Reglement über die leistungsabhängige Entschädigung für die Führung von vorwiegend... (415.215.3)
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Reglement über die leistungsabhängige Entschädigung für die Führung von vorwiegend dienstleistungserbringenden Organisationseinheiten an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

1 Leistungsabhängige Entschädigung, Med. Fakultät – Reglement
415.215.3 Reglement über die leistungsabh ängige Entschädigung für die Führung von vorwiegend dienstleistungs erbringenden Organisationseinheiten an der Medizinischen Fakul tät der Universität Zürich (vom 24. Februar 2003)
1 Der Universitätsrat beschliesst:
Geltungsbereich
und Zweck

§ 1.

Für die Führung und Beaufsicht igung einer vo rwiegend dienst leistungserbringenden Organisations einheit an der Medizinischen Fakul tät kann der leitenden Pr ofessorin oder dem leit enden Professor eine leistungsabhängige Entschädigung ausgerichtet werden.
Zuständigkeit

§ 2.

Für den Entscheid über die Ausrichtung einer leistungsabhän gigen Entschädigung und deren Höhe ist die Universitätsleitung zustän dig.
Vo r a u s
-
setzungen

§ 3.

Die Universitätsleitung zieht in Betracht, ob die Organisa tionseinheit einen gesetzlich vorgeschriebenen Dienstleistungsauftrag erfüllen muss, die Erbringung dieser Dienstleistungen erhebliche Res sourcen beansprucht und ein wesent licher Auftragsumfang anfällt.
Bemessung

§ 4.

1 Als Berechnungsgrundlage für die Entschädigung gilt der durch Eigenleistungen de r jeweiligen Organisat ionseinheit erbrachte jährliche Nettodienstleistungsumsatz.
2 Die Entschädigung beträgt: ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 1 Mio. Fr. jährlich Fr. 20 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 2 Mio. Fr. jährlich Fr. 32 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 3 Mio. Fr. jährlich Fr. 42 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 4 Mio. Fr. jährlich Fr. 50 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 5 Mio. Fr. jährlich Fr. 50 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 6 Mio. Fr. jährlich Fr. 60 000.
3 Die Entschädigung bis zum Abschluss des ersten vollen Rech nungsjahres wird anteilmässig bis zu maximal Fr. 20 000 berechnet.
4 In besonderen Fällen kann der Un iversitätsrat ei nzelne Entschä digungen bis zu 50% erhöhen.
2
415.215.3 Leistungsabhängige Entschädigung, Med. Fakultät – Reglement Festlegung und Überprüfung

§ 5.

Die Höhe der Entschädigung wi rd bei der erstmaligen Über
- tragung der Beaufsichtigungsfunktion festgelegt und alle zwei Jahre oder bei einem persone llen Wechsel überprüft. Auszahlung und Art

§ 6.

1 Die Entschädigung wird mona tlich als Lohnzulage ausbe
- zahlt.
2 Sie bildet im Sinne von §
5 Abs. 3 der Statuten der Versicherungs
- kasse für das Staa tspersonal vom 22. Mai 1996 keinen Bestandteil des anrechenbaren Lohnes. Übergangs bestimmungen, bestehende Abmachungen

§ 7.

Bereits bestehende Abmachungen gelten weiter. Auf Antrag kann eine Anpassung an dieses Regl ement vereinbart werden. Es ent
- steht kein Anspruch auf rückwirken de Entschädigung für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Reglements. Inkrafttreten

§ 8.

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
1 OS 58, 28 .
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