Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die F... (439.32)
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Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg

1 439.32 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg vom 23.01.2014 (Stand 01.08.2014) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 45 Absatz 3 und gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, a die kulturelle Nähe des französischsprachigen Kantonsteils zur West schweiz zu sichern, b die Partnerschaft des Kantons Bern mit der französischsprachigen Schweiz in den Ausbildungen auf Fachhochschulstufe aufrechtzuerhalten, c die wirtschaftliche Dynamik des französischsprachigen Teils des Kantons Bern zu fördern, indem es allen französischsprachigen Ausbildungen auf Fachhochschulstufe die gleichen Entwicklungsmöglichkeiten bietet, d die betroffenen Fachhochschulen in die Lage zu versetzen, die ihnen vom Bund übertragenen neuen Aufgaben zu erfüllen und insbesondere den wirtschaftlichen Kriterien zu genügen, die der Bund festgelegt hat.

Art. 2

Beitritt
1 Der Kanton Bern ist Unterzeichnerkanton der unter der BSG-Nummer 439.32-
1 veröffentlichten interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 2011 über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO).
2 Er tritt der unter der BSG-Nummer 439.32-2 veröffentlichten interkantonalen Vereinbarung vom 24. Mai 2012 über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuen burg (HE-Arc) bei.
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
14-53
439.32 2

Art. 3

Beiträge
1 Der Regierungsrat bewilligt die Beiträge des Kantons Bern an die HES-SO und an die HE-Arc abschliessend.
2 Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion übertra gen.

Art. 4

Änderungen
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der interkantonalen Verein barungen HES-SO und HE-Arc zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Anpassungen in Fragen des Verfahrens oder der Organisation handelt.
2 Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion übertra gen.

Art. 5

Austritt
1 Der Regierungsrat beschliesst den Austritt gemäss den jeweiligen Bestim mungen der interkantonalen Vereinbarungen HES-SO und HE-Arc.

Art. 6

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den interkanto nalen Vereinbarungen HES-SO und HE-Arc und zu diesem Gesetz.

Art. 7

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 8. September 2004 über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuen burg (BSG 439.32) wird aufgehoben.

Art. 8

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 23. Januar 2014 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Antener Die Vize-Staatsschreiberin: Aeschmann
3 439.32 RRB Nr. 869 vom 24. Juni 2014: Inkraftsetzung auf den 1. August 2014
439.32 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.01.2014 01.08.2014 Erlass Erstfassung 14-53
5 439.32 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.01.2014 01.08.2014 Erstfassung 14-53
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