Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern im Bereich der... (516c)
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Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern im Bereich der Berufsbildung

Nr. 516c Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern im Bereich der Berufsbildung (PH-Berufsbildungsreglement) vom 14. Februar 2014 (Stand 1. August 2021) Der Rektor der Pädagogischen Hochschule Luzern, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2h des Statuts der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH- Statut) vom 20. September 2013
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für die Grundausbildung für Lehrpersonen der Berufsbildung an der Pädagogischen Hochschule Luzern (im Folgenden: PH Luzern).
2 Es regelt a. das Verfahren für die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in einen Stu
- diengang sowie die Voraussetzungen für das Bestehen von Studienleistungen und für den Abschluss eines Studiengangs, b. die Aufgaben der für den Studiengang zuständigen Organe, c. das Disziplinarwesen. Art. 2 Studiengänge
1 Die PH Luzern bietet Diplom- und Zertifikatsstudiengänge an. Die Studiengänge rich
- ten sich nach den massgebenden Bundeserlassen
2 und den massgebenden Rahmenlehr
- plänen
3 , sofern diese im Folgenden nicht ergänzt werden.
1 SRL Nr.
516 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2014 168
2 Nr. 516c
2 Die Studiengänge sind in Module gegliedert.
3 In jedem Studiengang wird eine Eignungsabklärung vorgenommen. Das Nähere wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt. Art. 3 Ausführungsbestimmungen zu den Studiengängen
1 Die Ausführungsbestimmungen legen das Nähere zu den einzelnen Studiengängen fest. Insbesondere a. legen sie den Umfang der zu erreichenden ECTS-Punkte eines Studiengangs fest, b. legen sie die Lernziele beziehungsweise die angestrebten Kompetenzen eines Stu
- diengangs fest, c. legen sie die Pflicht- und Wahlpflichtmodule eines Studiengangs fest, d. regeln sie den Inhalt und den Umfang der einzelnen Module, e. legen sie die Lehrveranstaltungsformen der einzelnen Module fest, f. legen sie die zu erbringenden Studienleistungen pro Modul, die zu erbringende Abschlussarbeit und die zu erbringende Abschlussprüfung sowie die Form und den Umfang ihrer Überprüfung fest.
2 Aufnahme und Studienleistungen Art. 4 Grundsätze
1 Die Aufnahme in einen Studiengang der PH Luzern richtet sich nach den massgeben
- den Bundeserlassen, sofern diese in den Ausführungsbestimmungen nicht ergänzt wer
- den. Art. 4a * Persönliche Voraussetzungen für die Aufnahme
1 Bewerberinnen und Bewerber müssen für die Aufnahme in einen Studiengang der PH Luzern die persönlichen Voraussetzungen, die für die Ausübung des Lehrberufs relevant sind, erfüllen.
2 Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 (SR
412.10 ); Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) vom 19. Novem ber
2003 (SR
412.101 ); Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bil
- dungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) vom 11. März 2005 (SR
412.101.61 ); Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) vom 24. Juni 2009 (SR
412.103.1 ). Auf diese Erlasse wird im Folgenden nicht mehr hingewie
- sen.
3 Rahmenlehrpläne für Berufsbildungsverantwortliche des Bundesamtes für Berufsbildung und Techno
- logie (BBT) vom 1. Februar 2011 (neu: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, SBFI).
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2 Für die Abklärung der persönlichen Voraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber kann ein aktueller Auszug aus dem Strafregister verlangt werden. Bei Wohnsitz im Aus
- land ist eine gleichwertige Urkunde vorzulegen. Die Prorektorin oder der Prorektor Wei
- terbildung kann von den Bewerberinnen und Bewerbern zusätzliche Auskünfte und Un
- terlagen verlangen. *
3 Die Aufnahme in einen Studiengang der PH Luzern wird verweigert, wenn die persön
- lichen Voraussetzungen fehlen. Art. 5 Anerkennung von Vorleistungen
1 Vorleistungen können anerkannt werden, wenn sie gleichwertig zu erforderlichen Stu
- dienleistungen an der PH Luzern sind. Näheres wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
2 Der Mindestumfang an ECTS-Punkten, der an der PH Luzern erbracht werden muss, wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt. Art. 6 Leistungsbewertungen
1 Leistungsnachweise und Abschlussarbeiten werden bewertet mit a. «erfüllt» oder «nicht erfüllt» oder b. der Bewertungsskala.
2 Die Bewertungsskala sieht folgende Bewertungen vor: a. A = hervorragend b. B = sehr gut c. C = gut d. D = befriedigend e. E = ausreichend f. FX = nicht bestanden g. F = nicht bestanden (mit erheblichen Mängeln) Art. 7 Bestehen von Modulen
1 Jedes Modul innerhalb eines Studiengangs muss bestanden werden. Ein Modul ist be
- standen, wenn die festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Art. 8 Präsenzpflicht und Absenzen
1 Für jeden Studiengang wird festgelegt, in welchem Umfang eine Präsenzpflicht be
- steht.
2 Wird die Präsenzpflicht in einem Studiengang verletzt, gilt der Studiengang als nicht bestanden. Die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter kann Ausnahmen von der Präsenzpflicht bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3 Das Nähere wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
4 Nr. 516c Art. 9 Wiederholung
1 Ein nichtbestandener Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden. Studierende, welche den Leistungsnachweis im Rahmen der Wiederholung nicht bestehen, müssen das ganze Modul wiederholen.
2 Ein Modul kann einmal wiederholt werden. Studierende, welche ein Modul auch im Rahmen der Wiederholung nicht bestehen, können das Studium nicht weiterführen.
3 Abschluss des Studiums Art. 10 Abschlussarbeit
1 Die Studiengänge können mit einer Abschlussarbeit abgeschlossen werden. Form und Umfang der Abschlussarbeit werden in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
2 Eine nichtbestandene Abschlussarbeit kann innerhalb von 12 Monaten einmal wieder
- holt werden. Studierende, welche die Abschlussarbeit auch im Rahmen der Wiederho
- lung nicht bestehen, können das Studium nicht weiterführen. Art. 11 Abschlussprüfung
1 Die Studiengänge können mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen werden. Sie kann aus schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfungen bestehen. Form und Umfang der Abschlussprüfung werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
2 Die Bestimmungen über die Leistungsbewertungen und die Wiederholung von Leis
- tungsnachweisen sind sinngemäss anwendbar. Art. 12 Bestehen der Abschlussprüfung
1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungen mit «erfüllt» oder min
- destens mit dem Leistungswert E gemäss der Bewertungsskala bewertet werden. Art. 13 Diplom und Zertifikat
1 Das Diplom oder Zertifikat bestätigt das Bestehen des Studiums in einem Studiengang der PH Luzern und die damit verbundene Lehrbefähigung.
2 Die Diplom- oder Zertifikatsurkunde wird von der Rektorin oder vom Rektor unter
- zeichnet. Sind andere anerkannte Hochschulen oder Bildungsinstitutionen an der Orga
- nisation und Durchführung eines Studiengangs beteiligt, kann ein gemeinsames Diplom oder Zertifikat ausgestellt werden. Es wird von der Rektorin oder vom Rektor der PH Luzern sowie von den zuständigen Organen der beteiligten Hochschulen oder Bildungs
- institutionen unterzeichnet.
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3 Der mit dem Diplom oder Zertifikat verliehene Titel richtet sich nach den massgeben
- den Vorgaben des Bundes.
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4 Zusätzlich zum Diplom oder Zertifikat werden folgende Dokumente ausgestellt: a. ein Diplom- oder Zertifikatszusatz, welcher den absolvierten Studiengang und die Ausbildungsziele näher beschreibt, sowie b. ein Diplom- oder Zertifikatszusatz, welcher die Lern- und Leistungsdokumentati
- on enthält.
4 Organe Art. 14 Rektorin oder Rektor
1 Im Rahmen der operativen Leitung der PH Luzern trägt die Rektorin oder der Rektor die Gesamtverantwortung über die angebotenen Studiengänge der Berufsbildung. Art. 15 Prorektorin oder Prorektor Weiterbildung
1 Die Prorektorin oder der Prorektor Weiterbildung ist für sämtliche Belange zuständig, welche die Studiengänge der Berufsbildung als Ganzes betreffen.
2 Sie oder er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement. Art. 16 Programmleitung
1 Die Programmleitung ist für sämtliche Belange zuständig, welche ein Programm der Berufsbildung betreffen, soweit dieses Reglement keine anderen Zuständigkeiten vor
- sieht. Insbesondere legt sie das Anspruchsniveau der Studiengänge fest. Art. 17 Studiengangsleiterin oder Studiengangsleiter
1 Die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter a. entscheidet über die Aufnahme in einen Studiengang, b. entscheidet über Gesuche um Anerkennung von Vorleistungen, c. entscheidet über das Bestehen eines Studiengangs. Art. 18 Dozentinnen und Dozenten sowie Fachexpertinnen und Fachexperten
1 Die Dozentinnen oder Dozenten beurteilen die von den Studierenden erbrachten Leis
- tungsnachweise.
4 Merkblatt Diplome von anerkannten Bildungsgängen des Bundesamtes für Berufsbildung und Tech
- nologie (BBT)
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2 In den Ausführungsbestimmungen wird festgelegt, ob die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter Fachexpertinnen und Fachexperten einsetzen kann, die zusammen mit der Dozentin oder dem Dozenten die von den Studierenden erbrachten Leistungen beurteilen und bewerten. Bei Uneinigkeit entscheidet die Dozentin oder der Dozent.
3 Das Nähere wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
5 Disziplinarwesen Art. 19 Disziplinartatbestände
1 Die Studierenden haben sich an die Hausordnung zu halten.
2 Studierende, die gegen die Hausordnung, gegen andere Erlasse der PH Luzern oder ge
- gen Anordnungen der zuständigen Organe oder der Dozentinnen und Dozenten verstos
- sen oder die sich unredlich verhalten, insbesondere durch den Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen, Abschlussprüfungen und Abschlussarbeiten, kön
- nen disziplinarisch bestraft werden.
3 Studierende, die Gegenstände der PH Luzern entwenden oder mutwillig beschädigen, können disziplinarisch bestraft werden und haben für den entstandenen Schaden aufzu
- kommen.
4 Studierende können aus der PH Luzern ausgeschlossen werden, wenn sie ihren Zah
- lungspflichten trotz Mahnung nicht nachgekommen sind. Art. 20 Disziplinarmassnahmen
1 Disziplinarmassnahmen sind: a. mündliche Verwarnung, b. schriftlicher Verweis, c. Androhung des Ausschlusses von einzelnen Veranstaltungen oder von einzelnen Prüfungen, d. Ausschluss von einzelnen Veranstaltungen oder von einzelnen Prüfungen, e. Androhung des Ausschlusses aus der PH Luzern, f. Ausschluss aus der PH Luzern.
2 Der oder dem betroffenen Studierenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren.
3 Art und Dauer der Disziplinarmassnahme richtet sich nach der Bedeutung der beein
- trächtigten oder gefährdeten Interessen der PH Luzern sowie nach dem Verschulden, den Beweggründen und dem bisherigen Verhalten der oder des Studierenden.
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7 Art. 21 Disziplinarkompetenz
1 Die Programmleitung und die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter sind befugt, die Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 20 Absatz 1a bis d zu erteilen.
*
2 Der Prorektorin oder dem Prorektor Weiterbildung stehen alle Disziplinarkompetenzen zu. *
6 Schlussbestimmungen Art. 22 Verhinderung
1 Wer den Abgabetermin der Abschlussarbeit aus wichtigen Gründen nicht einhalten kann oder wer einen Leistungsnachweis aus wichtigen Gründen nicht antreten oder vollenden kann, hat das zuständige Organ umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen.
2 Ist die Verhinderung unentschuldigt oder liegen keine wichtigen Gründe für die Verhin
- derung vor, so gilt der entsprechende Leistungsnachweis als nicht bestanden. Art. 23 Ausschluss aufgrund fehlender persönlicher Eignung
1 Bestehen bei einer Studentin oder bei einem Studenten begründete Zweifel an ihrer oder seiner Berufseignung, kann die Prorektorin oder der Prorektor Weiterbildung eine erneute Eignungsabklärung anordnen. *
2 Die Prorektorin oder der Prorektor Weiterbildung kann Studierende, bei denen sich während der Ausbildung herausstellt, dass die persönliche Eignung für die Berufsaus
- übung fehlt, von der Ausbildung ausschliessen. * Art. 24 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschrif
- ten des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
5 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbe
- schwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
3 Die Rechtsmittelbefugnis gegen Entscheide über das Bestehen von Modulen, welche die PH Luzern für andere Bildungsinstitutionen zuhanden der Gesamtausbildung durch
- führt, richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen der jeweiligen Bildungsinsti
- tution.
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8 Nr. 516c Art. 25 Übergangsbestimmung
1 Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Reglements aufgenommen haben, schliessen ihr Studium nach bisherigem Recht ab.
2 Studierende, die unter dem Konkordatsrecht an die Pädagogische Hochschule Zentral
- schweiz Luzern aufgenommen wurden, gelten auch unter neuem Recht als aufgenom
- men.
3 Aufnahmeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Reglements begonnen haben, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. Art. 26 Inkrafttreten
1 Das Berufsbildungsreglement tritt am 1. August 2014 in Kraft. Es ist durch das Bil dungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern zu genehmigen.
6
2 Das Berufsbildungsreglement ist zu veröffentlichen.
6 Vom Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern genehmigt am 21. Februar 2014.
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9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
14.02.2014
01.08.2014 Erstfassung G 2014 168 Art. 4a
30.05.2018
01.08.2018 eingefügt G 2018-041 Art. 4a Abs. 2
01.06.2021
01.08.2021 geändert G 2021-051 Art. 21 Abs. 1
01.06.2021
01.08.2021 geändert G 2021-051 Art. 21 Abs. 2
01.06.2021
01.08.2021 geändert G 2021-051 Art. 23 Abs. 1
01.06.2021
01.08.2021 geändert G 2021-051 Art. 23 Abs. 2
01.06.2021
01.08.2021 geändert G 2021-051
10 Nr. 516c Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
14.02.2014
01.08.2014 Erlass Erstfassung G 2014 168
30.05.2018
01.08.2018 Art. 4a eingefügt G 2018-041
01.06.2021
01.08.2021 Art. 4a Abs. 2 geändert G 2021-051
01.06.2021
01.08.2021 Art. 21 Abs. 1 geändert G 2021-051
01.06.2021
01.08.2021 Art. 21 Abs. 2 geändert G 2021-051
01.06.2021
01.08.2021 Art. 23 Abs. 1 geändert G 2021-051
01.06.2021
01.08.2021 Art. 23 Abs. 2 geändert G 2021-051
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