Reglement über die Ausbildung an der Zentralschweizerischen Polizeischule
Reglement Reglement über die Ausbildung an der Zentralschweizerischen Polizeischule über die Ausbildung an der Zentralschweizerischen Polizeischule vom 6. März 20
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1 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 25 Absatz 2 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 27. Januar 199
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1 , auf Antrag des Sicherheitsdepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Grundsatz
1 Die Zentralschweizerische Polizeischule (ZSPS) wird von der Kantonspolizei Luzern geführt.
2 Sie kann Polizeianwärterinnen und -anwärter anderer Polizeikorps aufnehmen.
3 Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der ZSPS erhalten ein Schlusszeugnis.
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§ 2
Zweck der Schule
1 Die ZSPS bezweckt die theoretische und praktische Ausbildung der Polizeianwärterinnen und -anwärter für den Polizeidienst und die Prüfung ihrer allgemeinen Eignung zur Anstellung in ihren Stammkorps.
2 Sie vermittelt namentlich die Grundlagen für die Erfüllung der Hauptaufgaben der Uniformpolizei und eine Einführung in die Tätigkeit der Kriminalpolizei sowie in polizeinahe Aufgaben.
§ 3
Dauer und Gliederung der Ausbildung
1 Die Ausbildung beginnt jeweils im September und dauert zwölf Monate.
2 Sie besteht aus theoretischem Unterricht sowie aus Praktika. Die Praktika absolvieren die Polizeianwärterinnen und -anwärter in ihren Stammkorps.
3 Ziele und Stoffumfang der einzelnen Fächer (Ausbildungsprogramm) werden durch die Schulleitung festgelegt.
§ 4
Aufnahme
Es werden nur Polizeianwärterinnen und -anwärter in die ZSPS aufgenommen, welche durch das Kommando ihres Stammkorps rekrutiert und angemeldet worden sind.
§ 5
Anstellung und Ausrüstung
1 Das Anstellungsverhältnis (inkl. Haftung) der Polizeianwärterinnen und -anwärter richtet sich nach den gesetzlichen Grundlagen ihrer Stammkorps.
2 Die Stammkorps sind auch für die von der Schulleitung vorgeschriebene Ausrüstung ihrer Polizeianwärterinnen und -anwärter besorgt.
§ 6
Weisungsbefugnis und Auftragserteilung Während des Schulbetriebs werden Weisungen und Aufträge an die Polizeianwärterinnen und -anwärter ausschliesslich durch die Schulleitung erteilt. Vorbehalten bleibt § 7.
§ 7
Praktische Einsätze
1 In besonderen Fällen können die Polizeianwärterinnen und -anwärter zum Polizeidienst herangezogen werden.
2 Während der Grundausbildung leisten die Polizeianwärterinnen und -anwärter gelegentlich Abend- und Wochenenddienst bei ihren Stammkorps. Die Aufgebote und Weisungen erlassen deren Polizeikommandos. II. Organisation und Aufgaben II. Organisation und Aufgaben
§ 8
Organe Organe der Schule sind a. die Aufsichtskommission, b. die Schulleitung.
§ 9
Aufsichtskommission
1 Die Aufsichtskommission ist das oberste Organ der ZSPS.
2 Die Aufsichtskommission a. beaufsichtigt die Führung der ZSPS und den Unterricht, b. ernennt die Fachabteilungsleitungen für die polizeilichen Kernfächer, c. verabschiedet zuhanden des Regierungsrates Voranschlag und Rechnung der ZSPS, d. genehmigt das Ausbildungsprogramm und das Prüfungsreglement
3 .
3 Die Aufsichtskommission besteht aus höchstens acht Mitgliedern. Präsidentin oder Präsident der Aufsichtskommission ist die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei Luzern. Die Partnergemeinwesen delegieren je eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Aufsichtskommission. In der Regel handelt es sich dabei um die Polizeikommandantinnen und -kommandanten.
§ 10
Schulleitung Die Schulleitung a. plant und organisiert die Ausbildung an der ZSPS, b. ist verantwortlich für die methodisch-didaktische Ausbildung der Instruktorinnen und Instruktoren, c. trägt die Fachverantwortung, soweit nicht die Fachabteilungsleitungen dafür zuständig sind, d. beschliesst das Prüfungsreglement und legt dieses der Aufsichtskommission zur Genehmigung vor,
4 e. entscheidet über die Fortsetzung und das Bestehen der Ausbildung sowie über die Anmeldung zur eidgenössischen Berufsprüfung für Polizisten und Polizistinnen
4 . III. Zwischen- und Schlusszeugnis, Anmeldung zur eidgenössischen Berufsprüfung für Polizisten und III. Zwischen- und Schlusszeugnis, Anmeldung zur eidgenössischen Berufsprüfung für Polizisten und Polizistinnen Polizistinnen
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§ 11
6 Zwischenzeugnis
1 Die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Polizeianwärterinnen und -anwärter werden während der Ausbildung regelmässig geprüft und bewertet.
2 Notenwerte unter 4 (genügend) ergeben ganze und halbe Mangelpunkte.
3 Nach der Hälfte der Grundausbildung wird ein Zwischenzeugnis ausgestellt. Die Ausbildung kann nur fortgesetzt werden, wenn a. in den Prüfungsfächern höchstens zwei Mangelpunkte erzielt wurden, b. in keinem Prüfungsfach die Bewertung unter der Note 3 (ungenügend) liegt.
4 Sind die Voraussetzungen gemäss Absatz 3 nicht erreicht, muss in allen nicht bestandenen Prüfungsfächern eine Nachprüfung abgelegt werden. Nicht bestandene Prüfungsfächer können nur einmal wiederholt werden. Die Schulleitung setzt für die Wiederholung eine Frist an.
5 Im Zwischenzeugnis werden in den zuerst nicht bestandenen Prüfungsfächern die Notenwerte der Nachprüfungen eingetragen.
§ 12
7 Schlusszeugnis
1 Nach der zweiten Hälfte der Grundausbildung stellt die Schulleitung ein Schlusszeugnis aus, welches von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Aufsichtskommission mitunterzeichnet wird.
2 Es enthält die Noten aller Prüfungsfächer sowie die Bewertung der schriftlichen Abschlussarbeit und des Praktikums.
3 Die Schulleitung erlässt Richtlinien über das Verfassen der Abschlussarbeit.
4 Im Schlusszeugnis werden in den zuerst nicht bestandenen Prüfungsfächern die Notenwerte der Nachprüfungen eingetragen.
§ 13
8 Bestehen der Ausbildung
1 Die Ausbildung ist bestanden, wenn a. in den Prüfungsfächern nicht mehr als zwei Mangelpunkte erzielt wurden, b. in keinem Prüfungsfach die Bewertung unter der Note 3 (ungenügend) liegt, c. die schriftliche Abschlussarbeit mindestens mit «erfüllt» bewertet wurde.
2 Sind die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllt, muss in allen nicht bestandenen Prüfungsfächern eine Nachprüfung abgelegt werden. Nicht bestandene Prüfungsfächer können nur einmal wiederholt werden. Die Schulleitung setzt für die Wiederholung eine Frist an.
3 Die schriftliche Abschlussarbeit ist zu ergänzen oder zu wiederholen, falls sie nicht mit «erfüllt» bewertet wurde. Eine zurückgewiesene Abschlussarbeit kann nur einmal ergänzt oder wiederholt werden. Die Schulleitung setzt für die Ergänzung oder Wiederholung der Abschlussarbeit eine Frist an.
§ 14
9 Anmeldung zur eidgenössischen Berufsprüfung für Polizisten und Polizistinnen Wer die Ausbildung nach den Voraussetzungen von § 13 besteht, wird von der Schulleitung für die eidgenössische Berufsprüfung für Polizisten und Polizistinnen angemeldet.
§ 15
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§ 16
Mitteilungen an die Stammkorps
1 Die Schulleitung teilt den Stammkorps mit, ob die von ihnen entsandten Polizeianwärterinnen und -anwärter die Prüfungen bestanden haben.
2 Sie äussert sich dabei, soweit vom Stammkorps verlangt, über die Eignung der einzelnen Polizeianwärterinnen und -anwärter für den Polizeiberuf.
§ 17
Vorzeitiger Austritt
1 Über den vorzeitigen Austritt oder den Ausschluss von Polizeianwärterinnen und -anwärtern aus der Schule befindet das Kommando des Stammkorps.
2 Die Schulleitung hat ein Antragsrecht. IV. Schlussbestimmungen IV. Schlussbestimmungen
§ 18
Rechtsmittel
1 Entscheide der Schulleitung können beim Justiz- und Sicherheitsdepartement
11 Verwaltungsrechtspfleg e
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2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
§ 19
Inkrafttreten Das Reglement tritt am 15. März 2001 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 6. März 2001 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Anton Schwingruber Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
* G 2001 69
1 SRL Nr. 350
2 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2004, in Kraft seit dem 1. September 2004 (G 2004 447).
3 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2004, in Kraft seit dem 1. September 2004 (G 2004 447).
4 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2004, in Kraft seit dem 1. September 2004 (G 2004 447).
5 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2004, in Kraft seit dem 1. September 2004 (G 2004 447).
6 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2004, in Kraft seit dem 1. September 2004 (G 2004 447).
7 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2004, in Kraft seit dem 1. September 2004 (G 2004 447).
8 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2004, in Kraft seit dem 1. September 2004 (G 2004 447).
9 Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2004, in Kraft seit dem 1. September 2004 (G 2004 447).
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11 «Sicherheitsdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.
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Tabelle d er Änderungen d es Regl ement s über di e Au sbildung an der Zentra lschweizerische
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01 (G 2001 6
9) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantons blatt Gesetzess ammlu ng Geänderte Ste llen
Art der Änderu ng Jahrgang Jahrgang
Änderu
ng Seite Seite
1. Änderung
28. 8. 01 — G 2
001
290
§§ 11 , 13
geändert
2. Änderung
24. 10. 03 — G 2
003
317
§§ 11–
13
geändert
3. Änderung
1. 10. 04 — G 2
004
447
§ 15
aufgehoben
§§ 1 , 9, 10 , Titel vor §
11,
geändert
§§
11–
14
1
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