Reglement über die Zertifikationslehrgänge (Certificate of Advanced Studies) in «Growth... (545f)
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Reglement über die Zertifikationslehrgänge (Certificate of Advanced Studies) in «Growth and Transformation» und «Innovation Management» an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 545f Reglement über die Zertifikationslehrgänge (Certificate of Advanced Studies) in «Growth and Transformation» und «Innovation Management» an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vom 10. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck
1 Die Zertifikatslehrgänge «Growth and Transformation» und «Innovation Manage
- ment», (im Weiteren als «die zwei Zertifikatslehrgänge» bezeichnet) sind universitäre Weiterbildungsangebote der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Lu
- zern.
2 Das Weiterbildungsangebot befähigt Führungs- und Fachkräfte, Innovations- und Wachstumsvorhaben in Unternehmen anzuführen und umzusetzen.

§ 2

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Zulassung zu den Angeboten, die Organisation und die
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2020-100
2 Nr. 545f
2 Einzelheiten können in einer Wegleitung geregelt werden.
3 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmen
- reglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern
2 .
2 Organisation

§ 3

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
1 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern übt die Aufsicht über das Weiterbildungsangebot aus. Dieses unterliegt den Qualitätsanforderungen der Uni
- versität Luzern.
2 Die Fakultät wählt die Studienleitung.

§ 4

Studienleitung
1 Die Studienleitung setzt sich aus zwei bis vier Personen der Universität Luzern zusam
- men. Die Mitglieder der Studienleitung werden für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2 Die Studienleitung übernimmt unter anderem die folgenden Aufgaben: a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Programms, b. Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten, c. Zulassung von Studierenden, d. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichtes zuhanden des Instituts für Management and Analytics und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausser
- halb des Budgets, e. Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln und die Vergabe von Stipendien.
3 Die Programmleiterin beziehungsweise der Programmleiter nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil.
4 Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständig
- keit anderer Organe fallen.
2 SRL Nr.
539i
Nr. 545f
3

§ 5

Programmleitung
1 Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operationelle Entwicklung und Führung des Weiterbildungsprogramms verantwortlich. Sie oder er kann durch eine Programmkoordinatorin beziehungsweise einen Programmkoordinator unterstützt wer
- den. Die Programmleitung wird durch die Universität Luzern angestellt. Arbeitsort ist die Universität Luzern. Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist insbesondere verantwortlich für: a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden, b. Leitung der Programmadministration und Instruktion und Führung der Programm
- koordination, c. Antrag an die Studienleitung zur Zulassung von Studierenden, d. Beratung der Studierenden, e. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der Qualitätssicherung, f. Evaluation der Lehrgänge und des Programms sowie der Dozierenden, g. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems, h. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichtes zuhanden der Studienleitung.
3 Weiterbildungsangebot

§ 6

Umfang und Struktur des Weiterbildungsangebots
1 Das Weiterbildungsangebot wird berufsbegleitend durchgeführt. Es umfasst zwei Zerti
- fikatslehrgänge (CAS), welche sich jeweils aus mehreren Modulen zusammensetzen.
2 Die Zertifikatslehrgänge beinhalten je spezifische Schwerpunkte, nämlich «Growth and Transformation» und «Innovation Management».

§ 7

Zulassung
1 Zum CAS kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium (inkl. Pädagogische Hochschulen) verfügt. Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne entsprechenden Abschluss können von der Studienleitung «sur dos
- sier» zugelassen werden, wenn sie ausreichende berufliche Erfahrungen vorweisen kön
- nen.
2 Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programmleiterin
be
- ziehungsweise des Programmleiters.
3 Über die Äquivalenz der Abschlüsse entscheidet die Zulassungsstelle der Universität Luzern aufgrund der Zulassungsrichtlinien.
4 Nr. 545f

§ 8

Leistungsnachweise und ECTS
1 Jeder der zwei Zertifikatslehrgänge umfasst jeweils 18 ECTS und gliedert sich in meh
- rere Module.
2 Der Abschluss des jeweiligen CAS setzt grundsätzlich den erfolgreichen Besuch aller Module voraus. Absolviert eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mehrere CAS mit sich teilweise überschneidenden Inhalten, kann die Programmleitung eine Teilsuspendierung gewähren.
3 Für den erfolgreichen Abschluss der Zertifikatslehrgänge sind Leistungsnachweise er
- forderlich, die bewertet werden. Ungenügende Leistungsnachweise können einmal wie
- derholt werden.
4 Wer ohne wichtigen Grund einem Leistungsnachweis fernbleibt, hat ihn nicht bestan
- den. Die Programmleitung entscheidet in dieser Sache.

§ 9

Qualitätssicherung und Reporting
1 Die Weiterbildungsprogramme werden durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert und evaluiert.
2 Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.
3 Die Studienleitung erstattet der Fakultät jährlich einen Bericht.
4 Abschlüsse und Zertifikate

§ 10

Abschluss
1 Wer einen Studiengang erfolgreich abschliesst, erwirbt ein Zertifikat, das von der Stu
- dienleitung ausgestellt und von der Dekanin oder dem Dekan der Wirtschaftswissen schaftlichen Fakultät und der oder dem Vorsitzenden der Studienleitung unterzeichnet wird.
2 Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Growth and Transformation of the University of Lucerne» oder eines «Certificate of Advanced Studies in Innovation Management of the University of Lucerne» muss der erfolgreiche Abschluss des ent sprechenden Zertifikatslehrgangs im Umfang von 18 ECTS-Punkten nachgewiesen wer
- den.
Nr. 545f
5
5 Finanzen

§ 11

Finanzielles, Überschüsse und Defizite
1 Die Kurse sind insgesamt kostendeckend durchzuführen. Über die Verwendung der Gewinne entscheidet die Studienleitung.
2 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität (Infrastruktur, Administrati
- on usw.) werden in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Universität Luzern kosten
- deckend abgegolten.

§ 12

Honorare und Entschädigungen
1 Die Honorare der Dozierenden werden von der Programmleitung festgelegt und als Teil der normalen Budgetierung von der Studienleitung bewilligt. Die Saläre richten sich nach den marktüblichen Salären im Management-Weiterbildungsmarkt von Schweizer Universitäten. Spesen werden vergütet.
2 Das Salär der Programmleiterin beziehungsweise des Programmleiters wird von der Studienleitung bestimmt.
6 Schlussbestimmungen

§ 13

Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestim
- mungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
3 beim Bildungs- und Kulturde
- partement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
3 SRL Nr.
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6 Nr. 545f Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
10.12.2020
01.01.2021 Erstfassung G 2020-100
Nr. 545f
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.12.2020
01.01.2021 Erlass Erstfassung G 2020-100
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