Erstes Zusatzabkommen zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit 1
Abgeschlossen am 9. Februar 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. September 1996² In Kraft getreten durch Notenaustausch mit Wirkung ab 1. November 1996 (Stand am 17. Dezember 2002) ¹ Fassung gemäss Art. 2 des Zusatzabk. vom 29. Nov. 2000, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 und in Kraft seit 14. Aug. 2002, mit Wirkung ab 29. Nov. 2000 ( SR 0.831.109.514.13 ). ² AS 1997 1569
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein
sind übereingekommen, das Abkommen vom 8. März 1989³ über Soziale Sicherheit – im folgenden Abkommen genannt – wie folgt zu ändern und zu ergänzen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
³ SR 0.831.109.514.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Abk.
Art. 1
1. Artikel 1 Buchstabe a des Abkommens erhält folgende Fassung:
...
2. In Artikel 1 des Abkommens werden nach Buchstabe d ein Strichpunkt und fol gender Buchstabe e angefügt:
...
3. Artikel 3 Absat 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:
...
4. Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens wird gestrichen.
5. Artikel 6 des Abkommens wird wie folgt geändert:
a. Absatz 1 wird gestrichen.
b. Absatz 2 erhält folgende Fassung: …
c. In den Absätzen 3 bis 5 wird das Wort «Arbeitnehmer» jeweils durch das Wort «Beschäftigte» ersetzt.
6. Artikel 7 des Abkommens erhält folgende Fassung:
...
7. Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 7a eingefügt:
...
8. Nach Artikel 8 des Abkommens wird folgender Artikel 8a eingefügt:
...
9. Die Artikel 9 bis 12 des Abkommens werden gestrichen.
10. Artikel 13 des Abkommens erhält folgende Fassung:
…
11. Artikel 14 des Abkommens erhält folgende Fassung:
…
12. Artikel 15 des Abkommens wird gestrichen.
13. Artikel 16 des Abkommens erhält folgende Fassung:
…
14. Artikel 17 des Abkommens erhält folgende Fassung:
…
15. In Artikel 19 des Abkommens werden die Bezeichnung des Absatzes 1 und die Absätze 2 und 3 gestrichen.
16. In Artikel 23 Buchstabe a des Abkommens wird folgender Satz angefügt:
…
17. In Artikel 23 Buchstabe b des Abkommens werden die Worte «oder getrennten» durch die Worte «sowie faktisch oder gerichtlich getrennten» ersetzt.
18. In Artikel 25 des Abkommens erhält dessen Wortlaut die Bezeichnung Absatz 1. Diesem wird folgender Absatz 2 angefügt:
…
19. In Artikel 27 des Abkommens erhält der zweite Satz folgende Fassung:
…
20. In Artikel 28 zweiter Satz des Abkommens wird das Wort «Rententeile» durch das Wort «Teilrenten» ersetzt.
21. Artikel 29 des Abkommens wird gestrichen.
22. In Ziffer 1 Buchstabe A Buchstabe b des Schlussprotokolls zum Abkommen werden nach Buchstabe bb ein Strichpunkt und folgender Buchstabe cc angefügt:
…
23. Die Ziffer 6 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:
…
24. Die Ziffern 7 bis 13 des Schlussprotokolls zum Abkommen werden gestrichen.
25. In Ziffer 14 des Schlussprotokolls zum Abkommen werden die Buchstaben a und c sowie die Bezeichnung des Buchstaben b gestrichen.
26. In Ziffer 18 Buchstabe c des Schlussprotokolls zum Abkommen werden die Worte «Absätze 1 und 3 des Abkommens gelten» durch die Worte «des Abkommens gilt» ersetzt.
27. Ziffer 19 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird wie folgt geändert:
a. Buchstabe a erhält folgende Fassung: …
b. Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt: …
Art. 2
(1) Dieses Zusatzabkommen gilt auch für die Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.
(2) Dieses Zusatzabkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.
(3) Frühere Entscheide stehen der Anwendung des Zusatzabkommens nicht entgegen.
(4) a. In Fällen, in denen
aa. aufgrund von Ziffer 5 Buchstabe a des Schlussprotokolls zum Abkommen i. eine Person von der Beitragspflicht in der schweizerischen Versicherung befreit war, berücksichtigt diese die entsprechenden Zeiten für die Berechnung der Rente; dabei gilt die Mindestbeitragsdauer als erfüllt;
ii. ein nach der liechtensteinischen Gesetzgebung versicherter Ehegatte auch als nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert galt, berücksichtigt die schweizerische Versicherung die entsprechenden Zeiten für den Anspruch auf ausserordentliche Rente nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, als wären sie in dieser Versicherung zurückgelegt.
bb. Vor dem Zeitpunkt, in dem Ziffer 5 Buchstabe a des Schlussprotokolls zum Abkommen ausser Kraft tritt, während der gemeinsamen Ehe die Ehefrau in der schweizerischen und der Ehemann in der liechtensteinischen Versicherung versichert war, gilt bei geschiedenen Frauen für die Berechnung der schweizerischen Rente folgendes: i. die Mindestbeitragsdauer gilt als erfüllt;
ii. die Zeit, während welcher der Ehemann der liechtensteinischen Versicherung angehörte, wird so behandelt, als wäre er in der schweizerischen Versicherung versichert gewesen;
iii. Ziffer ii findet keine Anwendung, wenn die liechtensteinische Versicherung dieser Frau eine Rente ausrichtet, die auf den Beitragsgrundlagen dieses Ehemannes beruht; es sei denn, dass diese Rente und die nach Buchstabe aa Ziffer i festgesetzte Rente zusammen niedriger sind, als die nach Buchstabe bb Ziffern i und ii festgesetzte Rente.
b. In Fällen, in denen aufgrund von Ziffer 5 Buchstabe a des Schlussprotokolls zum Abkommen eine Person von der Beitragspflicht in der liechtensteinischen Versicherung befreit war, berücksichtigt die liechtensteinische Versicherung die entsprechenden Zeiten sowie – unter Verzicht auf den Beitragseinzug – den jeweiligen jährlichen Mindestbeitrag für die Berechnung der Rente.
(5) Für Personen, auf die unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens die Gesetzgebung des einen Vertragsstaates anwendbar ist, gilt diese Gesetzgebung, solange sie für den gleichen Arbeitgeber im Gebiet des anderen Vertragsstaates tätig sind. Sie können jedoch verlangen, dass auf sie ab dem der Antragstellung folgenden Monat die Gesetzgebung des zweiten Vertragsstaates angewandt wird.
(6) Ansprüche von Personen, deren Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens festgestellt worden ist, werden von Amtes wegen nach diesem Zusatzabkommen neu festgestellt und verfügt. Erlassen die Versicherungen der Vertragsstaaten in Fällen nach Artikel 3 die Verfügungen nicht gleichzeitig, so beginnt die Frist zur Einreichung von Rechtsmitteln gegen die zuerst erlassene Verfügung mit dem Beginn der Rechtsmittelfrist für die zuletzt erlassene Verfügung von neuem.
(7) Die Verjährungsfristen nach den Gesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten beginnen für alle Ansprüche, die aufgrund dieses Zusatzabkommens entstehen, frühestens mit dessen Inkrafttreten.
Art. 3
(1) Ergibt die Neufeststellung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten für Personen, die Rententeile nach der Gesetzgebung beider Vertragsstaaten bezogen haben,
a. Renten beider Vertragsstaaten mit einem niedrigeren Gesamtbetrag, als er zuletzt für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens geschuldet war, so ist der bisherige Gesamtbetrag weiter zu gewähren;
b. nur eine Rente nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates, und ist diese Rente niedriger als der zuletzt für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens geschuldete Gesamtbetrag, so ist die Rente in der Höhe des bisherigen Gesamtbetrages zu gewähren;
c. keine Rente, so hat die Versicherung des Vertragsstaates, die bisher den höheren Rententeil ausrichtete, eine Rente in der Höhe des bisherigen Gesamtbetrages zu gewähren; bei gleich hohen Rententeilen ist die Rente durch die Versicherung auszurichten, in der zuletzt Beitragszeiten zurückgelegt wurden; die zuständigen Behörden können im Einzelfall abweichende Regelungen vereinbaren.
(2) Die sich in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a ergebende Differenz zwischen dem neu festgestellten, aus der Zusammenrechnung der Renten beider Vertragsstaaten resultierenden Gesamtbetrag und dem bisherigen Gesamtbetrag wird zwischen den Versicherungen beider Vertragsstaaten entsprechend dem jeweiligen Verhältnis der neuen Renten zum neuen Gesamtbetrag aufgeteilt. Als bisheriger Gesamtbetrag gilt der Betrag der Renten beider Vertragsstaaten abzüglich des Betrags einer allfälligen Rentenanhebung aufgrund von Artikel 64ter Absatz 2 des liechtensteinischen Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bzw. von Artikel 61 Absatz 2 des liechtensteinischen Gesetzes über die Invalidenversicherung.
Art. 4
(1) Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen einander schriftlich den Abschluss der durch Gesetzgebung und Verfassung für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens vorgeschriebenen Verfahren mit.
(2) Das Zusatzabkommen tritt mit Wirkung ab 1. November 1996 in Kraft, sobald die in Absatz 1 vorgesehenen beiderseitigen Mitteilungen erfolgt sind.
(3) Ziffer 5 des Schlussprotokolls zum Abkommen tritt ausser Kraft, sobald die Gesetzgebung eines der beiden Vertragsstaaten die Befreiung nichterwerbstätiger Ehegatten von der Beitragspflicht in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr vorsieht.
Art. 5
Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer und unter denselben Voraussetzungen wie das Abkommen.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.
Geschehen in Vaduz am 9. Februar 1996 in zwei Urschriften.
Für die | Für das |
Ruth Dreifuss | Michael Ritter |
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