Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Ge... (151.342)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV)

(VAböV) vom 23. März 2016 (Stand am 1. November 2020)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 8 der Verordnung vom 12. November 2003¹ über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs,
verordnet:
¹ SR 151.34

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1
¹ Diese Verordnung regelt die technischen Anforderungen an die behindertenge­rechte Gestaltung der Einrichtungen und Fahrzeuge:
a. des öffentlichen Verkehrs im Allgemeinen;
b. des öffentlichen Bus- und Trolleybusverkehrs;
c. des öffentlichen Seilbahnverkehrs mit mehr als acht Plätzen pro Fahrzeug.
² Die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung interoperabler Fahrzeuge richten sich nach den Bestimmungen des 7 a . Abschnitts des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957² (EBG), des 1 a . Kapitels und des Anhangs 7 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983³ (EBV) und ergänzend nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
³ Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anwendbar, soweit die Anwendung nicht den Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002⁴ über die Verhältnismässigkeit widerspricht.
² SR 742.101
³ SR 742.141.1
⁴ SR 151.3

2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen

Art. 2 Bauten, Anlagen und Fahrzeuge
¹ Für die allgemeinen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung von Bauten und Anlagen ist die Norm SN 521 500/SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe 2009⁵, massgebend.
² Für die allgemeinen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung von Fahrzeugen ist die Verordnung (EU) Nr. 1300/2014⁶ massgebend. Eine Konformitätsbewertung durch eine Konformitätsbewertungsstelle ist nur für Fahrzeuge nötig, die auf interoperablen Strecken nach Artikel 15 a Absatz 1 Buchstabe a EBV⁷ verkehren. Für die übrigen Fahrzeuge kann der Gesuchsteller die Konformität durch eine Konformitätserklärung nachweisen.⁸
³ Abweichende und weiterführende Anforderungen an den Eisenbahn-, Strassenbahn- und Schiffverkehr sind in den folgenden Erlassen festgehalten:
a. Ausführungsbestimmungen vom 15. Dezember 1983⁹ zur Eisenbahnverordnung;
b. Artikel 6 Absatz 2 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994¹⁰.
⁵ Diese Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch oder im Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen kostenlos eingesehen werden.
⁶2 Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110; geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/772 vom 16.5.2019 ABl. L 139 I vom 27.5.2019. S. 1.
⁷ SR 742.141.1
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 ( AS 2020 3509 ).
⁹ SR 742.141.11
¹⁰ SR 747.201.7
Art. 3 Parkfelder für Gehbehinderte
¹ Stehen bei Haltepunkten Parkplätze für Personenwagen zur Verfügung, so müssen für Gehbehinderte Parkfelder nach Artikel 65 Absatz 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979¹¹ eingerichtet werden. Die Zahl der Parkfelder für Geh­behinderte beträgt bei:
a. bis zu 50 Parkfeldern für Personenwagen: 1 Parkfeld;
b. 51–150 Parkfeldern für Personenwagen: 2 Parkfelder;
c. 151–350 Parkfeldern für Personenwagen: 3 Parkfelder;
d. 351–750 Parkfeldern für Personenwagen: 4 Parkfelder;
e. 751 und mehr Parkfeldern für Personenwagen: 5 Parkfelder.
² Die Parkfelder für Gehbehinderte sind nahe beim Hauptzugang des Haltepunktes einzurichten.
¹¹ SR 741.21
Art. 4 ¹² Kontrast, Rutschfestigkeit und optische Eigenschaften
¹ Die materiellen Anforderungen an den Kontrast richten sich nach der SN EN 16584‑1:2017¹³.
² Die Anforderungen an die Rutschfestigkeit und die optischen Eigenschaften richten sich nach der SN EN 16584-3:2017.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 ( AS 2020 3509 ).
¹³ Diese Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur, www.snv.ch bezogen oder im Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen kostenlos eingesehen werden.
Art. 5 Kundeninformation und -kommunikation sowie Notrufsysteme
¹ Akustische Kundeninformationen müssen für Hörbehinderte gut verständlich sein, insbesondere ist auf eine geeignete Beschallung der Fahrgasträume zu achten. Nöti­genfalls müssen sie wiederholt werden oder auf Abruf wiederholbar sein.
² Systeme für die Kundeninformation und -kommunikation und Notrufsysteme müssen für Hör- oder Sehbehinderte auffindbar, erkennbar und benutzbar sein. Die materiellen Anforderungen an die Kundeninformation und ‑kommuni­kation und die Notrufsysteme richten sich nach der SN EN 16584-2:2017¹⁴.¹⁵
³ Ersatzlösungen für die Kundeninformation und -kommunikation und für Notrufsysteme müssen insbesondere durch den Einsatz von handelsüblichen Kleingeräten wie Mobiltelefone benutzbar sein.
⁴ Bei den übrigen statischen Informationen, ausser bei der Anschrift von Bahnhofs­namen, muss pro Meter Lesedistanz die Grösse der Grossbuchstaben mindestens 25 mm, die Grösse von Piktogrammen sowie von Gleis- und Sektorangaben min­destens 60 mm bei senkrechter Projektion zur Sehachse betragen; bei nicht senk­rechter Projektion vergrössert sich diese Grösse entsprechend. Als Lesedistanz, gemessen auf dem Sehstrahl, gilt die grösstmögliche Annäherung bei einem Lesewinkel von maximal 45 Grad aus der Horizontalen bei einer Augenhöhe von 160 cm.
⁵ Aushangfahrpläne und vergleichbare statische Informationen sind so anzubringen, dass sich die oberste Inhaltszeile höchstens auf 160 cm befindet. Die Grösse der Grossbuchstaben muss mindestens 4 mm (16 Punkt) betragen. Falls Monitore in zumutbarer Entfernung vorhanden sind, kann von den vorgenannten Bestimmungen abgewichen werden.
⁶ Monitore an den für die Orientierung wichtigen Standorten von Haltepunkten sind in der Regel so anzubringen, dass sich die oberste Inhaltszeile höchstens auf 160 cm befindet. Befinden sich an einem solchen Standort mehrere Monitore mit derselben Information, so muss mindestens einer davon diese Bedingung erfüllen.
⁷ In Schalteranlagen mit Gegensprecheinrichtungen ist mindestens ein Schalter mit einem Induktionsverstärker für Hörbehinderte zu versehen und entsprechend zu kennzeichnen.
⁸ Generalanzeiger müssen eine akustische Abrufbarkeit der Informationen ermög­lichen.
¹⁴ Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 ( AS 2020 3509 ).
A rt. 6 Besondere Informationen an Haltepunkten für Sehbehinderte
¹ An grösseren Haltepunkten und solchen mit bedeutenden Umsteigebeziehungen sind an für die Orientierung wichtigen Standorten an den Handläufen Informationen in Reliefschrift und, soweit möglich auch in Braille, über Gleisnummern, Perronsektoren sowie bedarfsweise weitere wichtige Ziele wie Bahnhofausgänge anzubringen.
² An grösseren Haltepunkten und solchen mit komplexen Verbindungswegen sind ein taktiles Leitsystem gemäss SN 640 852 «Taktil-visuelle Markierungen für blinde und sehbehinderte Fussgänger» des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS, Ausgabe Mai 2005¹⁶ und ein Treffpunkt einzurichten.
³ Informationsständer und andere auskragende Elemente in den Kundenbereichen sind mit blindengerechten Elementen wie einem Sockel oder einem Fusssteg zu versehen. Grosse Glasflächen sind nötigenfalls mit sehbehindertengerechten Markie­rungen zu versehen.
⁴ Perronkanten müssen ausreichend beleuchtet sein.
¹⁶ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.
Art. 7 Besondere Informationen an Haltepunkten für Personen im Rollstuhl
Die rollstuhlgängigen Zu- und Abgänge, die Standorte der mobilen Einstiegshilfen und die Einstiegsstellen auf den Perrons sind deutlich zu signalisieren, soweit dies betrieblich möglich ist.
Art. 8 Billettautomaten und Entwerter
¹ Billettautomaten und Entwerter müssen grundsätzlich durch Behinderte bedient werden können. Ist dies für einzelne Behinderungsarten nicht gewährleistet, so müssen den betroffenen Personengruppen angemessene Ersatzlösungen angeboten werden.
² Die Höhe der Bedienungselemente von Billettautomaten darf maximal 130 cm betragen. Der Münzeinwurf kann höher platziert werden, wenn sich unterhalb der Maximalhöhe eine Vorrichtung für die bargeldlose Zahlung befindet.
³ Die Höhe des Entwerterschlitzes von Billettautomaten und Entwertern an den Haltepunkten und in den Fahrzeugen darf maximal 110 cm betragen. In den Fahrzeugen mit Billettautomaten oder Entwertern muss mindestens eines dieser Geräte im Rollstuhlbereich installiert sein.
Art. 9 Türöffnungs- und Halteanforderungsdrücker, Türwarnsignale
¹ Die Anforderungen an die Türöffnungsdrücker der Fahrzeuge richten sich nach der SN EN 16584‑2:2017¹⁷. Eine Konformitätsbewertung durch eine Konformitäts­bewertungsstelle ist nur für Fahrzeuge nötig, die auf interoperablen Strecken verkehren. Für die übrigen bewilligungspflichtigen Fahrzeuge kann der Gesuchsteller die Konformität durch eine Konformitätserklärung nachweisen.¹⁸
² Halteanforderungsdrücker müssen im Bedarfsfall den Haltewunsch dem Fahr­personal anmelden und im Fahrgastraum optisch und akustisch quittieren. An den Rollstuhlplätzen von Fahrzeugen ausserhalb des Eisenbahnverkehrs können anstelle der Hilferufvorrichtung gemäss Verordnung (EU) Nr. 1300/2014¹⁹ Halteanforderungsdrücker installiert werden.²⁰
³ Kann das Personal eines Fahrzeugs, das auf einer nicht-interoperablen Strecke verkehrt, nicht an allen Haltepunkten alle Fahrzeugtüren überblicken, so müssen bei freigegebener Türöffnung Blinde eine geeignete Zahl der Türdrücker auf den Fahrzeugaussenseiten mittels eines diskreten akustischen Signals auffinden können.
⁴ Zur Gewährleistung des niveaugleichen Einstiegs müssen für die Türen mit Rollstuhlzugang Türdrücker für Personen im Rollstuhl vorhanden sein. Sie sind innen und aussen am Fahrzeug an geeigneten Stellen mindestens 70 cm, höchstens 90 cm über dem jeweiligen Stehbereich anzubringen. Sie müssen ein Rollstuhlpiktogramm aufweisen und sich in Blau von den übrigen Türdrückern abheben. Nötigenfalls müssen sie eine längere Öffnungszeit bewirken. Falls eine Aktion des Fahrpersonals erforderlich ist, müssen sie ein geeignetes optisches und akustisches Signal beim Fahrpersonal und nötigenfalls im Türbereich auslösen.
¹⁷ Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 ( AS 2020 3509 ).
¹⁹ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
²⁰ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 ( AS 2020 3509 ).

3. Abschnitt: Besondere Anforderungen im Bus- und Trolleybusverkehr

Art. 10 Erreichbarkeit der Haltepunkte im Bus- und Trolleybusverkehr
¹ Haltepunkte im Bus- und Trolleybusverkehr müssen für Personen im Rollstuhl erreichbar sein. Die Neigung der Zugänge darf maximal 6 Prozent betragen, wenn die topografischen Verhältnisse dies zulassen.
² An Haltepunkten mit mehreren Ebenen darf die Neigung der Zugänge im Normal­fall maximal 10 Prozent, bei beheizten oder gedeckten Zugängen maximal 12 Prozent betragen.
³ Die Querneigung des Perrons darf maximal 2 Prozent betragen, wenn die topo­graphischen Verhältnisse dies zulassen.
⁴ Auf den Perrons muss die Durchfahrbreite für Rollstühle mindestens 90 cm betra­gen. Besteht für Rollstühle die Gefahr eines Sturzes auf die Fahrbahn, so muss die Durchfahrbreite mindestens 120 cm betragen.
Art. 11 Rollstuhleinfahrtsfläche im Bus- und Trolleybusverkehr
¹ Die Rollstuhleinfahrtsfläche im Bus- und Trolleybusverkehr umfasst den Bereich, den Personen im Rollstuhl benötigen, um in das Fahrzeug einsteigen zu können. Sie grenzt an die Aussenkante von fahrzeuggebundenen oder mobilen Rampen, Überbrückungsblechen oder mo­bilen Einstiegshilfen.
² Die Rollstuhleinfahrtsfläche darf keine Hindernisse aufweisen. Sie muss mindestens 200 cm lang und mindestens 140 cm breit sein, wenn die räumlichen Verhältnisse dies zulassen.
³ Müssen Rollstühle mit kuppelbaren elektrischen Antriebsgeräten oder Behinder­ten-Elektroscooter mitgeführt werden können, so muss die Rollstuhleinfahrtsfläche mindestens 200 cm breit sein.
Art. 12 ²¹ Bodenmarkierungen im Bus- und Trolleybusverkehr
Für Sehbehinderte und Blinde sind an der Haltestelle auf der Höhe der vordersten Fahrzeugtüre und mit einem Abstand von 30 cm bis 45 cm zur Perronkante taktil und optisch erkennbare Markierungen von mindestens 90 cm Länge und Breite nach der Norm SN 640 852²² anzubringen.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 ( AS 2020 3509 ).
²² Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.
Art. 13 Ein- und Ausstieg von Personen im Rollstuhl oder mit Rollator
Der Ein- und Ausstieg ist im Bus- und Trolleybusverkehr zu gewährleisten:
a.²³
für Personen im Rollstuhl oder mit Rollator, indem zwischen dem Perron und dem Einstiegsbereich des Fahrgastraums eine Niveaudifferenz und eine Spaltbreite für den niveaugleichen Einstieg gemäss Anhang Ziffer 2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014²⁴ erreichbar sind;
b. für Personen im Rollstuhl durch eine fahrzeuggebundene oder mobile Rampe, einen Hublift oder eine andere technische Lösung.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 ( AS 2020 3509 ).
²⁴ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
Art. 14 Fahrzeuge und Fahrzeugausrüstungen
¹ Im Bus- und Trolleybusverkehr sind Niederflurfahrzeuge einzusetzen. In begründeten Fällen, insbesondere aus topografischen Gründen, sind Hochflurfahrzeuge zulässig.
² Die Fahrzeuge aller Klassen müssen den Anforderungen des Anhangs 8 der Rege­lung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen²⁵ (UNECE) entsprechen. Vorbehalten sind folgende Abweichungen (Ziffern von Anhang 8 in Klammern):²⁶
a. Die Neigung von fahrzeuggebundenen oder mobilen Rampen darf maximal 18 Prozent betragen, wenn das Personal beim Ein- und Aussteigen behilflich ist (3.11.4.1.3).
b. Die Behindertensitze müssen auch durch altersbedingt eingeschränkte Perso­nen benützt werden können und sind entsprechend zu kennzeichnen (3.2).
c. In Fahrzeugen der Klassen M1 und M2: 1. sind Behindertensitze fakultativ (3.2),
2. sind Kommunikationseinrichtungen fakultativ (3.3),
3. ist eine Rampe an der Hecktüre zulässig, wenn das Personal beim Ein- und Aussteigen behilflich ist (3.6.2),
4. ist die Hilfestellung durch das Personal auch für den Zugang zum Roll­stuhlstellplatz zulässig (3.6.4),
5. ist die Türbetätigung fakultativ (3.9).
d. In Fahrzeugen der Klasse M3 genügt ein Behindertensitz (3.2).
e. Rollstühle sind durch einen Rollgurt zu sichern, der mit einem Haken an einer geeigneten Stelle des Rollstuhls eingehängt wird.
f.²⁷
In Fahrzeugen der Klasse M3 von mehr als 12 m Länge, die mehrheitlich im Agglomerationsverkehr oder im inländischen Fernverkehr eingesetzt werden, müssen zwei Stellplätze für Rollstühle sowie die Anzahl Behindertensitze gemäss Ziffer 7.7.8.5.3 des Anhangs 3 der Regelung Nr. 107 der UNECE, mindestens jedoch zwei Behindertensitze, vorhanden sein.
g. Für die Türdrücker innen für Personen im Rollstuhl gilt Artikel 9 Absatz 4 (3.9.1.2).
³ Für reine Halteanforderungstaster und die Türdrücker innen gilt Ziffer 7.7.9.1 des Anhangs 3 der Regelung Nr. 107 der UNECE. Zudem müssen Halteanforderungstaster und Türdrücker den Haltewunsch im Bedarfsfall im Fahrgastraum akustisch quittieren.
⁴ In Bussen sind Toiletten rollstuhlgängig und sehbehindertengerecht auszugestalten. Die Einhaltung der Abmessungen sowie eine Hilferufvorrichtung gemäss Verordnung (EU) Nr. 1300/2014²⁸ sind nicht erforderlich, sofern die Benutzbarkeit durch Hilfestellung des Personals des Unternehmens gewährleistet ist. Die Toilettenschüssel muss für Personen im Rollstuhl soweit möglich in frontaler und seitlicher Anfahrt erreichbar sein.²⁹
²⁵ UNECE-Reglement Nr. 107 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Ge­nehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale; zuletzt geändert durch Änderungsserie 07, Ergänzung 1, in Kraft seit 22. Juni 2017; Fassung gemäss ABl. L 52 vom 23.2.2018, S. 1.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 ( AS 2020 3509 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 ( AS 2020 3509 ).
²⁸ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 ( AS 2020 3509 ).
Art. 15 Erkennbarkeit von Türen im Bus- und Trolleybusverkehr
Türen oder der Umriss von Türen, die durch Fahrgäste bedient werden, müssen auf der Fahrzeugaussenseite für Sehbehinderte erkennbar sein.

4. Abschnitt: Besondere Anforderungen im Seilbahnverkehr

Art. 16 Stationen im Seilbahnverkehr
¹ Für Behinderte sind nahe beim Hauptzugang von Stationen im Seilbahnverkehr Halteplätze einzurichten.³⁰
² Die Neigung von ungedeckten Rampen darf maximal 10 Prozent, diejenige von beheizten oder gedeckten Rampen maximal 12 Prozent betragen.
³ Gitterroste im Passagierbereich dürfen eine Maschenweite von maximal 10×20 mm aufweisen.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 ( AS 2020 3509 ).
Art. 17 Fahrzeuge im Seilbahnverkehr
¹ Der Fahrgastraum im Seilbahnverkehr muss eine genügend grosse Manövrierfläche für Rollstühle aufweisen. In Anwendung der Norm SN EN 13796-1:2017³¹ genügt bei Kabinen mit bis zu zehn Plätzen eine Manövrierfläche mit einem Durchmesser von 1200 mm. Eine Hilferufvorrichtung gemäss Verordnung (EU) Nr. 1300/ 2014³² ist beim Rollstuhlplatz nicht erforderlich.³³
² Bei Standseil- und Pendelbahnen muss die Schliessung der Türen bei unbegleite­tem Betrieb für Hör- und Sehbehinderte optisch und akustisch erkennbar angekün­digt werden.
³¹ Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.
³² Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 ( AS 2020 3509 ).
Art. 18 Ein- und Ausstieg von Personen im Rollstuhl oder mit Rollator
¹ Der Ein- und Ausstieg im Seilbahnverkehr ist für Personen im Rollstuhl oder mit Rollator prioritär ohne Personalhilfe zu gewährleisten:
a. durch eine fahrzeuggebundene Rampe mit einer Neigung von: 1. maximal 18 Prozent bei einer Niveaudifferenz von maximal 50 mm,
2. maximal 6 Prozent bei einer Niveaudifferenz von über 50 mm;
b.³⁴
indem zwischen dem Perron und dem Einstiegsbereich des Fahrgastraumes eine Niveaudifferenz und eine Spaltbreite für den niveaugleichen Einstieg gemäss Anhang Ziffer 2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014³⁵ erreichbar sind.
² Subsidiär kann das Personal beim Ein- und Ausstieg helfen. In diesem Fall ist dieser für Personen im Rollstuhl mit einer fahrzeuggebundenen oder mobilen Rampe, einem Überbrückungsblech oder einer mobilen Einstiegshilfe zu gewährleisten. Die Neigung der Rampe oder des Überbrückungsblechs darf maximal 18 Prozent betragen.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 ( AS 2020 3509 ).
³⁵ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
Art. 19 ³⁶ Kundeninformation und -kommunikation, Notrufsysteme
¹ Im Seilbahnverkehr gilt Artikel 5 für die Notrufsysteme.
² Beim unbegleiteten Betrieb von Standseil- und Pendelbahnen gilt er zudem für die Anlagen zur Kundeninformation und -kommunikation.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 ( AS 2020 3509 ).

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Evaluation
Das Bundesamt für Verkehr überprüft periodisch, ob die Anforderungen dem Stand der Technik anzupassen sind, und schlägt dem UVEK entsprechende Massnahmen vor.
Art. 21 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des UVEK vom 22. Mai 2006³⁷ über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs wird aufgehoben.
³⁷ [ AS 2006 2309 , 2010 1263 , 2012 3411 , 2014 559 ]
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
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