Abkommen (0.814.097.721)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit im Umweltbereich ² Abgeschlossen am 24. November 1989 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. Februar 1990 ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ² Dieses Abk. ist heute noch im Verhältnis zu Russland in Kraft.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ³ ,
nachstehend als «Vertragsparteien» bezeichnet,
im Bewusstsein der Notwendigkeit, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und zu verbessern,
in der Absicht, die rationelle und dauerhafte Nutzung der natürlichen Ressourcen sicherzustellen,
vom Wunsch beseelt, die Wirksamkeit der Massnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Verbesserung der Umwelt zu verstärken,
in der Überzeugung, dass die wissenschaftliche und technische Forschung und die neuen Technologien zur Verbesserung der Umwelt beitragen können,
unter Berücksichtigung der ökologischen Aspekte der Wirtschaftspolitik,
überzeugt, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien eine bessere Nutzung und Pflege der Umwelt fördern und einen Beitrag leisten wird zur Verstärkung der multilateralen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975 und den Bestimmungen des Übereinkommens vom 13. November 1979⁴ über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung sowie anderer einschlägiger Übereinkommen im Umweltbereich,
in der Absicht, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen den Vertragsparteien vom 12. Januar 1978 über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und wissenschaftlich‑technischen Zusammenarbeit sowie mit dem Langfristigen Programm der Vertragsparteien vom 9. Juli 1979⁵ über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und wissenschaftlich‑technischen Zusammenarbeit zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen:
³ Nachfolgend auch als UdSSR bezeichnet. ⁴ SR 0.814.32 ⁵ SR 0.946.297.724
Art. 1
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der Nutzung und der Pflege der Umwelt und der natürlichen Ressourcen beruht auf der Grund­­­lage der Gleichberechtigung, der Gegenseitigkeit und des gemeinsamen Nutzens.
Art. 2
Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Prüfung der schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt und der Massnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt sowie zur Sicherstellung einer rationellen und dauerhaften Nutzung der natürlichen Ressourcen. Die Richtlinien für die bilaterale Zusammenarbeit im Anhang zum vorliegenden Abkommen werden von den Vertragsparteien gemeinsam festgelegt. Die Richtlinien bilden einen integralen Bestandteil des Abkommens. Sie können durch die in Artikel 6 des Abkommens bezeichneten zuständigen Behörden der Vertragsparteien modifiziert werden. Die aus den Richtlinien für die bilaterale Zusammen-arbeit abgeleiteten Arbeitsprogramme und ‑pläne werden durch die Koordinatoren und, soweit es sich um spezifische Fragen handelt, durch die in Artikel 6 dieses Abkommens bezeichneten Verantwortlichen festgelegt.
Art. 3
Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung ihrer nationalen Regelungen den Informationsaustausch über die neuen Technologien, die Ausrüstungen, die Kontrollinstrumente und die Materialien zum Schutz der Umwelt sowie über neue Produktionsverfahren, die den Schutz, die Bewahrung und die Verbesserung der Umwelt vermehrt gewährleisten, zu erleichtern.
Art. 4
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erstreckt sich auf die Prüfung der zu ergreifenden Massnahmen zur Verhinderung und Reduzierung der Gefahren und Auswirkungen der Umweltverschmutzung und zur Schadensbehebung sowie auf andere regionale oder globale Umweltfragen von gemeinsamem Interesse.
Art. 5
Unter Berücksichtigung der nationalen Regelungen der beiden Vertragsparteien schliesst die in den Richtlinien vorgesehene Zusammenarbeit die folgenden Bereiche ein:
– Austausch von wissenschaftlichen und technischen Informationen, von Dokumentationen und Forschungsarbeiten sowie von anderen Informationen,
– Austausch von Fachleuten,
– Austausch von Erfahrungen im Bereich der Verhinderung von Störfällen,
– Organisation von Konferenzen und Seminarien,
– Gemeinsame Ausarbeitung und Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsprogrammen und Expeditionen,
– Veröffentlichung von Ergebnissen aus Forschungsprogrammen und Erfahrungen,
– Teilnahme von Vertretern der beiden Vertragsparteien an Veranstaltungen auf dem Gebiete des Umweltschutzes und der rationellen und dauerhaften Nutzung der natürlichen Ressourcen in der Schweiz und in der UdSSR.
Um die Umwelt vermehrt zu schützen, zu bewahren und zu verbessern, werden die Vertragsparteien bei der Entwicklung von Ausbildungstätten für Spezialisten sowie von Institutionen zur Überwachung, Nutzung und Pflege der Umwelt zusammen­arbeiten.
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Kontakte, die Verbreitung von Informationen und die Zusammenarbeit zwischen Vertretern von Institutionen, Organisationen, Presseorganen oder Unternehmen, die am Schutz, an der Bewahrung und der Verbesserung der Umwelt interessiert sind, zu entwickeln.
Art. 6
Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft in der Schweiz und das Staatskomitee der UdSSR für Naturschutz sind die für die Koordination auf nationaler Ebene und für die bilaterale Zusammenarbeit zuständigen Behörden.
Für die Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bezeichnet jede Vertragspartei in der zuständigen Behörde einen Koordinator für die bilaterale Zusammenarbeit. Soweit dies die Richtlinien für die bilaterale Zusammenarbeit erfordern, werden für spezifische Fragen Verantwortliche bezeichnet. Die Korrespondenz und der Informationsaustausch werden zwischen den Verantwortlichen für spezifische Fragen jeder Vertragspartei direkt abgewickelt, mit Kopie an die zuständige Behörde jeder Vertragspartei. Die Arbeitspläne und ‑programme mit Bezug auf spezifische Fragen müssen den Koordinatoren für die bilaterale Zusammenarbeit vorgelegt und von ihnen innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage gemeinsam genehmigt werden. Die Koordinatoren der bilateralen Zusammenarbeit werden anlässlich der Unterzeichnung dieses Abkommens oder innerhalb von drei Monaten nach einer Unterzeichnung bestimmt. Wann immer nötig, treffen sie sich in der Schweiz und in der UdSSR auf Begehren des Koordinators der bilateralen Zusammenarbeit einer Vertragspartei.
Art. 7
Die Koordinatoren der bilateralen Zusammenarbeit wachen darüber, dass die für die Umweltbelange zuständigen Minister jeder Vertragspartei gebührend über die Ausführung des Abkommens informiert werden. Die für die Umweltbelange zuständigen Minister der beiden Vertragsparteien werden jene Massnahmen ergreifen, die geeignet sind, um eine fruchtbare Entwicklung der Zusammenarbeit zu gewährleisten.
Art. 8
Jede der Vertragsparteien trägt die aus der bilateralen Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst. Beim offiziellen Austausch von Delegationen, die gemäss den in Artikel 2 erwähnten Arbeitsplänen und ‑programmen vorgesehen sind, übernimmt die einladende Partei die in ihrem Land entstehenden Unterkunfts‑ und Reisekosten für die Vertreter der anderen Vertragspartei. Die spezifischen Fragen in diesem Bereich werden durch die in Artikel 6 dieses Abkommens bezeichneten zuständigen Behörden geregelt.
Art. 9
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens werden in Konsultationen zwischen den Koordinatoren der bilateralen Zusammenarbeit jeder Vertragspartei beigelegt.
Art. 10
Das Abkommen wird für die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen. Wird das Abkommen von einer der Vertragsparteien nicht sechs Monate vor seinem Ablauf auf diplomatischem Weg aufgekündigt, bleibt es jeweils stillschweigend für weitere fünf Jahre in Kraft. Die Aufkündigung des vorliegenden Abkommens bleibt ohne Einfluss auf die Gültigkeit und Durchführung von im Rahmen dieses Abkommens zwischen Organisationen, Unternehmen, Instituten und Firmen der beiden Länder abgeschlossenen Verträgen.
Art. 11
Das vorliegende Abkommen wird dem internen Genehmigungsverfahren jeder Vertragspartei unterstellt. Es tritt dreissig Tage, nachdem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, in Kraft.
Die Richtlinien für die bilaterale Zusammenarbeit im Anhang treten am Tag der Unterzeichnung des Abkommens in Kraft.
Geschehen in Bern am 24. November 1989 in zwei Urschriften in französischer und russischer Sprache, wobei beide Texte verbindlich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken:

F. Cotti

N. N. Vorontsov

Anhang

Richtlinien für die bilaterale Zusammenarbeit

I

Untersuchung der Ökosysteme und ihrer Funktion zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes

I.1

Untersuchung der Ökosysteme in der Bergwelt, der Entwicklung von Pflanzen, Tieren und des Bodens sowie Studium der Massnahmen zu ihrer Erhaltung.

I.2

Entstehungsgeschichte der arktisch‑alpinen Ökosysteme.

I.3

Genetische Untersuchung der Arten in euro‑asiatischen Bergsystemen
(Alpen, Karpaten, Kaukasus, Pamir und Altai).

I.4

Untersuchung der Ökosysteme der Bergseen und Studium der Massnahmen zu ihrem Schutz.

II

Die Überwachung der Umwelt (einschliesslich Evaluation der
Auswirkungen ihrer Verschmutzung)

II.1

Die Beobachtung der Luftqualität und die Messung der Schadstoffemissionen aus stationären und mobilen Quellen.

II.2

Die Beobachtung der Wasserqualität und der Schutz der Wasserwerke vor Verschmutzung.

II.3

Die integrierte Überwachung des Standes der Umwelt und die Evaluation der Einflüsse des Menschen auf die verschiedenen Ökosysteme.

II.4

Die Instrumente für die Kontrolle des Schadstoffgehalts in Luft, Wasser und Boden.

III

Die Technik und die Technologie für die umweltgerechte Behandlung und Entsorgung von Abfällen

III.1

Die nationalen Konzepte bezüglich Sammlung, Verarbeitung und Verwertung von Haushalt‑ und Industrieabfällen.

III.2

Die Abfall‑Verwertungsmöglichkeiten. Die technischen und weiteren Voraussetzungen für die Verwertung von Abfällen.

III.3

Die Abfallkontrolle.

III.4

Die internationalen Aspekte der Abfall‑Entsorgung und ‑Verwertung einschliesslich der Verbringung von Sonderabfällen ins Meer.

IV

Die Luftreinhaltung

IV.1

Die nationalen Luftreinhaltekonzepte.

IV.2

Die Luftverschmutzung durch Schadstoffemissionen. Die Grenzwerte gestützt auf bewilligte Schadstoffkonzentrationen und ‑immissionen.

IV.3

Die für die Luftreinhaltung zu ergreifenden Massnahmen, mit Ein­schluss der Vorsorgemassnahmen. Die Festsetzung der Emissionsgrenzwerte für stationäre und mobile Quellen. Die Beurteilung der quantitativen Schadstoff-
Emissionsbegrenzung aufgrund der techno­logischen Entwicklung.

IV.4

Modellieren von Verschmutzungsprozessen (Schadstoffverbreitung) der Atmo­sphäre.

IV.5

Die internationalen Aspekte des Problems der Luftverschmutzung.

V

Der Gewässerschutz

V.1

Die nationalen Gewässerschutz‑Konzepte.

V.2

Die Gewässerverschmutzung durch Schadstoffe. Die Kriterien für die Begrenzung der Schadstoffe unter Beachtung der Belastbarkeit der Gewässer sowie von Ausbreitungsmodellen der Schadstoffe in Gewässern.

V.3

Die verschiedenen Gewässerschutzmassnahmen. Die Methoden zur Reduktion des Schadstoffanteils in Abwässern. Die ökologischen Anforderungen an Konsumgüter sowie an landwirtschaftliche Aktivitäten, einschliesslich der Bodenbearbeitungsmethoden, dem Einsatz von Düngemitteln und von schädlichen chemischen Stoffen; die Liste der letztgenannten Produkte.

V.4

Die internationalen Aspekte der Gewässerverschmutzung.

VI

Die UmweItschutzgesetzgebung

VI.1

Die nationale Gesetzgebung und deren Durchführung in den Bereichen der Luftreinhaltung, der Wasservorkommen, der Böden, der Wälder, der Tiere und Pflanzen sowie des Landschaftsschutzes.

VI.2

Die zur verbesserten Durchführung der Gesetzgebung zum Schutz und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen zu ergreifenden Massnahmen und die Umweltqualitätsnormen.

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