Abkommen (Rückübernahmeabkommen)
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen) Abgeschlossen am 29. Februar 2000 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2000 (Stand am 3. Juli 2002) ¹ Der französischen Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Albanien,
nachstehend Vertragsparteien genannt,
in dem Bestreben, die Rückübernahme von Personen und die Durchbeförderung von Personen im Geiste der solidarischen Zusammenarbeit zu erleichtern –
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Übernahme eigener Staatsangehöriger
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.
(3) Besitzt die Person eine mehrfache Staatsangehörigkeit oder eine dauernde Aufenthaltsbewilligung in einem Drittstaat, so besteht keine Pflicht zur Rückübernahme, wenn sie in den Drittstaat ausreisen kann.
Art. 2 Übernahme der Angehörigen von Drittstaaten
(1) Artikel 1 dieses Abkommens findet sinngemäss auf Angehörige von Drittstaaten Anwendung, denen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine dauernde Aufenthaltsbewilligung ausgestellt oder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.
(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt die in Absatz 1 genannten Personen wieder zurück, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei nicht über eine dauernde Aufenthaltsbewilligung oder den Flüchtlingsstatus im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei verfügten.
Art. 3 Dauernde Aufenthaltsbewilligung
Als dauernde Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 2 gilt jede von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei nach ihrem nationalen Recht ausgestellte Erlaubnis, die im Protokoll aufgelistet ist.
Art. 4 Fristen
(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Rückübernahmeersuchen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen.
(2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Person, deren Rückübernahme zugestimmt wurde, innerhalb eines Monats. Diese Frist kann auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei verlängert werden.
(3) Hält sich eine ausländische Person mit Wissen einer Vertragspartei nachweisbar länger als ein Jahr ununterbrochen in ihrem Hoheitsgebiet auf, kann sie kein Rückübernahmeersuchen mehr stellen.
Art. 5 Durchbeförderung
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Angehörige von Drittstaaten zur Durchbeförderung unter behördlicher Aufsicht (nachstehend Durchbeförderung genannt), wenn die Weiterreise durch Durchgangsstaaten und die Übernahme durch den Zielstaat von der ersuchenden Vertragspartei sicher- gestellt worden ist. Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(2) Die Durchbeförderung der in Absatz 1 genannten Personen wird nicht erbeten oder wird abgelehnt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen Durchgangsstaat mit unmenschlicher Behandlung oder Todesstrafe bedroht oder ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit wegen ihrer Nationalität, Religion, Rasse oder politischen Überzeugung in Gefahr ist.
(3) Die Durchbeförderung kann ausserdem abgelehnt werden, wenn die Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, in einem Durchgangsstaat oder im Zielstaat eine Strafverfolgung oder eine Strafvollstreckung, ausgenommen wegen illegalen Grenzübertrittes, zu erwarten hätte.
(4) Das Gesuch um Durchbeförderung wird schriftlich auf direktem Wege zwischen dem Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerium für öffentliche Ordnung der Republik Albanien gestellt und beantwortet. Form und Inhalt des Gesuches richten sich nach dem Protokoll.
(5) Weist die ersuchte Vertragspartei das Gesuch um Durchbeförderung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäss den Absätzen 1–3 ab, teilt sie der ersuchenden Vertragspartei schriftlich die dafür massgeblichen Gründe mit. Zur Durchbeförderung übernommene Personen können trotz vorgängiger Zusicherung an die ersuchende Vertragspartei wieder zurückgegeben werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass Voraussetzungen nach Absatz 1 fehlen oder Hinderungsgründe nach den Absätzen 2 oder 3 vorliegen. Beim Vorliegen solcher Umstände ist die ersuchende Vertragspartei zur Rückübernahme verpflichtet.
Art. 6 Datenschutz
(1) Soweit für die Durchführung des Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschliesslich betreffen
– personenbezogene Angaben der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit),
– Identitätskarte oder Reisepass (Nummer, Gültigkeitsdauer, Datum und Ort der Ausstellung, ausstellende Behörde usw.),
– sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person erforderliche Angaben,
– Aufenthaltsorte und Reisewege,
– Aufenthaltsbewilligungen oder die durch eine der Vertragsparteien erteilten Visa.
(2) In diesem Zusammenhang
a) benutzt die ersuchte Vertragspartei die übermittelten personenbezogenen Daten ausschliesslich zu dem im Abkommen vorgesehenen Zweck;
b) setzt jede der beiden Vertragsparteien auf Ersuchen hin die andere Vertragspartei über den Verwendungszweck der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse in Kenntnis;
c) dürfen personenbezogene Daten von den zuständigen Behörden ausschliesslich im Sinn und zum Zwecke des vorliegenden Abkommens übermittelt und verwendet werden. Eine Übermittlung solcher Daten an andere Behörden darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Behörde erfolgen;
d) ist die Vertragspartei, welche die personenbezogenen Daten übermittelt, verpflichtet, sich der Richtigkeit der Daten, ihrer Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit bezüglich des mit der Übermittlung verfolgten Zweckes zu vergewissern. Dabei sind die nach dem jeweiligen nationalen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Stellt es sich heraus, dass unrichtige Daten übermittelt wurden, oder dass sie gar nicht hätten übermittelt werden dürfen, ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Der Empfänger ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der betroffenen Daten vorzunehmen;
e) ist der betroffenen Person auf ihr Gesuch hin über die sie betreffenden personenbezogenen Daten und über deren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht dann nicht, wenn das öffentliche Interesse, die Auskunft zu verweigern, das Interesse der betroffenen Person, die Auskunft erhalten zu wollen, überwiegt;
f) sind die personenbezogenen Daten nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erfordert. Jede der Vertragsparteien beauftragt ein unabhängiges Gremium mit der Aufsicht hinsichtlich Ver-arbeitung und Verwendung dieser Daten;
g) sind beide Vertragsparteien verpflichtet, Übermittlung und Erhalt von Personen bezogenen Daten aktenkundig zu machen;
h) sind beide Vertragsparteien verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugriff, unbefugte Veränderung und unbefugte Verbreitung zu schützen. Die übermittelten Daten geniessen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der auf Grund des Rechts der empfangenden Vertragspartei für Daten gleicher Art gilt.
Art. 7 Kosten
(1) Die Kosten für die Feststellung der Nationalität sowie die Kosten für die Erstellung der Reisepapiere gehen zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei.
(2) Die Kosten für die Beförderung von Personen bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertragspartei. Sie entrichtet diesen Personen eine Zulage zur Sicherung der Rückkehr zum Zielort.
(3) Die Kosten für die Beförderung von Personen bis zur Grenze des Zielstaates und, falls erforderlich, auch die aus dem Rücktransport erwachsenen Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.
Art. 8 Durchführung des Abkommens
Das Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Ministerium der Öffentlichen Ordnung der Republik Albanien unterzeichnen ein Protokoll zur Durchführung des vorliegenden Abkommens. Dieses Protokoll vereinbart
a) die zuständigen Amtsstellen sowie die Modalitäten der Verfahren für die gegenseitige Verständigung und für die Übergabe beziehungsweise Rückübernahme,
b) die zur Übergabe beziehungsweise Rückübernahme notwendigen Dokumente und Angaben sowie
c) die Modalitäten der Kostenbegleichung nach Artikel 7 dieses Abkommens.
Art. 9 Unberührtheitsklausel
Das vorliegende Abkommen lässt die bestehenden Verpflichtungen der Vertragsparteien unberührt. Es sind dies die Verpflichtungen:
– der Vereinbarung vom 28. Juli 1951² über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967³ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
– der internationalen Verträge über die Auslieferung,
– der von den Vertragsparteien unterzeichneten Abkommen im Bereich des Schutzes der Menschenrechte.
² SR 0.142.30
³ SR 0.142.301
Art. 10 Grundsatz der guten Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eng zusammenzuarbeiten und Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen könnten, einvernehmlich zu lösen. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend über die Einreisevoraussetzungen in ihr Hoheitsgebiet für Angehörige von Drittstaaten.
(2) Falls es sich als notwendig herausstellt, kann jede Vertragspartei die unverzügliche Durchführung einer Expertensitzung beantragen, um Fragen zur praktischen Umsetzung des vorliegenden Abkommens beantworten zu können.
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Empfang der zweiten Notifikation in Kraft, mittels welcher die Vertragsparteien einander den Abschluss der diesbezüglichen, verfassungsmässig vorgeschriebenen Verfahren mitteilen.
Art. 12 Suspendierung
Jede Vertragspartei kann Artikel 5 dieses Abkommens vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Einführung oder Aufhebung der Suspendierung ist unverzüglich der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg mitzuteilen.
Art. 13 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Es kann auf diplomatischem Weg mittels einer Frist von dreissig Tagen gekündigt werden.
Geschehen zu Bern am 29. Februar 2000, in zwei Urschriften, jeweils in franzö-sischer und albanischer Sprache verfasst.
Für den Ruth Metzler-Arnold | Für die Regierung Spartak Poçi |
Protokoll
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und das Ministerium der Öffentlichen Ordnung der Republik Albanien,
nachstehend Vertragsparteien genannt,
sind zur Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (nachstehend Abkommen genannt) auf Grund des Artikels 8 des Abkommens wie folgt übereingekommen:
1. Zu Artikel 1 und 10 des Abkommens:
1.1 Der Nachweis der Staatsangehörigkeit wird insbesondere mit folgenden authentischen Dokumenten erbracht:
a) für die schweizerische Staatsangehörigkeit: – gültige Identitätskarte;
– gültiges Passersatzdokument mit Foto;
– gültige Reisepässe aller Art;
– Militärdienstbüchlein.
b) für die albanische Staatsangehörigkeit: – gültiger Pass eines Bürgers der Republik Albanien;
– Identitätskarte;
– Geburtsurkunde mit Foto;
– Führerausweise;
– Militärbüchlein.
Bei Vorlage derartiger Dokumente wird die so nachgewiesene Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien verbindlich anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
1.2 Die Staatsangehörigkeit wird insbesondere mit folgenden Dokumenten glaubhaft gemacht:
a) für die schweizerische Staatsangehörigkeit: – alle Dokumente gemäss Ziffer 1.1 a) dieses Protokolls, selbst wenn deren Gültigkeit abgelaufen ist;
– Personalausweise, welche die Zugehörigkeit zur Schweizerischen Armee belegen;
– Führerausweise;
– Geburtsurkunde;
– Zeugenaussagen;
– eigene Angaben der betroffenen Person;
– die Sprache der betroffenen Person.
b) für die albanische Staatsangehörigkeit: – alle Dokumente gemäss Ziffer 1.1 b) dieses Protokolls, selbst wenn deren Gültigkeit abgelaufen ist;
– Geburtsurkunde;
– Zeugenaussagen;
– eigene Angaben der betroffenen Person;
– die Sprache der betroffenen Person.
In diesen Fällen gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht innert fünfzehn Arbeitstagen widerlegt hat.
1.3 Wenn die ersuchende Vertragspartei die Staatsangehörigkeit im Sinne von Ziffer 1.2 dieses Protokolls als glaubhaft erachtet, übermittelt sie der ersuchten Vertragspartei folgende schriftliche Angaben über die betroffene Person:
a) Vor- und Familienname, gegebenenfalls Mädchenname bei Frauen;
b) Geburtsdatum und -ort;
c) letzte bekannte Wohnadresse im Heimatstaat;
d) Fotokopien der die Staatsangehörigkeit bzw. die Identität glaubhaft machenden Dokumente.
Die Antwort wird der ersuchenden Vertragspartei umgehend und schriftlich mitgeteilt.
1.4 Bei der Übernahme pflegebedürftiger Personen wird zusätzlich eine Beschreibung des Gesundheitszustandes und allenfalls die Notwendigkeit besonderer Behandlung, wie ärztlicher oder anderer Betreuung, Beaufsichtigung oder Transport mit Ambulanz (eventuell Arztzeugnis), mitgeteilt.
1.5 Die Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei unterstützt die ersuchende Vertragspartei bei der Überprüfung der Staatsangehörigkeit, insbesondere bei gemeinsamen Anhörungen von Personen vor Verlassen des Landes.
2. Zu Artikel 2 und 3 des Abkommens:
2.1 Die Übernahme auf Grund von Artikel 2 des Abkommens erfolgt auf schriftliches Gesuch der ersuchenden Vertragspartei. Das Übernahmegesuch soll folgende Angaben enthalten:
a) Vor- und Familienname, gegebenenfalls Mädchenname bei Frauen;
b) Geburtsdatum und -ort;
c) Staatsangehörigkeit;
d) letzte bekannte Wohnadresse im ersuchten Vertragsstaat;
e) Art, Seriennummer, Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder sonstiger Reisedokumente sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörde unter Beilage der Fotokopie des Reisedokumentes.
2.2 Der dauernde Aufenthalt wird nachgewiesen durch:
a) auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft: – einen gültigen Ausländerausweis C, ausgestellt durch eine kantonale Fremdenpolizei für einen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer;
– ein gültiges Reisedokument für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951⁴ (Konventionsreisedokument);
– einen gültigen Pass für Ausländer.
b) auf dem Gebiet der Republik Albanien: – ein gültiges Reisedokument für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Konventionsreisedokument).
2.3 Zur Glaubhaftmachung des dauernden Aufenthaltes findet die Ziffer 1.2 dieses Protokolls sinngemässe Anwendung. In diesen Fällen erfolgt die Übernahme nur auf Grund einer ausdrücklichen Zustimmung durch die ersuchte Vertragspartei. Diese beantwortet das Ersuchen innert fünfzehn Arbeitstagen.
3. Zu Artikel 1 und 2 des Abkommens:
Wird der Antrag auf Übernahme gutgeheissen, stellt die Auslandsvertretung der ersuchenden Vertragspartei ein Reisedokument für die Rückkehr ohne Fristangabe aus.
4. Zu Artikel 1–3 des Abkommens:
4.1 Für die Stellung, den Empfang und die Erledigung der Rückübernahmegesuche sind folgende Behörden zuständig:
a)⁵
für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Abteilung Vollzugsunterstützung⁶ Postadresse: Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern Fax: (0041) 31 325 85 50 Tel.: (0041) 31 325 94 14
b) für die Republik Albanien: Ministerium der Öffentlichen Ordnung Polizeidirektion der Öffentlichen Ordnung Postadresse: 3, Scanderbej, Tirana, Albanien Fax (00 355) 42 283 17 Tel. (00 355) 42 64 361
4.2 Die Rückübernahme von Personen kann an den folgenden Grenzübergangsstellen stattfinden:
a) für die Schweizerische Eidgenossenschaft: – Zürich, Internationaler Flughafen Kloten;
– Genf, Internationaler Flughafen Cointrin;
b) für die Republik Albanien: – Tirana, Internationaler Flughafen Rinas.
5. Zu Artikel 4 des Abkommens:
Die Fristen nach Artikel 4 sind Höchstfristen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Rückübernahmeersuchens an die ersuchte Vertragspartei.
6. Zu Artikel 5 des Abkommens:
6.1 Für die Stellung, den Empfang und die Erledigung der Durchbeförderungsgesuche sind folgende Behörden zuständig:
a)⁷
für die Schweizerische Eidgenossenschaft: swissREPAT⁸ Rückkehrunterstützung des Bundes Postadresse: Postfach 1425 CH-8058 Zürich-Flughafen Fax: (0041) 1 816 74 58 Tel.: (0041) 1 816 74 43
b) für die Republik Albanien: Ministerium der Öffentlichen Ordnung Polizeidirektion der Öffentlichen Ordnung Postadresse: 3, Scanderbej, Tirana, Albanien Fax (00 355) 42 283 17 Tel. (00 355) 42 64 361
6.2 Das Durchbeförderungsgesuch hat folgende Angaben der betroffenen Person zu enthalten:
a) Vor- und Familienname, gegebenenfalls Mädchenname bei Frauen;
b) Geburtsdatum und -ort;
c) Staatsangehörigkeit;
d) letzte bekannte Adresse im Zielstaat;
e) Art, Seriennummer, Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder sonstiger Reisedokumente sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörde unter Beilage der Fotokopie des Reisedokumentes.
6.3 Im Durchbeförderungsgesuch ist anzugeben, ob für die zu befördernde Person spezielle Sicherheitsmassnahmen, ärztliche oder andere Betreuung notwendig sind.
6.4 Das Durchbeförderungsgesuch ist schriftlich zu stellen. Die ersuchte Vertragspartei antwortet schriftlich innert 10 Arbeitstagen nach Erhalt des Gesuches.
6.5 Stimmt die ersuchte Vertragspartei einem Begehren zu, wird die Durchbeförderung innert 30 Tagen ab Datum der Empfangsbestätigung abgewickelt.
6.6 Der endgültige Zeitpunkt und die Modalitäten der Übergabe und der Durchbeförderung (Flugnummer,. Abflugs- und Ankunftszeit, Personalien allfälliger Begleitpersonen) werden direkt zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart. Soll die Durchbeförderung im ersuchten Vertragsstaat auf dem Landweg erfolgen, können höchstens 30 Personen pro Transport beantragt werden.
7. Zu Artikel 7 des Abkommens:
7.1 Innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung werden die Kosten gemäss Artikel 7 des Abkommens durch die ersuchende Vertragspartei in CHF auf das Bankkonto des Ministeriums bzw. des Departements der anderen Vertragspartei überwiesen. Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig ihre Bankkonto-Nummern per Notenwechsel mit.
7.2 Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Durchbeförderung – unter Wahrung des notwendigen und genügenden Sicherheitsmasses – in der rationellsten und kostensparendsten Weise durchzuführen.
7.3 Die Vertragsparteien bevollmächtigen die Leiter ihrer zuständigen Finanzorgane, die Spesenarten und ihre Tarifsätze, die verrechnet werden können, jährlich zu vereinbaren.
8. Die zuständigen Organe der Vertragsparteien benutzen – vorbehältlich abweichender Vereinbarungen – zur Durchführung des Abkommens oder dieses Protokolls die französische oder die englische Sprache.
9. Die unterzeichnenden Behörden können per Notenwechsel das vorliegende Protokoll modifizieren.
10. Das vorliegende Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
Geschehen zu Bern am 29. Februar 2000, in zwei Urschriften, jeweils in französischer und albanischer Sprache verfasst.
Für das Ruth Metzler-Arnold | Für das Ministerium Spartak Poçi |
⁴ SR 0.142.30
⁵ Fassung gemäss Notenaustausch vom 4. Juni/3. Juli 2002 ( AS 2004 1275 ).
⁶ Heute: Staatssekretariat für Migration, Direktionsbereich Internationale Zusammenarbeit, Abteilung Rückkehr, Postadresse: Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern, Fax: ++41 /58 325 91 04, Tel: ++41 /58 325 94 14 (siehe AS 2014 4451 ).
⁷ Fassung gemäss Notenaustausch vom 4. Juni/3. Juli 2002 ( AS 2004 1275 ).
⁸ Heute: Staatssekretariat für Migration, Direktionsbereich Internationale Zusammenarbeit, Abteilung Rückkehr, Sektion SwissREPAT, Postadresse: Postfach 314, 8058 Zürich-Flughafen, Fax: ++41 /43 816 74 58, Tel: ++41 /43 816 74 55 (siehe AS 2014 4451 ).
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