Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Gewährung gegenseitig... (282)
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Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche

1 X. X. 03 - xx Vollstreckung öffentlich-recht licher Ansprüche – Konkordat
282 Gesetz über den Beitritt des Kant ons Zürich zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (vom 23. September 1973)
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§ 1. Der Kanton Zürich tritt de

m Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollst reckung öffentlich-rechtlicher An- sprüche
3 bei. Das Konkordat hat folgenden Wortlaut:
Rechtshilfe Art. 1. Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstreckung der auf öffentli chem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherhe itsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der von ihnen erri chteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände. Die Rechtshilfe wird im Betreibu ngsverfahren durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt.
Vollstreckbare
Entscheide Art. 2. Vollstreckbar sind rechtskr äftige Entscheide oder Verfü- gungen (eingeschlossen Steuerve ranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne v on Artikel 80 Absatz 2 des Bundes- gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
2 einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind.
Anforderungen
an das
Verfahren Art. 3. Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte: a) der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei de r verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überpr üfung des Sachverhalts gewähr- leistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen; b) der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Ver- fügung zulässige orde ntliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmer ksam gemacht worden sein.
Nachweis
der Vollstreck-
barkeit Art. 4. Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen: a) eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister;
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282 Vollstreckung öffentlich-recht licher Ansprüche – Konkordat b) eine Rechtskraftbescheinigung de r Instanz, bei der das zulässige Rechtsmittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinig ung der Steuer- behörde, dass die St euerveranlagung rechtskräftig geworden ist; c) eine Bescheinigung der entsch eidenden Behörde, dass die Anfor- derungen an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind; d) die gesetzlichen Vorsch riften, aus denen sich die Gleichstellung der Verfügung oder des Entscheides mi t vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April
1889 über Schuldbetr eibung und Konkurs
2 ergibt. Prüfung von Amtes wegen Art. 5. Der Rechtsöffnungsrichter pr üft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbark eit nach den Artikeln 2 und 3 ge- geben sind. Einreden des Betriebenen Art. 6. Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu: a) der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils ge- tilgt oder gestundet wurde; b) dass die Schuld verjährt ist; c) dass die kantonale Behörde, we lche den Entscheid erlassen hat, nicht zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war; d) dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet wurde. Beitritt und Rücktritt Art. 7. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitritts- erklärung ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zu- handen des Bundesrates einzureichen. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurü cktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Po lizeidepartement zuhanden des Bundesrates zu erklären. Der Rück tritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgenden Kale nderjahres rechtswirksam. Inkrafttreten Art. 8. Das Konkordat tritt für di e abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Samm lung der eidgenös sischen Gesetze in Kraft, für die später beitre tenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidgenössischen Gesetzessammlung
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Übergangs-
bestimmung Art. 9. Mit dem Beitritt der Kant one zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen Verhältnis di e Anwendbarkeit des Konkordats vom
18. Februar 1911 betreffend die Gewä hrung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und des Konkor- dats vom 29. Juni 1945 betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunterstützungen dahin.

§ 2. Dieses Gesetz tritt, sofern

die Stimmberecht igten es anneh- men, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsrats- beschlusses über die Erwahrung in Kraft.
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2 SR 281.1.
3 Angenommen von den Konferenzen der ka ntonalen Justiz- und Polizeidirek- toren, der kantonalen Finanzdirektor en und der kantonalen Fürsorgedirekto- ren am 15./16. April 1970, 13. Oktober 1970, 28. Oktober 1971. Vom Bundes- rat genehmigt am 20. Dezember 1971. Da s Konkordat ist heute für alle Kantone verbindlich.
4 Für Kanton Zürich in Kraft seit 3. Dezember 1973.
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