Vertrag zwischen dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Änderung der Grenzverhältnisse zwischen der Evangelischen Kirchgemeinde Dussnang und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Sitzberg
1 Grenzverhältnisse zwischen Kirchgemeinden Thurgau/Zürich
181.35 Vertrag zwischen dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Änderung der Grenzverhältnisse zwisch en der Evangelischen Kirchgemeinde Dussnang und der Evangelisch- reformierten Kirchgemeinde Sitzberg (vom 30. September 1997)
1 Zwischen dem Evangelischen Kirche nrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zü rich, nach Anhören des Kirchen rates des Kantons Zürich, wi rd folgendes vereinbart:
1. Die Weiler Oberhamberg, Unte rhamberg und Speck (im folgenden Weiler genannt) werden von der Evangelischen Kirchgemeinde Dussnang abgetrennt und der Evangelisch-reformierten Kirch gemeinde Sitzbe rg zugeteilt.
2. Als Angehörige der Evangelisch-r eformierten Kirchgemeinde Sitz chen Rechte und Pflichten wie di e übrigen Mitglieder der Kirch- gemeinde.
3. Für die Erfüllung der nach zürc herischem Recht bestehenden Kir chensteuerpflicht gilt jedoch folg ende Regelung: Die Evangelische Kirchgemeinde Dussnang erhebt von den Steuerpflichtigen der Weiler die Kirchensteue r weiterhin nach thur gauischem Recht. Sie erstellt darüber jährli ch eine besondere Abre chnung bis spätestens Ende November und überweist de n bezogenen Betrag der Evange lisch-reformierten Kirchengutsver waltung Sitzberg vor Ablauf des Kalenderjahres.
4. Im übrigen findet zwischen den beteiligten Kirchgemeinden keine vermögensrechtliche Ause inandersetzung statt.
5. Es wird vorgemerkt, dass eine Anpassung des Ve rtrages von 1896 zwischen der Politischen Gemeinde Turbenthal und den Höfen Oberhamberg, Bärlischwand und Ne uhaus betreffend Bestattung auf dem Friedhof in Sitzberg dur ch Einbezug der Höfe Unterham berg und Speck den für das Besta ttungswesen zuständigen Organen überlassen bleibt.
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181.35 Grenzverhältnisse zwischen Kirchgemeinden Thurgau/Zürich
6. Dieser Vertrag tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Er ist in den Amtsblättern der Kantone Zürich und Thurgau zu veröffentlichen und in die Kantonalen Gesetz essammlungen aufzunehmen.
1 OS 54, 453.
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