Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung)
                            1 Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            915.2 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtscha ftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung) (vom 7. Februar 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die unterzeichnenden Kantone, gestützt auf Art. 65 des Bundesgese tzes über die Beru fsbildung (BBG) vom  19.  April  1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und  auf  Art.  118  des Bundesgesetzes  über  die Förderung  der  Landwirtschaft  und  di e  Erhaltung  des  Bauernstandes (Landwirtschaftsge setz, LwG) vom 3. Oktober 1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , vereinbaren: Art. 1 Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese  Vereinbarung  re gelt  einheitlich  die Beiträge  der  Partner kantone  an  ausserkantonale  Ausbildungsstätten  für  die  Kosten  des Unterrichtes  in  der  landwirtscha ftlichen  und  der  bä uerlich-hauswirt schaftlichen Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  will  den  Auszubildenden, für  die  am  Wohnortskanton  kein Angebot besteht, den Unterrichtsb esuch an ausserkantonalen Schulen sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie bezweckt ausserdem die Glei chstellung der Schülerinnen und Schüler der Partnerkantone. Art. 2 Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Vereinbarung  gilt  für  de n  Bereich  der  beruflichen  Grund ausbildung und der instituti onalisierten Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  umfasst  im  Beruf  des  Land wirts / der  Landwirtin  und  in  den landwirtschaftlichen Spezialberufen den Unterricht in den Berufsschu len, Landwirtschaftsschulen, Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmit telschulen,  Fachschulen ,  Betriebsleiterschulen und  Technikerschulen sowie im Beruf der Bäuerin den Unte rricht in den bäuerlich-hauswirt schaftlichen Fachschulen und Betriebsleiterinnschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            915.2 Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  bäuerlich-haus wirtschaftliche  Grunda usbildung  gilt  die Interkantonale  Vereinba rung  der  EDK  vom  21. Februar  1991  über Beiträge  der  Kantone  an  die  Kost en  des  beruflichen  Unterrichtes (Berufsschulve reinbarung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Regionale  oder  bilate rale  Abkommen,  Vereinbarungen  oder Abmachungen gehen dies er Vereinbarung vor. Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Zahlungspflichtiger Ka nton, Kostengutsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine Zahlungspflicht besteht grundsätzlich nur, wenn am Wohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ortskanton kein entsprechendes Un terrichtsangebot besteht oder der Unterrichtsbesuch  in  einem  andere n  Sprachraum  der  Schweiz  statt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - findet. Ziffer 2 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  den  beruflichen  Unterricht an  Berufsschulen  während  der Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler einem Lehrverhältnis unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stehen, ist der Lehrorts kanton zahlungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In allen anderen Fällen ist der Kanton zahlungspflichtig, in dem die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt des Entscheids über die Zulassung zur Schule den stip endienrechtlichen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Schulortskanton  holt  vor  de r  Aufnahme  ausserkantonaler Schülerinnen  und  Schüler  die  Kost engutsprache  des  zahlungspflich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigen Kantons ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Schulortskanton stellt dem zahlungspflichtigen Kanton nach der  Hälfte  der  Ausbildungszeit  Re chnung.  Bei  Ausbildungsgängen, welche länger als ein Jahr dauern, wird pro Schuljahr abgerechnet. Art. 4 Höhe der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Beiträge  für  den  Unterric ht  betragen  pro  Schülerin  oder Schüler: a.   an landwirtschaftlichen Berufs schulen pro Schuljahr Fr. 2000, b.   an Berufsschulen der landwirtschaftlichen Spezialberufe pro Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahr Fr. 3000, c.    an Landwirtschaftsschulen und bä uerlich-hauswirtschaftlichen Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen pro Semester Fr. 4500, d.   an  Technisch-landwirtschaftlic hen  Berufsmittelschulen  und  Tech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nikerschulen pro Sc huljahr Fr. 9000, e.   im  landwirtschaftlichen  Sonderk urs  (verkürzte  Zw eitausbildung) Fr. 6000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            915.2 f. an  den  milchwirtsch aftlichen  Fachschulen  für  die  Fachschule  (so genannte  Fachschule  I)  Fr.  6300 und  für  die  Betriebsleiterschule (so genannte Fachschule II) Fr. 2700, g.   für kürzere Lehrgänge der Fachsc hulen, der Betriebsleiterschulen und der bäuerlich-hauswirtschaftlic hen Betriebsleit erinnenschulen pro Unterrichtslektion Fr. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Konferenz kantonaler Landwi rschaftsdirektoren (LDK) über prüft  die  Beiträge,  sofern  der  La ndesindex  der  Konsumentenpreise sich  um  5  Indexpunkte  verändert oder  Anpassungen  de r  Beiträge  in anderen Schulgeldvereinbarungen vo rgenommen werden. Als Basis gilt der  Indexstand  zum  Zeitpunkt  des Inkrafttretens  der  Vereinbarung. Die LDK kann die Beiträge durch Mehrheitsbeschluss anpassen. Art. 5 Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein bei treten.  Ihm  stehen  alle  Rechte und  Pflichten  der  anderen  Verein barungspartner zu. Art. 6 Geschäftsstelle Das Sekretariat der LDK amtet unter Einbezug der von der LDK eingesetzten Arbeitsgruppe als Gesc häftsstelle der Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: – Koordination, – Information der Vereinbarungspartner, – Regelung von Verfahrensfragen. Art. 7 Schiedsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für allfällige sich aus der Anwe ndung oder Ausleg ung dieser Ver einbarung  ergebende  Streitigkeiten zwischen  den  Partnerkantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieses  setzt  sich  aus  drei  Mitgliedern  zusammen,  welche  durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der LDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bestimmungen  des  Konkorda tes  über  die  Schiedsgerichts barkeit  vom  27. März  1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,  genehmigt  durch den  Bundesrat  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. August 1969, finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            915.2 Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung Art. 8 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Austritt ist mit ei ner einjährigen Kündigu ngsfrist jeweils auf den Beginn eines neuen Schuljahres möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anpassung der Beiträge richtet sich nach Art. 4 Abs. 2. Die übrigen  Bestimmungen  der  Verei nbarung  können  mit der  Mehrheit von zwei Dritteln der unterzeichnenden Kantone auf den Beginn des folgenden Schuljahre s revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 61, 133 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beitritt des Kantons Zürich durch RRB Nr. 2572 vom 3. Dezember 1997, in Kraft seit Beginn des Schuljahres 1997/1998 (18. August 1997).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 274 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 412.10 ; heute Art. 66 des Berufsbildung sgesetzes vom 13. Dezember 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 910.1 ; heute Art. 178 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss Änderung vom 28. Juni 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            001, in Kraft seit 1. September 2001.