Verordnung zum Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Person... (150.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung zum Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

vom 2. November 2016 (Stand am 1. September 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3 und 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015¹ zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Gesetz)
verordnet:
¹ SR 150.2

1. Abschnitt: Netzwerk

Art. 1 Koordinationsstellen
¹ Das Bundesamt für Polizei (fedpol) nimmt die Funktion der Koordinationsstelle des Bundes im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes wahr.
² Die Kantone teilen der Koordinationsstelle des Bundes mit, welche Stelle die Funktion als kantonale Koordinationsstelle übernimmt, und informieren über Änderungen in dieser Hinsicht.
Art. 2 Kommunikation
¹ Die Kommunikation zwischen der Koordinationsstelle des Bundes und den kantonalen Koordinationsstellen sowie den für den Vollzug von Freiheitsentzügen zuständigen Bundesstellen erfolgt gesichert.
² Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legt die technischen Anforderungen an diese Kommunikation fest.
Art. 3 Inhalt des Informationsgesuchs
Das Informationsgesuch muss folgende Angaben enthalten:
a. Vorname, Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit sowie Adresse und Telefonnummer der gesuchstellenden Person;
b. Vorname, Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der gesuchten Person sowie Zivilstand und Adresse soweit bekannt;
c. Angaben zum Verhältnis zwischen gesuchstellender und gesuchter Person;
d. Angaben zum letzten Kontakt zwischen gesuchstellender und gesuchter Person;
e. Begründung, woraus sich der Verdacht auf ein Verschwindenlassen ergibt.
Art. 4 Bearbeitungsfristen
¹ Die Koordinationsstelle des Bundes löst die Netzwerksuche umgehend nach Erhalt eines vollständigen Informationsgesuchs aus.
² Sie setzt bei jeder Netzwerksuche eine Frist für die Rückmeldung nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Gesetzes.
³ Diese Frist beträgt 6 Arbeitstage. Erweist sich die Anfrage aufgrund der Umstände als besonders dringlich, so kann die Frist angemessen verkürzt werden. Erweist sich die Suche als besonders aufwendig, so kann die Frist verlängert werden.
Art. 5 Inhalt der Abklärungen
¹ Die Koordinationsstellen der Kantone und die zuständigen Bundesstellen klären innert der Frist ab, ob sich die gesuchte Person in einem Freiheitsentzug befindet. Die Suche beschränkt sich auf Institutionen, welche Freiheitsentzüge im geschlossenen Rahmen durchführen.
² Zusätzlich zu den in Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes genannten Angaben wird der Koordinationsstelle des Bundes auch mitgeteilt, wie die gesuchte Person für die Einholung ihrer Einwilligung kontaktiert werden kann.
³ Verbietet der Untersuchungszweck die Benachrichtigung nach Artikel 214 Absatz 2 der Strafprozessordnung², so teilt die kantonale Koordinationsstelle oder die zuständige Bundesstelle dies der Koordinationsstelle des Bundes umgehend mit.
² SR 312.0
Art. 6 Einwilligung der gesuchten Person
Die Einwilligung der gesuchten Person nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes muss entweder schriftlich oder in anderer nachweisbarer Form erteilt werden.

2. Abschnitt: Datenbearbeitung durch die Koordinationsstelle des Bundes

Art. 7 Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem
Die Koordinationsstelle des Bundes bearbeitet die Daten im Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol. Die Daten werden getrennt von anderen Daten gespeichert.
Art. 8 Bearbeitete Daten
Gespeichert werden folgende Daten:
a. Vorname, Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Zivilstand der Person, der die Freiheit entzogen ist;
b. der Tag, einschliesslich Uhrzeit und der Ort, an dem der Person die Freiheit entzogen wurde, sowie die Behörde, die der Person die Freiheit entzogen hat;
c. die Behörde, welche die Freiheitsentziehung angeordnet hat, und die Gründe für die Freiheitsentziehung;
d. die Behörde, die für die Überwachung der Freiheitsentziehung zuständig ist;
e. der Ort der Freiheitsentziehung, der Tag und die Uhrzeit der Aufnahme an diesem Ort und die für diesen Ort zuständige Behörde;
f. Angaben zum Gesundheitszustand der Person, der die Freiheit entzogen ist;
g. der Tag und die Uhrzeit der Freilassung oder Verlegung an einen anderen Ort der Freiheitsentziehung, der Bestimmungsort und die für die Verlegung zuständige Behörde;
h. im Fall des Todes während der Freiheitsentziehung die Umstände und die Ursache des Todes und der Verbleib der sterblichen Überreste;
i. Angaben, um den Kontakt zur gesuchten Person herzustellen;
j. Vorname, Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der gesuchstellenden Person;
k. Adresse der gesuchstellenden Person;
l. Angaben zum Verhältnis zwischen gesuchstellender und gesuchter Person;
m. Angaben zum letzten Kontakt zwischen gesuchstellender und gesuchter Person;
n. Angaben zur Begründung, woraus sich der Verdacht auf ein Verschwindenlassen ergibt;
o. Akten und Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Informationsgesuch.
Art. 9 Zugriffsberechtigung
Die innerhalb von fedpol für die Führung der Koordinationsstelle des Bundes verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Daten erfassen, ändern und vernichten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
Art. 10 Aufbewahrungsdauer und Archivierung
¹ Die Daten im Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem werden 20 Jahre nach der ersten Erfassung vernichtet.
² Die Archivierung der Daten richtet sich nach Artikel 38 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020³ und nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998⁴.⁵
³ SR 235.1
⁴ SR 152.1
⁵ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 11 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).

3. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
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