Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizilierten Medizinalpersonen zur Berufsausübung
Abgeschlossen am 1. Juli 1885 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Juni 1886¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 24. Juli 1886 In Kraft getreten am 16. September 1886 ¹ AS 9 225
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Durchlaucht der regierende Fürst Johann II. von und zu Liechtenstein
haben es für nützlich befunden, gegenseitig die in der Nähe der Grenze wohnhaften Ärzte, Wundärzte², Tierärzte und Hebammen zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit zu ermächtigen, und haben zum Zweck des Abschlusses einer diesfälligen Übereinkunft zu Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, auf Grund der ihnen erteilten Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind:
² Diese Kategorie von Medizinalpersonen besteht heute nicht mehr.
Art. 1
Die schweizerischen Ärzte, Wundärzte³, Tierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze wohnhaft sind, sollen das Recht haben, ihre Berufstätigkeit auch in dem Fürstentum Liechtenstein in gleichem Masse, wie ihnen das in der Heimat gestattet ist, auszuüben, und umgekehrt sollen unter gleichen Bedingungen die liechtensteinischen Ärzte, Wundärzte⁴, Tierärzte und Hebammen zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit in den schweizerischen, in der Nähe der Grenze belegenen Orten befugt sein.
³ Siehe Anmerkung zum Ingress.
⁴ Siehe Anmerkung zum Ingress.
Art. 2
Die Personen, welche in Gemässheit des Artikels 1 in den in der Nähe der schweizerischen Grenze, beziehungsweise im Fürstentum Liechtenstein, belegenen Orten ihren Beruf ausüben, sollen nicht befugt sein, sich dort dauernd niederzulassen oder ein Domizil zu begründen, es sei denn, dass sie sich der in diesem Lande geltenden Gesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfung unterwerfen.
Art. 3
Es gilt als selbstverständlich, dass die Ärzte, Wundärzte⁵, Tierärzte und Hebammen eines der beiden Länder, wenn sie von der ihnen im Artikels 1 dieser Übereinkunft zugestandenen Befugnis Gebrauch machen wollen, sich bei der Ausübung ihres Berufes in dem anderen Lande den dort in dieser Beziehung geltenden Gesetzen und Administrativvorschriften zu unterwerfen haben.
⁵ Siehe Anmerkung zum Ingress.
Art. 4
Die gegenwärtige Übereinkunft soll zwanzig Tage nach beiderseits erfolgter Publikation derselben in Kraft treten, und sechs Monate nach etwa erfolgter Kündigung seitens einer der beiden Regierungen ihre Wirksamkeit verlieren. Sie soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen sobald als möglich in Wien ausgewechselt werden.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und ihr Siegel beigedruckt.
In zweifacher Ausfertigung vollzogen zu Wien, den 1. Juli 1885.
A.O. Aepli | Hampe |
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