Reglement über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome
439.23
10. Juni Reglement über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), nach Rücksprache mit der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren und -direktorinnen, gestützt auf Artikel 2, 4, 5 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 [Aufgehoben durch GRB vom 31. 1. 2007 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, BSG 439.18] und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst:
1. Kapitel Grundsatz
Art. 1
Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome einer Fachhochschule werden von der EDK anerkannt, sofern sie die in diesem Reglement festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen.
2. Kapitel Anerkennungsvoraussetzungen
Art. 2
Konformität mit dem Profil Der Studiengang entspricht dem von der EDK erlassenen Profil.
Art. 3
Ziel
1 Grundlage, in entsprechenden Bereichen auch auf künstlerischer Grundlage.
2 a ihre Tätigkeit nach den neuesten fachspezifischen Entwicklungen, Techniken und Methoden, selbstständig oder innerhalb einer Gruppe, auszuüben; b Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden; c Führungsaufgaben und Verantwortung wahrzunehmen; d ganzheitlich und fächerübergreifend zu denken und zu handeln; e berufsrelevante personale und soziale Kompetenzen zu erwerben; f an Projekten in anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung mitzuarbeiten und selbst kleinere Projektarbeiten durchzuführen.
Art. 4
Prüfungsverfahren
1 a Leistungen während der Ausbildung; b Diplomarbeit/Diplomprojekt; c Diplomprüfung.
2 stützt sich auf Ergebnisse einer wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Tätigkeit. Sie/es ist in einer im
Voraus festgelegten Zeit durchzuführen.
3 Kompetenzen geprüft.
4 Expertinnen und Experten abgenommen.
5 Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.
Art. 5
Diplomurkunde
1 a die Bezeichnung der Fachhochschule und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen; b die Personalien der oder des Diplomierten; c den Vermerk «Diplom (Name der Ausbildungsinstitution) in ...», mit der Angabe des absolvierten Studienganges und gegebenenfalls des Studienschwerpunktes sowie des entsprechenden Berufstitels; d die Unterschrift der zuständigen Stelle; e den Ort und das Datum.
2 (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».
Art. 6
Titel
1 Studiengang den entsprechenden Berufstitel zu tragen.
2
3 durch die Angabe des Studienschwerpunktes ergänzt werden.
4
5
3. Kapitel Anerkennungsverfahren
Art. 7
Anerkennungskommission
1 Anerkennungsvoraussetzungen ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
2 Fachbereiche müssen angemessen vertreten sein.
3
4
5
Art. 8
Anerkennungsgesuch
1 Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
2 die Profilkonformität, holt sie die Stellungnahme des Fachhochschulrats ein.
3
Art. 9
Entscheid
1 Vorstand der EDK.
2 Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
3 Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der festgestellten Mängel. Die Trägerschaft der Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert.
4
Art. 10
Verzeichnis Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
4. Kapitel Anerkennung von ausländischen Diplomen und von schweizerischen Diplomen im Ausland
Art. 11
1 Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.
2 vorschreiben.
3
4 Geschäftsstelle delegieren.
5
5. Kapitel Rechtsmittel
Art. 12
Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung) [Aufgehoben durch GRB vom 31. 1. 2007 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, BSG 439.18] .
6. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 13
Übergangsbestimmungen
1 Fachhochschule geworden ist, vor Inkrafttreten dieses Reglementes oder vor der Erteilung der Anerkennung der Fachhochschuldiplome im betreffenden Kanton erlangt haben, können nach der Anerkennung der ersten Fachhochschuldiplome den entsprechenden Fachhochschultitel beantragen, sofern sie sich über eine mindestens fünfjährige anerkannte Berufspraxis oder über den Besuch eines Nachdiplomkurses auf Hochschulstufe im betreffenden Fachgebiet ausweisen können.
2
3
Art. 14
Inkrafttreten
1
2 , Anhang
10.6.1999 R BAG 99–87, in Kraft am 1. 8. 1999
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