Verordnung über den Einsatz von Videoüberwachungsgeräten bei Massenveranstaltungen und an öffentlichen Orten
1 551.332 Verordnung über den Einsatz von Videoüberwachungsgeräten bei Massenveranstaltungen und an öffentlichen Orten (Videoverordnung, VidV) vom 29.04.2009 (Stand 01.01.2011) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 51f des Polizeigesetzes (PolG) 1 ) vom 8. Juni 1997, auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten durch die Kantonspolizei bei öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen gemäss Artikel 51 Absatz 2 PolG 2 ) sowie die Erstellung, Verwendung und Auf bewahrung der Bild- und Tonaufzeichnungen.
2 Sie regelt die Videoüberwachung an öffentlichen Orten und zum Schutz öf fentlicher Gebäude gemäss Artikel 51f PolG.
3 Vorbehalten bleibt die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 (StPO) 3 ) und die Bild- und Tonüberwachung durch die Kantonspolizei nach Bundesrecht. *
Art. 2
Zweck
1 Die Verordnung dient der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter Wahrung der Grundrechte von Personen bei Massenveranstaltungen sowie an Orten und in Gebäuden gemäss Artikel 51a und 51b Absätze 1 und 3 PolG, insbeson dere der persönlichen Freiheit, der Vereins-, Versammlungs-, Informations- und Meinungsäusserungsfreiheit sowie dem Grundrecht auf Datenschutz.
1) BSG 551.1
2) BSG 551.1
3) SR 312.0; BBl 2007 6977 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-49
551.332 2
2 Die Überwachungseinsätze gemäss Artikel 51 Absatz 1, Artikel 51a sowie 51b Absätze 1 und 3 PolG müssen verhältnismässig sein.
2 Bild- und Tonaufzeichnungen bei Massenveranstaltungen
Art. 3
Voraussetzungen
1 Die Kantonspolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veran staltungen und Kundgebungen Personen oder Personengruppen sowie deren Äusserungen auf Bild- und Tonträgern aufnehmen, wenn konkrete Anhalts punkte die Annahme rechtfertigen, es könne zu strafbaren Handlungen gegen Menschen oder Sachen kommen.
2 Die Voraussetzungen für den Einsatz von Bild- und Tonaufnahmen sind insbe sondere erfüllt, wenn a im Vorfeld einer Veranstaltung oder Kundgebung zu Gewalttätigkeiten auf gerufen wird, b in der Vergangenheit bei vergleichbaren Veranstaltungen oder Kundge bungen Gewalttätigkeiten verübt worden sind, c aufgrund der Organisatoren, der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, der Thematik einer Veranstaltung oder Kundgebung oder des allgemeinen po litischen Klimas mit spontanen Gewalttätigkeiten zu rechnen ist oder d bei Sportveranstaltungen, insbesondere Fussball- und Eishockeyspielen, mit randalierendem Publikum gerechnet werden muss.
Art. 4
Anordnung und Einsatz
1 Für die Anordnung des Einsatzes von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten sind die Kommandantin oder der Kommandant, dessen oder deren Stellvertre terin oder Stellvertreter oder in dringlichen Fällen Korpsangehörige ab Kader stufe 3 oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zuständig.
2 Unzulässig ist das Erstellen von Bild- und Tonaufzeichnungen aus unbemann ten Flugkörpern, auf denen einzelne Personen identifiziert werden können. *
3 ... *
Art. 5
Zweckbindung
1 Bild- und Tonaufzeichnungen, auf denen einzelne Personen identifiziert wer den können, dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden: a Ermittlung der Täterschaft bei strafbaren Handlungen,
3 551.332 b Dokumentation des Polizeieinsatzes im Hinblick auf mögliche Straf- oder Disziplinarverfahren sowie Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen die Polizei, c interne Schulung der Polizistinnen und Polizisten.
Art. 6
Auswertung
1 Die Identifizierung einzelner Personen ist nur soweit zulässig, als dies für die in Artikel 5 Buchstaben a und b genannten Zwecke unerlässlich ist.
Art. 7
Vernichtung
1 Aufzeichnungen, die im Hinblick auf die in Artikel 5 genannten Zwecke nicht benötigt werden, sind spätestens 30 Tage nach der Veranstaltung oder Kund gebung zu vernichten. Über die Vernichtung ist ein Protokoll zu führen.
2 Aufzeichnungen, die als Beweismittel im Hinblick auf ein Straf-, Disziplinar- oder Zivilrechtsverfahren (Art. 5 Bst. a und b) aufbewahrt werden, sind spätes tens nach Ablauf der entsprechenden Verjährungsfristen zu vernichten.
3 Aufzeichnungen für interne Schulungszwecke der Polizei (Art. 5 Bst. c), bei denen eine Identifizierung von Einzelpersonen möglich ist, dürfen längstens zehn Jahre aufbewahrt werden. Gesichter von Personen, die für die Schu lungszwecke nicht erkennbar sein müssen, sind in Aufzeichnungen, die ab In krafttreten der Verordnung erstellt werden, mit technischen Mitteln unkenntlich zu machen.
3 Bildübermittlungen und Bildaufzeichnungen für die Videoüberwachung an öffentlichen Orten und zum Schutz öffentlicher Gebäude
Art. 8
Zustimmung und Anordnung
1 Die zuständigen Behörden haben die Zustimmung der Kantonspolizei einzu holen, bevor sie Videoüberwachungen gemäss Artikel 51a sowie 51b Absätze 1 und 3 PolG anordnen.
2 Das Zustimmungsgesuch ist schriftlich bei der Kantonspolizei einzureichen. Es hat insbesondere zu enthalten: a Situationsplan, b Zweck und Begründung der Videoüberwachung, c die für den Einsatz und Betrieb verantwortliche Behörde, d Betriebszeiten der Videoüberwachungsgeräte, e Mitteilung, wie und wo die Videoüberwachung erkennbar gemacht wird,
551.332 4 f Anzahl der Videoüberwachungsgeräte und Angaben zu ihren technischen Eigenschaften, g Mitteilung, ob mit den Videoüberwachungsgeräten neben der Aufzeich nung auch eine Echtzeitüberwachung durchgeführt werden soll, h Mitteilung, welche Datenbearbeitungssysteme oder -programme verwen det und mit welchen Massnahmen für die gebotene Datensicherheit bei der Speicherung, Übermittlung an die Kantonspolizei sowie Vernichtung der Daten gesorgt werden soll, i Mitteilung, welche geeigneten, milderen Massnahmen zur Kriminalitäts prävention vorgängig am fraglichen Ort getroffen worden sind.
3 Die Kantonspolizei erlässt eine Zustimmungs- oder Abweisungsverfügung. Mit der Zustimmung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4 Ändert sich nach erfolgter Zustimmung der Videoüberwachungseinsatz ge genüber den Angaben der zuständigen Behörde zu Absatz 2 Buchstaben a bis h, so sind die Änderungen der Kantonspolizei vorgängig mitzuteilen. Handelt es sich um wesentliche Änderungen, ist eine erneute Zustimmung erforderlich.
5 Die zuständige Behörde ordnet die Videoüberwachung an, wenn die Zustim mung der Kantonspolizei vorliegt. Die Verfügung ist mit den wesentlichen An gaben und einer Rechtsmittelbelehrung im Amtsanzeiger zu veröffentlichen.
Art. 9
Grenzen der Videoüberwachung
1 Die Videoüberwachung darf in örtlicher und zeitlicher Hinsicht nur in dem für die Zweckerreichung erforderlichen Umfang durchgeführt werden.
2 Der Geheimbereich von Personen im Sinne von Artikel 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) 1 ) darf nicht überwacht werden.
Art. 10
Kennzeichnung
1 Auf Videoüberwachungen gemäss Artikel 51a PolG ist ausserhalb des über wachten Ortes und in dessen unmittelbarer Nähe auf den wesentlichen Zu gangswegen gut sichtbar mit Piktogrammen und in beiden Amtssprachen hin zuweisen, unter Angabe der zuständigen Gemeinde.
2 Auf Videoüberwachungen gemäss Artikel 51b Absätze 1 und 3 PolG ist am Gebäudeeingang hinzuweisen.
3 Die Kantonspolizei sorgt im Rahmen des Zustimmungsverfahrens für eine einheitliche Kennzeichnung der Videoüberwachung.
1) SR 311.0
5 551.332
Art. 11
Informationspflicht
1 Die rechtskräftige Zustimmungsverfügung der Kantonspolizei sowie die Anga ben und Unterlagen gemäss Artikel 14 Absätze 2 und 4 sind bei der zuständi gen Behörde jedermann zur Einsichtnahme offenzuhalten.
2 Die Gemeinden führen eine Liste der eingesetzten Videoüberwachungsgeräte mit deren Standorten und machen diese allgemein zugänglich. Die Kantonspo lizei führt eine allgemein zugängliche Liste für das gesamte Kantonsgebiet.
3 Die zur Anordnung der Videoüberwachung zuständige Behörde erstellt alle fünf Jahre einen Evaluationsbericht über die Wirksamkeit der betriebenen Vi deoüberwachungsgeräte und macht ihn allgemein zugänglich.
4 Der Evaluationsbericht enthält insbesondere Angaben über a die Anzahl der Auswertungen der Bildaufzeichnungen und ob sie in einem Strafverfahren als Beweismittel Verwendung gefunden haben, b die Kriminalitätsentwicklung am Überwachungsstandort, c allfällige Rückmeldungen der Bevölkerung, d die Kosten der Videoüberwachung.
Art. 12
Informationssicherheit und Datenschutz
1 Die für die Anordnung der Videoüberwachung zuständige Behörde bezeichnet eine zentrale Stelle, bei der die Bildaufzeichnungen gespeichert werden.
2 Die zuständige Behörde trifft die nötigen technischen und organisatorischen Massnahmen für den Schutz der Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen und für eine sichere Übermittlung der Daten an die Kantonspolizei. Die Übermittlung hat verschlüsselt zu erfolgen.
3 Die Kantonspolizei bestimmt die zu treffenden Massnahmen gestützt auf eine Risikoanalyse nach Massgabe des Stands der Technik und bewährter Normen. Sie erlässt die zur Umsetzung der Massnahmen erforderlichen Richtlinien und Weisungen und macht sie in geeigneter Weise zugänglich.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzge bung.
Art. 13
Auswertung und Echtzeitüberwachung
1 Die Auswertung der Bildaufzeichnungen erfolgt durch die Kantonspolizei.
2 Die zur Anordnung der Videoüberwachung zuständige Behörde kann eine Echtzeitüberwachung der Bildübermittlungen durchführen.
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3 Erfolgt eine Echtzeitüberwachung gemäss Artikel 51a PolG, sind die Gesich ter von erfassten Personen mit technischen Mitteln unkenntlich zu machen. Wird eine kritische Situation erkennbar, darf die einschränkungslose Bildanzei ge eingeschaltet werden.
Art. 14
Technische Überprüfung und Vernichtung der Bildaufzeichnungen
1 Die Sichtung der Bildaufzeichnungen durch die zur Anordnung der Videoüber wachung zuständige Behörde ist nur im Rahmen einer technischen Überprü fung der Bildaufzeichnungsgeräte punktuell und in grösseren zeitlichen Abstän den zulässig.
2 Die zuständige Behörde führt ein Protokoll über die technische Überprüfung. Es beinhaltet die Namen der beteiligten Personen sowie das Datum, den Um fang und das Ergebnis der Überprüfung.
3 Die zur Anordnung der Videoüberwachung zuständige Behörde sorgt für die Vernichtung der von ihr gespeicherten Bildaufzeichnungen nach der Übermitt lung an die Kantonspolizei. Die Vernichtung der Bildaufzeichnungen nach Ab lauf der Frist gemäss Artikel 51e Absatz 1 Satz 2 PolG erfolgt automatisiert.
4 Die zuständige Behörde führt ein Protokoll über die Vernichtung der Bildauf zeichnungen gemäss Absatz 3 Satz 1. Automatisierte Datenvernichtungen sind mit technischen Mitteln zu protokollieren. Die Protokolle beinhalten sinngemäss die Angaben gemäss Absatz 2 Satz 2.
Art. 15
Kosten und Gebühren
1 Die zur Anordnung der Videoüberwachung zuständige Behörde trägt die Kosten für die Installation und den Betrieb der Bildübermittlungs- und Bildauf zeichnungsgeräte sowie der dazugehörigen Infrastruktur.
2 Die Kosten für die Auswertung der Bildaufzeichnungen trägt der Kanton.
3 Die Kantonspolizei erhebt mit der Zustimmungs- oder Abweisungsverfügung gemäss Artikel 8 Absatz 3 eine Gebühr gemäss den Bestimmungen der Ver ordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV) 1 ) .
1) BSG 154.21
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4 Schlussbestimmungen
Art. 16
Änderung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsver waltung (Gebührenverordnung, GebV) 2 ) wird wie folgt geändert:
Art. 17
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 20. Dezember 1989 über den Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten durch die Kantonspolizei bei Massenveranstaltungen (Videoverordnung; BSG 551.332) wird aufgehoben.
Art. 18
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2009 in Kraft. *
2 Artikel 13 tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft. * Bern, 29. April 2009 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger
2) BSG 154.21
551.332 8 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
29.04.2009 01.07.2009 Erlass Erstfassung 09-49
03.06.2009 01.07.2009
Art. 18 Abs. 1
geändert 09-59
16.09.2009 01.10.2009
Art. 4 Abs. 2
geändert 09-101
16.09.2009 01.10.2009
Art. 4 Abs. 3
aufgehoben 09-101
16.09.2009 01.10.2009
Art. 18 Abs. 2
geändert 09-101
27.10.2010 01.01.2011
Art. 1 Abs. 3
geändert 10-108
9 551.332 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 29.04.2009 01.07.2009 Erstfassung 09-49
Art. 1 Abs. 3
27.10.2010 01.01.2011 geändert 10-108
Art. 4 Abs. 2
16.09.2009 01.10.2009 geändert 09-101
Art. 4 Abs. 3
16.09.2009 01.10.2009 aufgehoben 09-101
Art. 18 Abs. 1
03.06.2009 01.07.2009 geändert 09-59
Art. 18 Abs. 2
16.09.2009 01.10.2009 geändert 09-101
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