort Praxis di e fünf Einzelqualifikat ionen des jeweiligen Moduls mit der Gesamtbewertung C oder besser absolviert hat.
2 Für das Bestehen der Probezeit gilt diese Bestimmung sinn gemäss.
Nachholen nicht
abgelegter
Examen oder
Einzelqualifi
-
kationen

§ 13.

Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Examen oder Einzelqualifikationen sind an einem von der Schulleitung bzw. von den Ausbildungsverantwortliche n des Lernortes Praxis festgeleg ten Termin nachzuholen.
Wiederholung
schriftlicher
Examen

§ 14.

Studierende, die ein schri ftliches Examen gemäss §
7 nicht bestanden haben, können dieses an einem von der Schulleitung fest gelegten Termin einmal wiederholen.
4
413.575.2 Schule für medizinisch-technische Radiologie (MTRA) Wiederholung von Modulen

§ 15.

1 Wer ein Modul nicht besteht, kann dieses einmal wieder
- holen.
2 Die Wiederholung erfolgt am nächstmöglichen Termin.
3 Verzögert sich die Wiederholung des nicht bestandenen Moduls aus schulorganisatorischen Gründen, so kann provisorisch in das nächste Modul über getreten werden. Unregelmässig keiten

§ 16.

1 Wer unentschuldigt nicht zu einem Examen erscheint, das Examen ohne zwingenden Grund nich t vollständig ablegt oder uner
- laubte Hilfsmittel ve rwendet, hat das Exam en nicht bestanden.
2 Diese Regelung gilt sinngemäss auch für Einzelqualifikationen. Auflösung des Ausbildungs verhältnisses

§ 17.

Das Ausbildungsverhältni s wird aufgelöst: a. bei Nichtbestehe n der Probezeit, b. bei Nichtbestehen eines Moduls nach Wiederholung. D. Diplom-Modul Zulassung zum Diplom-Modul (Modul M7)

§ 18.

Die Zulassung zum Diplom-M odul bedingt das Bestehen aller vorangegangenen Module. Diplomexamen

§ 19.

1 Das Diplomexamen setzt sich zusammen aus: a. einer schriftlichen Diplomarbeit zu einem von der Schule bewil
- ligten Thema, b. einem klinischen Examen am Lernort Praxis, c. einem Fachgespräch am Lernort Praxis.
2 Die Bewertung jedes Te ils des Diplomexamens erfolgt in Anwen
- dung von §
6. Diplomarbeit

§ 20.

1 Im Rahmen der Diplomarbeit haben sich die Diploman
- dinnen und Diplomande n schwerpunktmässig mit einem der drei Fachgebiete Diagnostische Radiol ogie, Nuklearmedizin oder Radio- Onkologie auseinander zu setzen. Die beiden anderen Fachgebiete müssen ergänzend einfliessen.
2 Die Schulleitung setzt einen Term in für die Abgabe der Diplom
- arbeit fest.
3 Ein Fachgremium, bestehend aus zw ei bis drei Fachpersonen, ent
- scheidet über die Abnahme der Di plomarbeit. Der sprachliche Aus
- druck ist dabei angemessen zu berücksichtigen.
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Klinisches
Examen

§ 21.

1 Das klinische Examen wird am Lernort Praxis durch geführt und dauert drei Stunden.
2 Das klinische Examen wird von der Praktikumsleiterin oder vom Praktikumsleiter sowie einer spital externen Expertin oder einem spitalexternen Experten abgenommen. Die spitalexterne Expertin oder der spitalexterne Experte wird durch die Schule bestimmt.
Fachgespräch

§ 22.

1 Das Fachgespräch wird im Anschluss an das klinische Examen am Lernort Pr axis durchgeführt und dauert 30 Minuten.
2 Das Fachgespräch wird von de r Praktikumsleiterin oder vom Praktikumsleiter sowie einer spital externen Expertin oder einem spitalexternen Experten abgenommen. Die spitalexterne Expertin oder der spitalexterne Experte wi rd durch die Schule bestimmt. Die Fragestellungen haben an Arbeitss ituationen des klin ischen Examens anzuknüpfen und der Vernetzung der praktischen Arbeit mit dem theoretischen Wissen Rechnung zu tragen.
3 Das Fachgespräch wird von einer Drittperson des Le rnorts Praxis protokolliert oder auf einen digita len Datenträger au fgenommen. Die Protokollierung auf einem digita len Datenträger setzt das Ein verständnis aller Anwesenden voraus.
Ausschluss der
Öffentlichkeit

§ 23.

Es gilt §
10.
Examens
-
entscheid

§ 24.

Das Diplomexamen hat besta nden, wer jeden Teil des Diplomexamens gemäss §
19 mit der Bewertung C oder besser absol viert hat.
Wiederholung
des Diplom
examens

§ 25.

1 Wer einen oder mehrere Teil e des Diplomexamens nicht bestanden hat, kann jeden einzel nen Teil einmal wiederholen. Die Schulleitung setzt die Termine fest.
2 Die Wiederholung des klinischen Examens setzt die Absolvie rung von zwei Monate n Praktikum voraus.
3 Bei Nichtbestehen aller Teile des Diplomexamens muss das gesamte Modul M7 am nächstmögl ichen Termin wiederholt werden. Bis zum Wiedereintritt in das Modul M7 besteht keine Unterrichts verpflichtung.
4 Ist das Resultat des Diplomexam ens oder eines Teils zum zweiten Mal ungenügend, so wi rd das Ausbildungsver hältnis aufgelöst.
Unregelmässig
-
keiten

§ 26.

Im Falle von Unregelmässigke iten an den Diplomexamen gilt §
16 sinngemäss.
Diplomausweis

§ 27.

Der Diplomausweis wird vo m Schweizerischen Roten Kreuz registriert und gegengezeichnet.
6
413.575.2 Schule für medizinisch-technische Radiologie (MTRA) E. Promotionskommission Zuständigkeit

§ 28.

1 Die Promotionskomm ission entscheidet über alle Fragen der Promotion, insbesondere übe r Wiederholung eines Moduls oder die Auflösung des Ausbildungsverh ältnisses bei un genügenden Leis
- tungen, sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen des Diplom
- examens.
2 Sie wacht über die ordnungsgemäs se Durchführung der Examen. Zusammen setzung

§ 29.

1 Die Promotionskommiss ion umfasst drei bis fünf Mitglie
- der. Ihr gehören zwingend an: a. eine Fachperson aus den von der MTRA-Ausbildung erfassten Fachgebieten, b. eine Fachperson für medizi nisch-technische Radiologie, c. eine Radiologin oder ein Radiologe.
2 Die Kommission konstituiert sich selbst und wählt aus ihrer Mitte eine Präsidentin ode r einen Präsidenten. Sitzungen

§ 30.

Die Promotionskommission tri tt nach Bedarf zusammen. Die Schulleitung organisiert die Si tzungen und wohnt diesen mit bera
- tender Stimme bei. Beschlüsse

§ 31.

1 Die Mitglieder der Prom otionskommission haben An
- trags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehr
- heit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsiden
- tin oder der Präsident den Stichentscheid.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordne n. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustimmung der Mehrheit de r Mitglieder erforderlich.
4 Die Promotionskommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse und Präsidialverfü gungen informiert wird. Protokoll

§ 32.

1 Über die Sitzungen wird ei n Protokoll geführt, das ins
- besondere die Besc hlüsse enthält.
2 Das Protokoll wird der Präsiden tin oder dem Pr äsidenten der Schulkommission zugestellt.
7 Schule für medizinisch-technische Radiologie (MTRA)
413.575.2 F. Rechtsmittel und Schlussbestimmungen
Rechtsmittel

§ 33.

Gegen Entscheide der Promot ionskommission kann nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2 Rekurs bei der Bil dungsdirektion erhoben werden.
Inkrafttreten
und Aufhebung
bisherigen
Rechts

§ 34.

1 Diese Promotionsordnung tritt auf den 1. Juli 2006 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wi rd die Promotionsordnung der Schule für medizinisch-technische Ra diologie am Universitätsspital Zürich (MTRA) vom 23. Januar 2003 aufgehoben.
Übergangs
-
bestimmung

§ 35.

Diese Promotionsordnung gilt ab Inkrafttreten für alle Stu dierenden der Schule für medizinisch-technische Radiologie am Uni versitätsspital Zürich, auch für diej enigen, die ihre Ausbildung vorher begonnen haben.
1 OS 61, 157 .
2 LS 175.2 .
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