Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
                            1 X. X. 03 - xx Vollstreckung öffentlich-recht licher Ansprüche – Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            282 Gesetz über den Beitritt des Kant ons Zürich zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (vom 23. September 1973)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1. Der Kanton Zürich tritt de
                            m Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollst reckung öffentlich-rechtlicher An- sprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 bei. Das Konkordat hat folgenden Wortlaut:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtshilfe Art. 1.    Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstreckung der auf öffentli chem Recht beruhenden Ansprüche auf  Geld-  oder  Sicherhe itsleistung  zugunsten  des  Kantons  oder  der Gemeinden sowie der von ihnen erri chteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände. Die Rechtshilfe wird im Betreibu ngsverfahren durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollstreckbare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheide Art. 2.    Vollstreckbar sind rechtskr äftige  Entscheide  oder  Verfü- gungen  (eingeschlossen  Steuerve ranlagungen)  von  Verwaltungs-  und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie  erlassen  wurden,  im  Sinne  v on  Artikel  80  Absatz  2  des  Bundes- gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren Art. 3. Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung  öffentlich-rechtlicher Ansprüche  folgende  Anforderungen erfüllte: a)   der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei de r verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überpr üfung des Sachverhalts gewähr- leistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen; b)  der  Betriebene  muss  auf  das gegen  den  Entscheid  oder  die  Ver- fügung zulässige orde ntliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmer ksam gemacht worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Vollstreck-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            barkeit Art. 4.    Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen: a)   eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            282 Vollstreckung öffentlich-recht licher Ansprüche – Konkordat b)  eine  Rechtskraftbescheinigung  de r  Instanz,  bei  der  das  zulässige Rechtsmittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinig ung der Steuer- behörde, dass die St euerveranlagung rechtskräftig geworden ist; c)   eine Bescheinigung der entsch eidenden Behörde, dass die Anfor- derungen an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind; d)  die gesetzlichen Vorsch riften, aus denen sich die Gleichstellung der Verfügung oder des Entscheides mi t vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1889 über Schuldbetr eibung und Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ergibt. Prüfung von Amtes wegen Art. 5.    Der Rechtsöffnungsrichter pr üft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbark eit nach den Artikeln 2 und 3 ge- geben sind. Einreden des Betriebenen Art. 6.    Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu: a)   der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils ge- tilgt oder gestundet wurde; b)  dass die Schuld verjährt ist; c)   dass  die  kantonale  Behörde,  we lche  den  Entscheid  erlassen  hat, nicht zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war; d)  dass  ihm  der  Entscheid  nicht  in der  gesetzlich  vorgeschriebenen Weise eröffnet wurde. Beitritt und Rücktritt Art. 7.    Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitritts- erklärung ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zu- handen des Bundesrates einzureichen. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurü cktreten will, so hat er dies dem  Eidgenössischen  Justiz-  und  Po lizeidepartement  zuhanden  des Bundesrates  zu  erklären.  Der  Rück tritt  wird  mit  Ablauf  des  der Erklärung folgenden Kale nderjahres rechtswirksam. Inkrafttreten Art. 8.    Das Konkordat tritt für di e abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Samm lung der eidgenös sischen Gesetze in Kraft, für die später beitre tenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidgenössischen Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3 X. X. 03 - xx Vollstreckung öffentlich-recht licher Ansprüche – Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Übergangs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung Art. 9.    Mit dem Beitritt der Kant one zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen Verhältnis di e Anwendbarkeit des Konkordats vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Februar 1911 betreffend die Gewä hrung gegenseitiger Rechtshilfe zur  Vollstreckung  öffentlich-rechtlicher  Ansprüche  und  des  Konkor- dats  vom  29.  Juni  1945  betreffend Rechtshilfe  zur  Vollstreckung  von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunterstützungen dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Dieses Gesetz tritt, sofern
                            die Stimmberecht igten es anneh- men,  am  Tag  nach  der  amtlichen Veröffentlichung  des  Kantonsrats- beschlusses über die Erwahrung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2 SR 281.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Angenommen von den Konferenzen der ka ntonalen Justiz- und Polizeidirek- toren, der kantonalen Finanzdirektor en und der kantonalen Fürsorgedirekto- ren am 15./16. April 1970, 13. Oktober 1970, 28. Oktober 1971. Vom Bundes- rat genehmigt am 20. Dezember 1971. Da s Konkordat ist heute für alle Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für Kanton Zürich in Kraft seit 3. Dezember 1973.