Abkommen (0.142.116.909)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt Abgeschlossen am 12. Oktober 2006 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2007 (Stand am 1. Januar 2007)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Slowakischen Republik
im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik, nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
in der Absicht, ihre Zusammenarbeit auszubauen und zu fördern,
im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der illegalen Migration,
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,
haben Folgendes vereinbart:

K apitel I Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien

Art. 1
(1)  Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne Formalitäten jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
(2)  Die Staatsangehörigkeit wird mit den Dokumenten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, die in Artikel 2 des von den zuständigen Ministerien beider Vertragsparteien gemäss Artikel 21 dieses Abkommens abgeschlossenen Durchführungsprotokolls (nachstehend «Durchführungsprotokoll» genannt) aufgeführt sind.
(3)  Die ersuchende Vertragspartei nimmt die in Absatz 1 genannte Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.
Art. 2
(1)  Wird die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsprotokolls glaubhaft gemacht, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich das für die Rückübernahme erforderliche Passersatzpapier aus.
(2)  Werden die zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit vorgelegten Dokumente angezweifelt oder sind keine Dokumente vorhanden, führt die diplomatische oder konsularische Vertretung im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs eine Anhörung der betroffenen Person durch. Die ersuchende Vertragspartei organisiert die Anhörung im Einvernehmen mit der konsularischen Vertretung der ersuchten Vertragspartei. Wenn nötig können Sachverständige mit der Überprüfung der Staatsangehörigkeit betraut werden.
(3)  Wird bei der Anhörung festgestellt, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, stellt die diplomatische oder konsula­rische Vertretung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vier (4) Arbeitstagen nach der Anhörung ein Passersatzpapier aus.
Art. 3
(1)  Die Angaben, die das schriftliche Rückübernahmegesuch enthalten muss, sind im Durchführungsprotokoll aufgeführt.
(2)  Die Kosten für die Beförderung der rückzuübernehmenden Person bis zum Flughafen der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertragspartei.

Kapitel II Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen

Art. 4
(1)  Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne Formalitäten Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen direkt in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten hatten, dort gewohnt hatten oder durch dieses Gebiet durchgereist waren. «Direkte Ein­reise» bezeichnet die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei, die innerhalb von zehn (10) Tagen nach ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt.
(2)  Absatz 1 ist anwendbar, wenn die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder ihr dortiger Aufenthalt namentlich mit einem der in Artikel 5 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente oder Beweismittel nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
(3)  Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne Formalitäten Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn sie ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, das oder der von der zuständigen Behörde ersuchten Vertragspartei ausgestellt worden ist.
(4)  Die ersuchende Vertragspartei nimmt Drittstaatsangehörige wieder zurück, wenn nach deren Rückübernahme durch die ersuchte Vertragspartei zusätzliche Abklärungen ergeben, dass diese Personen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllten.
(5)  Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die in diesem Artikel genannten Drittstaatsangehörigen direkt in ihr Herkunftsland zurückzuführen.
Art. 5
Die Rückübernahmeverpflichtung nach Artikel 4 dieses Abkommens gilt nicht gegenüber Drittstaatsangehörigen,
a) die zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel besassen oder denen die ersuchende Vertragspartei nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel ausgestellt hat;
b) deren Rückübernahme die ersuchende Vertragspartei nicht innerhalb von zwölf (12) Monaten nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder über zwölf (12) Monate nach der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei beantragt hat, ausser sie sind im Besitz eines von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels;
c) die die ersuchende Vertragspartei in Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951¹ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967² als Flüchtlinge anerkannt hat;
d) deren Land eine gemeinsame Grenze mit der ersuchenden Vertragspartei hat;
e) die von einem rechtsgültigen Wegweisungsentscheid betroffen sind, den die ersuchende Vertragspartei in einem nicht mit der Rückübernahme zusammenhängenden Verfahren gefällt hat;
f) die im Besitz eines gültigen Transitvisums für das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei sind.
¹ SR 0.142.30
² SR 0.142.301
Art. 6
(1)  Die Angaben, die das Rückübernahmegesuch enthalten muss, sind im Durchführungsprotokoll aufgeführt.
(2)  Die Kosten für die Beförderung der Drittstaatsangehörigen bis zum Flughafen der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertragspartei.

Kapitel III Durchbeförderung

Art. 7
(1)  Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durch­beförderung von Drittstaatsangehörigen, die von einem Wegweisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei betroffen sind. Die Durchbeförderung erfolgt auf dem Luftweg.
(2)  Die ersuchende Vertragspartei übernimmt die volle Verantwortung während der gesamten Durchbeförderung eines Drittstaatsangehörigen bis zum Zielstaat, und sie nimmt diese Person wieder zurück, wenn die Reise aus irgendeinem Grund nicht fortgesetzt werden kann.
(3)  Die ersuchende Vertragspartei hat der ersuchten Vertragspartei mitzuteilen, ob die von der Durchbeförderung betroffene Person begleitet werden muss. Die ersuchte Vertragspartei kann:
a) die Begleitung selber übernehmen;
b) die Begleitung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei sicherstellen;
c) die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei ermächtigen, die Begleitung in ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen.
Art. 8
Das Gesuch um Bewilligung der Durchbeförderung zur Rückführung oder der Durchbeförderung im Anschluss an eine Einreiseverweigerung wird gemäss den im Durchführungsprotokoll festgelegten Modalitäten direkt von der zuständigen Behörde der einen Vertragspartei an die der anderen Vertragspartei übermittelt.
Art. 9
(1)  Erfolgt die Durchbeförderung unter Polizeibegleitung, führen die Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei ihren Auftrag in Zivilkleidung, unbewaffnet und mit einer Transitbewilligung aus.
(2)  Während der Durchbeförderung stellen die Begleitbeamten die Überwachung des Drittstaatsangehörigen sicher und sorgen dafür, dass dieser an Bord des Flugzeugs geht. Dabei erhalten sie Unterstützung von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei und sind dieser unterstellt.
(3)  Wenn nötig kann die ersuchte Vertragspartei die Verantwortung für die Überwachung und das Anbordgehen des Drittstaatsangehörigen selber übernehmen.
(4)  Die ersuchende Vertragspartei muss alle erforderlichen Massnahmen treffen, damit der Drittstaatsangehörige im Flughafen der ersuchten Vertragspartei so rasch wie möglich durchbefördert wird.
(5)  Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig in allen Einzelheiten über die während der Durchbeförderung eines Drittstaatsangehörigen eingetretenen Zwischenfälle.
Art. 10
Wenn bei einer Durchbeförderung das Anbordgehen der Person, die von einem Wegweisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung betroffen ist, verweigert wird oder aus irgendeinem Grund nicht möglich ist, nimmt die ersuchende Vertragspartei diese Person unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach deren Ankunft am Flughafen wieder zurück.
Art. 11
Die Begleitbeamten, die gemäss diesem Abkommen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ihre Aufgaben erfüllen, bleiben den in ihrem eigenen Land geltenden Dienstvorschriften unterstellt.
Art. 12
Die Begleitbeamten, die gemäss diesem Abkommen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ihre Aufgaben erfüllen, sind im Falle von Straftaten, deren Opfer sie werden oder die sie selber begehen, dem Strafrecht der ersuchten Vertragspartei unterstellt. Sie gelten in dieser Hinsicht als Beamte dieser Vertragspartei.
Art. 13
Die Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei, die gestützt auf dieses Abkom­men im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine Durchbeförderung vornehmen, müssen während der Durchbeförderung jederzeit in der Lage sein, ihre Identität, die Art ihres Auftrags und ihre Diensteigenschaft zu belegen, indem sie die von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellte Transitbewilligung vorzeigen.
Art. 14
(1)  Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf alle Schadenersatzansprüche wegen des Verlusts oder der Beschädigung von ihnen gehörenden Vermögenswerten, wenn der Schaden von einem Begleitbeamten während der Durchbeförderung verursacht worden ist.
(2)  Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf alle Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der körperlichen Unversehrtheit eines Begleitbeamten, wenn der Schaden während der Durchbeförderung verursacht worden ist. Schadenersatzansprüche des Begleitbeamten oder seiner Familienangehörigen bleiben hiervon unberührt.
(3)  Fügt ein Begleitbeamter der einen Vertragspartei während der Durchbeförderung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einem Dritten einen Schaden zu, haftet dafür die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sich der Schaden ereignet hat, gemäss den Bestimmungen, die Anwendung fänden, wenn der Schaden von einem ihrer eigenen sachlich und örtlich zuständigen Beamten verursacht worden wäre.
(4)  Die Vertragspartei, deren Begleitbeamte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei den Schaden verursacht haben, erstattet dieser anderen Vertragspartei den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese an die Geschädigten oder ihre Fami­lienangehörigen geleistet hat.
(5)  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Erledigung von Schadenersatzansprüchen zu erleichtern. Sie tauschen insbesondere alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadenfälle im Sinne dieses Artikels aus.
(6)  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
Art. 15
(1)  Ein Gesuch um Bewilligung der Durchbeförderung zur Rückführung oder der Durchbeförderung im Anschluss an eine Einreiseverweigerung kann insbesondere abgelehnt werden:
a) wenn ein Drittstaatsangehöriger Gefahr läuft, im Zielstaat wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden;
b) wenn ein Drittstaatsangehöriger Gefahr läuft, im Zielstaat wegen Handlungen, die vor der Durchbeförderung begangen wurden, angeklagt oder verurteilt zu werden;
c) wenn ein Drittstaatsangehöriger Gefahr läuft, in einem anderen Durchgangsstaat wegen Handlungen, die vor der Durchbeförderung begangen wurden, angeklagt oder verurteilt zu werden, wobei Fälle von illegalem Grenzübertritt ausgenommen sind.
(2)  Ein durchzubefördernder Drittstaatsangehöriger kann in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zurückgeführt werden, wenn die in Absatz 1 genannten Umstände nachträglich festgestellt werden.
Art. 16
Die Kosten für die Durchbeförderung bis zur Grenze des Zielstaates sowie die mit einer allfälligen Rückkehr verbundenen Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

Kapitel IV Datenschutz

Art. 17
(1)  Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten zu übermitteln sind, werden diese Daten nach dem nationalen Recht der Vertragsparteien geschützt.
(2)  Personendaten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme und Durch­beförderung von Personen übermittelt werden, dürfen ausschliesslich betreffen:
a) die Personalien der rückzuübernehmenden Person sowie, falls erforderlich, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, sämtliche früheren Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Decknamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit);
b) Identitätsausweise (Name und Vorname der Person, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort, Gültigkeitsdauer);
c) weitere Einzelheiten, die für die Identifizierung der rückzuübernehmenden Person erforderlich sind;
d) Aufenthaltstitel und/oder Visa, die von einer der Vertragsparteien oder von einem Drittstaat ausgestellt worden sind;
e) Zwischenaufenthalte und Reisewege, Reisetickets oder Reisedokumente.
(3)  Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei auf Antrag über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
(4)  Personendaten dürfen nur von den für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens bearbeitet werden. Die übermittelnde Vertragspartei muss sich vergewissern, dass die übermittelten Daten richtig, für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und diesem angemessen sind. Sind die übermittelten Daten unrichtig oder war deren Übermittlung widerrechtlich, muss die empfangende Vertragspartei unverzüglich benachrichtigt werden; sie muss die betreffenden Daten entweder berichtigen oder vernichten. Personendaten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei an andere Stellen weitergegeben werden. Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erfordert.

Kapitel V Fristen

Art. 18
(1)  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Rückübernahmegesuch für einen ihrer Staatsangehörigen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Im Falle von Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens kann diese Frist um bis zu vier (4) Arbeitstage verlängert werden. Die Ablehnung des Gesuchs ist schriftlich zu begründen.
(2)  Ein rückzuübernehmender Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei kann erst übergeben werden, nachdem die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei dem Rückübernahmegesuch zugestimmt und dies der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt hat. Die Zustimmung zur Rückübernahme gilt in der Regel dreissig (30) Tage lang. Diese Frist kann nach Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien verlängert werden.
(3)  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Rückübernahmegesuch für einen Drittstaatsangehörigen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Die Ablehnung des Gesuchs ist schriftlich zu begründen.
(4)  Ein rückzuübernehmender Drittstaatsangehöriger kann erst übergeben werden, nachdem die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei dem Rückübernahmegesuch zugestimmt und dies der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt hat. Die Zustimmung zur Rückübernahme gilt in der Regel dreissig (30) Tage lang. Diese Frist kann nach Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien verlängert werden.
(5)  Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei teilt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei die Ankunftszeit der rückzuübernehmenden Person mindestens vierundzwanzig (24) Stunden vorher mit.
(6)  Die zuständige Behörde der Vertragspartei übermittelt ein Durchbeförderungsgesuch an Arbeitstagen mindestens vierundzwanzig (24) Stunden vor der Durch­beförderung oder, wenn die Durchbeförderung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, mindestens zweiundsiebzig (72) Stunden vorher auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax.
(7)  Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beantwortet ein Durch­beförderungsgesuch unverzüglich, an Arbeitstagen aber spätestens innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden oder, wenn das Durchbeförderungsgesuch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereicht wird, am nächstfolgenden Arbeitstag.
(8)  Sämtliche Kosten, welche der ersuchten Vertragspartei infolge der Anwendung dieses Abkommens entstehen, werden, soweit sie zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei gehen, innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Rechnungseingang rückerstattet.

Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Art. 19
Jedes Rückübernahme- oder Durchbeförderungsgesuch wird der zuständigen Behörde auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax, direkt übermittelt.
Art. 20
Die Bestimmungen dieses Abkommens und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls gelten im Zusammenhang mit Drittstaatsangehörigen, in Übereinstimmung mit dem New Yorker Abkommen vom 28. September 1954³ über die Rechtsstellung der Staatenlosen, ebenso für staatenlose Personen, ausser wenn ihnen diese Rechtsstellung von der ersuchenden Vertragspartei zuerkannt worden ist.
³ SR 0.142.40
Art. 21
Das Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Innenministerium der Slowakischen Republik schliessen das Durchführungsprotokoll ab, das gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft tritt. Darin werden die Flughäfen, die für die Rückübernahme und Durchbeförderung zu benutzen sind, sowie die für die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zuständigen Behörden festgelegt.
Art. 22
(1)  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen und beraten sich, soweit dies für die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens erforderlich ist.
(2)  Jede Vertragspartei kann die Einberufung von Expertentreffen beider Vertragsparteien verlangen, um Fragen zur Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zu klären.
(3)  Die Vertragsparteien regeln Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung und Anwendung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg.
Art. 23
(1)  Von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt bleiben die Verpflichtungen zur Rückübernahme oder Übergabe von Personen, die sich für die Vertragsparteien aus den anderen für sie verbindlichen internationalen Abkommen ergeben.
(2)  Von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt bleiben die Verpflichtungen, die sich aus dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951⁴ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967⁵ ergeben.
(3)  Von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt bleiben die für die Vertragsparteien verbindlichen internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte.
(4)  Von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt bleiben die Verpflichtungen, die sich aus den für die Vertragsparteien verbindlichen internationalen Rechtshilfe- und Auslieferungsabkommen ergeben.
⁴ SR 0.142.30
⁵ SR 0.142.301
Art. 24
Dieses Abkommen gilt gleichermassen für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein und für dessen Staatsangehörige.
Art. 25
(1)  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2)  Dieses Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, mit welcher die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3)  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen, mit Ausnahme der Bestimmungen in Kapitel I, aus wichtigen Gründen, namentlich zum Schutz der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit, ganz oder teilweise suspendieren. Jede Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Weg, wenn eine solche Massnahme ergriffen oder aufgehoben wird. Die Suspendierung des Abkommens tritt nach Eingang der betreffenden Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft. Die Vertragsparteien benachrichtigen einander auf diplomatischem Weg über die weitere Anwendung dieses Abkommens.
(4)  Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Abkommens oder des dazugehörigen Durchführungsprotokolls vorschlagen. Diese treten gemäss der Bestimmung von Absatz 2 in Kraft.
(5)  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Das Abkommen tritt neunzig (90) Tage nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei der anderen Vertragspartei ausser Kraft. Die Kündigung gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein.
Geschehen zu Bratislava, am 12. Oktober 2006 in je zwei Urschriften in deutscher, slowakischer und englischer Sprache. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Christoph Blocher

Für die
Regierung der Slowakischen Republik:

Robert Kaliňák

Durchführungsprotokoll

Das Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenosse n schaft und das Innenministerium der Slowakischen Republik haben die Durchführung des Abko m mens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowak i schen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (nachst e hend «Abkommen» genannt) wie folgt vereinbart:
Art. 1 Angaben, die das Rückübernahmegesuch für einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei enthalten muss (Art. 3 Abs. 1 des Abkommens)
(1)  Jedes Rückübernahmegesuch für einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei, das nach Artikel 1 des Abkommens eingereicht wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) Personalien der betroffenen Person;
b) Angaben zu den in Artikel 2 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumenten, mit denen die Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
(2)  Für das Rückübernahmegesuch ist ein Formular zu verwenden, das der For­mularvorlage in Anhang 1 dieses Durchführungsprotokolls entspricht. Sämtliche Abschnitte des Formulars sind entweder auszufüllen oder durchzustreichen.
Art. 2 Dokumente, mit denen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass eine Person die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Art. 1 Abs. 2 des Abkommens)
(1)  Die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person wird mit den folgenden gültigen Dokumenten nachgewiesen:
Für die Slowakische Republik:
a) Reisedokument;
b) nationale Identitätskarte;
c) Identitätskarte der Tschechoslowakischen Republik, der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik oder der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik mit Angabe der Staatsangehörigkeit der Slowakischen Republik;
d) Staatsangehörigkeitsausweis der Slowakischen Republik.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
a) Reisepass;
b) Identitätskarte;
c) Familienbüchlein mit Angabe des Heimatortes in der Schweiz.
(2)  Die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person wird mit einem der folgenden Dokumente glaubhaft gemacht:
a) eines der in Absatz 1 aufgeführten Dokumente, dessen Gültigkeit abgelaufen ist;
b) von den Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, mit dem sich die Identität der betroffenen Person feststellen lässt (Führerschein, Seemannsbuch, Militärdienstbüchlein oder ein anderes von den Militär­behörden ausgestelltes Dokument usw.);
c) konsularische Meldebescheinigung oder Auszug aus dem Zivilstandsregister;
d) Fotokopie eines der vorgenannten Dokumente;
e) von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden ordnungsgemäss protokollierte Aussagen der betroffenen Person;
f) ordnungsgemäss protokollierte Aussagen gutgläubiger Zeugen;
g) Sprachgutachten;
h) Vergleich mit Fingerabdrücken, die in den Fingerabdruckkarteien der anderen Vertragspartei registriert sind;
i) ein anderes für die ersuchte Vertragspartei annehmbares Dokument.
Art. 3 Gegenseitige Unterstützung bei der Überprüfung der Staatsangehörigkeit (Art. 2 Abs. 2 des Abkommens)
(1)  Lässt sich die Staatsangehörigkeit mit den vorgelegten Beweismitteln und Dokumenten nicht nachweisen oder glaubhaft machen, führt die diplomatische oder konsularische Auslandvertretung der ersuchten Vertragspartei auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei eine telefonische Anhörung oder ein persönliches Gespräch mit der betroffenen Person durch, um deren Staatsangehörigkeit festzustellen.
(2)  Auf Antrag der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei betraut die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Sachverständige mit der Feststellung der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person.
Art. 4 Angaben, die das Rückübernahmegesuch für einen Drittstaatsangehörigen enthalten muss (Art. 6 Abs. 1 des Abkommens)
(1)  Jedes Rückübernahmegesuch für einen Drittstaatsangehörigen, das nach Artikel 4 des Abkommens eingereicht wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) Personalien und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person;
b) Angaben zu den in Artikel 5 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumenten, mit denen die Einreise der betroffenen Person in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder ihr dortiger Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
(2)  Für das Rückübernahmegesuch ist ein Formular zu verwenden, das der Formularvorlage in Anhang 2 dieses Durchführungsprotokolls entspricht. Sämtliche Abschnitte des Formulars sind entweder auszufüllen oder durchzustreichen.
Art. 5 Dokumente, mit denen die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder sein dortiger Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird (Art. 4 Abs. 2 des Abkommens)
(1)  Die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder sein dortiger Aufenthalt wird mit einem der folgenden Dokumente nachgewiesen:
a) Einreise- oder Ausreisestempel oder ein anderer gleichwertiger Vermerk im Reisedokument;
b) Einreisestempel des an den Mitgliedstaat angrenzenden Staats, wobei der Reiseweg und das Datum des Grenzübertritts zu berücksichtigen sind;
c) Einreisestempel im verfälschten oder gefälschten Reisepass;
d) Aufenthaltstitel, der vor weniger als drei (3) Monaten abgelaufen ist;
e) Visum, das vor weniger als drei (3) Monaten abgelaufen ist;
f) Reiseticket, das die Einreise über die Aussengrenze formell bestätigt;
g) Grenzkontrollstempel eines Drittstaats, der an einer Grenzübergangsstelle an der gemeinsamen Grenze mit der ersuchten Vertragspartei angebracht wurde;
h) von den zuständigen Behörden abgenommene Fingerabdrücke.
(2)  Die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder sein dortiger Aufenthalt wird mit einem der folgenden Dokumente oder einer der folgenden Angaben glaubhaft gemacht:
a) von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, mit dem sich die Identität der betroffenen Person feststellen lässt, wie z.B. Führerausweis, Seemannsbuch oder Waffenschein;
b) Aufenthaltstitel, der vor mehr als drei (3) Monaten abgelaufen ist;
c) Fotokopie eines der vorgenannten Dokumente, sofern sich diese beim Vergleich mit dem von der ersuchten Vertragspartei vorgelegten Originaldokument als echt herausstellt;
d) Beleg für die Benutzung von Fahrzeugen, die im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei registriert sind;
e) Hotelquittungen;
f) Terminkärtchen für den Besuch bei einem Arzt, Zahnarzt usw.;
g) Geldwechselquittungen;
h) Zutrittskarten für öffentliche und private Einrichtungen;
i) Zahlungsbelege für Hotel-, medizinische oder andere Dienstleistungen;
j) Kassenzettel;
k) Briefe, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei geschrieben hat;
l) Aussagen von Behördenvertretern und anderen Personen;
m) widerspruchsfreie und hinreichend präzise Erklärungen der betroffenen Person, die objektiv überprüfbare Informationen enthalten und von der ersuchten Vertragspartei nachgeprüft werden können;
n) überprüfbare Angaben, wonach die betroffene Person die Dienste einer Reise­agentur oder eines Transportunternehmens in Anspruch genommen hat.
Art. 6 Modalitäten der Übermittlung eines Gesuchs um Durchbeförderung zur Rückführung oder im Anschluss an eine Einreiseverweigerung durch die ersuchende Vertragspartei (Art. 8 des Abkommens)
(1)  Jedes Durchbeförderungsgesuch, das nach Artikel 7 des Abkommens eingereicht wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) Personalien und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person;
b) auf den Namen der Person ausgestelltes Reisedokument;
c) Reisedatum, Transportmittel, Zeit und Ort der Ankunft im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Zeit und Ort des Abflugs aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Zielland und Zielort;
d) Angaben zu den Begleitbeamten (Personalien, Diensteigenschaft, Reise­dokument).
(2)  Für das Durchbeförderungsgesuch ist ein Formular zu verwenden, das der Formularvorlage in Anhang 3 dieses Durchführungsprotokolls entspricht. Sämtliche Abschnitte des Formulars sind entweder auszufüllen oder durchzustreichen.
Art. 7 Flughäfen für die Rückübernahme und Durchbeförderung (Art. 21 des Abkommens)
(1)  In der Slowakischen Republik:
a) Flughafen M.R. Štefánika-Bratislava
b) Flughafen Košice
(2)  In der Schweiz:
a) Genf-Cointrin
b) Zürich-Kloten
Art. 8 Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden (Artikel 21 des Abkommens)
(1)  Die für die Durchführung und Anwendung des Abkommens zuständigen Behörden sind:
– Für die Slowakische Republik: Präsidium des Polizeikorps Amt der Grenz- und Fremdenpolizei
– Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Bundesamt für Migration Direktionsbereich Einreise, Aufenthalt und Rückkehr⁶
(2)  Die genauen Angaben der zuständigen Behörden und Änderungen der Angaben der zuständigen Behörden werden der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.
(3)  Die zuständigen Behörden tauschen Muster der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente aus.
⁶ Heute: Staatssekretariat für Migration, Direktionsbereich Asyl und Rückkehr ( AS  2014 4451 ).
Art. 9 Kommunikationssprache
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, verwenden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei der Durchführung des Abkommens für die mündliche und schriftliche Verständigung die englische Sprache.
Art. 10 Schlussbestimmungen
(1)  Dieses Durchführungsprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und endet gleichzeitig mit diesem.
(2)  Dieses Durchführungsprotokoll ist während der Suspendierung des Abkommens nicht anwendbar.
(3)  Änderungen dieses Durchführungsprotokolls werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Justiz- und Polizeidepartment der Schweizerischen Eid­genossenschaft und dem Innenministerium der Slowakischen Republik beschlossen.
Geschehen zu Bratislava, am 12. Oktober 2006, in je zwei Urschriften in deutscher, slowakischer und englischer Sprache. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Durchführungsprotokolls ist der englische Wortlaut massgebend.

Für das
Justiz- und Polizeidepartement der
Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Christoph Blocher

Für das
Innenministerium der
Slowakischen Republik:

Robert Kaliňák

Anhang 1

Protokoll zur Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Gesuch um Rückübernahme für einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei

Datum des Gesuchs: 

Uhrzeit: 

Ersuchende Stelle: 

Tel.: 

Fax: 

Empfangende Stelle: 

Tel.: 

Fax: 

A. Identität der rückzuübernehmenden Person

Nachname: 

Vorname: 

Aliasname (Spitzname): 

Geburtsdatum: 

Geburtsort: 

Nationalität: 

Nummer des Dokuments: 

B. Dokumente mit denen die Nationalität nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird

1. Dokumente zum Nachweis der Nationalität¹:

2. Dokumente, mit denen die Nationalität glaubhaft gemacht wird¹:

¹

Die Kopien dieser Dokumente müssen dem Anhang beigelegt werden.

C. Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei

Einreisedatum: 

Aufenthaltsdauer: 

Aufenthaltsbedingung: 

Gesetzlicher Aufenthalt – Rückkehr: 

Aufenthaltsgenehmigung: 

Massnahmen für die Rückübernahme: 

D. Arten der Rückübernahme

Datum der Rückübernahme: 

Uhrzeit der Rückübernahme: 

Ort der Rückübernahme: 

Flugnummer: 

E. Anhänge

Anzahl Dokumente: 

F. Entscheid der ersuchten Vertragspartei

Datum: 

Uhrzeit: 

Gesuch bewilligt: 

Ja

Nein

Unterschrift: 

Vorname, Nachname und Diensteigenschaft des/der Sachbearbeiters/in:

G. Arten der Rückübernahme

Vorname, Nachname und Diensteigenschaft des/der Sachbearbeiters/in:

H. Bemerkungen

Im Falle einer Verweigerung der Rückübernahme, muss diese Verweigerung begründet werden. Im Falle des Positiventscheids des Gesuches, müssen Angaben zur Notwendigkeit einer medizinischen oder andern Fürsorge hinsichtlich der rückzuübernehmenden Person ebenfalls im Anhang erwähnt werden, wenn dies im Interesse der betroffenen Person ist:

Anhang 2

Protokoll zur Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Gesuch um Rückübernahme eines Drittstaatsangehörigen

Datum des Gesuchs: 

Uhrzeit: 

Ersuchende Stelle: 

Tel.: 

Fax: 

Empfangende Stelle: 

Tel.: 

Fax: 

A. Identität des Drittstaatsangehörigen

Nachname: 

Vorname: 

Aliasname (Spitzname): 

Geburtsdatum: 

Geburtsort: 

Nationalität: 

Nummer des Dokuments: 

B. Dokumente und Visa

1. Dokumente (über Identität, über Nationalität, über Aufenthalt, über Reiseticket¹:

2. Visa (Ausstellungsdatum, Ablaufdatum, etc.)¹:

3. Einreisestempel/Ausreisestempel¹:

4. Andere Dokumente¹:

¹

Die Kopien dieser Dokumente müssen dem Anhang beigelegt werden.

C. Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei

Einreisedatum: 

Aufenthaltsdauer: 

Reiseweg: 

Bemerkungen zu Aufenthaltsbedingungen: 

D. Angaben über den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei

E. Arten der Rückübernahme

Datum der Rückübernahme: 

Uhrzeit der Rückübernahme: 

Ort der Rückübernahme: 

Flugnummer: 

F. Anhänge

Anzahl Dokumente: 

G. Entscheid der ersuchten Vertragspartei

Datum: 

Uhrzeit: 

Gesuch bewilligt: 

Ja

Nein

Unterschrift: 

Vorname, Nachname und Diensteigenschaft des/der Sachbearbeiters/in:

H. Art der Rückübernahme

Vorname, Nachname und Diensteigenschaft des/der Sachbearbeiters/in:

I. Bemerkungen

Im Falle einer Verweigerung der Rückübernahme, muss diese Verweigerung begründet werden. Im Falle des Positiventscheids des Gesuches, müssen Angaben zur Notwendigkeit einer medizinischen oder andern Fürsorge hinsichtlich der rückzuübernehmenden Person ebenfalls im Anhang erwähnt werden, wenn dies im Interesse der betroffenen Person ist:

Anhang 3

Protokoll zur Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Gesuch um Durchbeförderung eines Drittstaatsangehörigen

Datum des Gesuchs: 

Uhrzeit: 

Ersuchende Stelle: 

Tel.: 

Fax: 

Empfangende Stelle: 

Tel.: 

Fax: 

A. Uhrzeit und Ankunftsort

In: 

Um: 

Flughafen: 

Flugnummer: 

Fluggesellschaft: 

B. Datum, Uhrzeit und Abflugort im Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaates

In: 

Um: 

Flughafen: 

Flugnummer: 

Fluggesellschaft: 

C. Zielland

D. Gesuch um Bewilligung der Durchbeförderung

Nr.: 

E. Identität der durchzubefördernden Person

Nachname: 

Vorname: 

Geburtsdatum und Geburtsort: 

Art der Massnahme: 

Nationalität: 

Reisedokument: 

F. Eskorte

Ja

Nein

G. Mitglieder der Eskorte

Nachname:

Vorname:

Diensteigenschaft:

Reisedokument:

H. Bemerkungen

Im Falle einer Verweigerung der Durchbeförderung, muss diese Verweigerung begründet werden. Im Falle des Positiventscheids des Gesuches, müssen Angaben zur Notwendigkeit einer medizinischen oder andern Fürsorge hinsichtlich der durchzubefördernden Person ebenfalls im Anhang erwähnt werden, wenn dies im Interesse der betroffenen Person ist:

I. Entscheid der ersuchten Vertragspartei

Bewilligung der Durchbeförderung für den Reiseweg durch die ersuchte Vertragspartei:

Ja

Nein

Die ersuchte Vertragspartei stellt die Eskorte während des gesamten Reisewegs:

Ja

Nein

Die ersuchende Vertragspartei stellt die Eskorte während des gesamten Reisewegs:

Ja

Nein

Gemischte Eskorte:

Ja

Nein

Unterzeichnung durch Behörde
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