Reglement über das Absenzenwesen und die Disziplinarordnung am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
1 Disziplinarreglement
413.533 Reglement über das Absenzenwesen un d die Disziplinarordnung am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich (Disziplinarreglement) (vom 23. Dezember 2005)
1 Die Bildungsdirektion verfügt:
Geltungsbereich
§ 1.
1 Dieses Reglement gilt für die Studierenden der Höheren Fachschule am Zentrum für Ausbil dung im Gesundheitswesen Kanton Zürich.
2 Die Disziplinargewalt steht den in diesem Reglement genannten Instanzen zu.
Allgemeine
Pflichten der
Studierenden
§ 2.
Die Studierenden sind verpflic htet, den Unterricht gemäss Lehrplan regelmässig zu besuch en und die Anordnungen der Schule zu befolgen. Die dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten führen sie sorgfältig aus. Im Umgang mi t Patientinnen und Patienten, Vor gesetzten und Mitarbeiterinnen und Mi tarbeitern verhalten sie sich korrekt.
Schweigepflicht
§ 3.
1 Die Studierenden sind über di enstliche Angelegenheiten gemäss Art. 320 des Strafgesetzbuches
4 und über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertra ut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen habe n, gemäss Art.
321 des Straf gesetzbuches
4 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Ausbildungsverhält nisses bestehen.
Absenzen
§ 4.
1 Das Fernbleiben vom Unterricht sowie das Zuspätkommen und das vorzeitige Verlassen des Unterrichts gelten als Absenzen.
2 Als unentschuldigt gilt jede Ab senz, die nicht vorher bewilligt oder spätestens innert vier Wo chen ausreichend begründet wird.
Entschuldigungs
-
gründe
§ 5.
1 Als Entschuldigung sgründe gelten: a. Krankheit, Unfall, aussergewöh nliche familiär e Ereignisse, b. ausserhalb des Einflussbereichs der Studierenden liegende Ereig nisse wie z. B. Zugsverspätungen, c. Militär-, ziviler Er satz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst,
2
413.533 Disziplinarreglement d. für Studierende nichtchristliche r Konfession die hohen Feiertage ihrer Religion, e. Ferien, die aus zwingenden Gr ünden nicht während der durch das Zentrum festgelegten Feri en bezogen werden können, f. der Urlaub für ausserschulische Ju gendarbeit gemäss Art. 329e des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR)
3 und die Teilnahme an der fliegerischen Vorschulung, g. andere von der Rektorin oder vom Rektor im Einzelfall aner
- kannte besondere Umstände.
2 Die Rektorin oder der Rektor ka nn den versäumten Unterricht vor- oder nachholen lassen. Entschuldigungs gesuche
§ 6.
1 Die Entschuldigungsgesuche sind schriftlich mit Angabe des Grundes der Absenz der Schulleitung einzureichen.
2 Bei Abwesenheit von me hr als fünf Tagen wegen Krankheit oder Unfall ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
3 Bei voraussehbaren Abse nzen ist ein Gesuch mindestens 14 Tage im Voraus einzureichen. Ablehnung
§ 7.
1 Die Rektorin oder der Rekt or kann Gesuche um Dispen
- sation gemäss §
5 lit. e–g ablehnen, wenn bereits mehrere Absenzen im laufenden Schuljahr vorliegen sowi e bei schlechter Arbeitshaltung oder schwachen Leistungen der Studierenden.
2 Ablehnungen erfolgen mit schri ftlicher Begründung und sind mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Absenzen kontrolle
§ 8.
Jede Lehrperson führt eine Kont rolle mit den entschuldigten und unentschuldigten Absenzen. Disziplinar massnahmen bei Häufung von Absenzen
§ 9.
1 Bei mehreren unentschuldigten Absenzen erfolgt nach vor
- gängiger mündlicher oder schriftlic her Ermahnung ein schriftlicher Verweis durch die Schulleitung. Di eser wird dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt schr iftlich mitgeteilt.
2 Häufen sich die Absenzen auch na ch zwei schriftlichen Verweisen, so kann das Ausbildungsv erhältnis durch die Sc hulleitung aufgehoben werden. Disziplinar massnahmen bei Störung des Schulbetriebs
§ 10.
1 Studierende, die den Unterric ht stören, den Schulbetrieb beeinträchtigen, Lehrpersonen ode r Schulleitung verunglimpfen oder in einer anderen Art gegen dieses Disziplinarreglement verstossen, können von der Lehrperson nach Ermahnung des Unterrichts ver
- wiesen werden. Die Lehrperson ka nn Anzeige an die Schulleitung
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2 Bei groben Verstössen sowie im Wiederholungsfall kann ein schriftlicher Verweis durch die Schul leitung erfolgen. Dieser wird dem Mittelschul- und Berufsbildungsa mt schriftlich mitgeteilt.
3 Erfolgen nach zwei schriftliche n Verweisen weiterhin Verstösse im Sinne von Abs. 1, so kann die Schulleitung das Ausbildungsverhält nis aufheben.
Konsum von
Alkohol und
psychoaktiven
Substanzen
§ 11.
1 Der Konsum von Alkohol und psychoaktiven Substanzen ist vor und während des Unterrichts und anlässlich der weiteren Schul veranstaltungen verboten.
2 Bei besonderen Veranstaltungen kann die Schulleitung oder die zuständige Lehrperson den Kons um von Alkohol gestatten.
Rechtliches
Gehör
§ 12.
Studierende, über die eine Disziplinarmassnahme verhängt werden soll, sind vorgängig anzuhören.
Gebühren
§ 13.
Beim erstmaligen sc hriftlichen Verweis wird eine Staats gebühr von maximal Fr.
200 erhoben. Die Staa tsgebühr für weitere Verweise sowie die Schreibgebühr en werden nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verw altungsbehörden vom 30. Juni 1966
2 festgesetzt.
Rechtsmittel
§ 14.
Gegen Entscheide der Schulleit ung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung der Anordnung an gerechnet, bei der Bildungs direktion schriftlich Rekurs erhobe n werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Inkrafttreten
§ 15.
Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 22. Aug us t
2005 in Kraft gesetzt.
1 OS 61, 42 .
2 LS 682 .
3 SR 220 .
4 SR 311.0 .
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