Regulativ über die Anordnung und Ausführung von Unterhaltsarbeiten und Bauten sowie über die Anschaffung von Mobiliar in den staatlichen Liegenschaften
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721.11 Regulativ über die Anordnung und Ausführung von Unterhaltsarbeiten und Bauten sowie über die Anschaffung von Mobiliar in den staatlichen Liegenschaften (vom 22. Juli 1948)
1 A. Allgemeines
Verantwort-
lichkeit für
Unterhalt und
Au fs i ch t
§ 1. Für den Unterhalt der staatl
ichen Liegenschaften ist verant- wortlich: a) bei nicht realisierbaren staatlic hen Liegenschaften der von der zu- ständigen Direktion bezeichnete Di rektor, Verwalter, Hausvorstand, Leiter usw. des betreffend en Betriebes oder Gebäudes; b) bei realisierbaren staatlichen Li egenschaften die Liegenschaftenver- waltung. Die sorgfältige Ausführung dieser Aufgabe ist durch die zuständige Direktion des Regierungsrates zu beaufsichtigen.
Oberaufsicht
§ 2. Die Oberaufsicht über den Un
terhalt der staatlichen Liegen- schaften steht zu: a) bei nicht realisierbaren staatl ichen Liegenschafte n der Direktion der öffentlichen Bauten; b) bei realisierbaren staatlichen Liegenschaften der Direktion der Finanzen, welche für die baulichen Aufgaben die Fachorgane der Direktion der öffentlichen Bauten beizuziehen hat.
Umfang der
Oberaufsicht
§ 3. Die Oberaufsicht erstreckt
sich auf die Gebäude und deren Einrichtungen, das Mobiliar (aus genommen landwirtschaftliche Ma- schinen und Geräte), die Garten- und Weganlagen, die Einfriedungen, die Wasserversorgung und auf alle weiteren Anlagen und Einrichtun- gen.
Dringliche Fälle
§ 4. In Fällen von besonderer Drin
glichkeit haben die in § 1 ge- nannten, für den Gebäudeunterhalt ver antwortlichen Stellen die nötigen Sicherheitsmassnahmen in Abweichung von den nachfolgenden Bestim- mungen von sich aus anzuordnen unte r sofortiger Anzeige an das Hoch- bauamt.
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721.11 Regulativ für die staatlichen Liegenschaften B. Ordentlicher Unterhalt Reinigung der Gebäude und Anlagen
§ 5. Zur Anordnung der regelmäs
sig wiederkehre nden Reinigungs- arbeiten (Reinigung der Gebäude, Sauberhaltung der Gärten, Wege, Strassen und Plätze, periodisch e Reinigung der Dolen und Gruben) sowie zur Anschaffung der notwendi gen Reinigungsmaterialien sind die in § 1 genannten, für den Gebä udeunterhalt verantwortlichen Stellen verpflichtet. Die Reinigung der Ge bäude der Zentralver waltung, des Oberge- richtes, der staatlichen Bezirksgeb äude und des Schlosses Kyburg wird direkt durch das Hochbauamt angeordnet. Kleinere ordentliche Unterhalts- arbeiten
§ 6. Kleinere ordentliche Unterhal
tsarbeiten (wie Schreiner-, Glaser-, Schlosser- und Malerarbeite n zur Ausbesserung kleiner Beschä- digungen an Böden, Wänden, Deck en, Jalousieläden, im Innern und am Äussern des Gebäudes, kleinere Reparaturen an Maschinen, elektro- und installationstechnischen Anlage n sowie an den Garten- und Weg- anlagen) sind in Anstalten und Be trieben mit Spezi alrechnung direkt durch die in § 1 genannten, für de n Gebäudeunterhalt verantwort- lichen Stellen anzuordnen. Unte rhaltsarbeiten und Änderungen an Installationen usw. sind de m Hochbauamt zu melden. In den übrigen Fällen werden di e kleineren orde ntlichen Unter- haltsarbeiten durch das Hochbauamt angeordnet. Grössere ordentliche Unterhalts- arbeiten
§ 7. Für grössere ordentliche Unterhaltsarbeiten (wie Renovation
von Fassaden, umfangreiche Arbeiten in Räumen, an Dächern usw.) ist das Hochbauamt beizuziehen. Beratung durch das Hochbauamt
§ 8. Das Hochbauamt steht den in
§ 1 genannten, für den Gebäude-
unterhalt verantwortlichen Stellen fü r Arbeiten, welche diese direkt an- zuordnen haben, zur Beratung zur Verfügung. Visierung der Rechnungen
§ 9. Die Rechnungen für Arbeiten, welche direkt durch die in § 1
genannten, für den Gebäudeunterhal t verantwortlichen Stellen ange- ordnet werden, sind von diesen nach den eins chlägigen Bestimmungen des Regierungsrates
2 und der Finanzdirektion zu visieren. Zuständigkeit
§ 10. Ausserordentliche Bauvorhaben (Neubau, Umbau, umfang-
reiche Teil- oder Totalrenovationen) werden auf Antrag der zuständigen Direktion durch den Regierungsrat beziehungsweise die Direktion der öffentlichen Bauten angeordnet.
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Ausführung
§ 11. Die Ausführung der Arbeiten
ist Sache der Direktion der öffentlichen Bauten. D. Mobiliaranschaffung
Zuständigkeit
und Ankauf
§ 12. Über die Anschaffung
von Mobiliar entscheidet: a) bei Beträgen innerh alb der Kompetenzgrenze von Franken 3000
3 und den hiefür im Voranschlag vorg esehenen Beträgen die zustän- dige Direktion in Verbi ndung mit der Baudirektion; b) bei Beträgen über Fr. 3000
3 der Regierungsrat. Der Ankauf des Mobiliars erfolgt in allen Fällen durch die Direktion der öffentlichen Bauten.
§ 13. Für Anstalten und Betrie
be mit Spezialrechnungen ent- scheidet über die Anschaffung von Mobiliar, inbegriffen Betten, Wäsche und Geschirr, sowie von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten die von der zuständigen Direktion durch besondere Verfügung ermächtigte Verwaltungsstelle. Für Beträge von über Fr. 3000
3 hat der Regierung srat diese Er- mächtigung für jede Verwaltungsstelle zu beschliessen. E. Aufstellung de s Voranschlages
Jährlicher
Voranschlag
§ 14. Die voraussichtlichen Ausgab
en sind jährlich in den Voran- schlag einzusetzen. Werden die Ausgaben im Voranschlag nicht gesondert (Reinigungs- arbeiten, ordentlicher Unterhalt, Bauten und ausserordentlicher Unter- halt, Anschaffung von Mobiliar), so ndern in Sammelposten ausgewiesen (z. B. Konto «Unterhalt des Invent ars» bei den kantonalen Kranken- und Versorgungsanstalten), so sind diese Ausscheidungen intern vor- zunehmen. Bei Anstalten und Betrieben mit Spe zialrechnung sind die Ausgaben in vollem Umfang in die Spezialrechnung aufzunehmen.
Mitwirkung
der Direktion
der öffentlichen
Bauten
§ 15. Zur Aufstellung des Voranschlages für die im nächsten Jahre
auszuführenden Bauten, ausserorden tlichen Unterhaltsarbeiten und Mobiliaranschaffungen (ausgenommen Betten sa mt Inhalt, landwirt- schaftliche Maschinen und Geräte) si nd die Organe der Direktion der öffentlichen Bauten beizuziehen.
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721.11 Regulativ für die staatlichen Liegenschaften Bei den nicht realisierbaren staa tlichen Liegenschaften hat die zu- ständige Direktion des Regierungsrates jeweilen bis Ende April der Direktion der öffentlichen Bauten ihre Vorschläge einzureichen. Das Hochbauamt prüft und ergänzt si e (Planvorlagen, Kostenberechnun- gen usw.) in Zusammenarbeit mit de n beteiligten Instanzen und stellt der zuständigen Direkt ion Antrag auf Aufnahme eines entsprechen- den Kredites in den Voranschlag. Für Liegenschaften, welche direkt der Baudirektion unterstellt sind, nimmt diese entsprechende Kredit- posten in ihren Voranschlag auf. F. Zahlungsverkehr u nd Schlussbestimmungen Zahlungen
§ 16. Bei den nicht realisierbaren
staatlichen Liegenschaften erfol- gen die Zahlungsanweisungen, soweit die Kredite nicht im Voranschlag der Baudirektion enthalten sind, durch die zuständige Direktion (beziehungsweise, sofern sie dazu ermächtigt werden, durch die in § 1 genannten, für den Gebäudeunterhalt verantwortlichen Stellen), nach- dem das Hochbauamt die Rechnungen materiell geprüft und visiert hat. Von dieser Prüfung und Visierung durch das Hochbauamt ausgenom- men sind die Zahlungsanweisungen fü r Ausgaben, welche durch die in
§ 1 genannten, für den Gebäudeunter
halt verantwortlic hen Stellen direkt veranlasst werden dürfen. Bei den realisierbaren staatlic hen Liegenschaften erfolgen die Zahlungsanweisungen zu Lasten de r Bau- und Mobiliarkredite durch die Finanzdirektion (beziehungswei se durch die Liegenschaftenverwal- tung). Sofern es sich um Arbeiten und Lieferungen handelt, für deren Vergebung und Überwachung das Hoc hbauamt zugezogen worden ist, hat dieses die Rechnungen vor An weisung der Zahlun gen materiell zu prüfen und zu visieren. Schluss- bestimmungen
§ 17. Dieses Regulativ ersetzt das Regulativ vom 13. Juni 1914
sowie die Regierungsratsbeschlüsse vom 17. Mai 1934 und vom 9. Februar
1935. Es tritt sofort in Kraft.
1 OS 38, 118 und GS V, 396. Vom Regierungsrat erlassen.
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612.5.
3 Siehe heute Finanzhaushaltsges etz vom 2. September 1979 (
611 ).
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