Verordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger
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182.33 Verordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger (vom 9. April 1987)
1 I. Die römisch-katholische Synode des Kantons Zürich, nach Einsichtnahme in einen Antrag de r Zentralkommission, beschliesst:
Grundsatz
§ 1.
Die Körperschaft leistet aus der Zentralkasse Beiträge an die Kosten regionaler Jugendseelsorger.
Begriff und Auf
-
gabe des regio
-
nalen Jugend
-
seelsorgers
§ 2.
1 Unter «Jugendseelsorger» sind in dieser Verordnung jene Geistlichen, Pastoralassistenten, Seelsorgehelfer, Katecheten, Sozial berater oder Pfarreiassistenten im Sinne der Anstellungsordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 25. Sep tember 1986 zu verstehen, welche mit den in Abs.
3 festgelegten Auf gaben betraut sind.
2 Der Begriff «Region» in dieser Ve rordnung entspricht in der Regel der Grösse eines Pastoralkreises.
3 Die Aufgabe des Jugendseelsorge rs im Sinne dieser Verordnung besteht in der Unterstützung pfarre ilicher sowie in der Organisation überpfarreilicher Jugendarbeit im ausse r- und nachschulischen Bereich. Der Jugendseelsorger ist mindestens halbamtlich für diese Aufgabe tätig.
Empfänger der
Beitrags-
leistungen
§ 3.
Nach dieser Verordnung sind beitragsberechtigt: a. Vereine, b. einzelne Ki rchgemeinden, c. Zweckverbände, welche einen regionalen Ju gendseelsorger beschäftigen.
Vo r a u s
-
setzungen
der Beitrags
-
leistungen
§ 4.
1 Die Beitragsberechtig ung setzt in der Re gel die Beteiligung aller Kirchgemeinden de r Region an der Finanzierung des Jugendseel sorgers voraus.
2 Die Beitragsberechtigung erfordert ferner den Nachweis, dass die Finanzierung des regionalen Jugends eelsorgers für die Dauer von min destens zwei Jahren sichergestellt ist.
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182.33 Ve rordnung über Beiträge an Jugendseelsorger
3 Der Nachweis gemäss Abs. 2 wird erbracht mittels eines Anschluss
- vertrages zwischen Trägerverein oder Trägerkirchgemeinde und den betroffenen Kirchgemei nden der Region bzw. der Statuten des Zweck
- verbandes. Anschlussvertrag bzw. Zweckverbandsstatut sind von der Zentralkommission zu genehmigen. Die Statuten eines Zweckverban
- des müssen anschliessend ausser dem vom Regierung srat genehmigt werden (§
7 Gemeindegesetz
2 ).
4 Je Region im Sinne von §
2 Abs. 2 wird nur ein regionaler Jugend
- seelsorger mit Beiträgen aus der Zentralkasse unterstützt.
5 Die Kündigung eines An schlussvertrages durch eine Kirchgemeinde oder der Austritt einer Kirchgemei nde aus einem Zweckverband sind der Zentralkommission unverzüglich mitzuteilen. Bei gleichzeitigem Ausscheiden mehrerer Kirchgemei nden überprüft die Zentralkommis
- sion die Beitragsberechtigung un ter dem Gesichtspunkt von Abs. 1. Höhe der Beitrags- leistungen
§ 5.
1 Der aus der Zentralkasse entr ichtete Grundbetrag beläuft sich pro Jugendsee lsorger auf Fr.
20 000 im Jahr.
2 Die Zentralkommission kann an die Kosten der Infrastruktur (Büromiete, Büromaterial usw.) weitere Beiträge bis jährlich maximal Fr.
5000 entrichten. Ausrichtung der Beitrags- leistungen
§ 6.
Die Beiträge werden je auf das Ende eines Kalenderhalb
- jahres ausgerichtet. Es können Vorsc husszahlungen geleistet werden. Inkrafttreten
§ 7.
Die Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch die römisch-katholisch e Synode in Kraft. II. Diese Verordnung unterlieg t dem fakultativen Referendum gemäss Art. 10 ff. der Kirchenordnung. III. Veröffentlichung im Amtsbla tt und in der Gesetzessammlung.
1 OS 50, 165.
2 LS 131.1 .
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