Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen (439.29)
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Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen

439.29
17. Mai 2001 Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK), gestützt auf Artikel 2, 4, 5 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 [Aufgehoben durch GRB vom 31. 1. 2007 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, BSG 439.18] und das SDK-Statut vom 13. Mai 1982 beschliesst:
1. Kapitel: Grundsatz

Art. 1

Kantonale oder kantonal anerkannte Fachhochschuldiplome werden von der SDK anerkannt, wenn sie die in dieser Verordnung festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen

Art. 2

Konformität mit dem Profil Der Studiengang entspricht dem von der SDK erlassenen Profil des Fachhochschulbereichs Gesundheit.

Art. 3

Ausbildungsziele
1 Grundlage.
2 a ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft, Technik und Wirtschaft selbständig oder innerhalb einer Gruppe auszuüben, b Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden, c Leitungs- und Supervisionsaufgaben und soziale Verantwortung wahrzunehmen sowie sich erfolgreich zu verständigen, d ganzheitlich und fächerübergreifend zu denken und zu handeln, e berufsrelevante personale und soziale Kompetenzen zu erwerben, f an Projekten in anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung mitzuarbeiten und selbst kleinere Projektarbeiten durchzuführen, g Verantwortung für die Erhaltung der Umwelt und der Lebensgrundlagen des Menschen zu übernehmen.

Art. 4

Prüfungsverfahren
1 a Leistungen während der Ausbildung, b Diplomarbeit, c Diplomprüfung.
2
Ergebnisse einer wissenschaftlichen Tätigkeit. Sie ist in einer im Voraus festgelegten Zeit anzufertigen.
3 Fähigkeiten geprüft.
4 Expertinnen und Experten abgenommen.
5 Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.

Art. 5

Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde enthält: a die Bezeichnung der Fachhochschule und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen, b die Personalien der oder des Diplomierten, c die Bezeichnung des absolvierten Studienganges und gegebenenfalls des Studienschwerpunktes sowie des Berufstitels, d die Unterschrift der zuständige Stelle, e den Ort und das Datum.
2

Art. 6

Titel
1 den entsprechenden geschützten Berufstitel zu tragen.
2
3 durch die Angabe des Studienschwerpunktes ergänzt werden.
4
5
6 jeweils dem neuesten Stand an.
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren inländischer Studiengänge

Art. 7

Anerkennungskommission
1 Anerkennungsvoraussetzungen obliegt einer von den Kantonen (EDK, SDK) und dem Bund (BBT) eingesetzten gemeinsamen FH-Anerkennungskommission, die aus höchstens neun Mitgliedern besteht.
2 vertreten. Die Ernennung erfolgt unter Berücksichtigung der Sprachregionen und der bildungspolitischen Vielfalt der Schweiz.
3

Art. 8

Anerkennungsgesuch
1 von dieser an die Geschäftsstelle (Art. 7 Abs. 3) der Anerkennungskommission weitergeleitet. Dem Gesuch sind alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
2
die Fachhochschule besuchen. Sie stellt der SDK den Antrag.

Art. 9

Entscheid
1 Vorstand der SDK.
2 Massnahmen zu einer späteren Anerkennung führen können.
3 Vorstand der SDK dem Träger der Fachhochschule eine angemessene Frist zur Behebung der festgestellten Mängel.
4

Art. 10

Verzeichnis Die von der SDK anerkannten Fachhochschuldiplome sind in einem von der EDK geführten Verzeichnis dokumentiert. (Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 [Aufgehoben durch GRB vom 31. 1. 2007 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, BSG 439.18]
4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Fachhochschuldiplomen

Art. 11

1 unter Berücksichtigung von internationalem Recht.
2 vorschreiben.
3
4 Roten Kreuz (SRK) oder anderen Dritten übertragen.
5. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 12

Die Entscheide der SDK und Beschwerdeentscheide Dritter sind mit den Rechtsmitteln der staatsrechtlichen Klage bzw. der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar (Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen [Aufgehoben durch GRB vom 31. 1. 2007 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, BSG 439.18] ).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 13

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft. Bern, 17. Mai 2001 Anhang I [Fassung vom 25. 10. 2002 ] Titel gemäss Art. 6 Abs. 5: Diplomierte Pflegefachfrau FH / diplomierter Pflegefachmann FH Titel gemäss Art. 6 Abs. 4: Diplomierte Gesundheits- und Pflegeexpertin FH / Diplomierter Gesundheits- und Pflegeexperte FH* [* Gilt ausschliesslich für die Jahrgangsklassen 98/01 und 99/02 der Fachhochschule Aargau, Gesundheit und Soziale Arbeit]
Anhang II
17.5.2001 V BAG 01–53, in Kraft am 1. 6. 2001 Änderung
25.10.2001 V BAG 02–37, in Kraft am 25. 10. 2001
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