Verordnung für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren WEA
1 Verordnung für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren WEA
181.412 Verordnung für die Weiterbildung in de n ersten Amtsjahren WEA (vom 25. November 2004)
1 Die Konkordatskonferenz, gestützt auf Art. 5 lit. i und Art. 16 lit. c des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung de r evangelisch-reform ierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 28. November
2002
2 , beschliesst: I. Grundsätzliches
§ 1.
Die Konkordatskirchen bieten ein Programm für die Weiter bildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten fünf Jahren ihrer beruflichen Tätigkeit an (nachste hend: WEA-Pflichtige), ungeachtet ihres Anstellungsmodus und ih res Beschäftigungsgrades.
§ 2.
Grundlage für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren (WEA) bildet Art. 1 lit. d des Konkordats: «Art. 1: Die an diesem Konkordat beteiligten, dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (SEK) angehörenden evangelisch-refor mierten Landeskirchen (Konkordatski rchen) bekräfti gen mit dieser Vereinbarung ihr Bestreben (. . .), d) die Grundlagen für eine die Am tsführung begleitende Weiterbil dung in den ersten Amtsjahren zu schaffen.»
§ 3.
Die Konkordatskirchen verpflichten sich, die nachstehend formulierten WEA-Richtlinien ei nzuhalten und die WEA-Pflichtigen anzuhalten, diesen nachzukommen. Allenfalls darübe r hinausgehende Weiterbildungsrechte und -pflichten zu gewähren und festzulegen, ist Sache der Konkordatskirchen und ihrer Kirchgemeinden.
§ 4.
Die WEA wird von den Konkor datskirchen gemeinsam mit den Reformierten Kirchen BernJura-Solothurn (BE-JU-SO) durch geführt. Für diese Kirchen gelten deren separate Re gelungen bezüg lich WEA.
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181.412 Verordnung für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren WEA II. Zielsetzungen und Konzept
§ 5.
Zielsetzungen der WEA sind: a) die Vertiefung der Fähigkeiten und Kenntnisse in den kirchlichen Handlungsfeldern und der Austausc h von Erfahrungen in den ers
- ten Dienstjahren unter Kolleginnen und Kollegen, b) die Bildung einer Berufskultur und einer professione llen Identität, c) der angemessene Umgang mit de n neuen Herausforderungen, die mit dem gesellschaftliche n Wandel verbunden sind, d) die Begleitung in der Phase des Berufseinstiegs und die Befähigung zu regelmässiger Ev aluation der Arbeit.
§ 6.
Das WEA-Programm besteht au s Veranstaltungen in drei Elementen: a) individuelles Coaching am Ort, ausgehend von einer verbindlichen Themenliste zur Begleitung des Be rufseinstiegs (CEA – Coaching in den ersten Amtsjahren), b) Fachcoaching in einer Kleing ruppe zu unterschiedlichen Hand
- lungsfeldern, bestehend aus Besu chen einer Fachperson am Ort und aus verarbeitenden Gruppensitz ungen (FEA – Fachcoaching in den ersten Amtsjahren), c) Kurse, ausgewählt aus dem spez ifischen WEA-Angebot und aus dem allgemeinen Weiterbi ldungsprogramm, das von den kirchlichen Weiterbildungsbeauftragten in Be rn, Zürich und der Romandie zusammengestellt wird. Einzel-, Team-, Gr uppensupervision und/oder Intervision als An
- gebot in der allgemeine n Weiterbildung werden empfohlen, sind aber nicht Bestandteil des WEA-Programms.
§ 7.
Pfarrerinnen und Pfarrer in de n ersten fünf Amtsjahren haben an insgesamt acht Veransta ltungen teilzunehmen, wobei nicht mehr als zwei in dasselbe Kalenderjahr fallen dürfen: a) 1 individuelles Coaching zur Be rufseinführung mit 6–8 Sitzungen (empfohlen im ersten Amtsjahr), b) 2–3 Fachcoachings mit je 6–8 Sitzungen, c) 4–5 Kurse, davon mindestens 3 aus dem spezifischen WEA-Ange
- bot. Die konkrete Auswahl der Veransta ltungen liegt in der Verantwor
- tung der WEA-Pflichtigen. Ausgangs punkt für die Festlegung des indi
- viduellen WEA-Parcours bildet das Portfolio. Die einzelnen Themen können zusammen mit der Coachi ng-Person festgelegt werden.
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§ 8.
Für das individuelle Coaching (CEA) zur Begleitung des Be rufseinstiegs wählen die WEA-Pflicht igen eine akkreditierte Coaching- Person aus dem Verzeichnis im WEA- Programm aus. Der Inhalt der Gespräche wird von der folgenden ve rbindlichen Themenliste bestimmt: a) Weiterentwicklung der theologi schen Existenz in Auseinander setzung mit Berufserfahrung, b) Die Kirchgemeinde/Arbeitsste lle und meine Person (Auseinander setzung mit Traditionen, Werten und Strukturen), c) Zusammenarbeit mi t Behörden, Mitarbei tenden, Kolleginnen/ Kollegen, Freiwillig en und einer weiteren Öffentlichkeit, d) Reflexion der Komm unikationsgestaltung, e) Balance zwischen Arbeits- und Privatbereich, f) Herausbildung und Förd erung der professionellen Identität und einer Berufskultur, g) Evaluierung der eigenen Arbeit, h) Planung von Fachcoaching und Kursbelegung.
§ 9.
Für das Fachcoaching (FEA) wählen die WEA-Pflichtigen jeweils eine Fa chperson aus dem WEA-Prog ramm für folgende Hand lungsfelder aus: a) Seelsorge, b) Gottesdienst/Liturgie, c) Unterricht/Bildung (schulischer/k irchlicher Unterricht, erwachsenen bildnerische Tätigkeit, Arbeit mi t alters- und themenspezifischen Gruppen etc.), d) Gemeindeleitung/Kybernetik (Lei tungsarbeit, Gemeindeaufbau, Repräsentation, Administration etc.), e) Kasualien, f) Neue Arbeitsfelder. III. Programmverantwortung und Qualitätssicherung
§ 10.
Die Verantwortung für das WE A-Programm liegt bei den Beauftragten für die kirchliche Au sbildung der Pfarrerinnen und Pfar rer (Beauftragte). Sie werden unter stützt durch das WEA-Sekretariat.
§ 11.
Die Beauftragten führen regelmässig Einführungsveranstal tungen und spezifische Ausbildungen für die CEA- und FEA- sowie für die Leitungs-Personen der sp ezifischen WEA-Kurse durch. Die Coaching-Personen (CEA ) nehmen regelmässig an Intervisionen teil.
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§ 12.
Die Beauftragten beraten in de r Regel einmal jährlich mit einer aus Kursleitenden, CoachingPersonen, Absolventinnen/Absol
- venten der WEA und externen Fa chpersonen zusammengesetzten Be
- gleitgruppe das kurz- und mittelfrist ige Programmangebot und stellen sicher, dass dessen Qualität den Er fordernissen der pfarrdienstlichen Tätigkeit und den Bedürfnissen de r Konkordatskirchen entspricht.
§ 13.
Die Konkordatskirchen und die Reformierten Kirchen BE- JU-SO sorgen für die Bekanntma chung des Progra mms und dessen Besuch. Sie weisen insbesondere di e lokalen Kirchenbehörden an, die Teilnahme an der WEA der Pfarre rinnen und Pfarrer zu fördern und zu unterstützen. IV. Besuchspflicht
§ 14.
Pfarrerinnen und Pfarrer in de n ersten fünf Amtsjahren haben die in §
7 umschriebene WEA-Besuch spflicht zu erfüllen und gegenüber der jeweiligen Konkor datskirche nachzuweisen. Die Beauftragten bestätigen die Teilnahme an den einzelnen Ver
- anstaltungen gegenüber den WEA-Pflichtigen.
§ 15.
Die Besuchspflicht für die WE A beginnt mit der Aufnahme der Pfarrtätigkeit in einer Konkorda tskirche (feste oder befristete An
- stellung).
§ 16.
Die Beauftragten haben das Re cht, auf Gesuch hin die Be
- suchspflicht von Teilzeitarbeite nden oder auf Grund von persönlichen Umständen (Auslandaufen thalt, Mutterschaft/Va terschaft, Familien
- pause, Arbeitslosigkeit, sporadische Stellvertretungseinsätze etc.) im Einvernehmen mit den Betroffene n und der jeweiligen Konkordats
- kirche vorübergehend zu sistiere n und die Berechtigungszeit zur Nut
- zung des WEA-Programms entsprechend zu verlängern.
§ 17.
Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die aus dem Ausland kom
- men oder welche über eine kantonale Wahlfähigkeit verfügen, gilt die gleiche Regelung.
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181.412 V. Finanzierung
§ 18.
Von den Kosten für das indivi duelle Coaching (CEA), für Fachcoachings (FEA) und für Kurse geht je ein Anteil zu Lasten der Konkordatsrechnung; die Höhe dieser Anteile wird jährlich von der Konkordatskonferenz festgesetzt. Die verbleibenden Kosten pro Veranstaltung werden den WEA- Pflichtigen in Rechnung gestellt. Allfällige Subventionen sind Sache der einzelnen Konkordatskirchen und/oder deren Kirchgemeinden.
§ 19.
Die finanziellen Regelungen zwischen den Konkordats kirchen und den Reformierten Kirchen BE-JU-SO und der Con férence des Eglises prot estantes de la Suisse Romande (CER) sind in speziellen Kooperationsverträgen festgelegt. VI. Besonderheiten
§ 20.
Eine jährlich festgelegte Zahl von Fachcoachings oder Kur sen wird von den theologischen Fa kultäten Basel und Zürich übernom men. Die Absprache erfolg t durch die Beauftragten. VII. Schlussbestimmung
§ 21.
Die vorliegende Verordnung wurde von der Konkordats konferenz am 25. November 2004 genehmigt. Sie tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft.
1 OS 60, 106 .
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