Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962
Abgeschlossen in Bern am 18. Dezember 1963 Datum des Inkrafttretens: 1. September 1964 ¹ Der französische und italienische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
In Anwendung von Artikel 13, Absatz 2 des am 14. Dezember 1962² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit (nachstehend als «Abkommen» bezeichnet) haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 18 Absatz 3 des genannten Abkommens, und zwar
die nachstehenden Bestimmungen über die Leistungen im Falle von Berufskrankheiten (Artikel 13 und 14 des Abkommens) vereinbart:
² SR 0.831.109.454.2
Art. 1
Zieht sich ein Versicherter eine Berufskrankheit zu, nachdem er im Gebiete beider Vertragsparteien eine Beschäftigung ausgeübt hat, die geeignet war, diese Krankheit zu verursachen, so hat der Versicherungsträger jeder Vertragspartei zur Feststellung des Anspruches und der Höhe der zu zahlenden Leistungen auch die im Gebiete der andern Vertragspartei ausgeübte und der Versicherung dieser Vertragspartei unterliegende Beschäftigung zu berücksichtigen. Hiebei gelten folgende Vorschriften:
a. Der Versicherungsträger jeder Vertragspartei prüft nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, ob der Versicherte die Voraussetzungen für den Anspruch auf die in diesen Vorschriften vorgesehenen Leistungen erfüllt, wobei auch die im Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeübte und der Ver-sicherung dieser Vertragspartei unterliegende Beschäftigung zu berück-sichtigen ist.
b. Hat der Versicherte auf Grund von Buchstabe a Anspruch auf die nach den Gesetzgebungen beider Vertragsparteien vorgesehenen Leistungen, so werden die Sachleistungen und die vorübergehenden Geldleistungen für einen Zeitraum von drei Monaten nur vom Versicherungsträger der Vertragspartei, in deren Gebiet der Versicherte wohnt, gemäss den dort geltenden Rechtsvorschriften gewährt.
c. Nach Ablauf von drei Monaten werden die weiteren Kosten für die in Betracht fallenden Leistungen gemäss dem in Buchstabe d geregelten Verfahren zwischen den Versicherungsträgern aufgeteilt. Das selbe Verfahren ist nach Ablauf von drei Monaten auch bei Silikose und Asbestose anwendbar in den Fällen, in denen der italienische Träger Renten, der schweizerische Träger vorübergehende Geldleistungen gewährt.
d. Zur Berechnung der zu zahlenden Renten bestimmt jeder Versicherungsträger zunächst den Zeitraum, während welchem der Versicherte im Gebiet der beiden Vertragsparteien eine der Versicherung unterliegende Beschäftigung ausgeübt hat, die geeignet war, eine Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern. Hierauf bestimmt jeder Träger den Rentenbetrag auf welchen der Versicherte Anspruch hätte, wenn die im Gebiet der beiden Vertragsparteien ausgeübte Beschäftigung, die geeignet war, die Berufskrankheit zu verursachen, einzig im Gebiet der Vertragspartei ausgeübt worden wäre, in dem sich der Träger befindet. Auf der Grundlage dieses Betrages setzt sodann jeder Versicherungsträger seinen eigenen Anteil fest, und zwar entsprechend dem Verhältnis der Dauer der im Gebiet der Vertragspartei, in dem sich dieser Träger befindet, ausgeübten massgebenden Beschäftigung zur Gesamtdauer der im Gebiet beider Vertragsparteien ausgeübten massgebenden Beschäftigung. Der solcherart errechnete Betrag bildet die dem Versicherten vom Träger geschuldete Leistung.
e. Ist wegen Verschlimmerung der Berufskrankheit eine Rente neu zu berechnen, so bleibt der verhältnismässige Anteil jedes Versicherungsträgers unverändert.
Art. 2
Artikel 1, Buchstaben a und d, gilt auch für die Festsetzung der Hinterlassenenrenten.
Art. 3
Ist der Betrag der Leistung, die der Berechtigte ohne Anwendung der Artikel 1 und 2 einzig auf Grund der Zeiten einer im Gebiet der einen Vertragspartei ausgeübten und der Versicherung dieser Vertragspartei unterliegenden Beschäftigung beanspruchen kann, höher als die in Anwendung der vorstehenden Artikel errechnete Gesamtleistung, so hat er der Versicherung dieser Vertragspartei gegenüber Anspruch auf einen der Differenz entsprechenden Zuschuss.
Art. 4
Wenn der Versicherungsträger der Vertragspartei, in deren Gebiet der Versicherte gewöhnlich wohnt, annimmt, es liege eine Berufskrankheit vor, die mit einer Rente zu entschädigen ist, so hat er schon vor Festsetzung der Rente dem Versicherten oder dessen Hinterbliebenen Vorschüsse zu zahlen und den zuständigen Versicherungsträger der andern Vertragspartei hievon in Kenntnis zu setzen. Dieser hat gegebenenfalls den von ihm zu tragenden Leistungsanteil zurückzuerstatten.
Art. 5
¹ Dieses Zusatzabkommen tritt gleichzeitig mit dem am 14. Dezember 1962 in Rom unterzeichneten Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit in Kraft.
Es gilt während der gleichen Dauer wie dieses Abkommen.
² Dieses Zusatzabkommen begründet keinerlei Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
³ Jeder Zeitraum, während welchem der Versicherte vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens dem Risiko ausgesetzt und versichert war, ist für die Begründung des Anspruchs und die Bestimmung der Höhe der Leistungen nach den Vorschriften dieses Zusatzabkommens zu berücksichtigen.
⁴ Unter Vorbehalt von Absatz 2 sind Leistungen gemäss diesem Zusatzabkommen auch für Versicherungsfälle zu gewähren, die sich vor dessen Inkrafttreten ereignet haben.
⁵ Auf Fälle von Berufskrankheiten, die vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens gemeldet worden sind und Anspruch auf Leistungen gemäss der Gesetzgebung einer Vertragspartei begründet haben, ist dieses Zusatzabkommen nicht anwendbar.
⁶ Hinsichtlich der nach Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens erfolgten Meldungen über eine Berufskrankheit, die nach ärztlicher Feststellung vor diesem Datum ausgebrochen ist, können die Vorschriften der beiden Vertragsparteien über Verwirkung und Verjährung der Ansprüche den Betroffenen nicht entgegengehalten werden, sofern diese Meldungen innerhalb einer Frist von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens erfolgen.
So geschehen in Bern am 18. Dezember 1963 in zweifacher Ausfertigung, eine in französischer, eine in italienischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
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