Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2003 zum Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich und zur Zusatzvereinbarung vom 1. April 2001/ 1. April 2002
1 Zusatzvereinbarung GAV Gipsergewerbe
821.112.3 Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2003 zum Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich und zur Zusatzvereinbarung vom 1. April 2001/
1. April 2002 (vom 17. Dezember 2003)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
5 sowie auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst: I. Die im Anhang
9 wiedergegebenen Bestimmungen der Zusatz vereinbarung vom 1. April 2003 zum Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 31. März 1999
2 , zur Zusatzverein barung vom 1. April 2001
3 und zur Zusatzverein barung vom 1. April
2002
4 werden allgemein verbindlich erklärt. II. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich. III. Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betrie bsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständigen Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausf ühren oder ausführen lassen. IV.
1 Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbaue r (Leichtbausysteme), Fassaden isoleur.
2 Zu den Berufsarbeiten des Gips ers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sa nieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.
2
821.112.3 Zusatzvereinbarung GAV Gipsergewerbe V.
1 Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeberinnen und Arbe itgeber sowie Ar beitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschl iesslich Lehrlinge) der in Ziffern III und IV aufgeführten Betriebe und Betr iebsteile. Ausgenommen sind: a. das kaufmännische Personal, b. Berufsangehörige in höherer leit ender Stellung (zum Beispiel Ge
- schäftsführer und Laufpoliere), c. Berufschauffeure.
2 Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls den allgem ein verbindlichen Bestimmungen. VI. Art. 7.3.2 der allgemein verb indlich erklärte n Bestimmungen der Zusatzvereinbarung vom 1. April
2003 gilt auch für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des unter Ziffer II umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs sowie ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, sofern sie die Voraussetzungen der Ziffern III– V erfüllen und im Geltungsbereich de s GAV nach Ziffer II Arbeiten ausführen. VII. Dieser Beschluss tritt nach der Genehmigung durch den Bund
6 und der anschliessenden Publikation im Amtsblatt
7 auf den Ersten des darauf folgenden Monats in Kraft
8 und gilt, unter Vorbehalt der Artikel
17 und 18 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
5 , analog zum Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1999
2 bis 31. März 2005
10,
11,
12
,
13
.
1 OS 60, 97 .
2 LS 821.112 .
3 LS 821.112.1 .
4 LS 821.112.2 .
5 SR 221.215.311 .
6 Vom Bund genehmigt am 19. Februar 2004.
7 Publiziert im Amtsblatt Nr. 12 vom 19. März 2004, Seite 339.
8 In Kraft seit 1. April 2004.
9 Die allgemein verbindlich erklärten Be stimmungen der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2003 zum Gesamtarbeitsver trag vom 31. März 1999 können bei der Kantonalen Drucksachen- und Materialze ntrale (KDMZ), Rä ffelstrasse 32,
8090 Zürich, bezogen werden.
10 Verlängert bis 31. März 2008 ( OS 62, 107 ).
11
12 Verlängert bis 31. März 2011 ( OS 64, 66 ).
13 Verlängert bis 31. März 2012 ( OS 66, 319 ).
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