Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «Katechese» an... (541m)
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Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «Katechese» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 541m Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «Katechese» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern
* vom 22. Dezember 2016 (Stand 1. April 2021) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Zweck
1 Der Zertifikatslehrgang «Katechese» (im Folgenden: Lehrgang) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Theologischen Fakultät. *
2 Der Lehrgang vermittelt religionspädagogische Fach- und Vermittlungskompetenzen im Praxisfeld Katechese. *
3 Der Lehrgang ist eine Ergänzung und Erweiterung des grundständigen Hochschulab
- schlusses und richtet sich an Theologinnen und Theologen sowie weitere kirchliche Mit
- arbeitende mit Hochschulabschluss, die mit Blick auf das religionspädagogische Arbeits
- feld Katechese vertiefte Fach- und Vermittlungskompetenzen erwerben möchten.
*

§ 2

Gegenstand
1 Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Vor
- aussetzungen für die Verleihung des Zertifikates «Katechese». *
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2017-004
2 Nr. 541m
2 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmen
- reglement für das Weiterbildungsangebot der Universität Luzern
2 .
3 Einzelheiten werden in einem Studienplan geregelt, der von der Studienleitung erlassen wird.

§ 3

Organisation und Leitung
1 Der Lehrgang «Katechese» ist am Religionspädagogischen Institut der Theologischen Fakultät angesiedelt. *
2 Die wissenschaftliche Gesamtleitung des Lehrgangs liegt bei der Inhaberin oder dem Inhaber der Professur für Religionspädagogik. Die wissenschaftliche Leiterin bzw. der Leiter kann eine Co-Leiterin oder einen Co-Leiter aus der Dozierendenschaft des Religi
- onspädagogischen Instituts mit der operativen Leitung beauftragen. Gemeinsam bilden sie die Studienleitung des Lehrgangs.
2 Zulassung

§ 4

Zugangsberechtigung
1 Zum Lehrgang zugelassen wird, wer über ein abgeschlossenes Studium auf Bachelor
- stufe in römisch-katholischer, evangelisch-reformierter oder christkatholischer Theolo
- gie oder einen Bachelor mit Major in Religionswissenschaft o.ä. und Minor in Theologie sowie über religionspädagogische Praxiserfahrungen verfügt.
2 Die Prüfung von anderen Abschlüssen werden bezüglich deren formaler Äquivalenz von der Zulassungsstelle der Universität und bezüglich der fachlich-inhaltlichen Äquiva
- lenz von der Studienleitung entschieden.
3 Interessierte ohne Bachelorabschluss können bei gleichwertiger Qualifikation «sur dos
- sier» zugelassen werden. Der Entscheid über die Zulassung sowie über allfällige Aufla
- gen obliegt der Studienleitung.

§ 5

Anmeldung
1 Die Anmeldung erfolgt beim Religionspädagogischen Institut der Theologischen Fa
- kultät. Die Anmeldegebühr beträgt 100 Franken.
2 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen: a. Anmeldeformular mit tabellarischem Lebenslauf und Motivationsschreiben, b. Kopie der Urkunde des Studienabschlusses gemäss § 4 Abs. 1, c. allenfalls Nachweis der gleichwertigen Qualifikation gemäss § 4 Absatz 2 und 3.
2 SRL Nr.
539i
Nr. 541m
3

§ 6

Entscheid über die Zulassung
1 Über die Aufnahme in den Lehrgang entscheidet die Studienleitung. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

§ 7

Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
1 Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind der Studienleitung schriftlich mitzuteilen.
2 Wer den Lehrgang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung nach Erhalt der Aufnahme
- bestätigung zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Lehrgangs zu bezahlen. Vorbehal
- ten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.
3 Lehrgang

§ 8

Durchführungsort
1 Die Veranstaltungen des Lehrgangs werden in der Regel an der Universität Luzern durchgeführt.

§ 9

Aufbau des Lehrgangs
1 Der Lehrgang «Katechese» beinhaltet die Teilnahme an mehreren Lehrveranstaltungen nach Wahl (vgl. § 10) mit entsprechendem Selbststudium, einer Einführungs- und einer Auswertungsveranstaltung sowie der Praxisberatung. Abgeschlossen wird der Studien
- gang mit einer Zertifikatsarbeit. *
2 Der Lehrgang erstreckt sich in der Regel über 1–2 Jahre.
3 Es müssen 80 Prozent des erforderlichen Präsenzunterrichts des Lehrgangs besucht werden. Dispensationen für einzelne Veranstaltungen können im maximalen Umfang von 20 Prozent durch die Studienleitung erteilt werden. Sie führen nicht zu einer Ermäs
- sigung der Kursgelder.

§ 10

Lehrveranstaltungen
1 Für den Lehrgang «Katechese» werden im Lehrangebot der Theologischen Fakultät (inkl. Religionspädagogisches Institut) verschiedene religionspädagogische Lehrveran
- staltungen bezeichnet, die für die Absolventinnen und Absolventen fachfremd und quali
- fizierend sind. *
2 Die Absolventinnen und Absolventen wählen gemäss ihrem Bedarf Lehrveranstaltun gen im Umfang von 10 Kreditpunkten aus. Das Lehrangebot wird im Studienplan be
- schrieben.
4 Nr. 541m

§ 11

Einführungs- und Auswertungsveranstaltung
1 Der Besuch der Einführungs- sowie der Auswertungsveranstaltung ist verpflichtend.

§ 12

Praxisberatung
1 Die Praxisberatung dient der Reflexion und Bearbeitung konkreter Aufgabenstellungen und Herausforderungen in der Katechese. *
2 Absolventinnen und Absolventen des Lehrgangs sind verpflichtet, an mindestens vier Veranstaltungen der Praxisberatung teilzunehmen.

§ 13

Kreditpunktesystem
1 Der Lehrgang ist mit insgesamt 12 Kreditpunkten (ECTS) versehen.
2
10 Kreditpunkte werden an Lehrveranstaltungen erworben. Für die Teilnahme an den Einführungs- und Auswertungsveranstaltungen, der Praxisberatung sowie die bestande
- ne Zertifikatsarbeit werden die weiteren 2 Kreditpunkte erworben.

§ 14

Anrechnung von bereits erbrachten Studienleistungen
1 Studienleistungen, die an einer anderen Fakultät oder Hochschule erbracht wurden, werden anerkannt, wenn sie in Inhalt, Umfang und Zielsetzung gleichwertig zu den An
- forderungen der entsprechenden Lehrveranstaltungen des Lehrgangs sind. Über die An
- erkennung entscheidet die Studienleitung.
2 Bereits erbrachte Studienleistungen können höchstens im Umfang von 4 ECTS ange
- rechnet werden. Die Anrechnung von anderen Abschlussarbeiten anstelle der Zertifikats
- arbeit ist ausgeschlossen.

§ 15

Qualitätssichernde Massnahmen
1 Neben der Kontrolle des gesamten Lehrgangs durch die Studienleitung wird die Quali
- tät der Kurse durch Evaluationen gesichert.
4 Leistungsnachweise

§ 16

Leistungsnachweise
1 Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden mit Leistungsnachweisen gemäss den Be
- dingungen des Anbieters der Lehrveranstaltung abgeschlossen.
Nr. 541m
5

§ 17

Zertifikatsarbeit
1 Innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Lehrveranstaltungen ist eine Zertifi
- katsarbeit einzureichen. Die Anforderungen an die Zertifikatsarbeit werden im Studien
- plan formuliert. *

§ 18

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen
1 Absolventinnen und Absolventen, die 12 Kreditpunkte erworben haben, und deren Zer
- tifikatsarbeit mit «bestanden» beurteilt wurde, erhalten das Lehrgangszertifikat.
2 Als ungenügend qualifizierte Elemente des Lehrgangs können einmal wiederholt wer
- den.
3 Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung der Studienleitung verlangen.
4 Wer den Zertifikatslehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die bestandenen Kurseinheiten und die erworbenen ECTS (Academic Record).

§ 19

Unkorrektheiten bei Leistungsnachweisen
1 Unkorrektheiten bei Leistungsnachweisen und schriftlichen Arbeiten werden gemäss dem Rahmenreglement für das Weiterbildungsangebot der Universität Luzern geahndet.

§ 20

Abschluss und Verleihung der Abschlussausweise
1 Für das Bestehen des Lehrgangs erhalten die Teilnehmenden das Lehrgangszertifikat «Certificate of Advanced Studies in Katechese der Universität Luzern» sowie ein Diplo
- ma Supplement, das alle erbrachten Studienleistungen mit den entsprechenden ECTS ausweist. *
2 Das Zertifikat wird im Namen der Theologischen Fakultät der Universität Luzern aus
- gestellt. Der Abschlussausweis enthält die Unterschriften der Studienleitung des Lehr
- gangs sowie der Dekanin oder des Dekans der Theologischen Fakultät.
5 Finanzielles

§ 21

Höhe der Kursgelder
1 Die Kursgelder des Lehrgangs werden von der Rektorin oder vom Rektor der Universi
- tät Luzern auf Antrag der Studienleitung festgelegt. *
2 Die Kursgelder decken die Kosten für den Besuch der einzelnen Lehrveranstaltungen (inkl. Personal- und Verwaltungskosten), die Bewertung der Leistungsnachweise und die von der Kursleitung abgegebenen Kursunterlagen.
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3 Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgel
- dern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Studienleitung eine verhältnismässige Reduktion bewilligen.

§ 22

Fälligkeit der Kursgelder und Gebühren
1 Die Kursgelder und Gebühren sind im Voraus zahlbar.
2 Die Studienleitung setzt den Teilnehmenden mit dem Zulassungsentscheid zum Lehr
- gang eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.

§ 23

Entschädigung der Dozierenden
1 Die Dozierenden des Lehrgangs werden für die Kursarbeit und die Betreuung von Arbeiten der Teilnehmenden separat entschädigt.
2 Die Höhe der Honorare wird von der Studienleitung festgelegt.

§ 24

Defizit und Überschuss
1 Ein allfälliges Defizit wird der Kostenstelle des Religionspädagogischen Instituts be
- lastet. Ein allfälliger Überschuss wird ebenfalls der Kostenstelle des Religionspädagogi
- schen Instituts zur Verwendung für religionspädagogische Weiterbildungen gut geschrie
- ben.
6 Schlussbestimmungen

§ 25

Verwaltungsbeschwerde
1 Gegen Entscheide der Studienleitung kann bei der Dekanin oder beim Dekan der Theo
- logischen Fakultät Einsprache erhoben werden. Gegen Verfügungen des Dekanats kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Lu
- zern vom 3. Juli 1972
3 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
3 SRL Nr.
40
Nr. 541m
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
22.12.2016
01.08.2017 Erstfassung G 2017-004 Erlasstitel
24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-023

§ 1 Abs. 1

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-023

§ 1 Abs. 2

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-023

§ 1 Abs. 3

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-023

§ 2 Abs. 1

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-023

§ 3 Abs. 1

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-023

§ 9 Abs. 1

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-023

§ 10 Abs. 1

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-023

§ 12 Abs. 1

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-023

§ 17 Abs. 1

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-023

§ 20 Abs. 1

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-023

§ 21 Abs. 1

24.03.2021
01.04.2021 geändert G 2021-023
8 Nr. 541m Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.12.2016
01.08.2017 Erlass Erstfassung G 2017-004
24.03.2021
01.04.2021 Erlasstitel geändert G 2021-023
24.03.2021
01.04.2021

§ 1 Abs. 1

geändert G 2021-023
24.03.2021
01.04.2021

§ 1 Abs. 2

geändert G 2021-023
24.03.2021
01.04.2021

§ 1 Abs. 3

geändert G 2021-023
24.03.2021
01.04.2021

§ 2 Abs. 1

geändert G 2021-023
24.03.2021
01.04.2021

§ 3 Abs. 1

geändert G 2021-023
24.03.2021
01.04.2021

§ 9 Abs. 1

geändert G 2021-023
24.03.2021
01.04.2021

§ 10 Abs. 1

geändert G 2021-023
24.03.2021
01.04.2021

§ 12 Abs. 1

geändert G 2021-023
24.03.2021
01.04.2021

§ 17 Abs. 1

geändert G 2021-023
24.03.2021
01.04.2021

§ 20 Abs. 1

geändert G 2021-023
24.03.2021
01.04.2021

§ 21 Abs. 1

geändert G 2021-023
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