Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 29. November 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Juni 2002¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 14. August 2002 mit Wirkung ab 29. November 2000 (Stand am 17. Dezember 2002) ¹ AS 2002 4105
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein,
sind übereingekommen, das Abkommen vom 8. März 1989² über Soziale Sicherheit in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 9. Februar 1996³ – im Folgenden Abkommen genannt – wie folgt zu ändern und zu ergänzen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
Folgendes vereinbart:
² SR 0.831.109.514.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Abk. ³ SR 0.831.109.514.11 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Abk.
Art. 1
Nach Ziffer 19 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird folgende Ziffer 20 angefügt:
…
Art. 2
Das Zusatzabkommen vom 9. Februar 1996 zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit erhält die Bezeichnung «…».
Art. 3
(1) Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen einander schriftlich den Abschluss der durch Gesetzgebung und Verfassung für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens vorgeschriebenen Verfahren mit.
(2) Dieses Zusatzabkommen tritt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in Kraft, sobald die in Absatz 1 vorgesehenen beiderseitigen Mitteilungen erfolgt sind.
(3) Dieses Zusatzabkommen ist auf Antrag der berechtigten Person auch auf die vor seinem Inkrafttreten angefallenen und bei Inkrafttreten auf einem Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice gutgeschriebenen Austrittsleistungen anwendbar.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Vaduz, am 29. November 2000, in zwei Urschriften.
Für die | Für das |
Maria Verena Brombacher Steiner | Michael Ritter |
Feedback