Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
1 Interkantonale Vereinbarung betreffend Lotterien und Wetten
553.3 Gesetz über den Beitritt de s Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (vom 6. Februar 2006)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungs rates vom 14. Juni 2005
3 und der Finanzkommission vom 15. September
2005, beschliesst:
§ 1.
Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bew illigung und Ertragsverwendung von interkantonal durchgefüh rten Lotterien und Wett en vom 7. Januar 2005 gemäss Anhang bei.
§ 2.
Der Regierungsrat ist ermächtigt, spätere Änderungen dieser Vereinbarung, soweit sie nicht grund legender Art sind, zu ratifizieren.
§ 3.
Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten für den Voll zug dieser Vereinbarung durch Verordnung.
1 OS 61, 143 .
2 In Kraft seit 1. Juli 2006.
3 ABl 2005, 658 .
4 Eingefügt durch B vom 28. Mai 2018 ( OS 74, 161 ). In Kraft seit 1. Februar 2019. Vom Regierungsrat genehmigt am 30. Januar 2019.
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553.3 Interkantonale Vereinbarung betreffend Lotterien und Wetten Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht s owie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamt
- schweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (vom 7. Januar 2005) Die Kantone, gestützt auf die Art. 15, 16 und 34 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässi gen Wetten vom 8. Juni 1923
1 , vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Zweck Art.
1 Gegenstand Diese Vereinbarung regelt die Au fsicht sowie di e Bewilligung und die Ertragsverwendung von interkan tonalen oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten, die der Interkantonalen Verein
- barung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom
26. Mai 1937
2 oder der Convention relative à la Loterie de la Suisse Romande vom 6. Februar 1985
3 unterstehen. Art.
2 Zweck Diese Vereinbarung bezweckt di e einheitliche und koordinierte Anwendung des Lotterierechts, den Schutz der Bevölkerung vor sozial
- schädlichen Auswirkungen der Lotte rien und Wetten sowie die trans
- parente Verwendung der Lotterie- und Wetterträge auf dem Gebiet der angeschlossenen Kantone.
1 SR 935.51 .
2 Art. 8 IKV.
3 Art. 6 Convention.
3 Interkantonale Vereinbarung betreffend Lotterien und Wetten
553.3 II. Organisation Art.
3 Organe Organe dieser Ve reinbarung sind: a. Fachdirektorenkonferenz Lotte riemarkt und Lotteriegesetz, b. Lotterie- und Wettkommission, c. Rekurskommission.
1. Fachdirektorenkonferenz Art.
4 Zuständigkeit
1 Die Fachdirektorenkonferenz ist ob erstes Vereinbarungsorgan. Sie setzt sich zusammen aus je einem Regierungsvertreter jedes Kantons.
2 Sie nimmt folgende Aufgaben wahr: a. sie ist Depositärin der Vereinbarung, b. sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Lotterie- und Wettkom mission und bezeichnet deren Präsidentin ode r Präsidenten, c. sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Rekurskommission und bezeichnet deren Präsid entin oder Präsidenten, d. sie genehmigt das Geschäftsre glement der Lotterie- und Wettkom mission sowie der Rekurskommission, e. sie genehmigt das Budget sowi e den Geschäftsbericht und die von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung der Lotterie- und Wettkommission, f. sie genehmigt das Budget sowie den Geschäftsbericht und die Jahres rechnung der Rekurskommission, g. sie genehmigt Leistungsverträge gemäss Art. 6 Abs. 3.
2. Lotterie- und Wettkommission Art.
5 Zusammensetzung
1 Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mit glieder aus der welschen und deutsc hen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich.
2 Die Kommissionsmitglie der dürfen weder Mitglied eines Organs noch Angestellte von Lotterie- oder Wettunternehm en, Spielbanken, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahestehenden Untern ehmen und Körperschaften sein.
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553.3 Interkantonale Vereinbarung betreffend Lotterien und Wetten Art.
6 Organisation
1 Die Kommission erlässt ein Geschä ftsreglement, das von der Fach
- direktorenkonferenz zu genehmigen is t. Darin regelt sie insbesondere die Einzelheiten ihrer Organisation, der Zuständigkeiten des Präsidiums und der Entschädigungen.
2 Die Kommission unterbr eitet der Fachdirekt orenkonferenz jähr
- lich einen Geschäftsbericht mit re vidierter Jahresrechnung und einen Budgetentwurf zur Genehmigung.
3 Der Kommission steht ein ständiges Sekretariat zur Seite. Sie kann dazu mit Dritten Leistung sverträge abschliessen. Art.
7 Zuständigkeit
1 Die Kommission ist Zu lassungs- und Aufsichtsbehörde für Lotte
- rien und Wetten gemäss dieser Vereinbarung.
2 Der Kommission stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
3. Rekurskommission Art.
8 Zusammensetzung
1 Die Rekurskommission besteht aus f ünf Mitgliedern, wovon je zwei Mitglieder aus der welschen und de utschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienisch sprachigen Schw eiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich.
2 Die Kommissionsmitglieder dürfe n weder Mitglied eines Organs noch Angestellte von Lotterie- od er Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahestehenden Unterneh men und Körperschaften sein. Art.
9 Organisation
1 Die Rekurskommission erlässt ei n Geschäftsreglement, das von der Fachdirektorenkonferenz zu genehm igen ist. Darin regelt sie ins
- besondere die Einzelheiten ihrer Organisation, der Zuständigkeiten des Präsidiums und der Entschädigungen.
2 Die Rekurskommission unterbreitet der Fachdirektorenkonferenz jährlich einen Geschäftsbericht mi t Jahresrechnung und einen Budget
- entwurf zur Genehmigung.
5 Interkantonale Vereinbarung betreffend Lotterien und Wetten
553.3 Art.
10 Zuständigkeit Die Rekurskommission is t letztinstanzliche in terkantonale richter liche Behörde.
4. Anwendbares Recht Art.
11 Allgemein Wo diese Vereinbarung keine Bestimmungen enthält und weder die einzelnen Vereinbarung smitglieder noch die Lotterie- und Wettkom mission zur Regelung zuständig sind, gilt Bundesrecht analog. Art.
12 Publikationen Publikationen der Vereinbarungsorg ane erfolgen in allen offiziel len Publikationsorganen der von de r Mitteilung betroffenen Kantone. Art.
13 Verfahrensrecht Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren für Verfügungen und andere Entscheide der Verein barungsorgane nach dem Bundesges etz über das Verw altungsverfah ren (VwVG)
4 . III. Bewilligung und Aufsicht von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchge führten Lotterien und Wetten
1. Bewilligungen Art.
14 Zulassungsbewilligung
1 Lotterien und Wetten gem äss dieser Vereinba rung bedürfen einer Zulassungsbewillig ung der Lotterie- und Wettkommission.
2 Die Kommission a. prüft die Gesuche und führt das Gesuchsverfahren durch, b. erlässt die Zulassungsverfügung und stellt sie vor Eröffnung den Kantonen zu.
4 SR 172.021 .
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553.3 Interkantonale Vereinbarung betreffend Lotterien und Wetten Art.
15 Durchführungsbewilligung
1 Die Kantone entscheiden innert
30 Tagen nach Zustellung der Zu
- lassungsverfügung über die Durchführung auf ihrem Gebiet und stellen ihre Durchführungsb ewilligungen de r Kommission zu.
2 Mit der Durchführungsbewilligung können die Kantone keine von der Zulassungsverfügung abweichend Auflagen verfügen. Zulässig sind nur zusätzliche Bedingungen und Auf
- lagen, welche die von der Kommissi on verfügten Massnahmen zur Prä
- vention verschärfen. Art.
16 Eröffnung de r Bewilligung Die Kommission eröffnet der Gesu chstellerin die Zulassungsverfü
- gung und Durchführungsbewilligungen derjenigen Kantone, in denen die Lotterie oder Wette dur chgeführt werden darf.
2. Spielsucht und Werbung Art.
17 Massnahmen zur Prävention von Spielsucht
1 Die Kommission prüft vor Erteilung der Bewilligung das Sucht
- potenzial der Lotterie oder Wette und trifft die erforderlichen Mass
- nahmen insbesondere im Interesse der Spielsuchtprävention und des Jugendschutzes.
2 Die Kommission kann die Lotteri e- und Wettunternehmen ver
- pflichten, überall wo ihre Lotteri en oder Wetten angeboten werden, Informationen über die Spielsucht , deren Prävention und Behandlungs
- möglichkeiten zugänglich zu machen . Wo dies nicht zumutbar ist, kön
- nen die Lotterie- und Wettunterneh men verpflichtet werden anzugeben, wo diese Informationen angefordert werden können. Art.
18 Spielsuchtabgabe
1 Die Lotterie- und Wettunterneh men leisten den Kantonen eine Abgabe von 0,5 Prozent der in ih ren Kantonsgebieten mit den einzel
- nen Spielen erzielten Bruttospielerträgen.
2 Die Kantone sind verpflichtet, die Abgaben zur Prävention und Spielsuchtbekämpfung einzusetzen. Sie können dabei zusammenarbei
- ten. Art.
19 Werbung Für Lotterien- und Wetten darf ni cht in aufdringlicher Weise gewor
- ben werden. In der Werbung muss die Veranstalterin klar ersichtlich sein.
7 Interkantonale Vereinbarung betreffend Lotterien und Wetten
553.3
3. Aufsicht Art.
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1 Die Kommission überwacht die Ei nhaltung der gesetzlichen Vor schriften und der Bewillig ungsvoraussetzungen. Stel lt sie Verstösse fest, trifft sie die erforderlichen Massnahmen.
2 Die Kommission kann die Ausübung von Aufsichtsaufgaben an die Kantone delegieren.
3 Die Kommission entzieht die Bewi lligung, wenn die Voraussetzun gen für deren Erteilung ni cht mehr erfüllt sind.
4. Gebühren Art.
21 Der Kommission
1 Die Kommission erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebüh ren.
2 Die Gebühren bestehen aus: a. einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
3 Die jährliche Aufs ichtsgebühr wird im Verh ältnis des im entspre chenden Jahr erzielten Bruttospiele rtrags den Lotterie- und Wettveran stalterinnen auferlegt.
4 Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen richten sich nach dem Aufwand. Art.
22 Der Kantone Die Kantone erheben für ihre Tätigkeiten kostendeckende Gebüh ren für a. den Erlass der Durc hführungsbewilligung, b. die Ausübung der Aufsichtsaufgaben nach Art. 20 Abs. 2.
5. Rechtsschutz Art.
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1 Gegen Verfügungen und Entscheide der Vereinbarungsorgane, die gestützt auf diese Vereinbarung oder auf deren Folgeerlasse getroffen werden, kann bei der Rekurskommission Beschwerde erhoben werden.
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553.3 Interkantonale Vereinbarung betreffend Lotterien und Wetten
2 Das Verfahren vor der Rekurskommission rich tet sich nach dem Verwaltungsgerichtsges etz des Bundes (VVG)
5 , soweit diese Verein
- barung nichts anderes bestimmt. Bis Inkrafttreten des VVG
5 sind die Bestimmungen des VwVG
4 analog anwendbar.
3 Die Verfahrenskosten der Rekursk ommission sind in der Regel so festzulegen, dass sie die Kosten de cken. Ungedeckte Kosten der Rekurs
- kommission werden durch die Lotter ie- und Wettkommission getragen. IV. Lotterie- und Wettfonds und Verteilung der Mittel Art.
24 Lotterie- und Wettfonds
1 Jeder Kanton errichte t einen Lotterie- und Wettfonds. Die Kantone können separate Sportfonds führen.
2 Die Lotteriever anstalterinnen liefern ihre Reinerträge in die Fonds jener Kantone, in denen die Lott erien und die Wetten durchgeführt worden sind.
3 Die Kantone können einen Teil de r Reinerträge vor der Vertei
- lung in die kantonalen Fonds für nationale gemein nützige oder wohl
- tätige Zwecke verwenden. Art.
25 Verteilinstanz Die Kantone bezeichnen die für Verteilung der Mittel aus den Fonds zuständige Instanz. Art.
26 Verteilkriterien Die Kantone bestimmen die Kriter ien, die die Verteilinstanz für die Unterstützung gemeinnütziger und wohltätiger Projekte anwen
- den muss. Art.
27 Entscheide Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen aus den Fonds.
5 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20
05 (SR 173.32); Inkrafttreten: 1. Januar
2007.
9 Interkantonale Vereinbarung betreffend Lotterien und Wetten
553.3 Art.
28 Bericht Die für die Verteilung zuständige Instanz veröffentlicht jährlich einen Bericht mit folgenden Angaben: a. den Namen der aus den Fonds Begünstigten, b. der Art der unterstützten Projekte, c. der Rechnung der Fonds. V. Schlussbestimmungen Art.
29 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tri tt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Bei tritt erklärt haben.
2 Der Beitritt ist gegenüber der Fa chdirektorenkonferenz zu erklä ren. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit. Art.
30 Geltungsdauer, Kündigung
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende einer Amts dauer durch Mitteilung an die Fach direktorenkonferenz gekündigt wer den, frühestens auf das Ende de s 10. Jahres seit Inkrafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung. Art.
31 Änderung der Vereinbarung
1 Auf Antrag eines Kantons ode r der Lotterie- und Wettkommis sion leitet die Fachdirektorenkonferenz umgehend eine Teil- oder Total revision der Vere inbarung ein.
2 Die Änderung tritt in Kraft, s obald ihr alle Ka ntone zugestimmt haben. Art.
32 Übergangsbestimmungen
1 Zulassungsbewilligungen von interk antonalen oder gesamtschwei zerischen Lotterien und Wetten sowi e Beschlüsse über die Ertragsver wendung, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung ausgesprochen wur den, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
2 Durchführungsbewilligungen für nach bisherigem Recht bewilligte Lotterien und Wetten in Kantonen, in denen sie noch nicht durchge führt worden sind, richten sich na ch dieser Vereinbarung. Gesuche um Erteilung von Durchführ ungsbewilligungen sind bei der Lotterie- und Wettkommission einzureichen.
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553.3 Interkantonale Vereinbarung betreffend Lotterien und Wetten
3 Die übrigen Bestimmungen dies er Vereinbarung, insbesondere über die Spielsuchtabgabe, Wer bung, Aufsicht und Gebühren, finden auch für bestehende Zulassungs- und Durchführungsbewilligungen mit Inkrafttreten der Vereinbarung Anwendung.
4 Neue Gesuche und Anträge sowie solche über Verlängerungen oder Erneuerungen bestehender Bewilligungen und Beschlüsse, die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingerei cht werden, richten sich ausschliesslich nach dieser Vereinbarung. Art.
33 Verhältnis zu bestehenden in terkantonalen Vereinbarungen Die Anwendung von dies er Vereinbarung widersprechenden Be
- stimmungen der Interkantonalen Ve reinbarung betreffend die gemein
- same Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937
6 sowie der Con
- vention relative à la Loterie de la Suisse Romande vom 6. Februar 1985 wird ausgesetzt, solange diese Vereinbarung in Kraft ist.
6 LS 553.2 .
11 Interkantonale Vereinbarung betreffend Lotterien und Wetten
553.3 Zusatzvereinbarung
4 zur Interkantonalen Vereinbarung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW) (vom 28. Mai 2018) Die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zur Rati fizierung in den Kantonen verabschiedet: Art. 1 Interkantonale Behörde Die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wett kommission ist die interkantonale Behörde gemäss Art. 105 BGS
7 . Sie nimmt die im BGS
7 der interkantonalen Behörde zugewiesenen Aufga ben wahr und verfügt über die ihr bu ndesrechtlich zugewiesenen Befug nisse. Art. 2 Unabhängigkeit
1 Ab 1. Januar 2019 entsenden di e Kantone nur noch Vertretungen in die FDKL, welche gegenüber den Veranstalt ern und Veranstalterin nen von Geldspielen unabhängig sind.
2 Soweit bis zum Inkrafttreten des gesamtschweiz erischen Geld spielkonkordats Ersatzwahlen für Mi tglieder der Lotterie- und Wett kommission oder der Rekurskommi ssion notwendig werden, erfolgen diese unter Beachtung der Vorgaben des BGS
7 zur Unabhängigkeit. Art. 3 Geltungsdauer Diese Vereinba rung gilt bis zum Inkra fttreten des gesamtschweize rischen Geldspielkonkordats. Art. 4 Zustandekommen Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zustande.
7 SR 935.51 .
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