Reglement über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich (414.414)
CH - ZH

Reglement über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich

1 Reglement über die Prüfungen an der PHZH
414.414 Reglement über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 27. Oktober 2009)
1 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
10 Abs.
3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007
3 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

1 Dieses Reglement gilt für die Ausbildungsstudiengänge an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH).
2 Besondere Bestimmungen in Re glementen zu einzelnen Studien gängen bleiben vorbehalten.
4
Grundlagen

§ 2.

5
1 Es finden Zwischenprüfungen und Diplomprüfungen sowie die Beurteilung der beru flichen Eignung statt, die sich auf die Bestim mungen dieses Reglements und die folgenden Regelungen der Pro rektoratsleitung Ausbildung stützen: a. Richtlinie zu den Leistungsnachweisen, b. Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten, c. Richtlinie zur Bachelor- und Masterarbeit, d. Richtlinie zur Anrechnung von Vorleistungen, e.
6 Richtlinie zur Präsenzregelung, f. Richtlinie zur Eignungsbeurteilung, g. Prüfungsanforderungen, h. Studienpläne.
2 Die Erlasse der Prorektoratsleitung Ausbildung werden in geeig neter Form veröffentlicht.
Eignungs
-
beurteilung

§ 2

a.
4
1 Die berufliche Eig nung wird in folgenden überfachlichen Kompetenzbereichen geprüft: a. Kommunikation, b. Kooperation, c. Reflexion,
2
414.414 Reglement über die Prüfungen an der PHZH d. Strukturierung, e. Belastbarkeit.
2 Die Eignungsbeurteilung erfolgt während der berufspraktischen Ausbildung oder im Rahmen von we iteren Veranstaltungen, Gesprä
- chen und Beobachtungen, die der Beurteilung der überfachlichen Kom
- petenzen dienen können. Es k önnen externe Fachpersonen beigezo
- gen werden.
3 Die Eignungsbeurteilung wird in der Regel am Ende des ersten Studienjahrs abgeschlossen.
4 Die Richtlinie zur Eignungsbeurteilung regelt die Einzelheiten. Leistungs nachweise und ECTS-Punkte

§ 3.

7
1 Ein Leistungsnachweis ist ein im Studium erbrachter Nach
- weis der erfolgreichen Teilnahme an einer ode r mehreren Lehrveran
- staltungen. Ein bestandener Leistu ngsnachweis wird mit ECTS-Punkten nach dem Europäischen Kreditpu nktetransfer- und Akkumulierungs
- system (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) ausgewiesen.
2 Einzelne oder mehrere Leistung snachweise können als Teilnoten für eine Diplomprüfungsnote oder für eine Teilprüfungsnote Geltung haben.
3 Die Richtlinie zu den Leistungsn achweisen regelt die Einzelhei
- ten. Studienplan

§ 4.

7 Der Studienplan beruht auf de n Studienfächern gemäss An
- hang und legt die für die Studiengä nge erforderlichen Module mit den zugehörigen ECTS-Punkten sowie di e weiteren zu erbringenden Leis
- tungen fest. Er kann insbesondere festlegen: a. welche Leistungen zum Basisst udium des Bachelorstudiengangs und welche Leistungen zum Bachelor studiengang der Sekundarstufe I gehören und für den Bachel ortitel erforderlich sind, b. welche Leistungen erbracht sein müssen, um für weitere Module, Prüfungen oder Praktika zugelassen werden. Anrechenbare Vorleistungen

§ 5.

5
1 Die zuständige Abteilungsleitung entscheidet über die An
- rechnung von Studien- und Prüfungsl eistungen. In begründeten Fällen kann sie Prüfungen aufgrund von Vorleistungen erlassen.
2 Die Richtlinie zur Anrechnung v on Vorleistungen regelt die Ein
- zelheiten. Unerlaubte Mittel

§ 6.

5 Wer in einer Prüfung unerlaubte Hilfen einsetzt, hat die betreffende Zwischenpr üfung oder Diplomprüfung nicht bestanden. Ein ausgestellter Ausweis wird als ungültig erklärt.
3 Reglement über die Prüfungen an der PHZH
414.414
Abweisung
vom Studium

§ 7.

1 Wer einen Leistung snachweis in einem Pflichtmodul end gültig nicht besteht, wird vom be treffenden Fach oder Studiengang definitiv abgewiesen.
2 Wer ein Praktikum in der berufs praktischen Ausbildung bei der Wiederholung nicht besteht, wird vom entsprechenden Studiengang definitiv abgewiesen.
3 Fällt die Eignungsbeurteilung negat iv aus, erfolgt die definitive Abweisung vom Studium an der PHZH.
4 II. Zwischenprüfungen
Abschluss des
Basisstudiums

§ 8.

7 Die Zwischenprüfungen schliessen das Basisstudium des Ba chelorstudiengangs ab.
Inhalt

§ 9.

Es sind folgende zwei Zw ischenprüfungen abzulegen:
1. Bildung und Erziehung,
2. Deutschkompetenz.
Bewertung
und Bestehen

§ 10.

Die Zwischenprüfungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Wiederholung
und
Nichtbestehen

§ 11.

5
1 Eine nicht bestandene Zwisch enprüfung kann einmal wie derholt werden. Wer die Prüfung auch bei der Wiederholung nicht besteht, muss das Studium für ein Ja hr unterbrechen. Anschliessend ist eine weitere Wiederholung möglich. Die Fristen werden in der Richt linie zu den Prüfungsmodalitäten ger egelt. Wer auch die zweite Wieder holungsprüfung nicht besteht oder in der vorgeschriebenen Frist nicht zur Prüfung antritt, wird definiti v vom Studium an der PHZH abgewie sen.
2 Für Studiengänge für Quereinste igende kann die Prorektorats leitung Ausbildung abweichende Re gelungen hinsichtlich Studienunter bruch treffen.
6
Termine

§ 12.

7 Die Richtlinie zu den Prüfung smodalitäten regelt Anmelde verfahren, Fristen und Termine.
Übertritt ins
Diplomstudium

§ 13.

7
1 Für den Übertritt vom Basiss tudium ins Diplomstudium müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a. bestandene Zwischenprüfungen, b. erfolgreich abgeschlossene Eignung sbeurteilung des Basisstudiums, c. Nachweise der für das Basisst udium geforderten Leistungen.
4
414.414 Reglement über die Prüfungen an der PHZH
2 Sind die Bedingungen nicht erfüllt, ist ein provisorischer Übertritt ins Diplomstudium möglich. In dies em Fall müssen sämtliche Bedin
- gungen bis spätestens Ende des la ufenden Semesters erfüllt sein. An
- dernfalls muss das Studi um unterbrochen werden.
3 . . .
8
4 Für Quereinsteigende setzt ein pr ovisorischer Übertritt ins Dip
- lomstudium eine erfolgreich abge schlossene Eignung sbeurteilung vo
- raus. III. Studienabschluss Akademischer Titel und Lehr diplom

§ 14.

7 Die Ausbildungen schliessen mi t einem akademischen Titel und einem Lehrdiplom wie folgt ab: a. Bachelor of Arts PH Zürich in Pre-Primary Education und Lehr
- diplom für die Kindergartenstufe (Lehrdiplom für die Vorschul
- stufe), b. Bachelor of Arts PH Zürich in Pre-Primary Education und Primary Education und Lehrdiplom für di e Kindergarten- und Unterstufe (Lehrdiplom für die Vorschul stufe und die Pr imarstufe), c. Bachelor of Arts PH Zürich in Primary Education und Lehrdiplom für die Primarstufe, d. Bachelor of Arts PH Zürich in Secondary Education (ohne Lehr
- diplom), e. Master of Arts PH Zürich in Secondary Education und Lehrdiplom für die Sekundarstufe I. Diplomarbeit

§ 15.

7 Mit der Bachelor- oder Masterar beit weisen die Studieren
- den nach, dass sie eine berufsrelevante Fragestellung aus wissenschaft
- licher Sicht bearbeiten können. Die Richtlinie zur Bachelor- und Mas
- terarbeit regelt die Einzelheiten. Verbesserung und Wiederholung

§ 16.

5 Ungenügende Diplomarbeiten werden mit Auflagen zur einmaligen Verbesserung oder Wiederholung innert einer von der Prorektoratsleitung Ausbildung gesetz ten Frist zurückgewiesen. Ist die Arbeit auch zum zweiten Mal unge nügend oder wird sie nicht frist
- gerecht eingereicht, hat dies die definitive Abweis ung vom entspre
- chenden Studiengang zur Folge.
5 Reglement über die Prüfungen an der PHZH
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Diplom
-
prüfungen

§ 17.

1 Mit den Diplomprüfungen wird das Erreichen der für den akademischen Titel und das Lehrdi plom vorausgesetzten Ausbildungs ziele in den folgenden Bereichen überprüft: a. Bildung und Erziehung, b. fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung, c. berufspraktische Ausbildung.
2 In der fachlich-fachwissenschaftl ichen und fachdidaktischen Aus bildung ist für jedes Studienfach, für das die Lehrbefähigung erteilt wird, eine Diplom prüfung abzulegen.
7
3 Die Diplomprüfungen können au s mehreren Teilprüfungen be stehen.
7
Prüfungsformen

§ 18.

1 Prüfungsformen sind: a. benotete Leistungsnachweise, b. Kolloquium aufgrund eine r dokumentierten Leistung, c. mündliche Prüfung, d. schriftliche Prüfung, e. selbstständige sc hriftliche Arbeit, f. Prüfung mit theoretische m und praktischem Anteil.
2 Prüfungen können computerba siert durchgeführt werden.
6
Bewertung
und Bestehen

§ 19.

1 Die Diplomprüfungen, die Bachelor- bzw. Masterarbeit sowie die einzelnen Teilprüfunge n werden mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 bis
4 sind genügende, 3,5 bis 1 ungenü gende Noten.
2 Die Prüfungsanforderungen legen die Gewichtung der einzelnen Teilprüfungen für die Berechnung der Diplomnote sowie die Beste hensnormen für die Di plomprüfungen fest.
3 Für Notenberechnungen gelten di e allgemeinen Ru ndungsregeln.
4 Für die Erteilung von akademis chem Titel und Lehrdiplom müs sen alle Diplomprüfungen mit der Note 4 bestanden sein.
5
Wiederholung
von Diplom
-
prüfungen

§ 20.

5
1 Eine nicht bestandene Di plomprüfung kann nach Mass gabe der Prüfungsanforde rungen einmal wiederholt werden. Besteht die Diplomprüfung aus Teilprüfung en, kann jede Teilprüfung einmal wiederholt werden.
2 Für eine einzelne Diplomprüfung oder Teilprüfung wird insgesamt einmal eine zweite Wiederholung gewährt.
6
414.414 Reglement über die Prüfungen an der PHZH Nichtbestehen

§ 21.

1 Wer eine Diplomprüfung in einem obligatorischen Fach oder Bereich endg ültig nicht besteht, wird vom entsprechenden Stu
- diengang definitiv abgewiesen.
2 Wer eine Diplomprüfung in einem wählbaren Fach endgültig nicht besteht, muss ein a nderes Fach wählen.
7 Titel- und Diplomurkunde

§ 22.

7
1 Das Lehrdiplom und die Bach elor- bzw. Masterurkunde werden ausgestellt, wenn die fo lgenden Bedingungen erfüllt sind: a. angenommene Bachelor- bzw. Masterarbeit, b. bestandene Diplomprüfungen, c. Nachweis der erforderlichen Studienleistungen und ECTS-Punkte gemäss Studienplan.
2 Zudem muss der Nachweis über ein anerkanntes ausserschulisches Praktikum von drei Monaten sowie über die weiteren für den Studien
- abschluss gemäss Studienplan erford erlichen Leistungen erbracht wer
- den. Notenausweis

§ 23.

5
1 Die Noten und das Thema der Bachelor- oder Master
- arbeit werden im Notenausweis aufgeführt.
2 Es werden keine Noten von Prüfungen, die an anderen Hoch
- schulen abgelegt wurden, aufgenommen. Im Rahmen von Verträgen mit anderen Hochschulen kann davon abgewichen werden.
3 Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung legt fest, in welche Urkunde der Notenauswe is integriert wird. Diploma supplement

§ 24.

5 Im «Diploma supplement» we rden die erreichten Noten oder Leistungen sowie die an a nderen Hochschulen erbrachten Leis
- tungen näher dokumentiert. Gültigkeit von ECTS-Punkten

§ 25.

7 Die an der PHZH in einem Bachelor- oder Masterstudien
- gang erworbenen ECTS-Punkte sind bis sechs Jahre nach Erwerb für das Bachelordiplom oder das Master diplom anrechenbar. In begrün
- deten Fällen, insbesondere nach ei nem Studienunterbruch, kann diese Frist durch die Prorektorin oder de n Prorektor Ausbildung verlängert werden. IV. Rechtspflege und Schlussbestimmungen Rekurs

§ 26.

Rekurse sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflege
- gesetzes
2 innert 30 Tagen an die Re kurskommission der Zürcher Hoch
- schulen (Walcheplatz 2, 8090 Zürich) zu richten.

§ 27.

8
7 Reglement über die Prüfungen an der PHZH
414.414 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juli 2018 ( OS 73, 374 )

§ 28.

1 Studierende, die das Studium vor dem Herbstsemester 2017 aufgenommen haben, erwerben die Lehrbefähigungen gestützt auf die Fächer und Fächerpr ofile gemäss bish erigem Recht.
2 Studierende, die das St udium im Herbstsemester 2017 aufgenom men haben, erwerben die Lehrbefä higungen gestützt auf die Fächer und Fächerkombinationen gemäss neuem Recht, wobei die Erbringung von Zusatzleistungen erforderlich sein kann. Die Prorektoratsleitung Ausbildung legt diese fest.
1 OS 64, 638 .
2 LS 175.2 .
3 LS 414.10 .
4 Eingefügt durch B vom 11. März 2014 ( OS 69, 255 ; ABl 2014-03-21 ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
5 Fassung gemäss B vom 11. März 2014 ( OS 69, 255 ; ABl 2014-03-21 ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
6 Eingefügt durch B vom 10. Juli 2018 ( OS 73, 374 ; ABl 2018-07-27 ). In Kraft seit 1. September 2018.
7 Fassung gemäss B vom 10. Juli 2018 ( OS 73, 374 ; ABl 2018-07-27 ). In Kraft seit
1. September 2018.
8 Aufgehoben durch B vom 10. Juli 2018 ( OS 73, 374 ; ABl 2018-07-27 ). In Kraft seit 1. September 2018.
8
414.414 Reglement über die Prüfungen an der PHZH Anhang
7 Studienfächer und Fä cherkombinationen*
1. Studiengang Kindergarten (Bachelor of Arts PH Zürich in Pre-Primary Education) Das «Lehrdiplom für die Kindergartenstufe» (Lehrdiplom für die Vor
- schulstufe) umfasst folgende Studienfächer: –Deutsch –Mathematik – Natur, Mensch, Gesellschaft – Bewegung und Sport – Musik und Performance – Bildnerisches Gestalten – Design und Technik (Textile s und Technische s Gestalten)
2. Studiengang Kinde rgarten-Unterstufe (Bachelor of Arts PH Zürich in Pre-Primary und Primary Education) Das «Lehrdiplom für die Kindergarten- und Unterstufe» (Lehrdiplom für die Vorschulstufe und die Prim arstufe) umfasst folgende Studien
- fächer: –Deutsch –Mathematik – Natur, Mensch, Gesellschaft – Religionen, Kulturen, Ethik – Bewegung und Sport – Musik und Performance – Bildnerisches Gestalten – Design und Technik (Textile s und Technische s Gestalten) *Die Fächer für die Studiengänge Ki Primarstufe sowie die Fächerkombin ationen für den Studiengang Sekundar
- stufe I wurden durch den Bildungsrat festgelegt.
9 Reglement über die Prüfungen an der PHZH
414.414
3. Studiengang Primarstufe (Bachelor of Arts PH Züri ch in Primary Education) Das «Lehrdiplom für die Primarstufe» umfasst sieben Studienfächer. Vier obligatorische Fächer: –Deutsch –Mathematik – Natur, Mensch, Gesellschaft – Eine Fremdsprache (Fra nzösisch oder Englisch) Drei weitere Fächer nach Wahl: – Religionen, Kulturen, Ethik – Bewegung und Sport –Musik – Bildnerisches Gestalten – Design und Technik (Textile s und Technische s Gestalten) – Zweite Fremdsprache (Fra nzösisch oder Englisch) Im Lehrdiplom wird zudem die Lehrbefähigung für «Medien und Infor matik» ausgewiesen, die für alle Studierenden im St udiengang Primar stufe obligatorisch ist.
4. Studiengang Sekundarstufe I (Master of Arts PH Zürich in Secondary Education) Integrierter Bachelorund Masterstudiengang Das «Lehrdiplom für die Sekundarst ufe I» umfasst im integrierten Bachelor- und Masterstudiengang vi er Studienfächer. Sie können wie folgt kombiniert werden: B: 1 Fach Englisch Französisch Natur und Technik A: 1 Fach Deutsch Mathematik C: 2 Fächer Musik Wirtschaft, Arbeit, Haushalt Bewegung und Sport Religionen, Kulturen, Ethik
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414.414 Reglement über die Prüfungen an der PHZH Geschichte, Geografie, Po litische Bildung (Räume, Zeiten, Gesellschaften) Design und Technik (Textiles und Technisches Gestalten) Die Lehrbefähigung für «Medien und Informatik» kann zusätzlich er
- worben werden und wird im Lehrdiplom ausgewiesen. Konsekutive Masterstudiengänge Das «Lehrdiplom für die Sekundarstufe I» umfasst im konsekutiven Masterstudiengang mit Vorbildung Fachbachelor zwei Studienfächer. Sie können nach Massgabe des Zulassungsentsc heids wie folgt kombi
- niert werden: A: max. 1 Fach Deutsch Mathematik B/C: 1–2 Fächer Englisch Französisch Natur und Technik Musik Bildnerisches Gestalten Wirtschaft, Arbeit, Haushalt Bewegung und Sport Religionen, Kulturen, Ethik Geschichte, Geografie, Po litische Bildung (Räume, Zeiten, Gesellschaften) Design und Technik (Tex tiles und Technisches Gestalten) Das «Lehrdiplom für die Sekundars tufe I» umfasst im konsekutiven Masterstudiengang mit Vorbildung Bachelor Primarstufe drei Studien
- fächer. Sie können wie fo lgt kombiniert werden: A: 1 Fach Deutsch Mathematik B: 1 Fach Englisch Französisch Natur und Technik C: 1 Fach Musik Bildnerisches Gestalten Wirtschaft, Arbeit, Haushalt Bewegung und Sport Religionen, Kulturen, Ethik
11 Reglement über die Prüfungen an der PHZH
414.414 Geschichte, Geografie, Po litische Bildung (Räume, Zeiten, Gesellschaften) Design und Technik (Tex tiles und Technisches Gestalten)
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