Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Appenzell I. Rh. über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
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                            672.615 Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Appenzell I. Rh. über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (vom 14. Oktober / 3. November 1981)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1. Die  Regierungen  der  Kantone  Appenzell  I. Rh.  und  Zürich vereinbaren, Vermögensanf älle und Zuwendungen an a.   die Kantone, Bezirke und Gemeinde n, sowie ihrer öffentlich-recht lichen Anstalten und Institutionen; b.   juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen, wohl tätigen, kirchlichen, wissenschaftli chen oder künstlerischen Zwecken dienen; in dem Masse von der Erbschaftsund Schenkungssteuer zu befreien, wie  diese  im  Sitzkanton  von  der Erbschafts-  und  Schenkungssteuer pflicht befreit werden; die Steuerbefr eiung wird nur insoweit gewährt, als  sie  durch  den  besteuernden  Kanton  einer  ähnlichen  juristischen Person mit Sitz in seinem Kanton auch gewährt würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die vorliegende Verei nbarung ist anwendbar a.   im Kanton Zürich auf die vo m Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer; b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 im  Kanton  Appenzell  I. Rh.  auf  die  vom  Kanton  erhobene  Erb- schafts- und Schenkungssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Diese Vereinbarung tritt in Kr aft, nachdem ihr die Regierun gen beider Kantone zugestimmt habe n. Sie ist anwendbar auf die nach diesem Zeitpunkt eröffneten Erb gänge und vollzogen en Schenkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Die beiden Regierungen sind be rechtigt, jederzeit unter Beob achtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten v on der vorliegen den Vereinbarung zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 48, 304.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fassung gemäss B vom 15./17. März 1997 (OS 54, 101). In Kraft seit 17. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997.