Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (420.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)

(Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG) vom 29. November 2013 (Stand am 1. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 zweiter Satz und 6 dritter Satz, 15 Absatz 6, 16 Absatz 6 zweiter Satz, 23 Absatz 2, 29 Absatz 2, 47 Absatz 1 und 56 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012¹ über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) sowie auf Artikel 1 Absatz 5 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016² (SAFIG),³
verordnet:
¹ SR 420.1 ² SR 420.2 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).

1. Kapitel: Sonderprogramme und themenorientierte Förderprogramme der Forschungsförderungs­institutionen und der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung ⁴

⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

(Art. 7 Abs. 3 FIFG)
Art. 1 ⁵ Grundsätze
¹ Sonderprogramme und themenorientierte Förderprogramme müssen einem gesamtschweizerischen Interesse dienen.
² Die Durchführung von Sonderprogrammen und themenorientierten Förderprogrammen kann erfolgen:
a. über die Förderinstrumente der folgenden Förderorgane (Förderorgane): 1. der Forschungsförderungsinstitutionen nach Artikel 4 Buchstabe a FIFG,
2. der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse);
b. über Sondermassnahmen; diese müssen im Rahmen der Förderzuständigkeiten der Förderorgane getroffen werden.
³ Sonderprogramme und themenorientierte Förderprogramme sind befristet.
⁴ Bei Bedarf werden dem Einzelfall angepasste Massnahmen zur Evaluation der Programme, insbesondere zur Wirkungsprüfung, festgelegt.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).
Art. 2 ⁶ Verfahren
¹ Der Auftrag zur Durchführung eines Sonderprogramms oder eines themenorientierten Förderprogramms erfolgt gestützt auf den entsprechenden Finanzbeschluss der Bundesversammlung im Rahmen der periodischen Botschaften zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI) nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a FIFG.
² In dringlichen Fällen, namentlich bei Sonderprogrammen, kann für einen Auftrag auch ein Finanzbeschluss mit einer spezifischen Botschaft zur Förderung der Forschung und der Innovation nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b FIFG beantragt werden.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).

2. Abschnitt: Nationale Forschungsprogramme des Schweizerischen Nationalfonds

(Art. 10 Abs. 2 Bst. c FIFG)
Art. 3 Begriff, Zweck und Gegenstände
¹ Mit den nationalen Forschungsprogrammen (NFP) des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) sollen untereinander koordinierte und auf ein gemeinsames Ziel ausgerichtete Forschungsprojekte ausgelöst und durchgeführt werden.
² Als Gegenstand der NFP eignen sich vor allem Problemstellungen:
a. zu deren Lösung die schweizerische Forschung einen besonderen Beitrag leisten kann;
b. zu deren Lösung Forschungsbeiträge aus verschiedenen Disziplinen erforderlich sind;
c. deren Erforschung innerhalb von etwa fünf Jahren Ergebnisse erwarten lässt, die für die Praxis verwertbar sind.
³ In begründeten Ausnahmefällen kann ein NFP auch dafür eingesetzt werden, gezielt zusätzliches Forschungspotenzial in der Schweiz zu schaffen.
⁴ Bei der Auswahl wird auch berücksichtigt, ob:
a. die erwarteten Resultate aus dem Programm als wissenschaftliche Grundlage für Regierungs- und Verwaltungsentscheide dienen können;
b. das Programm im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit durchgeführt werden kann.
Art. 4 Einreichung, Sichtung und Priorisierung der Themenvorschläge
¹ Die Bundesstellen und jede natürliche oder juristische Person können dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Vorschläge für NFP einreichen.
² Das SBFI sichtet periodisch die eingereichten Vorschläge. Es konsultiert die im interdepartementalen Koordinationsausschuss für Ressortforschung vertretenen Bundesstellen und erstellt gestützt darauf eine Prioritätenliste.
³ Es erarbeitet für die hoch priorisierten Themen Programmvorschläge, welche die zugehörigen Fragestellungen präzisieren sowie den massgeblichen Forschungsauftrag und weitere Programmvorgaben darlegen.⁷
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).
Art. 5 ⁸ Prüfung der Machbarkeit, Ausarbeitung der Programmkonzepte
¹ Das SBFI beauftragt den SNF, die Programmvorschläge auf ihre Machbarkeit hin zu überprüfen und die Programmkonzepte auszuarbeiten.
² Bei wirtschaftsnahen Forschungsthemen stellt der SNF bei der Erstellung der Programmkonzepte die Mitwirkung der Innosuisse sicher.
³ In besonderen Fällen, namentlich bei aktuellen gesellschaftlich relevanten Themen von gesamtschweizerischer Bedeutung, kann das SBFI im Auftrag des Bundesrates oder des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), in Abweichung vom Verfahren gemäss Artikel 4 Absätze 2 und 3, den SNF direkt mit der Prüfung der Machbarkeit und der Erstellung eines Programmkonzepts beauftragen. Es teilt dem SNF zu diesem Zweck die Fragestellungen und weitere Vorgaben für das zu prüfende Programm mit.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).
Art.  6 ⁹ Prüfung und Wahl der Programme
¹ Das SBFI konsultiert die im interdepartementalen Koordinationsausschuss für Ressortforschung vertretenen Bundesstellen hinsichtlich Relevanz und Dringlichkeit der Programme für Bundesaufgaben. Es kann zudem eine Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschaftsrates (SWR) einholen.
² Es unterbreitet dem WBF periodisch Vorschläge für neue Programme.
³ Das WBF beantragt dem Bundesrat die Durchführung von NFP. Dabei berücksichtigt es das in der BFI-Botschaft ausgewiesene und in der Leistungsvereinbarung mit dem SNF festgelegte Finanzvolumen pro Beitrags­periode.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).
Art. 7 ¹⁰ Ausschreibungsunterlagen und Durchführung der Programme
¹ Der SNF erstellt für jedes Programm eine Ausschreibungsunterlage gemäss dem Entscheid des Bundesrates.
² Er setzt für jedes Programm eine Leitungsgruppe ein oder errichtet eine andere geeignete Leitungsstruktur.
³ Das SBFI bezeichnet für jedes Programm eine Vertretung aus der Bundesverwaltung. Ihre Aufgaben sind in einem Pflichtenheft geregelt.¹¹
⁴ Das WBF genehmigt die Ausschreibungsunterlagen. Es kann diese Kompetenz an das SBFI übertragen. Die interessierten Stellen der Bundesverwaltung werden vor der Genehmigung konsultiert.¹²
⁵ Der SNF veröffentlicht die Ausschreibung, evaluiert die eingereichten Projektvorschläge und entscheidet über die im Rahmen der Programme durchzuführenden Projekte.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 ( AS 2016 3565 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).
¹² Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).
Art. 8 Berichterstattung, Wissenstransfer und Wirkungsprüfung
¹ Der SNF informiert die Öffentlichkeit und die Zielgruppen aus Forschung, Wirtschaft und Gesellschaft regelmässig über den Stand und den Fortgang der Arbeiten in den NFP.
² Er ist für den Wissenstransfer der Ergebnisse an die Zielgruppen zuständig.
³ Nach Abschluss eines NFP veröffentlicht er eine Zusammenfassung der Hauptergebnisse des Programms.
⁴ Er erstellt einen Schlussbericht zuhanden des Bundesrates, in dem er darlegt, inwieweit die Ziele des NFP erreicht wurden.
⁵ Das SBFI entscheidet nach Rücksprache mit dem SNF, ob ein abgeschlossenes NFP oder das Instrument NFP an sich einer Wirkungsprüfung unterzogen wird. Es beschliesst nach Rücksprache mit dem SNF die Modalitäten der Prüfung und erteilt die entsprechenden Aufträge.
Art. 9 Ausführungsbestimmungen
Das WBF regelt in einer Verordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Sichtung und Prüfung der Themen für NFP sowie zur Wirkungsprüfung.

3. Abschnitt: Nationale Forschungsschwerpunkte des SNF

(Art. 10 Abs. 2 Bst. c FIFG)
Art. 10 Begriff und Zweck
¹ Ein nationaler Forschungsschwerpunkt (NFS) hat folgende Eigenschaften:
a. Er ist ein Forschungsvorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung und ist einem klar bezeichneten und thematisch abgegrenzten Forschungsgebiet zugeordnet.
b. Er ist an einer oder mehreren Heiminstitutionen angesiedelt und verfügt über ein Netz von Partnern und Partnerinstitutionen innerhalb oder ausserhalb des Hochschulbereichs.
² Als Heiminstitutionen kommen nur Hochschulforschungsstätten in Frage.
³ Alleinige Heiminstitution können nur Institutionen sein, die sämtliche Ziele des jeweiligen NFS nach Absatz 4 in eigener Kompetenz erfüllen können.
⁴ Mit der Errichtung eines NFS werden namentlich die folgenden Ziele angestrebt:
a. die Erhaltung und nachhaltige Stärkung der Position der Schweiz in strategisch wichtigen Forschungsbereichen durch Förderung der Forschung von höchster Qualität;
b. die nachhaltige Erneuerung und Optimierung innovativer Forschungsstrukturen durch den Aufbau zusätzlicher Lehr- und Forschungskapazitäten, die Förderung der Arbeitsteilung und die Koordination unter den Forschungs­institutionen sowie deren internationale Vernetzung;
c. die Umsetzung einer kohärenten Strategie der Forschung, des Wissens- und Technologietransfers, der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Wissenschaftskommunikation.
Art. 11 Dauer
¹ Ein NFS hat eine Laufzeit von höchstens zwölf Jahren.
² Die Laufzeit ist in höchstens vierjährige Finanzierungsperioden unterteilt.
Art. 12 Organisation
¹ Die in der Heiminstitution angesiedelte NFS-Leitung leitet den NFS in organisatorischer und wissenschaftlicher Hinsicht.
² Sie trifft im Rahmen des NFS-Vertrags (Art. 15) selbstständig Entscheide. Ihr obliegen namentlich:
a. die Koordination aller am NFS beteiligten Partnerinstitutionen und Forschergruppen;
b. die wissenschaftliche Leitung und Gesamtausrichtung des NFS;
c. die operative Steuerung des NFS sowie die Zuteilung und Kontrolle der Finanzmittel.
³ Die Heiminstitutionen optimieren und verstärken ihre Forschungsstrukturen in den jeweiligen Forschungsgebieten des NFS. Sie liefern zudem angemessene Eigenbeiträge an die Finanzierung des NFS, namentlich für die NFS-Leitung.
Art. 13 Auswahl- und Entscheidverfahren
¹ Der SNF führt im Auftrag des WBF die Ausschreibung für neue NFS-Serien durch.¹³
² Das Auswahl- und Entscheidverfahren läuft über zwei Stufen: zuerst über Skizzen und anschliessend über Gesuche.
³ Der SNF ist für die wissenschaftliche und die strukturelle Beurteilung der Eingaben nach den Zielen von Artikel 10 Absatz 4 verantwortlich. Dazu zieht er interna­tionale Expertinnen und Experten bei.
⁴ Er empfiehlt dem SBFI eine Auswahl wissenschaftlich und strukturell hoch bewerteter Gesuche für NFS zur Durchführung.
⁵ Das SBFI ist für die forschungs- und hochschulpolitische Beurteilung zuständig. Im Rahmen des Auswahl- und Entscheidverfahrens:
a. leitet es die erforderlichen Abklärungen und Verhandlungen mit den involvierten Hochschulen und Forschungsinstitutionen;
b. holt es die Stellungnahme der im interdepartementalen Koordinationsausschuss für die Ressortforschung vertretenen Bundesstellen hinsichtlich der Bedeutung der Vorhaben für Bundesaufgaben ein;
c. holt es die Stellungnahme der Innosuisse¹⁴ hinsichtlich der Bedeutung der Vorhaben für die Innovationsförderung ein;
d. hält es Rücksprache mit dem SNF hinsichtlich finanzieller und struktureller Auflagen;
e. holt es die Stellungnahme des SWR hinsichtlich der Gesamtbewertung der Vorhaben ein.
⁶ Es stellt dem WBF einen begründeten Antrag zur Errichtung neuer NFS.¹⁵
⁷ Das WBF entscheidet über die zu errichtenden NFS. Dabei legt es für jeden NFS die Auflagen und den Finanzrahmen für die erste Beitragsperiode fest.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).
¹⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6607 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).
Art. 14 Eröffnung der Entscheide
¹ Der SNF eröffnet seine Verfügungen über Gesuche, die er nicht zur Durchführung empfiehlt.
² Das WBF eröffnet seine Verfügungen über Gesuche, die der SNF zur Durchführung empfiehlt.
Art. 15 NFS-Vertrag
¹ Der SNF, die Heiminstitutionen und die NFS-Leitung schliessen für jede Finanzierungsperiode einen Vertrag ab.¹⁶
² Der SNF unterbreitet den Vertrag vor dessen Unterzeichnung dem SBFI zur Genehmigung. Dieses prüft die vorgesehenen Regelungen hinsichtlich der Einhaltung des gesetzten Finanzrahmens, der Auflagen und der damit verbundenen Rechte und Pflichten der Beteiligten.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).
Art. 16 Durchführung der NFS
¹ Der SNF finanziert und begleitet die NFS und überprüft die Einhaltung der Vertragsbedingungen.¹⁷
² Er entscheidet nach einer abgelaufenen Finanzierungsperiode über die Verlängerung der Unterstützung gestützt auf ein Gesuch der NFS-Leitung. Einem solchen Gesuch muss ein Schreiben der Heiminstitutionen beiliegen, in dem diese ihre finanzielle Ausstattung des NFS und ihre strukturellen Ausbaupläne zusichern. Der SNF berücksichtigt bei seinem Entscheid auch die Ergebnisse seiner Zwischenevaluation.
³ Heisst der SNF ein Verlängerungsgesuch gut, so wird für die neue Finanzierungsperiode ein neuer Vertrag nach Artikel 15 geschlossen.¹⁸
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).
Art. 17 Monitoring, Berichterstattung und Evaluation
¹ Der SNF sorgt für ein Monitoring der laufenden NFS. Er setzt für das Monitoring jedes NFS ein internationales Begleitkomitee ein.¹⁹
² Er erarbeitet für jeden abgeschlossenen NFS einen Schlussbericht. Dieser erhält den finanziellen Abschluss sowie einen Bericht über die wissenschaftlichen und die strukturellen Ergebnisse. Er nimmt darin eine abschliessende Bewertung hinsichtlich der mit dem NFS verfolgten Hauptziele vor. Dazu stützt er sich auf entsprechende Schlussberichte der NFS-Leitung sowie auf die Beurteilung des internationalen Begleitkomitees.
³ Das SBFI entscheidet nach Rücksprache mit dem SNF, ob ein abgeschlossener NFS oder eine abgeschlossene NFS-Serie oder das Instrument NFS an sich im Auftrag des SBFI einer umfassenden Wirkungsprüfung unter der Leitfrage der Zielerreichung unterzogen wird. Es entscheidet nach Rücksprache mit dem SNF über die Modalitäten einer allfälligen Prüfung und erteilt die entsprechenden Auf­träge.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).
Art. 18 Abbruch von NFS
¹ Heisst der SNF ein Verlängerungsgesuch für einen NFS nicht gut, so beantragt er dem WBF dessen Abbruch.
² Das WBF entscheidet vor Ablauf einer Finanzierungsperiode darüber, ob der NFS nach Ablauf der Finanzierungsperiode weitergeführt wird. Das Entscheidverfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen von Artikel 13 Absätze 2–7.
³ Sofern die Umstände es erfordern, kann das WBF auf Antrag des SNF auch entscheiden, dass ein NFS während einer laufenden Finanzierungsperiode abgebrochen wird.
⁴ Der SNF gewährt im Falle eines Abbruchs eines NFS eine Auslauffinanzierung von höchstens zwölf Monaten.
Art. 19 Verfahren
Das WBF regelt in einer Verordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Ausschreibung, Auswahl und Evaluation der NFS.

4. Abschnitt: ²⁰ Reserven des SNF

²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).
(Art. 10 Abs. 6 FIFG)
Art. 19 a Überschreiten des Höchstsatzes der Reserven
¹ Der SNF darf in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr n) den Höchstsatz von 15 Prozent des vom Parlament bewilligten Bundesbeitrags für den SNF ausnahmsweise überschreiten, wenn:
a. das Total der Reserven 20 Prozent der Summe der nicht bilanzierten Verpflichtungen des SNF für die beiden Folgejahre (Jahre n+1 und n+2) nicht überschreitet; und
b. der Höchstsatz von 15 Prozent des voraussichtlichen jährlichen Bundesbeitrags für den SNF für das Folgejahr (n+3) eingehalten ist.
² Der SNF legt dem SBFI eine entsprechende, jährlich aktualisierte Reserveplanung vor.
³ Das SBFI nimmt davon Kenntnis und bewilligt nach vorgängiger Konsultation der Eidgenössischen Finanzverwaltung eine allfällige Ausnahme nach Absatz 1.

2. Kapitel: Forschungsförderung durch die Bundesverwaltung

1. Abschnitt: Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung

(Art. 15 FIFG)
Art. 20 Gesuchs- und Prüfverfahren; Entscheid
¹ Forschungseinrichtungen reichen ihre Gesuche um Beiträge dem SBFI ein.
² Das Gesuch muss enthalten:
a. Angaben über Aufgaben und Organisation der gesuchstellenden Einrichtung;
b. eine Darstellung der gegenwärtigen und der geplanten Tätigkeiten und der Gründe, warum dafür ein Bundesbeitrag geleistet werden soll;
c. eine Übersicht über die zur Erfüllung der Aufgaben benötigten Aufwendungen, die finanzielle Situation und die vom Bund erwarteten Leistungen.
³ Das WBF regelt das Prüfverfahren in einer Verordnung.
⁴ Es entscheidet im Rahmen des verfügbaren Kredits über die Beiträge.
Art.  21 Bemessung der Beiträge für Forschungsinfrastrukturen und Forschungsinstitutionen
¹ Die Beitragssätze nach Artikel 15 Absatz 5 FIFG sowie die im Einzelfall massgeblichen Beitragssätze gelten als Durchschnittswerte für die jeweilige BFI-Periode.
² Die Kostenbeteiligung der Kantone, der anderen öffentlichen Gemeinwesen, der Hochschulen und der Privaten kann in Form von Geld- oder Sachleistungen erfolgen.
³ Eine Kostenbeteiligung ausschliesslich über Sachleistungen ist nur bei Hochschulen zulässig.
⁴ Allfällige Sachleistungen müssen eindeutig als Einnahmen der Forschungsinfrastruktur oder der Forschungsinstitution ausgewiesen und verbucht werden.²¹
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).
Art. 22 Bemessung der Beiträge für Technologiekompetenzzentren
¹ Die Beitragssätze nach Artikel 15 Absatz 5 FIFG sowie die im Einzelfall massgeblichen Beitragssätze gelten als Durchschnittswerte für die jeweilige BFI-Periode.
² Die Kostenbeteiligung der Kantone, der anderen öffentlichen Gemeinwesen, der Hochschulen und der Privaten und die Beiträge der Wirtschaft aus Forschungs- und Entwicklungskooperationen können in Form von Geld- oder Sachleistungen erfolgen.
³ Eine Kostenbeteiligung ausschliesslich über Sachleistungen ist nur bei Hochschulen zulässig.
⁴ Allfällige Sachleistungen müssen eindeutig als Einnahmen des Technologiekompetenzzentrums ausgewiesen und verbucht werden.²²
⁵ Neue Aktivitätsgebiete im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 FIFG müssen von bestehenden Forschungsschwerpunkten anderer Hochschulforschungsstätten abgrenzbar und von nationaler Bedeutung sein.
⁶ Beim Aufbau neuer Aktivitätsgebiete können bei der Berechnung der Grundfinanzierung allfällige kompetitive Forschungsmittel während höchstens zweier BFI-Perioden berücksichtigt werden. Die Anrechnung der entsprechenden Forschungsmittel setzt voraus, dass diese dem neuen Aktivitätsgebiet zugeordnet werden können.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).
Art. 23 Weitere Voraussetzungen für Beiträge an Technologiekompetenzzentren
Für die Gewährung von Beiträgen an Technologiekompetenzzentren, die im Rahmen ihrer Aufgaben nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a FIFG eigene Start-ups gründen oder sich an deren Gründung beteiligen, gelten die folgenden weiteren Voraussetzungen:
a. Das Technologiekompetenzzentrum gründet eigene Start-ups oder beteiligt sich an der Gründung von Start-ups nur dann, wenn die entsprechende Technologie (Produkte oder Verfahren) im Rahmen eines seiner Forschungsprogramme entwickelt oder verbessert wurde.
b. Es gründet eigene Start-ups nur dann, wenn am Forschungsprogramm nach Buchstabe a beteiligte Industriepartner auf die wirtschaftliche Verwertung des generierten geistigen Eigentums verzichten.
c. Es erbringt zugunsten des Start-up keine Geldleistungen und keine nicht abgegoltenen Sachleistungen. Hingegen kann es dem jeweiligen Start-up aus dem massgeblichen Forschungsprojekt generiertes geistiges Eigentum sowie zugehörige Nutzungsrechte unentgeltlich übertragen.
d. Es weist Einkünfte aus Patentverkäufen, Lizenzzahlungen und Veräusserungen von Beteiligungen an Start-ups aus und investiert diese nachweislich in den ordentlichen Betrieb.

2. Abschnitt: Ressortforschung des Bundes

(Art. 16 FIFG)
Art. 24 Bundesmittel für die Ressortforschung
¹ Bundesbeiträge zur Durchführung von Forschungsprogrammen sowie Overheadbeiträge nach Artikel 39 werden im Rahmen von Verträgen oder von Verfügungen festgelegt.
² Im Falle von Auftragsforschung vergütet die Bundesverwaltung Aufwendungen, die zur Vertragserfüllung notwendig sind.
Art. 25 Qualitätssicherung und Verwertung der Ressortforschungsresultate
¹ Der interdepartementale Koordinationsausschuss für die Ressortforschung berücksichtigt beim Erlass seiner Richtlinien über die Qualitätssicherung die Grundsätze der Qualitätssicherung der Förderorgane.
² Die Bundesstellen regeln in den Verträgen oder den Verfügungen im Bereich der Ressortforschung die Rechte an den gewonnenen Forschungsresultaten und deren Nutzung.

3. Kapitel: Innovationsförderung

(Art. 18–25 FIFG; Art. 23 SAFIG)²³
Art. 26 Grundlagen für die Innovationsförderung
(Art. 18 Abs. 3 FIFG)
¹ Das SBFI erarbeitet Grundlagen für die Innovationsförderung, namentlich die innovationspolitische Strategie, und unterbreitet sie dem Bundesrat alle vier Jahre im Rahmen der BFI-Botschaft.
² Es koordiniert sich dabei mit der Innosuisse sowie mit anderen Bundesstellen und sichert in geeigneter Form den Einbezug der Wirtschaft sowie der Hochschulorgane.²⁴
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6607 ).
Art. 26 a ²⁵ Sitz der Innosuisse
(Art. 1 Abs. 5 SAFIG)
Die Innosuisse hat ihren Sitz in Bern.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6607 ).
Art. 27 Evaluation der Innovationsförderung
(Art. 18 Abs. 4 FIFG)
¹ Das SBFI stellt die Evaluation der Wirksamkeit und der Effizienz der Innovationsförderung sicher.
² Es erstattet dem Bundesrat über das Ergebnis alle vier Jahre im Rahmen der BFI-Botschaft Bericht.
Art. 28 ²⁶
²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6607 ).
Art. 29 und 30 ²⁷
²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).
Art. 31 ²⁸ Bundesbeitrag zur Deckung des Betriebsaufwands der für die Errichtung des Innovationsparks verantwortlichen Institution
¹ Das SBFI kann der für die Errichtung des Innovationsparks verantwortlichen Institution auf Gesuch hin einen Beitrag an den Betrieb ihrer Geschäftsstelle gewähren.
² Der Beitrag dient der Deckung der anrechenbaren Kosten der Geschäftsstelle, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 4 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 21. Dezember 2016²⁹ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Stiftung «Switzerland Innovation» über den Innovationspark notwendig sind.
³ Als anrechenbare Kosten gelten:
a. die Lohnkosten, soweit sie das für vergleichbare Funktionen Übliche nicht übersteigen, und die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen;
b. die Sach- und Betriebskosten zur Erbringung der Leistungen nach der Leistungsvereinbarung zwischen dem SBFI und der verantwortlichen Institution (Art. 5 a des Vertrags);
c. die ortsüblichen und vertretbaren Mietkosten für die von der verantwortlichen Institution benötigten Räume.
⁴ Mit dem Beitrag an die Betriebskosten wird auch die Bearbeitung der Gesuche für Bürgschaften und die Überwachung der laufenden Bürgschaften abgegolten.
⁵ Das SBFI verfügt jährlich den Höchstbetrag für den Beitrag des Bundes.
⁶ Es vergütet nur die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen. Allfällige nicht beanspruchte Mittel aus dem Bundesbeitrag eines Jahres werden nach Vorliegen der Jahresrechnung der verantwortlichen Institution mit dem Bundesbeitrag des Folgejahres verrechnet.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. März 2021, in Kraft seit 15. April 2021 ( AS 2021 187 ).
²⁹ BBl 2021 705
Art. 32 ³⁰ Gesuch um Bundesbeitrag
¹ Die für die Errichtung des Innovationsparks verantwortliche Institution reicht für den jährlichen Bundesbeitrag an den Betrieb der Geschäftsstelle bis spätestens Ende des Vorjahres beim SBFI ein Gesuch ein.
² Das Gesuch muss insbesondere Folgendes enthalten:
a. das Budget der verantwortlichen Institution;
b. eine Aufstellung der geplanten Tätigkeiten und Massnahmen zur Erfüllung der Aufgaben gemäss der Leistungsvereinbarung nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. März 2021, in Kraft seit 15. April 2021 ( AS 2021 187 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6607 ).

4. Kapitel: Beiträge zur Abgeltung des Overhead

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 33 ³¹ Zweck der Overheadbeiträge
Beiträge für indirekte Forschungskosten (Overhead) stellen einen Beitrag an die Kosten dar, die den Institutionen durch Forschungsvorhaben entstehen, die der SNF, die Innosuisse und die Bundesverwaltung im Rahmen ihrer Forschungs- und Innovationsförderung unterstützen.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).
Art. 34 Berichterstattung und Kontrolle
¹ Der SNF und die Innosuisse erstatten dem SBFI pro Beitragsperiode Bericht über ihre Overheadbeitragszusprachen. Sie legen dabei namentlich die Beitragsverteilung nach Institutionen, nach Förderinstrumenten und nach Fachbereichen dar.
² Das SBFI prüft im Rahmen seiner Kontrollaufgaben, ob der im massgeblichen Finanzierungsbeschluss festgelegte Beitragshöchstsatz eingehalten ist, und genehmigt gegebenenfalls den Bericht.
³ Die Einheiten der Bundesverwaltung erstatten gemäss Artikel 52 FIFG Bericht.

2. Abschnitt: Overheadbeiträge des SNF

(Art. 10 Abs. 4 zweiter Satz FIFG)
Art. 35 Bemessung, Ausrichtung und Auszahlung
¹ Der SNF bemisst die Overheadbeiträge aufgrund der von ihm im Vorjahr bewilligten Projektbeiträge im Rahmen:
a. der bewilligten Kredite; und
b. des Beitragshöchstsatzes, den das Parlament im massgeblichen Finanzierungsbeschluss festgelegt hat.
² Er bewilligt die Beiträge mittels Verfügung.
³ Die Auszahlung der Beiträge erfolgt je zur Hälfte am Ende des ersten und des dritten Quartals des Kalenderjahres.
Art. 36 Reglement
¹ Der SNF erlässt ein Reglement über die Overheadbeiträge. Darin regelt er namentlich:
a. die Förderinstrumente, die ein Anrecht auf Overheadbeiträge geben können;
b. die Rückzahlung von Overheadbeiträgen in begründeten Fällen wie beispielsweise bei Nichtdurchführung eines Projekts.
² Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

3. Abschnitt: Overheadbeiträge der Innosuisse

(Art. 23 Abs. 2 FIFG)³²
Art. 37 ³³ Bemessung, Ausrichtung und Auszahlung
¹ Die Innosuisse bemisst die Overheadbeiträge aufgrund der von ihr im Kalenderjahr bewilligten Projektbeiträge im Rahmen:
a. der bewilligten Kredite; und
b. des Beitragshöchstsatzes, den das Parlament im massgeblichen Finanzierungsbeschluss festgelegt hat.
² Sie legt die Beitragshöhe im Rahmen der Projektgenehmigung fest.
³ Die Auszahlung der Overheadbeiträge erfolgt im Rahmen der Auszahlung der Beiträge für die direkten Forschungskosten.
³³ In Kraft seit 1. Jan. 2017.
Art. 38 ³⁴ Beitragsverordnung
Die Innosuisse legt die Einzelheiten der Gewährung von Overheadbeiträgen in ihrer Beitragsverordnung fest.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6607 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6607 ).

4. Abschnitt: Overheadbeiträge in der Ressortforschung

(Art. 16 Abs. 6 zweiter Satz FIFG)
Art. 39
¹ Die Bundesverwaltung weist Overheadbeiträge für Massnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c und d FIFG in ihren Entscheiden gesondert aus.³⁵
² Für die Berechnung der Overheadbeiträge gilt höchstens der vom Parlament festgelegte Beitragshöchstsatz für die Overheadbeiträge des SNF.
³ Die Auszahlung der Overheadbeiträge erfolgt im Rahmen der Auszahlung der Beiträge für die direkten Forschungskosten.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).

5. Kapitel: Massnahmen zur Förderung der Verwertung von Forschungsresultaten als zusätzliche Fördervoraussetzungen

(Art. 27 FIFG)
Art. 40 Massnahmen zur Förderung der Verwertung von Forschungsresultaten
¹ Die Förderorgane entscheiden im Einzelfall, ob sie die Gewährung von Bundesmitteln an Bedingungen über die Verwendung von Forschungsresultaten im Sinne von Artikel 27 Absätze 1 und 2 FIFG knüpfen wollen.
² Entscheiden die Förderorgane im Sinne von Absatz 1, so gelten die folgenden Regeln:
a. Forschende, die in Ausübung ihrer mit Bundesmitteln finanzierten Tätigkeiten immaterialgüterrechtlich relevante Forschungsresultate erzeugen, haben die arbeitgebende Hochschulforschungsstätte zu informieren.
b. Forschende und ihre arbeitgebenden Hochschulforschungsstätten verpflichten sich, den Schutz des geistigen Eigentums an Forschungsresultaten nicht durch vorzeitige Veröffentlichungen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen.
c. Verwertet die arbeitgebende Hochschulforschungsstätte Immaterialgüterrechte an Forschungsresultaten, so leistet sie den Forschenden eine angemessene Entschädigung nach den Grundsätzen von Artikel 332 Absatz 4 des Obligationenrechts³⁶. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Bestimmungen.
d. Trifft die arbeitgebende Hochschulforschungsstätte nach erfolgter Information durch die Forschenden innerhalb fallweise zu vereinbarender Zeit keine Massnahmen, um die Verwertung der Immaterialgüterrechte an den Forschungsresultaten zu fördern, so können die Forschenden die Rückübertragung der Immaterialgüterrechte verlangen.
e. Werden an einer Hochschulforschungsstätte in Ausübung einer mit Bundesmitteln sowie Mitteln Dritter finanzierten Tätigkeit immaterialgüterrechtlich relevante Forschungsresultate erzeugt, so ist die Hochschulforschungsstätte mindestens im Verhältnis der Bundesmittel zu den Gesamtkosten des betreffenden Forschungsprojekts an den Einnahmen aus der Verwertung der Immaterialgüterrechte beteiligt. Vorbehalten bleibt Artikel 41.
³ Kommt eine arbeitgebende Hochschulforschungsstätte oder nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs ihren an die Gewährung von Bundesmitteln geknüpften Verpflichtungen zur Verwertung der Forschungsresultate nicht nach, so können die Förderorgane die zugesagten Beiträge kürzen oder die ausbezahlten Beiträge zurückfordern.
³⁶ SR 220
Art. 41 Regelung des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte in Innovationsprojekten
¹ Die Innosuisse entscheidet bei jedem Gesuch, ob sie die Gewährung von Beiträgen an die Bedingung knüpfen will, dass die Forschungs- und die Umsetzungspartner eine Vereinbarung über das geistige Eigentum und die Nutzungsrechte vorlegen.
² Eine Vereinbarung nach Absatz 1 muss Folgendes enthalten:
a. eine Regelung über die Eigentumsrechte an den Ergebnissen des unterstützten Innovationsprojekts;
b. eine Regelung über die Nutzung und Verwertung des aus dem unterstützten Innovationsprojekt resultierenden geistigen Eigentums;
c. eine Regelung über die Nutzung und Verwertung eines allfälligen in das unterstützte Innovationsprojekt eingebrachten geistigen Eigentums ;
d. allfällige Entschädigungsansprüche;
e. Geheimhaltungspflichten und Publikationsrechte.
³ Die Umsetzungspartner haben im Bereich ihrer Güter und Dienstleistungen mindestens das Recht auf die unentgeltliche, nicht-exklusive Nutzung und Verwertung der Ergebnisse des unterstützten Innovationsprojekts. Dieses Recht muss in der Vereinbarung festgelegt werden.
⁴ Das Nutzungs- und Verwertungsrecht der Umsetzungspartner nach Absatz 3 kann dann exklusiv sein, wenn es sich aufgrund der Situation der Umsetzungspartner auf dem Markt aufdrängt. Die Vereinbarung berücksichtigt die Interessen der Forschungspartner.
⁵ Bei der Festlegung einer Entschädigung für eine exklusive Nutzung und Verwertung von Projektergebnissen des unterstützten Innovationsprojekts durch einen Umsetzungspartner ist insbesondere zu beachten:
a. der Anteil der Umsetzungspartner an der Finanzierung des unterstützten Innovationsprojekts; und
b. dass die Entschädigungspflicht die erfolgreiche Verwertung der Projektergebnisse nicht gefährden darf; eine allfällige Gefährdung ist von den Umsetzungspartnern darzulegen.

5 a . Kapitel: ³⁷ Datenbekanntgabe durch Forschungsförderungsinstitutionen

³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1843 ).
(Art. 9 FIFG)
Art. 41 a
¹ Die Forschungsförderungsinstitutionen können den arbeitgebenden Institutionen für Kontroll- und Vollzugszwecke Daten aus den eingegangenen Beitragsgesuchen und den Förderentscheiden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.
² Die arbeitgebende Institution hat Zugriff ausschliesslich auf Daten über Forschungsvorhaben, die die Forschenden an dieser Institution ausführen oder auszuführen beabsichtigen. Sie verwendet die Daten für:
a. Stellungnahmen und Bestätigungen, die die Forschungsförderungsinstitutionen für die Bearbeitung dieser Gesuche und für die Ausrichtung der Beiträge benötigen;
b. die Beitragsverwaltung;
c. die Evaluation der Verwendung von Drittmitteln.
³ Über das Abrufverfahren sind keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c beziehungsweise d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992³⁸ über den Datenschutz zugänglich.
³⁸ SR 235.1

6. Kapitel: Internationale Zusammenarbeit

1. Abschnitt: Verträge und Absichtserklärungen, Teilnahme der Schweiz an internationalen Kooperationen

(Art. 28 Abs. 2 FIFG)
Art. 42 Verträge und Absichtserklärungen
¹ Das WBF ist befugt, im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997³⁹ abzuschliessen. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Bestimmungen.
² Das WBF ist im Rahmen seiner Kompetenz nach Absatz 1 befugt, Absichtserklärungen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation abzuschliessen.⁴⁰
³ Es kann die Kompetenzen nach den Absätzen 1 und 2 dem SBFI übertragen.
³⁹ SR 172.010
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).
Art. 43 Erneuerung von Schweizer Delegationen im Rahmen internationaler Kooperationen
¹ Das SBFI ist befugt, im Rahmen der völkerrechtlichen Verträge über die internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation die Wiederwahl oder Erneuerung der Schweizer Delegationen in den Ausschüssen von internationalen Organisationen, Programmen und Zusammenarbeitsprojekten zu beschliessen.
² Es lädt weitere Bundesstellen und die Forschungsorgane, die aufgrund ihres Tätigkeitsgebiets am Einsitz in Delegationen mitinteressiert sein könnten, ein, Vorschläge für Delegationsmitglieder sowie Expertinnen und Experten zu unterbreiten.
Art. 44 ⁴¹
⁴¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6607 ).

2. Abschnitt: Beiträge zur Förderung schweizerischer Mitarbeit an Vorhaben internationaler Organisationen und Programme; Information und Beratung

(Art. 29 Abs. 1 Bst. a, b, f und g FIFG)
Art. 45 Zweck der Beiträge
¹ Die Beiträge ermöglichen es interessierten schweizerischen Stellen, im Rahmen einer Institution oder Organisation:
a. sich auf internationale Projekte und Programme vorzubereiten oder an ihnen teilzunehmen;
b. sich in Vorhaben zu integrieren, die für die zukünftige schweizerische Forschungs- und Innovationspolitik, für den Wissenschaftsstandort Schweiz oder für die Präsenz der Schweizer Wissenschaft im Ausland von grosser Bedeutung sind;
c. die Infrastruktur internationaler wissenschaftlicher Organisationen zu nutzen.
² Vorbehalten bleiben völkerrechtliche Verträge sowie spezialrechtliche Bestimmungen, namentlich für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und die nationalen Aktivitäten im Bereich der Raumfahrt.⁴²
⁴² Fassung gemäss Art. 20 der V vom 17. Dez. 2021 über die Förderung von nationalen Aktivitäten im Bereich der Raumfahrt, in Kraft seit 1. Febr. 2022 ( AS 2021 929 ).
Art. 46 Beitragsvoraussetzungen und -bemessungen
¹ Beiträge können den Institutionen und Organisationen gewährt werden, wenn:
a. das Vorhaben von gesamtschweizerischem Interesse ist;
b. die Beteiligung der Schweiz ohne Finanzhilfen des Bundes nicht möglich ist;
c. das Vorhaben von einer Institution oder Organisation getragen wird, die Gewähr bietet, dass die Beiträge effizient eingesetzt und der administrative Aufwand gering gehalten wird.⁴³
² Beiträge werden jeweils für höchstens fünf Jahre gewährt. Eine oder mehrere Verlängerungen der Unterstützung um jeweils höchstens fünf Jahre sind möglich. Vor jeder Verlängerung wird die Berechtigung überprüft.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).
Art. 47 Antrag
Die Gesuche um Beiträge sind beim SBFI einzureichen. Sie müssen folgende Angaben enthalten:
a. den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ;
b. die Institution oder Organisation, der ein Beitrag gewährt werden soll;
c. eine Beschreibung des Vorhabens (Programm oder Projekt), einschliesslich Finanzrahmen;
d. Eigenleistungen und sonstige Beteiligungen sowie weitere Finanzierungsquellen und Leistungen Dritter;
e. eine Begründung für eine schweizerische Teilnahme, insbesondere Angaben über die wissenschaftliche Bedeutung und das Interesse der Schweiz;
f. den beantragten Beitrag des Bundes.
Art. 48 Konsultationen
Das SBFI konsultiert andere Ämter oder Forschungsorgane, die durch das Vorhaben betroffen sein oder ein Interesse haben können.
Art. 49 ⁴⁴ Entscheid
¹ Über Beiträge bis 3 Million Franken entscheidet das SBFI.
² Über Beiträge von mehr als 3 Millionen Franken entscheidet das WBF. Das SBFI stellt Antrag.
³ Für Beiträge von mehr als 5 Millionen Franken muss vorgängig die Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes eingeholt werden. Kommt in einem solchen Fall keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des WBF.
⁴ Die Beiträge können durch Verfügungen oder im Rahmen von Verträgen gewährt werden.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).
Art. 50 ⁴⁵ Information und Beratung
¹ Das SBFI kann Forschungsorgane, Organisationen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz über die vom Bund unterstützten Aktivitäten bezüglich internationaler Programme und Projekte informieren und sie bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen beraten.
² Es kann Beiträge ausrichten an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die Informations- und Beratungstätigkeiten nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f FIFG.
³ Für die Beiträge nach Absatz 2 legt es in den Verträgen oder Verfügungen einen jährlichen Höchstbetrag im Rahmen der verfügbaren Mittel fest. Dabei berücksichtigt es die Personal-, Miet- und Sachkosten, die in Zusammenhang mit der Informations- und Beratungstätigkeit stehen, sowie andere Mittelzuflüsse der öffentlichen Hand oder Dritter.
⁴ Beiträge werden jeweils für höchstens vier Jahre gewährt. Eine oder mehrere Verlängerungen der Unterstützung um jeweils höchstens vier Jahre sind möglich. Vor jeder Verlängerung wird die Berechtigung überprüft.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).

3. Abschnitt: Beiträge zur bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit ausserhalb internationaler Programme und Organisationen

(Art. 29 Abs. 1 Bst. c FIFG)
Art. 51 Grundsätze
¹ Es können Beiträge an Hochschulforschungsstätten ausgerichtet werden für die Zusammenarbeit und den Austausch mit den im Rahmen der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz bestimmten Ländern und Regionen.⁴⁶
² Die Zusammenarbeit zwischen schweizerischen und ausländischen Hochschulforschungsstätten wird umgesetzt über gemeinsame Forschungsprogramme, die gemeinsame Nutzung von Laboratorien, die Verleihung von gemeinsamen Hochschulabschlüssen, die Finanzierung von Stipendien für den Austausch von Studierenden und Forschenden sowie durch punktuelle Projekte und Pilot-Aktivitä­ten.
³ Programme und Projekte werden unterstützt, wenn die Partnerländer die Reziprozität gewährleisten.
⁴ Rechtfertigen es das wissenschaftspolitische Interesse für die Schweiz und die wissenschaftliche Exzellenz eines Projekts, so kann vom Grundsatz der Reziprozität abgesehen werden, sofern die Träger der Projekte oder die Forschungsförderungsinstitutionen angemessene Mittel zur Verfügung stellen.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).
Art. 52 ⁴⁷ Verfahren für gemeinsame Projektausschreibungen
¹ Das SBFI setzt für die im Rahmen der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz bestimmten Länder oder Regionen einen nationalen Steue­rungs­ausschuss ein. Dieser bestimmt die Ausrichtung des Zusammenarbeitsprogramms aus nationaler Sicht.
² Das SBFI kann für jedes Land oder jede Region eine Schweizer Hochschulforschungsstätte als Leading House bestimmen, die mit der Koordination und der Umsetzung des Zusammenarbeitsprogramms beauftragt werden kann. Dazu konsultiert das SBFI swissuniversities. Ist für ein Land oder eine Region kein Leading House eingesetzt, so trifft das SBFI die erforderlichen Massnahmen und Entscheide.
³ Der SNF ist im Auftrag des SBFI für die Ausschreibung der gemeinsamen Forschungsprojekte im Rahmen der bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit sowie für deren Evaluation zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Reglementen des SNF und nach der Ausschreibung durch den SNF.
⁴ Die bilateralen Vereinbarungen mit dem Partnerland regeln die Bildung von gemeinsamen Arbeitsgruppen und deren Aufgaben. Die Arbeitsgruppen entscheiden namentlich über die Gutheissung oder Ablehnung der im Rahmen der Programme eingereichten Projektgesuche.
⁵ Das WBF regelt in einer Verordnung die Vertretung im nationalen Steuerungsausschuss und dessen Arbeitsweise.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).
Art. 53 Festsetzung der Beiträge, Leistungsaufträge
¹ Das WBF legt im Rahmen der bewilligten Kredite für jedes Zusammenarbeitsprogramm den Höchstbetrag für die Durchführung des Programms fest, der für die jeweilige Beitragsperiode zugesprochen werden kann.⁴⁸
² Das SBFI schliesst mit jedem Leading House einen Leistungsvertrag ab, der die Ziele der bilateralen Zusammenarbeit, die vom Leading House zu erbringenden Leistungen und die Vorgaben zur Berichterstattung (Reporting und Controlling) festlegt. Das SBFI kann dem Leading House im Leistungsvertrag eine Entscheidungskompetenz für die Auswahl einzelner Projekte und Pilot-Aktivitäten übertragen.
³ Die Einzelheiten der Aufgaben des SNF und die entsprechenden Beiträge werden in der Leistungsvereinbarung mit dem SNF festgelegt.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).

7. Kapitel: Koordination, Planung und nachhaltige Entwicklung

1. Abschnitt: Koordination durch den Bundesrat

(Art. 41 und 42 FIFG)
Art. 54 Wissenschaftsaussenpolitik
¹ Das SBFI erarbeitet periodisch oder nach Bedarf zuhanden des Bundesrates einen Bericht im Rahmen der Vorgaben nach Artikel 41 Absatz 3 FIFG zum Stand und zur Entwicklung der schweizerischen Wissenschaftsaussenpolitik. Es berücksichtigt dabei:
a. die Verpflichtungen der Schweiz aus völkerrechtlichen Verträgen;
b. die Entwicklungen im europäischen und im aussereuropäischen Forschungs- und Innovationsraum;
c. die Massnahmen nach Artikel 29 FIFG, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation getroffen wurden.
² Es koordiniert sich dabei mit den für die Aussenpolitik zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten sowie mit weiteren interessierten Bundesstellen und konsultiert den SNF und die Innosuisse namentlich hinsichtlich der an sie delegierten Aufgaben nach Artikel 30 FIFG und Artikel 3 Absatz 3 SAFIG.⁴⁹
³ Der Bundesrat nimmt vom Bericht nach Absatz 1 Kenntnis und beschliesst die notwendigen Koordinationsmassnahmen.
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6607 ).
Art. 55 ⁵⁰ Forschungsinfrastrukturen
¹ Das SBFI erarbeitet zuhanden des WBF periodisch oder nach Bedarf einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung von Forschungsinfrastrukturen, insbesondere von internationalen Grossforschungseinrichtungen und weiteren international koordinierten Forschungsinfrastrukturen unter Beteiligung der Schweiz. Es berücksichtigt dabei:
a. die Verpflichtungen der Schweiz aus völkerrechtlichen Verträgen;
b. die Entwicklungen insbesondere im europäischen Forschungs- und Innova­tionsraum hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs international koordinierter Forschungsinfrastrukturen;
c. die Entwicklungsprioritäten der Fachgebiete und Disziplinen in der Schweiz im Bereich von Forschung und Innovation;
d. die entsprechenden Entwicklungsprioritäten im ETH-Bereich und an den übrigen Hochschulen.
² Es konsultiert dabei die betroffenen Forschungsorgane und Bundesstellen sowie bei Bedarf den SWR, und stellt die notwendige wissenschaftliche Expertise sicher.
³ Es stellt im Weiteren sicher, dass in Fällen, wo sich ein direkter Zusammenhang mit den besonders kostenintensiven Bereichen nach dem Hochschulförderungs- und –koordinationsgesetz vom 30. September 2011⁵¹ (HFKG) ergibt, eine sachliche Abstimmung zwischen forschungs- und innovationspolitischer Planung nach FIFG und hochschulpolitischer Koordination nach HFKG erfolgt.
⁴ Das WBF nimmt vom Bericht Kenntnis.
⁵ Allfällige Anträge zur Finanzierung der Forschungsinfrastrukturen erfolgen im Rahmen der periodischen BFI-Botschaften.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).
⁵¹ SR 414.20
Art. 56 Nationale Förderinitiativen
¹ Das WBF koordiniert nationale Förderinitiativen im Sinne von Artikel 41 Absatz 5 FIFG hinsichtlich Planung und Durchführung.
² Es koordiniert diese Initiativen mit dem ordentlichen Planungsverfahren (Art. 58 und 59) und stellt sicher, dass allfällige Anträge auf Fördermassnahmen im Rahmen der periodischen BFI-Botschaften erfolgen.
Art. 57 Interdepartementaler Koordinationsausschuss für die Ressortforschung des Bundes
¹ Der interdepartementale Koordinationsausschuss für die Ressortforschung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern:
a. der einzelnen Bundesstellen, die Aufgaben im Bereich der Ressortforschung wahrnehmen;
b. der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
² Die Mitglieder nach Absatz 1 vertreten die Direktionen oder Geschäftsleitungen der jeweiligen Bundesstellen. Die Ernennung erfolgt durch die zuständigen Bundesstellen.
³ An den Sitzungen des Ausschusses nehmen Vertreterinnen und Vertreter des SNF, der Innosuisse und des ETH-Rats mit beratender Stimme teil.
⁴ Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des SBFI leitet den Ausschuss. Sie oder er kann eine Vertreterin oder einen Vertreter bestimmen.

2. Abschnitt: Planung

(Art. 43–48 FIFG)
Art. 58 Mehrjahresprogramme
(Art. 45 FIFG)
¹ Mit ihren Mehrjahresprogrammen geben die Forschungsorgane Auskunft über die beabsichtigten Tätigkeiten in der nächsten BFI-Periode, vor allem darüber:
a. welche Schwerpunkte und Prioritäten sie setzen wollen und inwieweit diese mit der strategischen Ausrichtung der Forschungs- und Innovationsförderungspolitik des Bundes übereinstimmen;
b. wie sie ihre Mittel im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit aufzuteilen beabsichtigen;
c. wie sie ihre Tätigkeiten intern und mit den andern Forschungsorganen koordinieren wollen;
d. welche personellen und finanziellen Auswirkungen zu erwarten sind.
² Das SBFI setzt den Förderorganen eine Frist, in der sie ihre Mehrjahresprogramme einzureichen haben.
Art. 59 Jährlicher Förderplan der Forschungsförderungsinstitutionen
(Art. 48 FIFG)
¹ Bei der Erstellung ihres jährlichen Förderplans überprüft jede Forschungsförderungsinstitution ihr Mehrjahresprogramm auf dessen Gültigkeit. Abweichungen von den auf die Mehrjahresprogramme abgestützten Leistungsvereinbarungen sind zu begründen.
² Der Förderplan zeigt, wie die Mittel im kommenden Jahr verwendet werden sollen. Die Darstellung erfolgt in Franken und Anteilen am Gesamtaufwand; zum Vergleich werden die entsprechenden Zahlen der beiden Vorjahre angeführt. Die geplante Förderung ist zu begründen.
³ Der jährliche Förderplan wird durch das SBFI genehmigt.⁵²
⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 699 ).

3. Abschnitt: Nachhaltige Entwicklung

(Art. 6 Abs. 3 Bst. a FIFG)
Art. 60
¹ Die Förderorgane verlangen im Rahmen der Gesuchsverfahren Angaben über den Beitrag der Projekte zur nachhaltigen Entwicklung.
² Die Forschungsförderungsinstitutionen und die Bundesverwaltung geben im Rahmen ihrer Berichterstattung nach Artikel 52 FIFG sowie die Innosuisse in ihrem Geschäftsbericht nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe o SAFIG Auskunft darüber, wie sie bei der Erfüllung ihrer Fördertätigkeit die Bundesziele für eine nachhaltige Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt berücksichtigt haben.⁵³
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6607 ).

8. Kapitel: Schweizerischer Wissenschaftsrat

(Art. 54 und 55 FIFG)
Art. 61
¹ Der Schweizerische Wissenschaftsrat (SWR)⁵⁴ ist eine ständige Verwaltungskommission nach Artikel 8 a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998⁵⁵. Er ist administrativ dem WBF zugeordnet.
² Er führt eine eigene Geschäftsstelle.
³ Die Mittel für den Betrieb des SWR werden im Voranschlag des SBFI eingestellt.
⁵⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6607 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁵⁵ SR 172.010.1

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 62 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
¹ Die Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 10. Juni 1985⁵⁶ wird aufgehoben.
² Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…⁵⁷
⁵⁶ [ AS 1985 775 ; 1996 1807 , 2000 187 Art. 21 Ziff. 3, 1861 ; 2004 4263 , 4871 ; 2008 683 , 4617 , 5747 Anhang Ziff. 8; 2010 5461 ; 2012 3631 Ziff. I 8; 2013 2641 ]
⁵⁷ Die Änderungen können unter AS 2013 4593 konsultiert werden.
Art. 63 Übergangsbestimmungen
¹ Für die Gewährung der Overheadbeiträge der Innosuisse sowie für die Einzelheiten der Beitragsbemessung gilt bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen über die Finanzierung und die Bundesbeiträge nach dem 7. und dem 8. Kapitel des HFKG⁵⁸, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2016, Artikel 10 s Absätze 6 und 7 mit Anhang sowie die dazugehörige Übergangsbestimmung vom 24. November 2010⁵⁹ der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 10. Juni 1985.
² Bis zum Inkrafttreten der Kapitel 1–5 des HFKG hat Artikel 52 Absatz 2, zweiter Satz folgenden Wortlaut:
…⁶⁰
⁵⁸ SR 414.20
⁵⁹ AS 2010 5461
⁶⁰ Eingefügt in der genannten Bestimmung bis 31. Dez. 2014
Art. 64 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3, am 1. Januar 2014 in Kraft.
² Artikel 55 Absatz 3 tritt gleichzeitig mit den Kapiteln 1–5 des HFKG⁶¹ in Kraft.
³ Die Artikel 37 und 38 treten gleichzeitig mit den Bestimmungen über die Finanzierung und die Bundesbeiträge nach dem 7. und dem 8. Kapitel HFKG, spätestens jedoch am 1. Januar 2017 in Kraft.
⁶¹ SR 414.20
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