Abkommen (0.142.114.749)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt)

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt Abgeschlossen am 23. Oktober 2002 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. August 2003 (Stand am 15. August 2003)
Der schweizerische Bundesrat und die Regierung der Kirgisischen Republik
(nachfolgend «Parteien» genannt)
in dem Wunsche, die beiderseitig nutzbringende Zusammenarbeit fortzuführen und zu fördern,
in der Absicht, Massnahmen gegen illegale Einwanderung zu ergreifen,
in dem Bestreben, das Verfahren für die Rückübernahme von Personen, deren Aufenthalt nicht oder nicht mehr berechtigt ist, zu erleichtern,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Die wichtigsten in diesem Abkommen verwendeten Begriffe
(1) Antragstellende Partei – Staat, welcher Personen mit unbefugtem Aufenthalt übergibt.
(2) Ersuchte Partei – Staat, welcher Personen von der antragstellenden Partei übernimmt.
(3) Antrag – Schriftliches Gesuch der antragstellenden Partei zur Rückführung von Personen.
(4) Rückübernahme – Rückübernahme von Personen, deren Aufenthalt nicht oder nicht mehr in dem Mitgliedstaat des vorliegenden Abkommens berechtigt ist, in das Land, dessen Staatsbürgerschaft sie haben oder in dem sie zuvor ihren ständigen Aufenthalt hatten.
Art. 2 Rückübernahme von eigenen Staatsangehörigen
(1) Die ersuchte Partei nimmt formlos auf Ersuchen der antragstellenden Partei jede Person zurück, welche die nach dem Landesrecht geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder einsichtig glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Partei besitzen.
(2) Auf Ersuchen der antragstellenden Partei stellt die ersuchte Partei unverzüglich den rückzuübernehmenden Personen die für ihre Rückführung erforderlichen Reisedokumente aus.
(3) Die Parteien werden sich gegenseitig bei der Überprüfung der Staatsbürgerschaft der rückzuübernehmenden Personen unterstützen und so einen Beitrag zur Vereinfachung der Verfahren leisten. Auf Ersuchen der anderen Partei ist die ersuchte Partei verpflichtet, Sachverständige mit der Überprüfung der Staatsangehörigkeit für die oben genannten Personen zu bestimmen.
Art. 3 Übernahme von Drittstaatsangehörigen
(1)   Die ersuchte Partei nimmt auf Ersuchen der antragstellenden Partei die Drit t staatsangehörigen zurück, denen sie eine Aufenthaltserlaubnis gewährt oder den Flüchtlingsstatus zuerkannt hat.
(2)   Die antragstellende Partei nimmt die Drittstaatsangehörigen nac h Abs. 1 zurück, wenn spätere Ermittlungen ergeben, dass die betreffende Person zum Zeitpunkt des Verlassens des Territoriums der ersuchten Partei keine Aufenthaltserlaubnis hatte oder nicht als Flüchtling von der ersuchten Partei anerkannt wurde.
Art. 4 Aufenthaltserlaubnis. Dokument über die Anerkennung des Flüchtlingsstatus
Unter einer Aufenthaltserlaubnis oder einem Dokument über die Anerkennung des Flüchtlingstatus nach Artikel 3 wird jedes im Anhang (Punkt 2, zu den Art. 3 und 4) aufgeführte Dokument verstanden, das von den zuständigen Behörden einer Partei in Übereinstimmung mit dem Landesrecht ausgestellt wurde.
Art. 5 Fristen
(1) Die ersuchte Partei hat unverzüglich und höchstens innerhalb von 20 Werktagen auf das Rückübernahmeersuchen der antragstellenden Partei zu antworten.
(2) Die ersuchte Partei hat Personen, deren Rückübernahme zugestimmt wurde, unverzüglich und maximal innerhalb eines Monats zu übernehmen. Auf Antrag kann diese Frist so lange verlängert werden, wie es die Behandlung von rechtlichen Erfordernissen oder praktischen Schwierigkeiten erfordert. Die zuständigen Behörden der Parteien vereinbaren schriftlich und im voraus das Datum des endgültigen Transfers.
Art. 6 Datenschutz
(1)   Sofern Personendaten zum Zwecke der Durchführung des v orliegenden A b kommens mitgeteilt werden, sind diese Daten in Übereinstimmung mit dem nation a len und dem internationalen Recht zu erfassen, zu behandeln und zu schützen. Insbesondere die folgenden Prinzipien sind einzuhalten:
a)
Die Partei, welche die Daten erhält, hat die Daten nur zu dem im vorliege n den Abkommen festgesetzten Zweck und unter dem von der übermittelten Partei festgesetzten Bedingungen zu verwenden.
b) Auf Antrag hat die Partei, welche die Daten erhält, die übermittelnde Partei über die beabsichtigte Verwendung der Daten zu informieren.
c) Personendaten dürfen ausschliesslich an die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden übermittelt und verwendet werden. Die Weitergabe an andere Stellen bedarf der schriftlichen Zustimmung der übermittelnden Partei.
d) Die übermittelnde Partei ist gehalten, sich von der Richtigkeit der Daten sowie von der Notwendigkeit und der Angemessenheit im Verhältnis zu dem mit der Übermittlung verbundenen Zweck zu überzeugen. Die übermittelnde Partei hat die nach eigenem nationalem Recht geltenden Beschränkungen bezüglich der Datenübermittlung zu beachten. Stellt sich heraus, dass ungenaue Daten übermittelt wurden oder dass die Übermittlung widerrechtlich war, muss die Partei, welche die Daten erhält, unverzüglich benachrichtigt werden. In einem solchen Fall hat die Partei, welche die Daten erhält, die erforderliche Richtigstellung oder Vernichtung vorzunehmen.
e) Die betreffende Person ist auf ihr Gesuch hin, in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht der um Information ersuchten Partei, in Kenntnis zu setzen über die Übermittlung sie betreffender Daten sowie über deren Verwendungszweck.
f) Die übermittelten Personendaten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als dies der Zweck des vorliegenden Abkommens erfordert. Jede Vertragspartei hat die Daten einem geeigneten Gremium mit unabhängiger Kontrolle der Datenverarbeitung und -verwendung anzuvertrauen.
g)
Jede Partei ist gehalten, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Ä nderungen und widerrechtliche Mitteilungen zu schützen.
(2)   Personendaten, die in Bezug auf die Rückübernahme von Personen mitgeteilt werden, dürfen ausschliesslich betreffen:
(a)
Die Personalien der zu transferierenden Person und, wenn nötig, die ihrer Fa milienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Übernamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum- und ort, Geschlecht, aktuelle und gegebenenfalls frühere Staatsangehöri g keiten),
(b) Identitätskarte, Reisepass oder andere Ausweise, Reisedokumente und Passierscheine (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort, etc.),
(c) sonstige Details wie Fingerabdrücke und Photographien, die erforderlich sind, um die zu übergebende Person zu identifizieren oder um festzustellen, ob die Bedingungen für die Rückübernahme unter diesem Abkommen erfüllt wurden, sowie
(d) Unterkünfte und Reisewege.
Art. 7 Kosten
Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförd e rung bis zur Grenze der ersuchten Partei entstehen, sind von der antragstellenden Partei zu tragen.
Art. 8 Sonstige Bestimmungen
(1)   Verfahren zur Durchführung dieses Abkommens, insbesondere in Bezug auf:
a) Notwendige Dokumente und Informationen im Verfahren der Rückübernahme,
b) Zahlungsmodalitäten für die in Übereinstimmung mit Artikel 7 dieses Abkommens entstehenden Kosten,
sind im Anhang dieses Abkommens geregelt, welcher ein integrierender Bestandteil desselbigen ist.
(2) Am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tauschen die Parteien eine Liste der für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden mit Adressenangabe sowie eine Liste der Grenzübergänge, an denen die Rückübernahme erfolgt, aus.
Art. 9 Grundsätze der Zusammenarbeit und Regelung von Meinungsverschiedenheiten
(1)   Die Parteien unterstützen sich gegenseitig in der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens.
(2)   S ie tauschen regelmässig Informationen zu den Einwanderungsbedingungen für Drittstaatsangehörige aus.
(3)   Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens werden von den zuständigen Behörden der Parteien mittels gegenseitiger Konsultationen und Meinungsaustausch, mündlich oder schriftlich, bereinigt.
Art. 10 Aus anderen internationalen Abkommen hervorgehende Pflichten
Das vorliegende Abkommen lässt die aus anderen völkerrechtlichen Verträgen hervorgehenden Pflichten der Parteien, insbesondere in Bezug auf Auslieferung und Menschenrechte, unberührt.
Art. 11 Änderungen des Abkommens
Im gegenseitigen Einvernehmen kann das vorliegende Abkommen geändert oder Zusätze in Form von separaten Protokollen hinzugefügt werden, welche integrierende Bestandteile des Abkommens sind.
Art. 12 Suspendierung der Gültigkeit des Abkommens
Jede Partei kann, nachdem die andere Partei zu Rate gezogen wurde, die Durchfü h rung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, ganz oder teilweise, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Sicherheit suspendieren. Die Suspendierung ist unverzüglich der anderen Partei schriftlich mitzuteilen.
Art. 13 Anwendung des Abkommens
Das vorliegende Abkommen gilt ebenfalls für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein und dessen Staatsangehörige.
Art. 14 Inkrafttreten und Beendigung
(1)   Das vorliegende Abkommen tritt am Tage des Empfangs der letzten schrift ­lichen Notifikation über die Erfüllung aller nach dem Landesrecht für das Inkrafttr e te n des Abkommens nötigen gesetzl i chen Erfordernisse in Kraft.
(2) Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Partei kann das vorliegende Abkommen durch schriftliche Mitteilung kündigen, wobei die Kündigung 30 Tage nach Erhalt derselbigen wirksam wird.
Geschehen zu Bishkek am 23. Oktober 2002, in zwei Urschriften, in englischer, deutscher, kirgisischer und russischer Sprache. Im Falle von Divergenzen in der Auslegung des vorliegenden Abkommens ist der englische Text massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Wilhelm Meier

Für die
Regierung der Republik Kirgisistan:

Askar Aitmatov

Anhang

1 Zu Artikel 2 des Abkommens:

1.1 Die Staatsbürgerschaft kann bewiesen werden durch Vorzeigen:
–  eines gültigen Ausweises;
–  eines gültigen Reisepasses oder eines Passersatzpapieres (z. B. Passierschein).
Bei Vorlegung der oben genannten Dokumente erkennt die ersuchte Partei die Staatsbürgerschaft der Person an, wodurch weitere Verfahren hinfällig werden.
1.2 Die Staatsangehörigkeit kann glaubhaft gemacht werden durch und auf Grundlage von:
– allen unter 1.1 aufgelisteten Dokumenten, deren Gültigkeit abgelaufen ist;
–  Ausweise, die die Zugehörigkeit zur Schweizer Armee oder zu den Streitkräften der Kirgisischen Republik bezeugen;
–  Führerscheine;
–  Geburtsurkunden;
–  Seemannsbücher;
–  Zeugenaussagen;
–  persönliche Daten, die von der betreffenden Person vorgelegt werden;
–  Sprache der betreffenden Person (z. B durch das Sprachgutachten LINGUA);
–  Vergleich der Fingerabdrücke mit denen, die die andere Partei in ihrer Datenbank registriert hat.
Im oben genannten Fall wird die Staatsangehörigkeit als erwiesen angenommen, sofern die ersuchte Partei diese nicht widerlegt hat.
1.3 Wenn die antragstellende Partei erachtet, dass die betreffende Person die entsprechende Staatsangehörigkeit besitzt (siehe Art. 2 des vorliegenden Ab-kommens), so sendet sie der ersuchten Partei schriftlich die folgenden, die Person betreffenden Informationen:
a) Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Mädchennamen,
b Geburtsdatum und ‑ort,
c letzter Wohnsitz im Heimatland der betreffenden Person,
d Art, Seriennummer und Gültigkeit des Ausweises oder Reisedokumentes der Person, genaue Angaben zur ausstellenden Behörde und eine Photokopie des Reisedokumentes.
Die Antwort muss innerhalb von 20 Werktagen schriftlich an die antragstellende Partei gesendet werden.
1.4 Sollte die betreffende Person ärztliche Hilfe benötigen, so ist die antragstellende Partei gehalten, eine Beschreibung des Gesundheitszustandes der Person sowie Kopien von ärztlichen Bescheinigungen und Informationen über die Notwendigkeit von speziellen Behandlungen wie medizinische oder andere Fürsorge oder Transport durch Krankenwagen bereitzustellen.

2 Zu den Artikeln 3 und 4 des Abkommens:

2.1 Jeder Antrag zur Übernahme von Drittstaatsangehörigen nach Artikel 3 des vorliegenden Abkommens hat die folgenden Informationen zu der betreffenden Person zu enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Mädchenname,
b) Geburtsdatum und ‑ort,
c) Staatsangehörigkeit,
d) letzter Wohnsitz im Land der ersuchten Partei,
e) Art, Seriennummer und Gültigkeit des Ausweises oder Reisedokumentes der Person, genaue Angaben zur ausstellenden Behörde und eine Photokopie des Reisedokumentes.
2.2 Das Aufenthaltsrecht kann mittels der folgenden Dokumente nachgewiesen werden:
a) im Hoheitsgebiet der Schweiz: – Ausweis C, die durch eine kantonale Ausländerbehörde ausgestellte Aufenthaltserlaubnis,
– Reiseausweis für Flüchtlinge (Reisedokument der Konvention) gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention über die Rechtstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951¹,
– Ausländerausweis.
b) im Hoheitsgebiet der Kirgisischen Republik: – die durch das Departement für Visa und Aufenthaltsbewilligungen des Ministeriums für Innere Angelegenheiten ausgestellte Aufenthaltserlaubnis,
– Ausweis für Flüchtlinge, ausgestellt in Übereinstimmung mit dem Landesrecht, der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 und dem Zusatzprotokoll über die Rechtstellung von Flüchtlingen vom 31. Januar 1967².
2.3 Der Unterparagraph 1.2 dieses Anhangs findet ebenfalls bei Vermutung des ständigen Aufenthaltes Anwendung. In diesem Falle wird die betreffende Person nur übernommen, wenn die ersuchte Partei dem ausdrücklich zugestimmt hat. Die ersuchte Partei hat dem Antrag innerhalb von 15 Werktagen zu antworten.
¹ SR 0.142.30
² SR 0.142.301

3 Zu Artikel 5 des Abkommens:

Die in Artikel 5 festgelegten Fristen sind Maximalfristen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Rückübernahmegesuchs an die entsprechende Partei.

4 Zu Artikel 7 des Abkommens:

Gemäss Artikel 7 des Abkommens ist die antragstellende Partei gehalten, alle Kosten innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt auf das Bankkonto des Departementes der ersuchten Partei rückzuerstatten.

5 Zu Artikel 9 des Abkommens:

5.1 Kann die Staatsbürgerschaft auf Grundlage der vorgelegten Dokumente nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, hat ein Sachverständiger der ersuchten Partei unverzüglich auf Anfrage der antragstellenden Partei die betreffende Person zu einer Befragung einzuberufen.
5.2 Kann die Staatsbürgerschaft im Laufe der Befragung durch den Sachverständigen der ersuchten Partei festgestellt werden, ist unverzüglich ein Passersatzdokument auszustellen, in dem die Staatsbürgerschaft der betreffenden Person bestätigt wird.
5.3 Kann die Staatsbürgerschaft der betreffenden Person durch Anhörung durch das Konsulat der ersuchten Partei glaubhaft gemacht werden, hat das Konsulat nach Rücksprache mit den zuständigen Hauptbehörden ein Passersatz-dokument auszustellen.
5.4 Auf Anfrage der anderen Partei ernennt die ersuchte Partei Sachverständige, die die Staatsbürgerschaft der oben genannten Personen feststellen.
5.5 Verfügt die antragstellende Partei über sonstige Mittel, um die Staatsbürgerschaft der betreffenden Person zu beweisen oder glaubhaft zu machen, hat sie diese den zuständigen Behörden der ersuchten Partei unverzüglich zu übermitteln.
5.6 Kosten, die im Zusammenhang mit der Feststellung der Staatsbürgerschaft anfallen, sind von der antragstellenden Partei zu tragen.
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