Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen vom 5. Januar 1983 zwischen der Schwei... (0.831.109.314.112)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 11. April 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 1997¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Dezember 1997 (Stand am 7. November 2000) ¹ AS 2000 2592
Der Schweizerische Bundesrat und die Dänische Regierung,
sind übereingekommen, das Abkommen vom 5. Januar 1983² über Soziale Sicher­heit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 18. September 1985³ – im folgenden Abkommen genannt – wie folgt zu ändern und zu ergänzen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Schweizerische Bundesrat:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
² SR 0.831.109.314.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. ³ SR 0.831.109.314.111
Art. 1
1.  Artikel 1 des Abkommens wird wie folgt geändert:
(a) Der bisherige Wortlaut erhält die Bezeichnung Absatz 1, und Buchstabe f erhält folgende Fassung:
(b) Nach dem Buchstaben h werden folgende Buchstaben i, j und k angefügt:
(c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
2.  Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe B Ziffer e des Abkommens wird wie folgt geändert:
3.  Artikel 4 des Abkommens erhält folgende Fassung:
4.  Artikel 6 des Abkommens erhält folgende Fassung:
5.  Artikel  7 des Abkommens erhält folgende Fassung:
6.  Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens wird gestrichen.
7.  Artikel 9 des Abkommens erhält folgende Fassung:
8.  Nach Artikel 9 des Abkommens wird folgender Artikel 9 a eingefügt:
9.  Nach Artikel 11 des Abkommens wird folgender Artikel 11 a eingefügt:
10.  Artikel 12 des Abkommens erhält folgende Fassung:
11.  Artikel 13 des Abkommens erhält folgende Fassung:
12.  Artikel 13 a des Abkommens erhält folgende Fassung:
13.  In Artikel 14 des Abkommens erhält der bisherige Wortlaut die Bezeichnung Absatz 1, und es wird folgender Absatz 2 angefügt:
14.  Artikel 15 des Abkommens wird gestrichen.
15.  Artikel 17 des Abkommens erhält folgende Fassung:
16.  Artikel 19 des Abkommens wird gestrichen.
17.  Artikel 21 des Abkommens wird gestrichen.
18.  Artikel 28 des Abkommens erhält folgende Fassung:
19.  Ziffer 2 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird gestrichen.
20.  Ziffer 3 Buchstabe b des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fas­sung:
21.  Ziffer 4 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:
22.  Ziffer 8 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird gestrichen.
23.  Ziffer 9 Satz 1 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird gestrichen.
24.  Ziffer 12 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird gestrichen.
25.  Ziffer 13 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:
Art. 2
Das Zusatzabkommen vom 18. September 1985⁴ zum Abkommen vom 5. Januar 1983⁵ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit erhält die Bezeichnung «Erstes Zusatzabkommen zum Abkommen vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit».
⁴ SR 0.831.109.314.111 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
⁵ SR 0.831.109.314.1
Art. 3
(1)  Dieses Zusatzabkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle.
(2)  Dieses Zusatzabkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistun­gen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(3)  Frühere Entscheide stehen der Anwendung dieses Zusatzabkommens nicht ent­gegen.
(4)  Renten und Pensionen, die vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens festgestellt worden sind, werden auf Antrag neu festgestellt. Sie können auch von Amtes wegen neu festgestellt werden. Ergibt die Neufeststellung einen niedrigeren Betrag, so wird die Rente oder Pension in der bisherigen Höhe weitergezahlt.
Art. 4
(1)  Die Vertragsstaaten notifizieren einander schriftlich den Abschluss des durch Gesetzgebung und Verfassung für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens vorge­schriebenen Verfahrens; das Zusatzabkommen tritt am ersten Tage des zweiten auf den Empfang der letzten Notifikation folgenden Monats in Kraft.
(2)  Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer und unter denselben Voraus­setzungen wie das Abkommen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Zusatz­abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Bern, am 11. April 1996, in zwei Urschriften, die eine in deutscher, die andere in dänischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbind­lich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Dänische Regierung:

M. Verena Brombacher

Jan Marcussen

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