Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die ... (0.672.933.63)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA

Abgeschlossen in Bern am 14. Februar 2013 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 2013² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 2. Juni 2014 (Stand am 29. Februar 2016) ¹ Der Text der Änd. vom 27. März 2015 ( AS 2016 1013 ) ist eine Übersetzung des englischen Originaltextes. ² AS 2014 1741
In Erwägung, dass die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika («Verei­nigte Staaten», jede einzeln als «Partei» bezeichnet) bestrebt sind, die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen zu verstärken und ein Abkommen zur Verbesserung ihrer Zusammen­arbeit bei der Bekämpfung der internationalen Steuerhinterziehung abzuschliessen;
in Erwägung, dass Artikel 26 des am 2. Oktober 1996³ in Washington zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen («Doppelbesteuerungsabkommen») den Austausch von Informationen vorsieht, die notwendig sind für die Durchführung der Bestimmungen des Abkommens oder für die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen, die eine unter das Abkommen fallende Steuer zum Gegenstand haben;
in Erwägung, dass am 23. September 2009⁴ in Washington das Protokoll zur Ände­rung des Abkommens («Protokoll») unterzeichnet wurde, das eine Bestimmung über den Informationsaustausch für Steuerzwecke enthält;
in Erwägung, dass die Vereinigten Staaten allgemein als Foreign Account Tax Compliance Act («FATCA») bekannte Bestimmungen in Kraft gesetzt haben, die für Finanzinstitute ein Meldesystem betreffend gewisse Konten einführen;
in Erwägung, dass die Schweiz in der Erwartung, zu einer stabilen Grundlage für eine verbesserte Zusammenarbeit in Steuersachen beizutragen, die Einführung von FATCA unterstützt;
in Erwägung, dass FATCA mehrere Fragen aufgeworfen hat, einschliesslich derje­nigen, dass schweizerische Finanzinstitute aufgrund innerstaatlicher rechtlicher Beschränkungen nicht in der Lage sein könnten, gewisse Verpflichtungen von FATCA zu erfüllen;
in Erwägung, dass eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit zur vereinfachten Umsetzung von FATCA solche Fragen lösen und die Belastung für schweizerische Finanzinstitute herabsetzen würde;
in Erwägung, dass die Parteien den Wunsch haben, ein Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abzuschliessen, das auf der Grundlage von direkten Mel­dungen durch schweizerische Finanzinstitute an den amerikanischen Internal Rev e ­nue Service , ergänzt durch einen Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung, beruht;
haben die Parteien Folgendes vereinbart:
³ SR 0.672.933.61 ⁴ SR 0.672.933.611 ; BBl 2010 247

Teil A: Zweck des Abkommens und Begriffsbestimmungen

Art. 1 Zweck des Abkommens
Dieses Abkommen bezweckt:
a. FATCA in Bezug auf alle schweizerischen Finanzinstitute umzusetzen;
b. sicherzustellen, dass alle erforderlichen Informationen über identifizierte US-Konten dem IRS gemeldet werden;
c. rechtliche Hindernisse in Bezug auf die Erfüllung zu beseitigen;
d. die Rechtssicherheit durch die Bezeichnung der von der Umsetzung von FATCA betroffenen schweizerischen Finanzinstitute zu erhöhen;
e. die Kosten für die Umsetzung herabzusetzen, wozu auch unter bestimmten Voraussetzungen der Aufschub gewisser Verpflichtungen zum Quellensteu­erabzug und zur Schliessung von Konten gehört; und
f. die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Verfahren zu vereinfa­chen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
1.  Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anhänge («Abkommen») haben die folgenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungen:
(1) Der Ausdruck «Vereinigte Staaten» bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerika, einschliesslich ihrer Bundesstaaten, aber ohne Einschluss der US‑Territorien. Jede Bezugnahme auf einen «Bundesstaat» schliesst den District of Columbia ein.
(2) Der Ausdruck «US-Territorium» bedeutet Amerikanisch Samoa, das Com­monwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico und die Amerikanischen Jungferninseln.
(3) Der Ausdruck «IRS» bedeutet den U.S. Internal Revenue Service .
(4) Der Ausdruck «Schweiz» bedeutet die Schweizerische Eidgenossenschaft.
(5) Der Ausdruck «Partner-Jurisdiktion» bedeutet eine Jurisdiktion, die mit den Vereinigten Staaten ein in Kraft stehendes Abkommen zur erleichterten Um­setzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller solcher Partner-Jurisdiktionen.
(6) Der Ausdruck «zuständige Behörde» bedeutet: a. in den Vereinigten Staaten den Finanzminister oder seinen Vertreter; und
b. in der Schweiz das Eidgenössische Finanzdepartement oder eine von die­sem bezeichnete Behörde.
(7) Der Ausdruck «Finanzinstitut» bedeutet ein depotführendes Institut, eine De­potbank, ein Investment-Unternehmen oder eine spezifizierte Versiche­rungsgesellschaft.
(8) Der Ausdruck «ausländischer meldepflichtiger Betrag» bedeutet gemäss den massgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums eine Zahlung von festen oder bestimmbaren, jährlichen oder periodischen Ein­künften, die eine der Quellensteuer unterliegende Zahlung wäre, wenn sie aus US-Quellen stammen würde.
(9) Der Ausdruck «depotführendes Institut» bedeutet jedes Unternehmen, des­sen Geschäftstätigkeit zu einem wesentlichen Teil aus dem Halten von Finanzwerten für Dritte besteht. Die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens besteht zu einem wesentlichen Teil aus dem Halten von Finanzwerten für Dritte, wenn dessen Bruttoeinkünfte aus dem Halten von Finanzwerten und damit verbundenen Finanzdienstleistungen während eines bestimmten Zeit­raums mindestens 20 Prozent seiner gesamten Bruttoeinkünfte betragen. Massgebend ist der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: (i) die Dreijah­resperiode, die am 31. Dezember (oder am letzten Tag eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Ermittlung vorgenommen wird, oder (ii) der Zeitraum, während dem das Unternehmen besteht.
(10) Der Ausdruck «Depotbank» bedeutet jedes Unternehmen, das im Rahmen der ordentlichen Ausübung von Bank- oder ähnlichen Geschäften Depositen entgegennimmt.
(11) Der Ausdruck «Investment-Unternehmen» bedeutet jedes Unternehmen, des­sen eigene Geschäftstätigkeit aus einer oder mehreren der nachstehenden Tätigkeiten für Dritte besteht (oder das von einem Unternehmen mit einer solchen Geschäftstätigkeit verwaltet wird): a. Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechseln, Einlagenzertifi­katen, Derivaten usw.), Devisen, Devisen-, Zins- und In­dexhandelspapieren; übertragbaren Wertschriften sowie Warentermin­geschäften;
b. individuelles und kollektives Portfolio-Management; oder
c. die sonstige Anlage oder Verwaltung von Vermögenswerten oder Geld im Auftrag von Dritten.
Diese Ziffer 1(11) ist in einer Art und Weise auszulegen, die mit der ähnli­chen Umschreibung des Begriffs «Finanzinstitut» in den Empfehlungen der Financial Action Task Force übereinstimmt.
(12) Der Ausdruck «spezifizierte Versicherungsgesellschaft» bedeutet jedes Unter­nehmen, das eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und das rückkaufsfähige Ver­sicherungs­verträge oder Rentenversicherungsverträge abschliesst, oder aufgrund sol­cher Verträge zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist.
(13) Der Ausdruck «schweizerisches Finanzinstitut» bedeutet (i) die nach schweize­rischem Recht errichteten Finanzinstitute mit Ausnahme der aus­serhalb der Schweiz gelegenen Filialen oder Hauptsitze solcher Finanzinsti­tute, und (ii) in der Schweiz gelegene Filialen oder Hauptsitze von nicht nach schweizerischem Recht errichteten Finanzinstituten.
(14) Der Ausdruck «Finanzinstitut einer Partner-Jurisdiktion» bedeutet (i) die nach dem Recht einer Partner-Jurisdiktion errichteten Finanzinstitute mit Ausnahme der ausserhalb dieser Partner-Jurisdiktion gelegenen Filialen oder Hauptsitze solcher Finanzinstitute, und (ii) in der Partner-Jurisdiktion gele­gene Filialen oder Hauptsitze von nicht nach dem Recht dieser Partner-Ju­risdiktion errichteten Finanzinstituten.
(15) Der Ausdruck «rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut» bedeutet jedes schweizerische Finanzinstitut, das nicht ein nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut ist.
(16) Der Ausdruck «nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut» bedeu­tet jedes schweizerische Finanzinstitut oder ein sonstiges in der Schweiz ansässiges Unternehmen, das im Anhang II als nichtrapportierendes schwei­zerisches Finanzinstitut umschrieben ist oder das gemäss den Ausführungs­bestimmungen des US-Finanzministeriums sonst wie als ein als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut, als befreiter Nutzungsbe­rechtigter oder als ausgenommenes ausländisches Finanzinstitut gilt.
(17) Der Ausdruck «nichtteilnehmendes Finanzinstitut» bedeutet ein nicht­teil­neh­mendes ausländisches Finanzinstitut gemäss der Definition in den Ausfüh­rungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, schliesst aber ein schwei­zerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion nicht ein, es sei denn, dieses Finanzinstitut gilt als nichtteilneh­mendes Finanzinstitut im Sinne von Artikel 11 Absatz 2.
(18) Der Ausdruck «vorbestehendes Konto» bedeutet ein Finanzkonto, das von einem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut am 30. Juni 2014 geführt wird.⁵
(19) Der Ausdruck «neues Konto» bedeutet ein Finanzkonto, das von einem rap­portierenden schweizerischen Finanzinstitut am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wird.⁶
(20) Der Ausdruck «US-Konto» bedeutet ein von einem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen oder von einem nichtamerikanischen Unternehmen mit einer oder mehreren «beherrschenden Personen», die spezifizierte US-Personen sind, gehalten wird.⁷ Dessen ungeachtet wird ein Konto nicht als US-Konto behandelt, wenn es bei Anwendung der erforderlichen Sorg­faltspflichten nach Anhang I nicht als US-Konto identifiziert wird.
(21) Der Ausdruck «US-Konto ohne Zustimmungserklärung» bedeutet ein vorbe­stehendes Konto, (i) das von einem rapportierenden schweizerischen Fi­nanzinstitut aufgrund der erforderlichen Sorgfaltspflichten nach Anhang I als US‑Konto identifiziert worden ist, (ii) für das schweizerische Gesetze die unter einem FFI-Vertrag vorgeschriebene Meldung ohne Zustimmungserklä­rung verbieten, (iii) für das das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die erforderliche Zustimmungserklärung oder die US-TIN des Kontoinha­bers verlangt, aber nicht erhalten hat, und (iv) für das das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die in den Sections 1471–1474 des U.S. Inte r ­nal Revenue Code und den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums umschriebenen aggregierten Kontoinformationen an den IRS gemeldet hat oder hat melden müssen.
(22) Der Ausdruck «Finanzkonto» hat die in den einschlägigen Ausführungsbe­stimmungen des US-Finanzministeriums umschriebene Bedeutung, umfasst aber nicht Konten oder Produkte, die nach Anhang II von der Definition des Finanzkontos ausgenommen sind.
(23) Der Ausdruck «FFI-Vertrag» bedeutet eine Vereinbarung, in der die in Über­einstimmung mit diesem Abkommen stehenden Anforderungen fest­gehalten werden, damit das rapportierende schweizerische Finanzinstitut als ein Institut behandelt wird, das die Verpflichtungen nach Section 1471(b) des U.S. Internal Revenue Code erfüllt.
(24) Der Ausdruck «Kontoinhaber» bedeutet die Person, die vom Finanzinstitut, bei dem das Konto geführt wird, als Inhaber eines Finanzkontos aufgeführt ist oder identifiziert worden ist. Wird ein Konto von einer Person, die nicht ein Finanzinstitut ist, als Vertreter, Verwalter, bezeichnete Person, Unter­zeichnungsberechtigter, Anlageberater oder Vermittler zugunsten oder für Rechnung einer Drittperson gehalten, so gilt nicht sie, sondern die Drittper­son als Kontoinhaber im Sinne dieses Abkommens. Im Sinne dieses vorste­henden Satzes umfasst der Ausdruck «Finanzinstitut» nicht ein in einem US‑Territorium errichtetes oder gegründetes Finanzinstitut. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungs­vertrags gilt als Kontoinhaber jede Person, die einen Anspruch auf den Rückkaufswert hat oder der das Recht zusteht, die begünstigte Person des Vertrags zu bestimmen. Stehen diese Rechte keiner Person zu, so gelten als Kontoinhaber Personen, die im Vertrag als Eigentümer bezeichnet werden und Personen, die nach den Bestimmungen des Vertrags ein unabdingbares Anrecht auf Zahlungen aus dem Vertrag haben. Bei Fälligkeit eines rück­kaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person als Kontoinhaber, die nach dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlungen hat.
(25) Die Ausdrücke «rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag» («Cash Value Insu­rance Contract») und «Rentenversicherungsvertrag» haben die in den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeu­tung.
(26) Der Ausdruck «US-Person» bedeutet eine natürliche Person, die Staatsbür­ger oder Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten oder dort ansässig ist, eine in den Vereinigten Staaten oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten errichtete Personengesellschaft oder Gesellschaft, einen Trust, wenn (i) ein Gericht in den Vereinigten Staaten nach dem an­wendbaren Recht die Befugnis hat, in Bezug auf im Wesentlichen alle Fra­gen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Trusts Verfügungen zu er­lassen oder Urteile zu fällen, und (ii) einer oder mehreren US-Personen die Befugnis zusteht, alle wesentlichen Entscheide betreffend den Trust zu tref­fen, oder einen Nachlass eines Erblassers, der US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig war. Dieser Unterabsatz ist im Sinne des U.S. Internal Revenue Code auszulegen.
(27) Der Ausdruck «spezifizierte US-Person» bedeutet eine US-Person, die nicht eine der folgenden Personen ist: (i) eine Gesellschaft, deren Aktien regel­mässig an einer oder an mehreren etablierten Wertpapierbörsen gehandelt werden; (ii) eine Gesellschaft, die zu demselben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des U.S. Internal Revenue Code gehört wie eine in Unterabsatz (i) umschriebene Gesellschaft; (iii) die Vereinigten Staaten oder die vollständig in deren Eigentum stehenden Vertretungen oder Einrichtungen; (iv) die Bundesstaaten der Vereinigten Staaten und die US‑Territorien sowie deren politische Unterabteilungen oder die vollständig im Eigentum einer dieser Einheiten stehenden Vertretungen oder Ein­rich­tungen; (v) die gemäss Section 501(a) des U.S. Internal Revenue Code steu­erbefreiten Organisationen oder Einzelvorsorgepläne im Sinne von Section 7701(a)(37) des U.S. Internal Revenue Code ; (vi) eine Bank im Sinne von Section 581 des U.S. Internal Revenue Code ; (vii) ein Real Estate Investment Trust im Sinne von Section 856 des U.S. Internal Revenue Code ; (viii) eine Regulated Investment Company im Sinne von Section 851 des U.S. I n ternal Revenue Code oder ein aufgrund des Investment Company Act von 1940 (15 U.S.C. 80a-64) bei der Securities and Exchange Commission registriertes Unternehmen; (ix) ein Treuhandfonds im Sinne von Section 584(a) des U.S. Internal Revenue Code ; (x) ein aufgrund von Section 664(c) des U.S. Internal Revenue Code steuerbefreiter oder in Section 4947(a)(1) des U.S. Internal Revenue Code umschriebener Trust; (xi) ein nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten registrierter Wertschriften- oder Rohstoffhändler oder Händler mit derivativen Finanzin­strumenten (einschliesslich Termin- und Swap-Kontrakte, Futures, Forwards und Optionen); oder (xii) ein Broker im Sinne von Section 6045(c) des U.S. Internal Revenue Code .
(28) Der Ausdruck «Unternehmen» bedeutet eine Rechtsperson oder ein recht­liches Gebilde wie ein Trust.
(29) Der Ausdruck «nichtamerikanisches Unternehmen» bedeutet ein Unterneh­men, das nicht eine US-Person ist.
(30) Ein Unternehmen ist ein mit einem anderen Unternehmen «verbundenes Unternehmen», wenn eines der beiden Unternehmen das andere beherrscht oder wenn beide Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung stehen. Eine Beherrschung im Sinne dieser Bestimmung umfasst eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals eines Unternehmens. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung kann die Schweiz ein Unternehmen als nicht mit einem anderen Unterneh­men verbunden behandeln, wenn die beiden Unternehmen nicht zum selben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des U.S. Internal Revenue Code gehören.
(31) Der Ausdruck «US-TIN» bedeutet eine amerikanische Bundessteuernum­mer.
(32) Der Ausdruck «beherrschende Personen» bedeutet die natürlichen Personen, welche die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben.
Im Falle eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den Begründer, die Treuhän­der, ein allfälliges Überwachungsorgan, die Begünstigten oder die Gruppe der Begünstigten sowie jede andere natürliche Person, welche letztlich die tatsächliche Herrschaft über den Trust ausübt. Im Falle einer anderen recht­lichen Einrichtung bedeutet dieser Ausdruck die Personen in gleichwertiger oder ähnlicher Stellung.
Der Ausdruck «beherrschende Personen» ist in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force auszulegen.
2.  Jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck hat, ausser wenn der Zusammenhang etwas anderes erfordert oder die zuständigen Behörden sich auf eine gemeinsame, nach innerstaatlichem Recht zulässige Auslegung geeinigt haben, die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht der anwendenden Partei zukommt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung dieser Partei derjenigen nach anderem Recht dieser Partei vorgeht.
⁵ Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013.
⁶ Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013.
⁷ Berichtigung gemäss Notenaustausch vom 25. Sept. 2014/7. Januar 2015, in Kraft seit 7. Jan. 2015 ( AS 2015 421 ).

Teil B: Verpflichtungen der Schweiz

Art. 3 Anweisung an schweizerische Finanzinstitute
1.  Die Schweiz weist alle rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute an:
a.⁸
sich bis zum 1. Juli 2014 beim IRS zu registrieren und einzuwilligen, die in einem FFI-Vertrag enthaltenen Verpflichtungen, einschliesslich derjenigen hinsichtlich der Sorgfaltspflicht, der Meldungen und des Quellensteuerab­zugs, zu erfüllen;
b. in Bezug auf vorbestehende Konten, die als US-Konten identifiziert werden: (i) von jedem Kontoinhaber dessen US-TIN und eine für das laufende Kalenderjahr unwiderrufliche Zustimmung zur Meldung seiner Konto­daten einzuholen. Diese Zustimmung verlängert sich automatisch für jedes nachfolgende Kalenderjahr, sofern sie nicht bis Ende Januar des betreffenden Jahres widerrufen wird. Gleichzeitig mit der Einholung dieser Zustimmungserklärung informiert das Finanzinstitut den Konto­inhaber durch ein Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) darüber, dass, wenn die US-TIN nicht bekannt gegeben und die Zustimmung nicht erteilt wird, (1) Kontodaten dem IRS in aggregierter Form gemeldet werden, (2) diese aggregierte Meldung ein Grund für den IRS sein kann, mittels eines Gruppenersuchens spezifische Infor­mationen über das Konto zu verlangen, (3) in diesem Fall die Unterla­gen über das Konto der ESTV übergeben werden, und (4) die ESTV diese Informationen nach Artikel 5 dieses Abkommens mit dem IRS austauschen kann,
(ii) dem IRS jährlich nach den in einem FFI-Vertrag und in den Ausführungs­bestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben die in Bezug auf US-Konten ohne Zustimmungserklärung verlangten Informationen zu melden, und
(iii) ungeachtet von Unterabsatz (ii) die aggregierte Anzahl und das Gesamtvermögen aller US-Konten ohne Zustimmungserklärung dem IRS bis zum 31. Januar des auf das Jahr, auf das sich diese Informatio­nen beziehen, folgenden Jahres zu melden;
und
c. in Bezug auf neue Konten, die als US-Konten identifiziert werden, vom Kon­toinhaber als Voraussetzung für die Kontoeröffnung eine Zustimmung zur Vornahme von Meldungen gemäss den Bestimmungen eines FFI-Ver­trags einzuholen.
2.  Zum Zweck der Meldungen für die Kalenderjahre 2015 und 2016 weist die Schweiz alle rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute auch an:
a. in Bezug auf am 30. Juni 2014 bestehende Konten von oder Verpflichtungen gegenüber nichtteilnehmenden Finanzinstituten und im Zusammenhang mit denen das rapportierende Finanzinstitut erwartet, einen ausländischen mel­depflichtigen Betrag zu zahlen:⁹ (i) von jedem dieser nichtteilnehmenden Finanzinstitute eine für das lau­fende Kalenderjahr unwiderrufliche Zustimmung einzuholen. Diese Zustimmung verlängert sich automatisch für jedes nachfolgende Kalen­derjahr, sofern sie nicht bis Ende Januar des betreffenden Jahres wider­rufen wird. Gleichzeitig mit der Einholung dieser Zustimmungserklä­rung informiert das Finanzinstitut das nichtteilnehmende Finanzinstitut durch ein Schreiben der ESTV darüber, dass, wenn die Zustimmung nicht erteilt wird, (1) die an das nichtteilnehmende ausländische Fi­nanzinstitut gezahlten ausländischen meldepflichtigen Beträge dem IRS in aggregierter Form gemeldet werden, (2) diese aggregierte Meldung ein Grund für den IRS sein kann, mittels eines Gruppenersuchens spezi­fische Informationen über das Konto oder die Verpflichtung zu verlan­gen, (3) in diesem Fall die Unterlagen über das Konto oder die Ver­pflichtung der ESTV übergeben werden, und (4) die ESTV diese Infor­mationen nach Artikel 5 dieses Abkommens mit dem IRS austauschen kann,
(ii) dem IRS die Anzahl der nichtteilnehmenden Finanzinstitute ohne Zustimmungserklärung, an die während des Jahres ausländische melde­pflichtige Beträge gezahlt wurden, und den Gesamtbetrag aller solcher Zahlungen bis zum 31. Januar des auf das Jahr, auf das sich diese Informationen beziehen, folgenden Jahres zu melden; und
b.¹⁰
in Bezug auf am oder nach dem 1. Juli 2014 zu eröffnende neue Konten von oder einzugehende Verpflichtungen gegenüber einem nichtteilnehmenden Finanzinstitut und im Zusammenhang mit denen das rapportierende Finanz­institut erwartet, einen ausländischen meldepflichtigen Betrag zu zahlen, von jedem dieser nichtteilnehmenden Finanzinstitute als Voraussetzung für die Kontoeröffnung oder das Eingehen der Verpflichtung eine Zustimmung zur Meldung gemäss dem FFI-Vertrag einzuholen.
⁸ Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013.
⁹ Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013.
¹⁰ Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013.
Art. 4 Ermächtigungsbestimmung
Schweizerische Finanzinstitute, die aufgrund der anwendbaren Ausführungsbestim­mungen des US-Finanzministeriums mit dem IRS einen FFI-Vertrag abschliessen oder sich beim IRS als ein als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzin­stitut registrieren, haben hierfür eine Bewilligung und unterliegen deshalb nicht den Strafbestimmungen von Artikel 271 des Schweizerischen Strafgesetzbuches¹¹.
¹¹ SR 311.0
Art. 5 Informationsaustausch
1.  Im Zusammenhang mit der Umsetzung von FATCA kann die zuständige ameri­kanische Behörde gestützt auf die gemäss Artikel 3 Unterabsätze 1(b)(iii) und 2(a)(ii) dieses Abkommens in aggregierter Form gemeldeten Informationen mittels Gruppenersuchen an die zuständige schweizerische Behörde alle Informationen über US-Konten ohne Zustimmungserklärung und über an nichtteilnehmende Finanzin­stitute ohne Zustimmungserklärung gezahlte ausländische meldepflichtige Beträge verlangen, die das rapportierende schweizerische Finanzinstitut nach einem FFI-Vertrag hätte melden müssen, wenn es eine entsprechende Zustimmungserklärung erhalten hätte. Solche Gruppenersuchen werden gestützt auf Artikel 26 des Doppel­besteuerungsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung gestellt. Solche Ersuchen werden demgemäss nicht gestellt vor dem Inkrafttreten des Proto­kolls und gelten für Informationen, die die Zeit ab dem Inkrafttreten dieses Abkom­mens betreffen.
2.  Die nach Absatz 1 verlangten Informationen gelten als Informationen, die zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vereinigten Staaten betreffend die unter das Doppelbesteuerungsabkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung fallenden Steuern erheblich sein können und deren Erhebung dem Doppelbesteuerungsabkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung nicht widerspricht, ungeachtet dessen, ob das rapportierende schweizerische Fi­nanzinstitut oder eine Drittperson zur Nichtbefolgung der gesetzlichen Verpflichtun­gen durch die die Gruppe bildenden steuerpflichtigen Personen beigetragen hat.
3.  Wenn die zuständige schweizerische Behörde ein solches Gruppenersuchen betreffend US-Konten ohne Zustimmungserklärung oder betreffend ausländische meldepflichtige Beträge erhält, die an nichtteilnehmende Finanzinstitute ohne Zustimmungserklärung gezahlt wurden, gilt Folgendes:
a. Die ESTV fordert das die Informationen haltende Finanzinstitut auf, die betroffenen Kontoinhaber oder nichtteilnehmenden Finanzinstitute zu iden­ti­fizieren und der ESTV innert 10 Tagen die in Absatz 1 dieses Artikels umschriebenen Informationen zu übergeben.
b. Die ESTV erlässt Schlussverfügungen und notifiziert den betroffenen Perso­nen ohne Namensnennung die Schlussverfügungen durch eine Mitteilung im Bundesblatt und auf ihrer Internetseite. Gegen die Schlussverfügung kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der Mitteilung im Bundesblatt Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Eine Kopie der Beschwerde ist an die ESTV zu senden. Wenn die ESTV die Beschwerde als unbegründet er­achtet, unterbreitet sie ihre Stellungnahme unverzüglich und unabhängig von durch das Gericht gesetzten Fristen dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig. Wenn die ESTV die Beschwerde als begründet erachtet, überprüft sie den Entscheid nochmals und benachrichtigt das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich und unabhängig von durch das Gericht gesetzten Fristen.
c. Die ESTV übermittelt der zuständigen amerikanischen Behörde innert acht Monaten nach dem Erhalt des Gruppenersuchens betreffend die in Absatz 1 dieses Artikels umschriebenen Informationen alle verlangten Informationen in dem Format, in dem die Informationen gemeldet worden wären, wenn sie Gegenstand einer Meldung des rapportierenden schweizerischen Finanzin­stituts an den IRS gewesen wären. Die zuständige schweizerische Behörde benachrichtigt die zuständige amerikanische Behörde und das rapportierende schweizerische Finanzinstitut, wenn ein Verzug bei der Übermittlung der verlangten Informationen eintritt. In diesem Fall sind in Bezug auf das rap­portierende schweizerische Finanzinstitut die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 anwendbar, und die zuständige schweizerische Behörde übermittelt die verlangten Informationen so bald als möglich der zuständigen amerikani­schen Behörde.
d. Ungeachtet von Absatz 3(c) dieses Artikels ist die zuständige schweizerische Behörde nicht verpflichtet, die US-TIN des Inhabers eines US-Kontos ohne Zustimmungserklärung zu beschaffen und zu übermitteln, wenn sich diese US-TIN nicht in den Unterlagen des schweizerischen Finanzinstitutes befin­det. In diesem Fall beschafft und übermittelt die zuständige schweizerische Behörde das Geburtsdatum der betreffenden Person, sofern die Unterlagen des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts das Geburtsdatum ent­halten.

Teil C: Verpflichtungen der Vereinigten Staaten

Art. 6 Behandlung von schweizerischen Finanzinstituten und Koordination der Definitionen mit den Ausführungsbestimmungen des US‑Finanzministeriums ¹²
1.  Unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2 dieses Abkommens wird jedes rapportie­rende schweizerische Finanzinstitut, das sich beim IRS registriert und die in einem FFI-Vertrag enthaltenen Verpflichtungen erfüllt, so behandelt, als befolge es die Verpflichtungen von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code , und wird dem Quellensteuerabzug gemäss dieser Bestimmung nicht unterworfen.
2.  Ungeachtet von Artikel 2 dieses Abkommens und der Definitionen nach den Anhängen zu diesem Abkommen kann die Schweiz bei der Umsetzung dieses Abkommens eine Definition der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums anstelle einer entsprechenden Definition dieses Abkommens anwenden und dies auch schweizerischen Finanzinstituten erlauben, sofern eine solche Anwendung den Abkommenszweck nicht vereitelt.¹³
¹² Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).
¹³ Eingefügt durch US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).
Art. 7 Suspendierung der Regeln betreffend US-Konten ohne Zustimmungserklärung
1.  Unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels werden rapportierende schweize­rische Finanzinstitute von den Vereinigten Staaten nicht verpflichtet, in Bezug auf ein Konto, das von einem unkooperativen Kontoinhaber (im Sinne der Definition von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code ) gehalten wird, Quellensteuern gemäss Section 1471 oder 1472 des U.S. Internal Revenue Code zu erheben oder ein solches Konto zu schliessen, wenn:
a. das rapportierende schweizerische Finanzinstitut in Bezug auf das Konto die Anweisungen nach Artikel 3 befolgt; und
b. die zuständige schweizerische Behörde die in Artikel 5 Absatz 1 umschriebe­nen verlangten Informationen innert 8 Monaten nach Erhalt eines solchen Ersuchens übermittelt.
2.  Wird die Voraussetzung von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels nicht erfüllt, ist das rapportierende schweizerische Finanzinstitut verpflichtet, das Konto so zu behandeln, wie wenn es von einem unkooperativen Kontoinhaber im Sinne der Definition in den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministe­riums gehalten würde, einschliesslich durch Erhebung von Quellensteuern, wo dies gemäss diesen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums gefordert wird, beginnend 8 Monate ab dem Erhalt des Ersuchens gemäss Artikel 5 Absatz 1 und endend am Datum, an welchem die zuständige schweizerische Behörde die verlangten Informationen dem IRS übermittelt. Im Sinne des schweizerischen Rechts ist der auf Zahlungen zugunsten eines Finanzkontos, einschliesslich eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags und eines Rentenversicherungsvertrags, erhobene Steuerbetrag vom Kontoinhaber zu tragen.
Art. 8 Behandlung gewisser Durchlaufzahlungen und von Bruttoerträgen
Die Parteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit, gemeinsam mit anderen Part­nern, zwecks Entwicklung eines praktikablen und wirksamen alternativen Ansatzes, um die angestrebten Ziele betreffend Quellensteuern auf ausländischen Durchlauf­zahlungen und auf Bruttoerträgen in einer Weise zu erreichen, die den Aufwand möglichst gering hält.
Art. 9 Behandlung von schweizerischen Einrichtungen der Altersvorsorge und Identifikation anderer als FATCA-konform erachteter schweizerischer Finanzinstitute, befreiter Nutzungsberechtigter und ausgenommener schweizerischer Finanzinstitute
1.  Die Vereinigten Staaten behandeln die im Anhang II bezeichneten, in der Schweiz errichteten und regulierten oder niedergelassenen Einrichtungen der Alters­vorsorge als befreite Nutzungsberechtigte, als FATCA-konform erachtete Finanzin­stitute oder als befreite Produkte im Sinne von Section 1471 des U.S. Internal Rev e ­nue Code . In diesem Sinne umfasst eine Einrichtung der Altersvorsorge ein in der Schweiz errichtetes oder ansässiges und reguliertes Unternehmen oder eine festge­legte vertragliche oder gesetzliche Vereinbarung, die zum Zweck betrieben wird, nach schweizerischem Recht Renten oder Vorsorgeleistungen auszurichten oder Einkünfte für die Ausrichtung solcher Leistungen zu erzielen und die in Bezug auf Beiträge, Ausschüttungen, Meldepflichten, Trägerschaft und Besteuerung reguliert ist.
2.  Die Vereinigten Staaten behandeln jedes andere nichtrapportierende schweizeri­sche Finanzinstitut je nachdem als ein als FATCA-konform erachtetes Finanzinsti­tut, als befreiten Nutzungsberechtigten oder als ausgenommenes Finanzinstitut im Sinne von Section 1471 und 1472 des U.S. Internal Revenue Code .¹⁴
¹⁴ Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).
Art. 10 Besondere Bestimmungen betreffend verbundene Unternehmen und Filialen
Hat ein schweizerisches Finanzinstitut, das die in Artikel 6 oder 9 dieses Abkom­mens umschriebenen Voraussetzungen erfüllt, ein verbundenes Unternehmen oder eine Filiale, die in einer Jurisdiktion betrieben wird, die ein solches Unternehmen oder eine solche Filiale davon abhält, die einem teilnehmenden oder einem als FATCA-konform erachteten ausländischen Finanzinstitut obliegenden Verpflichtun­gen nach Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code zu erfüllen, oder hat es ein verbundenes Unternehmen oder eine Filiale, das oder die allein aufgrund des Auslaufens der Übergangsbestimmung für eingeschränkte Finanzinstitute und eingeschränkte Filialen nach den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums als nichtteilnehmendes Finanzinstitut behandelt wird, so wird es wei­terhin je nachdem als teilnehmendes oder als ein als FATCA-konform erachtetes Finanzinstitut oder als befreiter Nutzungsberechtigter im Sinne von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code behandelt, sofern:¹⁵
a. das schweizerische Finanzinstitut jedes dieser verbundenen Unternehmen oder jede dieser Filialen als selbstständiges nichtteilnehmendes Finanzinsti­tut behandelt und jede dieser Filialen oder jedes dieser Unternehmen sich den zum Quellensteuerabzug verpflichteten Zahlstellen gegenüber als nicht­teilnehmendes Finanzinstitut zu erkennen gibt;
b. jedes dieser verbundenen Unternehmen oder jede dieser Filialen seine oder ihre US-Konten nach den Vorschriften von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code ermittelt und Informationen betreffend solcher US-Konten an den IRS meldet, soweit dies nach dem für das verbundene Unternehmen oder die Filiale anwendbaren Recht zulässig ist; und
c. sich ein solches verbundenes Unternehmen oder eine solche Filiale nicht aus­drücklich um das Führen von US-Konten oder von Konten von nichtteil­nehmenden Finanzinstituten bemüht, die von Personen oder nichtteilneh­menden Finanzinstituten gehalten werden, die nicht in der Jurisdiktion ansässig beziehungsweise errichtet worden sind, in der sich die Filiale oder das Unternehmen befindet, und dieses verbundene Unternehmen oder diese Filiale vom schweizerischen Finanzinstitut oder von einem anderen mit ihm verbundenen Unternehmen nicht dazu verwendet wird, die Verpflichtungen nach diesem Abkommen oder nach Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code zu umgehen.
¹⁵ Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).

Teil D: Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Nachprüfung und Durchsetzung
1.   Geringfügige und administrative Versehen . In Übereinstimmung mit den Bestimmungen eines FFI-Vertrags kann die zuständige amerikanische Behörde eine Rückfrage direkt an das rapportierende schweizerische Finanzinstitut richten, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass administrative oder andere Versehen eine unrich­tige oder unvollständige Informationsübermittlung bewirkt haben könnten, die den Anforderungen eines FFI-Vertrags widerspricht.
2.   Erhebliche Nichterfüllung . Hat die zuständige amerikanische Behörde eine er­hebliche Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einem FFI-Vertrag oder aus diesem Abkommen durch ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut festgestellt, so benachrichtigt sie die zuständige schweizerische Behörde. Wird der Mangel nicht innert einer Frist von 12 Monaten seit der erstmaligen Mitteilung der zuständigen amerikanischen Behörde über die erhebliche Nichterfüllung beseitigt, so behandeln die Vereinigten Staaten das rapportierende schweizerische Finanzinstitut im Sinne dieses Absatzes als nichtteilnehmendes Finanzinstitut. Der IRS stellt eine Liste aller Finanzinstitute von Partner-Jurisdiktionen zur Verfügung, die als nichtteilnehmende Finanzinstitute behandelt werden.
3.   Rücksprache unter den zuständigen Behörden . Die zuständigen Behörden der Schweiz und der Vereinigten Staaten können gemeinsam über angezeigte Fälle erheblicher Nichterfüllung im Sinne von Absatz 2 beraten.
4.   Verlass auf dritte Dienstleistungserbringer . Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut kann in Übereinstimmung mit den Bestimmungen eines FFI-Vertrags und den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums dritte Dienstleistungserbringer für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem FFI-Vertrag beiziehen, bleibt jedoch für die Erfüllung dieser Verpflichtungen verant­wortlich.
Art. 12 Gleichheit in der Anwendung von FATCA gegenüber Partner-Jurisdik­tionen
1.  In Bezug auf die Anwendung von FATCA auf schweizerische Finanzinstitute werden der Schweiz die Vorteile günstigerer Bedingungen unter Teil C und Anhang I dieses Abkommens zugestanden, die einer anderen Partner-Jurisdiktion aufgrund eines unterzeichneten bilateralen Abkommens gewährt werden, in dem die Partner-Jurisdiktion dieselben Verpflichtungen wie die Schweiz nach Teil B dieses Abkom­mens und unter denselben Voraussetzungen eingeht, wie sie in Teil B und den Artikeln 11, 12, 14 und 15 dieses Abkommens umschrieben sind.
2.  Die Vereinigten Staaten geben der Schweiz solche günstigere Bedingungen bekannt und wenden sie unter diesem Abkommen automatisch an, wie wenn sie in diesem Abkommen festgelegt und ab dem Datum des Inkrafttretens des die günsti­geren Bedingungen beinhaltenden Abkommens wirksam wären, es sei denn, die Schweiz lehnt deren Anwendung ab.
Art. 13 Gegenseitiger Informationsaustausch
Die Vereinigten Staaten arbeiten, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen nach dem Änderungen unterliegenden Doppelbesteuerungsabkommen, bei der Behandlung von aufgrund des Änderungen unterliegenden Doppelbesteuerungsab­kommens gestellten Gesuchen weiterhin mit der Schweiz zusammen, beschaffen Informationen über Konten, die von in der Schweiz ansässigen Personen bei ameri­kanischen Finanzinstituten gehalten werden, und tauschen diese Informationen aus. Wenn und soweit die Schweiz mit den Vereinigten Staaten eine Zusammenarbeit bei der Umsetzung von FATCA auf der Basis von direkten Meldungen von schweizeri­schen Finanzinstituten an die Regierung der Schweiz gefolgt von einer Übermittlung solcher Informationen an die Vereinigten Staaten anstrebt, sind die Vereinigten Staaten ausserdem bereit, mit der Schweiz ein solches Abkommen unter denselben Bedingungen, wie sie mit anderen Partner-Jurisdiktionen vereinbart worden sind, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszuhandeln, sofern beide Parteien zum Schluss kommen, dass die Anforderungen an die Vertraulichkeit und die sonstigen Vorbe­dingungen für eine solche Zusammenarbeit erfüllt sind.

Teil E: Schlussbestimmungen

Art. 14 Konsultationen und Änderungen
1.  Entstehen Schwierigkeiten bei der Umsetzung oder Auslegung dieses Abkom­mens, so kann jede Partei die Aufnahme von Konsultationen verlangen, um geeig­nete Massnahmen zur Sicherstellung des Vollzugs dieses Abkommens auszuarbei­ten.
2.  Dieses Abkommen kann in gegenseitigem schriftlichem Einverständnis geändert werden. Soweit nicht anders vereinbart, tritt eine solche Änderung nach dem in Artikel 16 Absatz 1 festgelegten Verfahren in Kraft.
Art. 15 Anhänge
Die Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 16 Dauer des Abkommens
1.  Jede Partei notifiziert der anderen Partei schriftlich auf diplomatischen Weg den Abschluss des nach ihrem Recht für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforder­lichen Verfahrens. Das Abkommen tritt am Tag der späteren der beiden Notifika­tionen in Kraft und bleibt bis zu seiner Kündigung in Kraft.
2.  Jede Partei kann das Abkommen schriftlich kündigen. Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der dem Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Datum der Kündigung folgt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihrer Regierung gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern am 14. Februar 2013 im Doppel in englischer Sprache. Es wird eine Fassung in deutscher Sprache erstellt, die gestützt auf einen Austausch diplo­matischer Noten zwischen den Parteien, in denen deren Übereinstimmung mit dem englischen Wortlaut bestätigt wird, als gleichermassen verbindlich betrachtet werden soll.

Für die Schweiz:

Michael Ambühl

Für die Vereinigten Staaten von Amerika:

Donald S. Beyer, Jr.

Anhang I

Sorgfaltspflichten bei der Identifikation und der Meldung von US-Konten und von Zahlungen an gewisse nichtteilnehmende Finanzinstitute

I. Allgemeines

A.  Rapportierende schweizerische Finanzinstitute müssen US-Konten und Konten, die von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden, nach dem Verfahren gemäss diesem Anhang I identifizieren.
B.  Im Sinne dieses Abkommens gilt Folgendes:
1. Alle Dollarbeträge beziehen sich auch auf deren Gegenwert in anderen Wäh­rungen.
2.¹⁶
Der Saldo oder Wert eines Kontos entspricht demjenigen am letzten Tage eines Kalenderjahres oder im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags dem Wert am letzten Tag eines Kalenderjahres oder am letzten Jahrestag des Vertragsabschlusses.
3. Vorbehaltlich von Absatz II.E (1) wird ein Konto ab dem Datum, an dem es aufgrund der Sorgfaltspflichten nach diesem Anhang I als US-Konto identi­fiziert worden ist, als solches behandelt.
4. Soweit nicht anders bestimmt, sind Informationen über ein US-Konto jähr­lich im Kalenderjahr, das auf dasjenige folgt, auf das sich die Informationen beziehen, zu melden.
C.  Als Alternative zu dem in den einzelnen Abschnitten dieses Anhangs I beschrie­benen Verfahren können sich rapportierende schweizerische Finanzinstitute für die Ermittlung, ob ein Konto ein US-Konto oder ein von einem nichtteilnehmenden Finanzinstitut gehaltenes Konto ist, auf das in den anwendbaren Ausführungsbe­stimmungen des US-Finanzministeriums beschriebene Verfahren stützen, mit der Ausnahme, dass ein Konto, das nach dem in den entsprechenden Ausführungsbe­stimmungen des US-Finanzministeriums als von einem unkooperativen Kontoinha­ber gehalten gilt, für Zwecke dieses Abkommens als US-Konto zu behandeln ist. Rapportierende schweizerische Finanzinstitute können diese Wahlmöglichkeit gesondert für jeden Abschnitt dieses Anhangs I entweder für alle massgebenden Finanzkonten in Anspruch nehmen oder aber gesondert für eine klar abgegrenzte Gruppe solcher Konten (beispielsweise nach einem Geschäftszweig oder dem Ort, an dem das Konto geführt wird). Sofern in einem FFI-Vertrag nicht anders bestimmt, muss ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut, das in Bezug auf eine Gruppe von Konten für die Anwendung der in den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegten Verfahren optiert hat, dieses Verfahren auch in den nachfolgenden Jahren konsequent anwenden, es sei denn, die einschlägigen Ausführungsbestim­mungen des US-Finanzministeriums seien in wesentlichen Punkten geändert wor­den.¹⁷
¹⁶ Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).
¹⁷ Fassung des zweiten Satzes gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).

II. Vorbestehende Individualkonten

Die folgenden Regeln und Verfahrensbestimmungen gelten für die Identifikation von US-Konten unter den vorbestehenden, von natürlichen Personen gehaltenen Konten («vorbestehende Individualkonten»).

A.  Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Konten

Soweit das rapportierende schweizerische Finanzinstitut nichts anderes vorzieht, entweder für alle vorbestehenden Individualkonten oder gesondert für eine klar abgegrenzte Gruppe solcher Konten, müssen folgende Konten nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konten gemeldet werden:¹⁸
1.¹⁹
Vorbestehende Individualkonten, die am 30. Juni 2014 einen Saldo von nicht mehr als USD 50 000 aufweisen. Unterabsatz E (2) dieses Abschnitts bleibt vorbehalten.
2.²⁰
Vorbestehende Individualkonten, die rückkaufsfähige Versicherungsver­träge oder Rentenversicherungsverträge sind und die am 30. Juni 2014 einen Saldo oder Wert von USD 250 000 oder weniger aufweisen. Unterabsatz E (2) dieses Abschnitts bleibt vorbehalten.
3. Vorbestehende Individualkonten, die rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge sind, sofern Gesetze oder Ausführungsbe­stimmungen der Schweiz oder der Vereinigten Staaten den Verkauf solcher rückkaufsfähiger Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge an Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten wirksam verhindern, beispielsweise wenn das betreffende Finanzinstitut über keine nach amerika­nischem Recht erforderliche Registrierung verfügt, und wenn schwei­zerische Gesetze für solche Versicherungsprodukte, die von in der Schweiz ansässi­gen Personen gehalten werden, eine Meldung oder einen Quellen­steuerabzug verlangen.
4. Einlagenkonten mit einem Saldo oder Wert von USD 50 000 oder weniger.
¹⁸ Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).
¹⁹ Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013.
²⁰ Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013.

B.  Überprüfungsverfahren in Bezug auf vorbestehende Individualkonten mit einem Saldo oder Wert per 30. Juni 2014 von mehr als USD 50 000 (USD 250 000 für rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversiche­rungsverträge), aber weniger als USD 1 000 000 («Konten mit niedrigerem Wert») ²¹

²¹ Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013.
1.   Elektronischer Datensuchlauf . Das rapportierende schweizerische Finanzinstitut muss die von ihm gehaltenen elektronisch durchsuchbaren Daten auf jedes der folgenden US-Indizien überprüfen:
a. Identifikation des Kontoinhabers als US-Staatsbürger oder als in den Verei­nigten Staaten ansässige Person;
b. unzweideutiger Hinweis auf einen Geburtsort in den Vereinigten Staaten;
c. gegenwärtige Post- oder Wohnadresse in den Vereinigten Staaten (einschliess­lich eines US-Postfachs oder eines «per-Adresse»-Domizils);
d. gegenwärtige US-Telefonnummer;
e. ein Dauerauftrag für die Überweisung von Geldern auf ein in den Vereinig­ten Staaten geführtes Konto;
f. eine gegenwärtig geltende Vollmacht oder Unterzeichnungsberechtigung zu­gunsten einer Person mit US-Adresse; oder
g.²²
ein «per-Adresse»-Domizil oder eine Banklagernd-Adresse, welche die ein ­zige Adresse ist, über die das rapportierende schweizerische Finanzinstitut für den Kontoinhaber verfügt. Bei einem vorbestehenden Individualkonto mit niedrigerem Wert gilt ein «per-Adresse»-Domizil ausserhalb der Verei­nigten Staaten oder eine Banklagernd-Adresse nicht als US-Indiz.
2.  Ergibt der elektronische Datensuchlauf keines der in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts genannten US-Indizien, sind bis zum Eintritt von in Unterabsatz C (2) dieses Abschnitts beschriebenen geänderten Umständen in Bezug auf das Konto, die dazu führen, dass ein oder mehrere US-Indizien dem Konto zuzuordnen sind, keine weiteren Handlungen vorzunehmen.
3.  Wird im Rahmen des elektronischen Datensuchlaufs irgend eines der US-Indi­zien nach Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts entdeckt, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, sofern es nicht Unterabsatz B (4) dieses Abschnitts anwendet und eine der Ausnahmen nach dem genannten Unterabsatz auf das Konto zutrifft.
4.  Auch wenn nach Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts US-Indizien gefunden werden, muss ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut ein Konto in den nachstehenden Fällen nicht als US-Konto behandeln:
a. wenn die Kundeninformationen einen unzweideutigen Hinweis auf einen Ge­burtsort in den Vereinigten Staaten enthalten, sofern das rapportierende schweizerische Finanzinstitut folgende Unterlagen beschafft oder früher überprüft hat und besitzt: (1) eine Eigenerklärung, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch seinen steuerlichen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten For­mular erfolgen)²³,
(2) einen nichtamerikanischen Pass oder einen anderen behördlich ausge­stellten Ausweis, der beweist, dass der Kontoinhaber die Staatsbürger­schaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen Staats als der Vereinigten Staaten besitzt, und
(3) eine Kopie der Bescheinigung über den Verlust der Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten oder eine nachvollziehbare Erklärung für: (a) den Grund, weshalb der Kontoinhaber trotz Aufgabe der US-Staats­bürgerschaft keine solche Bescheinigung besitzt; oder
(b) den Grund, weshalb der Kontoinhaber bei Geburt die US-Staats­bür­gerschaft nicht erhielt;
b. wenn die Kundeninformationen des Kontoinhabers eine gegenwärtige Post- oder Wohnadresse in den Vereinigten Staaten oder als einzige Telefon ­nummer im Zusammenhang mit den Konto eine oder mehrere US-Telefo n ­nummern enthalten, sofern das rapportierende schweizerische Finanzinstitut folgende Unterlagen beschafft oder früher überprüft hat und besitzt: (1) eine Eigenerklärung, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch seinen steuerlichen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten For­mular erfolgen)²⁴, und
(2)²⁵
einen Urkundenbeweis gemäss Absatz VI. D dieses Anhangs I, der den Nicht-US-Status des Kontoinhabers belegt;
c. wenn die Kundeninformationen bestehende Instruktionen, Gelder auf ein in den Vereinigten Staaten geführtes Konto zu überweisen , enthalten, sofern das rapportierende schweizerische Finanzinstitut folgende Unterlagen be­schafft oder früher überprüft hat und besitzt: (1) eine Eigenerklärung, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch seinen steuerlichen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten For­mular erfolgen)²⁶, und
(2) einen urkundlichen Beweis gemäss Absatz VI. D dieses Anhangs I, der den nichtamerikanischen Status des Kontoinhabers belegt;
d. Wenn die Kundeninformationen des Kontoinhabers eine gegenwärtig gel­tende Vollmacht oder Unterzeichnungsberechtigung zugunsten einer Person mit US-Adresse, ein «per-Adresse»-Domizil oder eine Banklagernd-Adresse als einzige identifizierte Adresse des Kontoinhabers, oder eine oder mehrere US-Telefonnummern (neben einer mit dem Konto verbundenen nichtamer i ­kanischen Telefonnummer) enthalten, sofern das rapportierende schweizeri­sche Finanzinstitut folgende Unterlagen erhält oder früher überprüft hat und besitzt: (1) eine Eigenerklärung, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch seinen steuerlichen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten For­mular erfolgen)²⁷, oder
(2) einen urkundlichen Beweis gemäss Absatz VI. D dieses Anhangs I, der den nichtamerikanischen Status des Kontoinhabers belegt.
²² Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).
²³ Berichtigung gemäss Notenaustausch vom 25. Sept. 2014/7. Januar 2015 ( AS 2015 421 ).
²⁴ Berichtigung gemäss Notenaustausch vom 25. Sept. 2014/7. Januar 2015 ( AS 2015 421 ).
²⁵ Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).
²⁶ Berichtigung gemäss Notenaustausch vom 25. Sept. 2014/7. Januar 2015 ( AS 2015 421 ).
²⁷ Berichtigung gemäss Notenaustausch vom 25. Sept. 2014/7. Januar 2015 ( AS 2015 421 ).

C.  Zusätzliche Verfahrensbestimmungen betreffend vorbestehende Individualkonten mit niedrigerem Wert

1.²⁸  Die Überprüfung vorbestehender Individualkonten mit niedrigerem Wert auf US‑Indizien muss bis zum 30. Juni 2016 abgeschlossen sein.
2.  Ändern sich bei einem vorbestehenden Individualkonto mit niedrigerem Wert die Umstände in einer Weise, dass ein oder mehrere der in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts umschriebenen US-Indizien dem Konto zuzuordnen sind, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, ausser wenn Unterabsatz B (4) dieses Abschnitts Anwendung findet.
3.  Jedes vorbestehende Individualkonto, mit Ausnahme eines Depositenkontos im Sinne von Unterabsatz A (4) dieses Abschnitts, das nach diesem Abschnitt als US‑Konto identifiziert worden ist, gilt in allen nachfolgenden Jahren als US-Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist nicht länger eine spezifizierte US-Person.
²⁸ Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013.

D.  Erweitertes Überprüfungsverfahren für vorbestehende Individualkonten mit einem Saldo von mehr als USD 1 000 000 per 30. Juni 2014 oder per 31. Dezember eines Folgejahres («Konten mit hohem Wert») ²⁹

²⁹ Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013.
1.   Elektronischer Datensuchlauf . Das rapportierende schweizerische Finanzinstitut muss die von ihm gehaltenen elektronisch durchsuchbaren Daten auf jedes der in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts umschriebenen US-Indizien überprüfen.
2.   Durchsuchung physischer Unterlagen . Wenn die elektronisch durchsuchbaren Datenbestände des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts Felder für und Angaben über alle in Unterabsatz D (3) dieses Abschnitts identifizierten Informatio­nen enthalten, ist keine weitere Durchsuchung physischer Unterlagen erforderlich. Wenn die elektronischen Datenbestände nicht alle diese Informationen enthalten, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut auch die bestehende Kunden­stammdatei und, soweit nicht in der Kundenstammdatei enthalten, die nachfolgen­den zum Konto gehörenden und in den letzten fünf Jahren beschafften Unterlagen auf die in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts umschriebenen US-Indizien überprü­fen:
a. die neuesten urkundlichen Belege, die im Zusammenhang mit dem Konto erhoben worden sind;
b. den neuesten Kontoeröffnungsvertrag oder -beleg;
c. die neueste Dokumentation, die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren oder für andere regulatorische Zwecke beschafft worden ist;
d. jede gegenwärtig in Kraft stehende Vollmacht oder Unterzeichnungsberechti­gung; und
e. jeden gegenwärtig in Kraft stehenden Dauerauftrag betreffend die Überwei­sung von Geldern.
3.   Ausnahmen, wenn die Datenbestände genügend Informationen enthalten . Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut ist nicht verpflichtet, gemäss Unter­absatz D (2) dieses Abschnitts physische Unterlagen zu durchsuchen, wenn ihre elektronischen Datenbestände folgende Angaben enthalten:
a. die Nationalität oder die Ansässigkeit des Kontoinhabers;
b. die beim rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut gegenwärtig akten­kundige Wohn- und Zustelladresse;
c. sofern vorhanden, die beim rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut gegenwärtig aktenkundige(n) Telefonnummer(n);
d. ob ein Dauerauftrag für die Überweisung von Geldern auf ein anderes Konto (einschliesslich auf ein Konto bei einer anderen Filiale des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts oder bei einem anderen Finanzinstitut) besteht;
e. ob für den Kontoinhaber gegenwärtig ein «per-Adresse»-Domizil oder eine Banklagernd-Adresse gilt; und
f. ob für das Konto eine Vollmacht oder Unterzeichnungsberechtigung besteht.
4.   Erkundigung beim Kundenverantwortlichen über tatsächliche Kenntnisse .
Zusätzlich zum elektronischen Datensuchlauf und zur Durchsuchung physischer Unterlagen müssen rapportierende schweizerische Finanzinstitute ein als Konto mit hohem Wert dem Kundenverantwortlichen zugewiesenes Konto (einschliesslich weiterer mit einem solchen Konto zusammengerechneter Konten) als US-Konto behandeln, wenn der Kundenverantwortliche tatsächliche Kenntnisse darüber besitzt, dass der Kontoinhaber eine spezifizierte US-Person ist.
5.   Folge der Entdeckung von US-Indizien
a. Ergibt das hiervor beschriebene erweiterte Überprüfungsverfahren für Kon­ten mit hohem Wert keine der in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts aufge­führten US-Indizien und wird das Konto nicht als nach Unterabsatz D (4) dieses Abschnitts von einer spezifizierten US-Person gehalten identifiziert, sind bis zum in Unterabsatz E (4) dieses Abschnitts beschriebenen Eintritt geänderter Umstände keine weiteren Handlungen vorzunehmen.
b. Wird im Rahmen des hiervor beschriebenen erweiterten Überprüfungsverfah­rens für Konten mit hohem Wert irgend eines der US-Indizien nach Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts entdeckt oder hat der Eintritt geänderter Umstände zur Folge, dass ein oder mehrere US-Indizien dem Konto zuzuordnen sind, muss das rapportierende schweizerische Fi­nanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, sofern nicht Unterabsatz B (4) dieses Abschnitts Anwendung findet.
c. Jedes vorbestehende Individualkonto, mit Ausnahme eines Depositenkontos im Sinne von Unterabsatz A (4) dieses Abschnitts, das nach diesem Abschnitt als US-Konto identifiziert worden ist, gilt in allen nachfolgenden Jahren als US-Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist nicht länger eine spe­zifizierte US-Person.

E.  Zusätzliche Verfahrensbestimmungen betreffend Konten mit hohem Wert

1.³⁰  Ist ein vorbestehendes Individualkonto per 30. Juni 2014 ein Konto mit hohem Wert, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das in Absatz D dieses Abschnitts beschriebene erweiterte Überprüfungsverfahren für dieses Konto bis zum 30. Juni 2015 abschliessen. Wird ein solches Konto aufgrund dieser Überprüfung bis zum 31. Dezember 2014 als US-Konto identifiziert, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die geforderten Informationen über das Konto betref­fend das Jahr 2014 in seine erste Meldung über das Konto aufnehmen und für die Folgejahre jährlich melden. Wird ein solches Konto nach dem 31. Dezember 2014 und bis zum 30. Juni 2015 als US-Konto identifiziert, ist das schweizerische rappor­tierende Finanzinstitut nicht gehalten, Informationen über das Konto betreffend das Jahr 2014 zu melden, muss aber Informationen über das Konto in den Folgejahren jährlich melden.
2.³¹  Ist ein vorbestehendes Individualkonto per 30. Juni 2014 kein Konto mit hohem Wert, wird aber am letzten Tag eines Folgejahres zu einem Konto mit hohem Wert, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das in Absatz D dieses Abschnitts beschriebene erweiterte Überprüfungsverfahren für dieses Konto innert sechs Monaten nach dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem das Konto ein Konto mit hohem Wert wurde, abschliessen. Wird ein solches Konto aufgrund dieser Überprüfung als US-Konto identifiziert, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die geforderten Informationen über das Konto betreffend das Jahr, in dem es als US-Konto identifiziert worden ist, und die Folgejahre jährlich melden.
3.  Sobald ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut das hiervor festgelegte erweiterte Überprüfungsverfahren für ein Konto mit hohem Wert durchführt, ist es nicht gehalten, dieses Verfahren erneut durchzuführen, mit Ausnahme der Erkun­digung beim Kundenverantwortlichen im Sinne von Unterabsatz D (4) dieses Abschnitts, die für das Konto mit hohem Wert in jedem Folgejahr vorzunehmen ist.
4.  Ändern sich bei einem Konto mit hohem Wert die Umstände in einer Weise, dass ein oder mehrere der in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts umschriebenen US-Indizien dem Konto zuzuordnen sind, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, ausser wenn Unterabsatz B (4) dieses Abschnitts Anwendung findet.
5.  Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut muss Verfahren einsetzen, mit denen sichergestellt wird, dass ein Kundenverantwortlicher jede Änderung der Umstände bei einem Konto identifiziert. Wird ein Kundenverantwortlicher bei­spielsweise darauf hingewiesen, dass der Kontoinhaber eine neue Postadresse in den Vereinigten Staaten hat, hat das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die neue Adresse als Änderung der Umstände zu behandeln und die erforderliche Dokumentation vom Kontoinhaber zu beschaffen.
³⁰ Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013.
³¹ Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013.

F. ³²   Vorbestehende Individualkonten, die für bestimmte andere Zwecke dokumentiert wurden

³² Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).
Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut, das – um seine Verpflichtungen aus einem Abkommen über den Status als qualifizierter Finanzintermediär («Qualified Intermediary»), ausländische Personengesellschaft mit Quellensteuerabzugsverpflichtung («withholding foreign partnership») oder ausländischer Trust mit Quellensteuerabzugsverpflichtung («withholding foreign trust») einzuhalten oder seine Verpflichtungen aus Chapter 61 des Internal Revenue Code zu erfüllen – zu einem früheren Zeitpunkt von einem Kontoinhaber Unterlagen eingeholt hat, mit denen dokumentiert wird, dass dieser weder US-Staatsbürger noch in den Vereinigten Staaten ansässig ist, ist nicht verpflichtet, das in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts beschriebene Verfahren für Konten mit niedrigerem Wert oder die in den Unterabsätzen D (1) bis D (3) beschriebenen Verfahren für Konten mit hohem Wert durchzuführen.

III. Neue Individualkonten

Die nachstehenden Regeln gelten für die Identifikation von US-Konten unter den von natürlichen Personen gehaltenen und am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffneten Konten («neue Individualkonten»).³³
A.    Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Konten . Soweit das rapportierende schweizerische Finanzinstitut, sei es für alle neuen Individualkonten oder für eine klar abgegrenzte Gruppe solcher Konten, nichts anderes vorzieht:³⁴
1. muss ein neues Individualkonto, das ein Depositenkonto ist, nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konto gemeldet werden, es sei denn, der Saldo des Kontos übersteigt am Ende eines Kalenderjahres USD 50 000;
2. muss ein neues Individualkonto, das ein rückkaufsfähiger Versicherungsver­trag ist, nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konto gemeldet werden, es sei denn, der Rückkaufswert übersteigt am Ende eines Kalenderjahres USD 50 000.
B.   Andere neue Individualkonten . Bei nicht in Absatz A dieses Abschnitts umschriebenen neuen Individualkonten muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut bei Kontoeröffnung (oder innert 90 Tagen nach Ablauf des Kalender­jahres, in dem das Konto die Voraussetzungen von Absatz A dieses Abschnitts nicht mehr erfüllt) eine Eigenerklärung beschaffen, die Teil der Kontoeröffnungsunterla­gen sein kann und die es dem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut erlaubt zu bestimmen, ob der Kontoinhaber steuerlich in den Vereinigten Staaten ansässig ist (ein US-Staatsbürger gilt für diese Zwecke als steuerlich in den Vereinigten Staaten ansässig, selbst wenn er auch in einem anderen Staat steuerlich ansässig ist). Das rapportierende schweizerische Finanzinstitut muss ausserdem gestützt auf die im Rahmen der Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschliesslich der im Rahmen von AML/KYC-Verfahren beschafften Dokumentation, die Plausibilität einer solchen Eigenerklärung bestätigen.
C.  Ergibt die Eigenerklärung, dass der Kontoinhaber steuerlich in den USA ansässig ist, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln und vom Kontoinhaber eine Eigenerklärung (auf einem IRS-Formular W‑9 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular) einfordern, die dessen US-TIN einschliesst.
D.  Ändern sich bei einem neuen Individualkonto die Umstände in einer Weise, die dazu führt, dass das rapportierende schweizerische Finanzinstitut weiss oder anneh­men muss, dass die ursprüngliche Eigenerklärung unzutreffend oder unzuverlässig ist, kann sich das rapportierende schweizerische Finanzinstitut nicht darauf berufen und muss eine gültige Eigenerklärung beschaffen, aus der hervorgeht, ob der Kon­toinhaber ein US-Staatsbürger oder steuerlich in den Vereinigten Staaten ansässig ist.  Ist das rapportierende schweizerische Finanzinstitut nicht in der Lage, eine solche gültige Eigenerklärung zu beschaffen, muss es das Konto als US-Konto ohne Zustimmungserklärung behandeln.
³³ Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013.
³⁴ Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).

IV. Vorbestehende Geschäftskonten

Die folgenden Regeln und Verfahrensbestimmungen gelten für die Identifikation von US-Konten und von Konten, die von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden unter den vorbestehenden, von Unternehmen gehaltenen Konten («vorbestehende Geschäftskonten»).
A.³⁵   Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Geschäftskonten. Soweit das rapportierende schweizerische Finanzinstitut, sei es für alle vorbestehenden Geschäftskonten oder für eine klar abgegrenzte Gruppe solcher Konten, nichts anderes vorzieht, müssen vorbestehende Geschäftskonten, die am 30. Juni 2014 einen USD 250 000 nicht übersteigenden Saldo aufweisen, so lange nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konten gemeldet werden, bis der Saldo des Kontos USD 1 000 000 übersteigt.
B.³⁶  Zu überprüfende Geschäftskonten . Vorbestehende Geschäftskonten, die am 30. Juni 2014 einen Saldo oder einen Wert von mehr als USD 250 000 aufweisen und vorbestehende Geschäftskonten, deren Saldo am 30. Juni 2014 USD 250 000 nicht übersteigt, die aber am letzten Tag eines Folgejahres einen Saldo oder Wert von mehr als USD 1 000 000 aufweisen, müssen nach den Vorschriften von Absatz D dieses Abschnitts überprüft werden.
C.   Meldepflichtige Geschäftskonten . Von den in Absatz B dieses Abschnitts bezeichneten vorbestehenden Geschäftskonten müssen nur diejenigen Konten als US-Konten behandelt werden, die von einem oder mehreren Unternehmen, die spezifizierte US-Personen sind, oder von passiven NFFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig sind, gehalten werden. Ausserdem sind Konten, die von nichtteilnehmen­den Finanzinstituten gehalten werden, als Konten zu behandeln, für die nach einem FFI-Vertrag aggregierte Zahlungen gemeldet werden müssen.
D.   Überprüfungsvorschriften für die Identifikation meldepflichtiger Geschäftsko n ­ten . Für vorbestehende Geschäftskonten im Sinne von Absatz B dieses Abschnitts muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut für die Feststellung, ob das Konto von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen, von passiven NFFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig sind, oder von einem nichtteilnehmenden Finanzinstitut gehalten wird, die folgenden Überprüfungshandlungen vornehmen:
1.   Feststellung, ob das Unternehmen eine spezifizierte US-Person ist .
a. Überprüfung der für regulatorische Zwecke oder für Zwecke der Kundenbezie­hung gehaltenen Unterlagen (einschliesslich Informationen, die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren beschafft worden sind) zwecks Fest­stellung, ob die Informationen darauf hindeuten, dass der Inhaber des Ge­schäftskontos eine US-Person ist. In diesem Zusammenhang schliessen In­formationen, die darauf hindeuten, dass das Unternehmen eine US-Person ist, einen in den Vereinigten Staaten gelegenen Ort der Errichtung oder Gründung oder eine US-Adresse ein.
b.³⁷
Weisen die Informationen darauf hin, dass der Inhaber des Geschäftskontos eine US-Person ist, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, es sei denn, es erhalte vom Kontoinha­ber eine Eigenerklärung (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder W-9 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen) oder es stelle aufgrund von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich zugänglichen Informationen in nach­voll­ziehbarer Weise fest, dass der Kontoinhaber nicht eine spezifizierte US‑Person ist.
2.   Feststellung, ob ein nichtamerikanisches Unternehmen ein Finanzinstitut ist .
a. Überprüfung der für regulatorische Zwecke oder für Zwecke der Kunden­beziehung gehaltenen Unterlagen (einschliesslich Informationen, die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren beschafft worden sind) zwecks Fest­stellung, ob die Informationen darauf hindeuten, dass der Inhaber des Geschäftskontos ein Finanzinstitut ist.
b.³⁸
Weisen die Informationen darauf hin, dass der Inhaber des Geschäftskontos ein Finanzinstitut ist, oder überprüft das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die globale Identifikationsnummer für Finanzintermediäre des Kontoinhabers in der vom IRS veröffentlichten Liste der ausländischen Finanzinstitute, ist das Konto kein US-Konto.
3.   Feststellung, ob ein Finanzinstitut ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut ist, an das ausgeführte Zahlungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags in aggregierter Form zu melden sind .
a.³⁹
Unter Vorbehalt von Unterabsatz D (3) (b) dieses Abschnitts kann ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut feststellen, dass der Kontoinhaber ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion ist, wenn das rapportierende schweizerische Finanzinstitut anhand der globalen Identifikationsnummer für Finanzintermediäre des Kontoinhabers in der vom IRS veröffentlichten Liste der ausländischen Finanzinstitute oder aufgrund von öffentlich verfügbaren oder im Besitz des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts befindlichen Informationen in nachvollziehbarer Weise feststellt, dass der Kontoinhaber einen solchen Status besitzt. In einem solchen Fall ist hinsichtlich dieses Kontos keine weitere Überprüfung, Identifikation oder Meldung erforderlich.
b.⁴⁰
Ist der Kontoinhaber ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion, das vom IRS als nichtteilnehmendes Finanzinstitut behandelt wird, so ist das Konto kein US-Konto, jedoch müssen Zahlungen an den Kontoinhaber in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags gemeldet werden.
c. Ist der Kontoinhaber nicht ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Unternehmen als nichtteilnehmendes Finanzinstitut, an das ausgeführte Zahlungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags in aggregierter Form zu melden sind, behandeln, es sei denn, das rapportierende schweizerische Finanzinstitut: (1) beschafft vom Unternehmen eine Eigenerklärung (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten For­mular erfolgen)⁴¹, wonach es ein zertifiziertes, als FATCA-konform erachtetes ausländisches Fi­nanzinstitut, ein befreiter Nutzungsberechtigter oder ein ausgenomme­nes ausländisches Finanzinstitut nach den Definitionen dieser Begriffe in den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums ist; oder
(2) überprüft im Falle eines teilnehmenden ausländischen Finanzinstituts oder eines registrierten, als FATCA-konform erachteten ausländischen Finanzinstituts die FATCA-Identifikationsnummer des Unternehmens auf einer vom IRS veröffentlichten Liste der ausländischen Finanzin­stitute.
4.   Feststellung, ob ein von einem NFFE gehaltenes Konto ein US-Konto ist.
In Bezug auf den Inhaber eines vorbestehenden Geschäftskontos, der nicht als US‑Person oder als Finanzinstitut identifiziert wird, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut abklären, (i) ob das Unternehmen beherrschende Personen hat, (ii) ob das Unternehmen ein passiver NFFE ist, und (iii) ob eine der das Unternehmen beherrschenden Personen ein US-Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat. Für diese Bestimmung befolgt das rappor­tierende schweizerische Finanzinstitut die Anleitung in den Unterabsätzen a bis d dieses Absatzes in der aufgrund der Umstände zweckmässigsten Reihenfolge.
a. Für die Ermittlung von das Unternehmen beherrschenden Personen kann sich das rapportierende schweizerische Finanzinstitut auf die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren beschafften und gehaltenen Informationen ab­stützen.
b. Für die Feststellung, ob ein Unternehmen ein passiver NFFE ist, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut vom Kontoinhaber eine Eigen­erklärung (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder W-9 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen)⁴² über dessen Status beschaffen, es sei denn, es komme aufgrund von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfüg­baren Informationen in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass das Un­ternehmen ein aktiver NFFE ist.
c. Für die Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFFE ein US-Staatsbürger oder steuerlich in den Vereinigten Staaten ansässig ist, kann sich das rapportierende schweizerische Finanzinstitut abstützen auf: (1) die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren beschafften und gehaltenen In­formationen im Falle eines von einem oder mehreren NFFE gehalte­nen vorbestehenden Geschäftskontos, dessen Saldo USD 1 000 000 nicht übersteigt; oder
(2) eine Eigenerklärung (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder W-9 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen)⁴³ des Kontoinhabers oder einer solchen beherrschenden Person im Falle eines von einem oder mehreren NFFE gehaltenen vorbestehenden Geschäftskontos mit einem USD 1 000 000 übersteigenden Saldo.
d. Ist eine Person, die einen passiven NFFE beherrscht, ein US-Staats­bürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig, ist das Konto als US-Konto zu be­handeln.
E.   Zeitrahmen für die Durchführung der Überprüfung und zusätzliche Verfahren s ­bestimmungen betreffend vorbestehende Geschäftskonten
1.⁴⁴
Die Überprüfung vorbestehender Geschäftskonten, die per 30. Juni 2014 einen Saldo oder Wert von mehr als USD 250 000 aufweisen, ist bis zum 30. Juni 2016 abzuschliessen.
2.⁴⁵
Die Überprüfung vorbestehender Geschäftskonten, deren Saldo oder Wert per 30. Juni 2014 weniger als USD 250 000 beträgt, aber am 31. Dezember eines Folgejahres USD 1 000 000 übersteigt, ist innert sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Saldo des Kontos USD 1 000 000 übersteigt, abzuschliessen.
3. Ändern sich bei einem vorbestehenden Geschäftskonto die Umstände der­gestalt, dass das rapportierende schweizerische Finanzinstitut weiss oder annehmen muss, dass die Eigenerklärung oder andere Kontounterlagen unrichtig oder unzuverlässig sind, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut den Status des Kontos nach dem Verfahren gemäss Absatz D dieses Abschnitts neu bestimmen.
³⁵ Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013 und US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).
³⁶ Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013.
³⁷ Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).
³⁸ Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).
³⁹ Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).
⁴⁰ Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).
⁴¹ Berichtigung gemäss Notenaustausch vom 25. Sept. 2014/7. Januar 2015 ( AS 2015 421 ).
⁴² Berichtigung gemäss Notenaustausch vom 25. Sept. 2014/7. Januar 2015 ( AS 2015 421 ).
⁴³ Berichtigung gemäss Notenaustausch vom 25. Sept. 2014/7. Januar 2015 ( AS 2015 421 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013.
⁴⁵ Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013.

V. Neue Geschäftskonten

Die nachstehenden Regeln gelten für von Unternehmen gehaltene und am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnete Konten («neue Geschäftskonten»).⁴⁶
A.⁴⁷  Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Geschäftskonten. Soweit das rapportierende schweizerische Finanzinstitut, sei es für alle neuen Geschäftskonten oder für eine klar abgegrenzte Gruppe solcher Konten, keine andere Wahl trifft, müssen als neue Geschäftskonten behandelte Kreditkartenkonten oder revolvierende Kreditfazilitäten nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konten gemeldet werden, sofern das rapportierende schweizerische Finanzinstitut, von dem das betreffende Konto geführt wird, Richtlinien und Verfahren umgesetzt hat, die verhindern, dass der dem Kontoinhaber geschuldete Kontosaldo USD 50 000 überschreitet.
B.  Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut kann bestimmen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFFE, ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Fi­nanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion ist, wenn es aufgrund von öffentlich verfügbaren oder in seinem Besitz befindlichen Informationen in nachvollziehbarer Weise zum Schluss kommt, dass das Unternehmen einen solchen Status besitzt.
1.⁴⁸
Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut kann bestimmen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFFE, ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion ist, wenn es aufgrund der globalen Identifikationsnummer für Finanzintermediäre oder von anderen öffentlich verfügbaren oder in seinem Besitz befindlichen Informationen in nachvollziehbarer Weise zum Schluss kommt, dass das Unternehmen einen solchen Status besitzt.
2.⁴⁹
Ist der Kontoinhaber ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion, das vom IRS als nichtteilnehmendes Finanzinstitut behandelt wird, dann ist das Konto kein US-Konto, jedoch müssen Zahlungen an den Kontoinhaber in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags gemeldet werden.
C.  In allen anderen Fällen muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut vom Kontoinhaber eine Eigenerklärung über seinen Status einholen.
1. Ist der Inhaber des Geschäftskontos eine spezifizierte US-Person , muss das  rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln.
2. Ist der Inhaber des Geschäftskontos ein passiver NFFE , muss das rapportie­rende schweizerische Finanzinstitut die beherrschenden Personen nach den für AML/KYC-Verfahren geltenden Bestimmungen identifizieren und muss gestützt auf eine Eigenerklärung des Kontoinhabers oder einer solchen Per­son feststellen, ob eine dieser Personen ein US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Ist eine solche Person ein US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig, ist das Konto als US-Konto zu behandeln.
3. Ist der Inhaber des Geschäftskontos (i) eine US-Person, die nicht eine spezifi­zierte US-Person ist, (ii) vorbehaltlich von Unterabsatz C (4) dieses Abschnitts ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion, (iii) ein teilnehmendes ausländisches Finanz­in­stitut, ein als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut, ein befreiter Nutzungsberechtigter oder ein ausgenommenes ausländisches Finanzinstitut nach den Definitionen dieser Begriffe in den Ausführungs­be­stimmungen des US-Finanzministeriums, (iv) ein aktiver NFFE oder (v) ein passiver NFFE, dessen beherrschende Personen weder US-Staatsbürger noch in den Vereinigten Staaten ansässig sind, ist das Konto kein US-Konto und besteht in Bezug auf das Konto keine Meldepflicht.
4. Ist der Inhaber des Geschäftskontos ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut (ein­schliesslich eines schweizerischen Finanzinstituts oder eines Finanzin­stituts einer anderen Partner-Jurisdiktion, das vom IRS gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens als nichtteilnehmendes Finanzinstitut identifiziert worden ist), ist das Konto kein US-Konto, doch unterliegen Zahlungen an den Kontoinhaber der in einem FFI-Vertrag vorgeschriebenen Meldung.
⁴⁶ Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013.
⁴⁷ Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).
⁴⁸ Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).
⁴⁹ Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).

VI. Besondere Vorschriften und Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden zusätzlichen Regeln und Begriffsbestimmungen gelten für die Umsetzung der hiervor umschriebenen Sorgfaltspflichten:
A.   Verlass auf Eigenerklärungen und Urkundenbeweise. Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut darf sich nicht auf eine Eigenerklärung oder Urkun­denbeweise verlassen, wenn es weiss oder annehmen muss, dass die Eigenerklärung oder die Urkundenbeweise unrichtig oder unzuverlässig sind.
B.   Begriffsbestimmungen. Die nachstehenden Begriffsbestimmungen finden für die Zwecke dieses Anhangs I Anwendung.
1.
AML/KYC-Verfahren. Der Ausdruck «AML/KYC-Verfahren» bedeutet die Sorgfaltspflicht bei der Identifizierung von Kunden eines rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder ähnlicher schweizerischer Anforderungen, denen das rapportierende schweizerische Finanzinstitut unterliegt.
2.⁵⁰
NFFE. Ein «NFFE» ( Non-Financial Foreign Entity ) bedeutet ein nichtameri­kanisches Unternehmen, das kein ausländisches Finanzinstitut nach der Definition in den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanz­ministeriums ist oder bei dem es sich um ein Unternehmen gemäss der Beschreibung in Unterabsatz B (4) (j) dieses Abschnitts handelt, und schliesst auch ein nichtamerikanisches Unter­nehmen ein, das nach schweizerischem Recht oder nach dem Recht einer anderen Partner-Jurisdiktion errichtet worden ist und kein Finanzinstitut ist.
3.
Passiver NFFE. Ein «passiver NFFE» bedeutet jeder NFFE, der weder ein aktiver NFFE noch eine ausländische Personengesellschaft oder ein auslän­discher Trust mit Quellensteuerabzugsverpflichtung im Sinne der anwend­ba­ren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums ist.
4.
Aktiver NFFE. Ein «aktiver NFFE» bedeutet jeder NFFE, der eines der folgen­den Kriterien erfüllt: a. weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFFE im vorange­gange­nen Kalenderjahr oder einer anderen geeigneten Abrechnungs­pe­riode sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent der Vermö­genswerte, die vom NFFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einer anderen geeigneten Abrechnungsperiode gehalten wurden, sind Vermö­genswerte, die passive Einkünfte abwerfen oder zur Erzielung pas­siver Einkünfte gehalten werden;
b. die Aktien des NFFE werden regelmässig an einer etablierten Wert­papier­börse gehandelt oder der NFFE ist ein mit einem Unternehmen, dessen Aktien an einer etablierten Wertpapierbörse gehandelt werden, verbundenes Unternehmen;
c. der NFFE ist in einem US-Territorium errichtet und alle Eigentümer des Zahlungsempfängers sind tatsächlich in diesem US-Territorium ansässig;
d.⁵¹
der NFFE ist eine nichtamerikanische Regierung, eine Gebietskörperschaft einer solchen Regierung (wozu auch Kantone, Provinzen, Bezirke oder Gemeinden zählen) oder eine öffentliche Einrichtung, die die Funktion einer solchen Regierung oder Gebietskörperschaft wahrnimmt, eine Regierung eines US-Territoriums, eine internationale Organisation, eine nichtamerikani­sche Zentralbank oder ein Unternehmen, das vollständig von einer oder mehreren dieser Einrichtungen beherrscht wird;
e. die Tätigkeiten des NFFE bestehen im Wesentlichen aus dem Halten der ausstehenden Aktien oder eines Teils der ausstehenden Aktien eines oder mehrerer Tochterunternehmen, deren Geschäftstätigkeit nicht die­jenige eines Finanzinstituts ist, und aus der Finanzierung von und der Erbringung von Dienstleistungen für solche Tochterunternehmen. Ein NFFE erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht, wenn er als Anlage­fonds tätig ist (oder sich hierfür ausgibt), zum Beispiel als Fonds für ausserbörsliche Unternehmensbeteiligungen, für Risikokapital oder für fremdfinanzierte Übernahmen oder als sonstiges Anlagevehikel, dessen Zweck es ist, Gesellschaften zu übernehmen oder zu gründen und dann die Beteiligungen an solchen Gesellschaften als Vermögenswerte für Anlagezwecke zu halten;
f. der NFFE war in den letzten fünf Jahren kein Finanzinstitut und ist daran, seine Aktiven zu veräussern oder sich umzustrukturieren mit dem Ziel, eine Geschäftstätigkeit anderer Art als diejenige eines Fi­nanzinstituts weiterzuführen oder wieder aufzunehmen;
g. der NFFE ist hauptsächlich beschäftigt mit der Finanzierung und mit De­ckungsgeschäften mit oder für verbundene Unternehmen, die nicht Finanzinstitute sind, und erbringt keine solchen Leistungen für nicht verbundene Unternehmen, vorausgesetzt die hauptsächliche Geschäfts­tätigkeit der Gruppe solcher verbundenen Unternehmen ist nicht dieje­nige eines Finanzinstituts;
h. der NFFE übt noch keine Geschäftstätigkeit aus und hat auch in der Ver­gangenheit keine Geschäftstätigkeit ausgeübt, investiert aber Mittel in Vermögenswerte im Hinblick auf die Ausübung einer Geschäftstä­tigkeit anderer Art als diejenige eines Finanzinstituts; nach Ablauf einer Frist von 24 Monaten seit seiner Errichtung erfüllt der NFFE diese Ausnahmebestimmung indessen nicht mehr; oder
i.⁵²
der NFFE ist ein excepted NFFE im Sinne der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums;
j.⁵³
der NFFE erfüllt alle nachstehenden Bedingungen: (i) Der NFFE ist im Staat, in dem er ansässig ist, ausschliesslich für reli­giöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kultu­relle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet worden; oder der NFFE ist in der Jurisdiktion, in der er ansässig ist, als eine Berufsorganisation, ein Unternehmerverband, eine Handelskammer, eine Gewerkschaftsorganisation, eine Landwirtschafts- oder Gartenbauorganisation, ein Bürgerverband oder eine ausschliesslich wohltätigen Zwecken gewidmete Organisation errichtet und tätig,
(ii) er ist im Staat, in dem er ansässig ist, von der Einkommensbe­steue­rung befreit,
(iii) er hat keine Anteilsinhaber oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben,
(iv) das anwendbare Recht des Staats, in dem das Unternehmen ansäs­sig ist oder die Gründungsdokumente des Unternehmens schlies­sen eine Zuweisung von Einkünften oder Vermögenswerten des Unternehmens an Private oder an nicht gemeinnützige Unterneh­men oder eine Verwendung zu deren Gunsten aus, ausser sie stehe im Zusammenhang mit der gemeinnützigen Tätigkeit des Unter­nehmens oder es handle sich um die Zahlung einer angemessenen Vergütung für geleistete Dienste oder eines marktgerechten Preises für vom Unternehmen gekaufte Güter, und
(v) das anwendbare Recht des Staats, in dem das Unternehmen ansäs­sig ist, oder die Gründungsdokumente des Unternehmens verlan­gen im Falle der Liquidation oder Auflösung des Unternehmens, dass die Gesamtheit seiner Vermögenswerte an eine Regierungs­stelle oder an eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder der Regierung des Staats, in dem das Unternehmen ansässig ist, oder einer seiner politischen Unterabteilungen anheimfallen.
C.   Zusammenrechnung der Saldi von Konten und Regeln für die Wä h rungsumrechnung
1.
Zusammenrechnung von Individualkonten. Für die Ermittlung des gesamten Saldos oder Wertes der von einer natürlichen Person gehaltenen Konten ist ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut verpflichtet, alle bei die­sem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut oder bei einem verbun­denen Unternehmen geführten Konten zusammenzurechnen, dies aber nur insoweit, als die computerisierten Systeme des rapportierenden schweizeri­schen Finanzinstituts eine Verbindung der Konten anhand eines Datenele­ments, beispielsweise einer Kundennummer oder einer Steuernummer, ent­halten und eine solche Zusammenrechnung der Saldi der Konten zulassen. Jedem Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos wird für Zwecke der Anwen­dung der in diesem Absatz beschriebenen Zusammenrechnungsverpflichtung der gesamte Saldo oder Wert des Gemeinschaftskontos zugerechnet.
2.
Zusammenrechnung der Saldi von Geschäftskonten. Für die Ermittlung des gesamten Saldos oder Wertes der von einem Unternehmen gehaltenen Kon­ten ist ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut verpflichtet, alle von Unternehmen gehaltenen Konten, die bei diesem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut oder bei einem verbundenen Unternehmen geführt werden, zu berücksichtigen, soweit die computerisierten Systeme des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts eine Verbindung der Kon­ten anhand eines Datenelements, beispielsweise einer Kundennummer oder einer Steuernummer, enthalten und eine solche Zusammenrechnung der Saldi der Konten zulassen.
3.
Besondere, für Kundenverantwortliche anzuwendende Zusammenrechnung s re ­gel. Für die Ermittlung des gesamten Saldos oder Wertes der von einer Person gehaltenen Konten für Zwecke der Feststellung, ob ein Konto ein Konto mit hohem Wert ist, ist das rapportierende schweizerische Finanzin­stitut überdies verpflichtet, in den Fällen, in denen ein Kundenverantwort­licher weiss oder annehmen muss, dass sie unmittelbar oder mittelbar im Besitz derselben Person sind, von derselben Person be­herrscht werden oder errichtet (ausser in Fällen einer treuhänderischen Er­richtung) worden sind, alle diese Konten zusammenzurechnen.
4.
Regel für die Währungsumrechnung. Für die Ermittlung des Saldos oder Wer­tes eines in anderer Währung als in US-Dollars geführten Kontos muss ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut den in diesem Anhang I festgelegten Dollarschwellenwert mittels eines am letzten Tag des dem Jahr, in dem das rapportierende schweizerische Finanzinstitut den Saldo oder Wert ermittelt, vorangehenden Kalenderjahres veröffentlichten Kassakurses in diese andere Währung umrechnen.
D.   Urkundenbeweise. Im Sinne dieses Anhangs I schliessen annehmbare Urkun­denbeweise folgende Dokumente ein:
1. eine von einer zuständigen staatlichen Behörde (beispielsweise einer Regie­rung oder einer Regierungsstelle oder einer Gemeindebehörde) des Staats, in dem der Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet, ausgestellte Ansäs­sigkeitsbestätigung;
2. in Bezug auf eine natürliche Person, einen von einer zuständigen staatlichen Behörde (beispielsweise einer Regierung oder einer Regierungsstelle oder einer Gemeindebehörde) ausgestellten Ausweis, der den Namen der natürli­chen Person enthält und üblicherweise Identifikationszwecken dient;
3. in Bezug auf ein Unternehmen, ein von einer zuständigen staatlichen Be­hörde (beispielsweise einer Regierung oder einer Regierungsstelle oder einer Gemeindebehörde) ausgestelltes Dokument, das den Namen des Unterneh­mens und entweder die Adresse des Hauptsitzes im Staat (oder US-Terri­to­rium), in dem das Unternehmen ansässig zu sein behauptet, oder die Bezeichnung des Staats (oder des US-Territoriums) enthält, in dem das Un­ternehmen gegründet oder errichtet worden ist;
4. in Bezug auf ein Konto, das in einer Jurisdiktion mit vom IRS im Zusammen­hang mit einem QI-Vertrag (wie in den anwendbaren Ausfüh­rungsbestimmungen des US-Finanzministeriums beschrieben) genehmigten Regeln über die Bekämpfung der Geldwäscherei gehalten wird, eines der im Anhang zum QI-Vertrag neben den Formularen W-8 oder W-9 genannten Dokumente für die Identifikation von natürlichen Personen oder Unterneh­men;
5. einen Geschäftsbericht, eine von dritter Seite erstellte Kreditauskunft, einen Konkursantrag oder einen Bericht der U.S. Securities and Exchange Co m ­mission .
E.⁵⁴   Alternative Verfahren für Finanzkonten, die von begünstigten Personen rüc k kaufsfähiger Versicherungsverträge gehalten werden. Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut kann davon ausgehen, dass eine begünstigte Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags, die eine Todesfallleistung erhält, keine spezifizierte US-Person ist, und das betreffende Finanzkonto als Nicht-US-Konto behandeln, sofern das rapportierende schweizerische Finanz­institut nicht tatsächlich davon Kenntnis hat oder annehmen muss, dass es sich bei der betreffenden begünstigten Person um eine spezifizierte US-Person handelt. Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut hat Grund zur Annahme, dass eine begünstigte Person eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags eine spezifizierte US-Person ist, wenn die vom betreffenden Finanzinstitut erhobenen Informationen in Bezug auf die begünstigte Person US-Indizien im Sinne von Unterabsatz (B) (1) von Abschnitt II dieses Anhangs I enthalten. Hat ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut tatsächlich Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass die begünstigte Person eine spezifizierte US-Person ist, dann hat es das Verfahren gemäss Unterabsatz (B) (3) von Abschnitt II dieses Anhangs I anzuwenden.
F.⁵⁵   Abstützung auf Dritte. Unabhängig davon, ob von der Wahlmöglichkeit nach Absatz I. C dieses Anhangs I Gebrauch gemacht wird, können sich rapportierende schweizerische Finanzinstitute auf von Dritten durchgeführte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen, soweit dies in einem FFI-Vertrag und den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums vorgesehen ist.
⁵⁰ Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).
⁵¹ Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).
⁵² Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).
⁵³ Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).
⁵⁴ Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).
⁵⁵ Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).

Anhang II

Nichtrapportierende schweizerische Finanzinstitute und befreite Produkte

Allgemeines

Dieser Anhang II kann durch eine Verständigungsvereinbarung unter den zuständi­gen Behörden der Schweiz und der Vereinigten Staaten auf den neuesten Stand gebracht werden zwecks (1) Einfügung zusätzlicher Unternehmen, Konten oder Produkte, die ein geringes Risiko aufweisen, von US-Personen zur Hinterziehung von US-Steuern genutzt zu werden und die ähnliche Merkmale aufweisen wie die Unternehmen, Konten und Produkte, die am Tag des Inkrafttretens des Abkommens im Anhang II aufgeführt sind; oder (2) Streichung von Unternehmen, Konten und Produkten, die aufgrund veränderter Umstände nicht länger ein geringes Risiko aufweisen, von US-Personen zur Hinterziehung von US-Steuern genutzt zu werden.

I. Befreite Nutzungsberechtigte

Die nachstehenden Kategorien von Institutionen beinhalten nichtrapportierende schweizerische Finanzinstitute, die im Sinne von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code als befreite Nutzungsberechtigte behandelt werden.

A.  Staatliche schweizerische Stellen

Die schweizerische Bundesregierung, die Kantone und Gemeinden sowie die voll­ständig im Eigentum dieser vorgenannten Einheiten stehenden Einrichtungen und Vertretungen, insbesondere unter Einschluss jeglicher Institutionen, Einrichtungen oder Fonds des Sozialversicherungssystems auf Bundes-, Kantons- und Gemeinde­ebene.

B.  Zentralbank

Die Schweizerische Nationalbank und jede vollständig in deren Eigentum stehende Einrichtung.

C.  Internationale Organisationen

1. Partnerorganisationen eines internationalen Sitzabkommens mit der Schweize­rischen Eidgenossenschaft;
2. diplomatische Missionen, ständige Missionen oder andere Vertretungen bei internationalen Organisationen, konsularische Vertretungen oder Sondermis­sionen, deren Status, Privilegien und Immunitäten im Wiener Übereinkom­men von 1961 über diplomatische Beziehungen⁵⁶, im Wiener Übereinkom­men von 1963 über konsularische Beziehungen⁵⁷ oder im Übereinkommen von 1969 über Sondermissionen⁵⁸ festgelegt werden.
⁵⁶ SR 0.191.01
⁵⁷ SR 0.191.02
⁵⁸ SR 0.191.2

D.  Der Vorsorge dienende Einrichtungen

1.⁵⁹
Jede Vorsorgeeinrichtung oder andere Vorsorgeformen, die gestützt auf die Artikel 48–49 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse­nen- und Invalidenvorsorge (BVG)⁶⁰, Artikel 89 a Absatz 6 des Schweizeri­schen Zivilgesetzbuchs (ZGB)⁶¹ oder Artikel 331 Absatz 1 des Schweizeri­schen Obligationenrechts (OR)⁶² in der Schweiz errichtet sind;
2. Freizügigkeitseinrichtungen (Art. 4 des Freizügigkeitsgesetzes [FZG])⁶³ und Art. 10 der Freizügigkeitsverordnung [FZV])⁶⁴;
3. die Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG);
4. der Sicherheitsfonds (Art. 56–59 BVG);
5. Einrichtungen der anerkannten Vorsorgeformen nach Artikel 82 BVG (Säule 3a);
6.⁶⁵
arbeitgeberfinanzierte Wohlfahrtsfonds im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 89 a Abs. 6 ZGB);
7. Anlagestiftungen (Art. 53 g –53 k BVG), sofern sämtliche an der Anlagestif­tung Beteiligten in diesem Buchstaben D aufgeführte Pensionseinrichtungen oder andere Vorsorgeformen sind.
⁵⁹ Fassung gemäss Notenaustausch vom 10. Juni 2013/21. Mai 2014.
⁶⁰ SR 831.40
⁶¹ SR 210
⁶² SR 220
⁶³ SR 831.42
⁶⁴ SR 831.425
⁶⁵ Fassung gemäss Notenaustausch vom 10. Juni 2013/21. Mai 2014.

II. Als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute

A.  Als FATCA-konform erachtete, registrierte Finanzinstitute

Die nachstehenden Kategorien von Institutionen sind nichtrapportierende schweize­rische Finanzinstitute, die als FATCA-konform erachtete, registrierte schweizerische Finanzinstitute im Sinne von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code behan­delt werden:
1. Finanzinstitute mit Lokalkundschaft . Ein schweizerisches Finanzinstitut, das alle nachstehenden Bedingungen erfüllt: a. Das Finanzinstitut muss in der Schweiz zugelassen und nach schweizeri­schem Recht reguliert sein;
b. das Finanzinstitut darf keine feste Geschäftseinrichtung ausserhalb der Schweiz haben;
c. das Finanzinstitut darf nicht aktiv Kontoinhaber ausserhalb der Schweiz anwerben; ein Finanzinstitut wird in diesem Sinne nicht bloss deshalb so behandelt, als habe es Kontoinhaber ausserhalb der Schweiz ange­worben, weil es eine Internetseite betreibt, soweit die Internetseite nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass das Finanzinstitut Kontobeziehungen oder Dienstleistungen für nicht ansässige Personen anbietet oder auf andere Weise auf US-Kunden abzielt oder diese anwirbt;
d. das Finanzinstitut muss nach schweizerischem Recht verpflichtet sein, in Bezug auf von in der Schweiz ansässigen Personen gehaltenen Kon­ten entweder Informationen zu melden oder einen Quellensteuerabzug vorzunehmen;
e. mindestens 98 Prozent der beim Finanzinstitut gehaltenen Vermögens­werte müssen zu Konten gehören, die von in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Personen (ein­schliesslich Unternehmen) gehalten werden;
f.⁶⁶
vorbehaltlich des nachstehenden Unterabsatzes g darf das Finanzinsti­tut ab 1. Juli 2014 keine Konten führen für (i) eine spezifizierte US‑Person, die nicht in der Schweiz ansässig ist (einschliesslich einer US-Person, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Kontos in der Schweiz ansässig war, ihren Wohnsitz in der Schweiz aber in der Zwischenzeit aufgegeben hat), (ii) ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut, oder (iii) ein passiver NFFE mit beherrschenden Personen, die US-Staatsangehörige oder in den Vereinigten Staaten ansässig sind;
g.⁶⁷
bis zum 1. Juli 2014 muss das Finanzinstitut Richtlinien und Ver­fahren umgesetzt haben für die Überprüfung, ob es Konten führt für Personen, die im Unterabsatz f umschrieben sind, und wenn ein solches Konto entdeckt wird, muss das Finanzinstitut dieses Konto melden wie wenn es ein rapportierendes Finanzinstitut wäre, oder das Konto schliessen;
h. das Finanzinstitut muss jedes Konto, das nicht von einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person oder von einem Unternehmen gehalten wird und das vor dem Datum eröffnet worden ist, an dem das Finanzin­stitut die im Unterabsatz g umschriebenen Richtlinien und Verfahren umgesetzt hat, in dem im Anhang I dieses Abkommens umschriebenen und für vorbestehende Konten anwendbaren Verfahren zwecks Identifi­zierung von US-Konten oder von Konten, die von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden, überprüfen und solche identifizierten Konten schliessen oder sie melden, wie wenn das Finanzinstitut ein rapportierendes Finanzinstitut wäre;
i. jedes mit dem Finanzinstitut verbundenes Unternehmen muss in der Schweiz eingetragen oder errichtet sein und die in diesem Absatz fest­gehaltenen Bedingungen erfüllen; und
j. das Finanzinstitut darf keine Richtlinien oder Verfahren haben, die zu ei­ner Benachteiligung hinsichtlich der Eröffnung oder Beibehaltung von Konten für in der Schweiz ansässige natürliche Personen, die spezi­fizierte US-Personen sind, führen.
2. Schweizerische Anlageberater und Vermögensverwalter
Gemäss den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzminis­teriums ein Unternehmen, dessen einzige Tätigkeit darin besteht, für Kunden (bei denen es sich nicht um ein Kollektivanlagevehikel handelt, ausser ein solches Kollektivanlagevehikel wird gemäss den massgebenden Ausfüh­rungsbestimmungen des US-Finanzministeriums als qualifiziertes Kollektiv­anlagevehikel behandelt und das in Frage stehende Unternehmen hält keine Anteile an diesem qualifizierten Kollektivanlagevehikel) gestützt auf eine vom Inhaber des Finanzkontos ausgestellte Vollmacht oder ein ähnliches Dokument (z.B. einen Anlageauftrag) oder auf Anlagebefugnisse im Rah­men einer Direktorenfunktion Anlageberatungs- und Vermögensverwal­tungsdienstleistungen über Vermögenswerte zu erbringen, die im Namen der Person oder des Unternehmens, von der oder von dem die Vollmacht (oder das ähnliche Dokument) ausgestellt worden ist, bei einem Finanzinstitut, das nicht ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut ist, hinterlegt sind.
⁶⁶ Fassung gemäss Notenaustausch vom 10. Juni 2013/21. Mai 2014 und 6 ./13. Sept. 2013.
⁶⁷ Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013.

B.  Als FATCA-konform erachtete, zertifizierte Finanzinstitute

Die nachstehenden Kategorien von Institutionen sind nichtrapportierende schweize­rische Finanzinstitute, die im Sinne von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code als FATCA-konform erachtete, zertifizierte schweizerische Finanzinstitute behandelt werden.
1. Nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtungen, die in der Schweiz zu religiösen, gemeinnützigen, erzieherischen, wissenschaftlichen, kulturellen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken errichtet und geführt werden und die aufgrund dieser Zweckbestimmung in der Schweiz von der Besteuerung auf dem Einkommen befreit sind.
2.⁶⁸
Aufgrund von Artikel 712 l Absatz 2 ZGB⁶⁹ errichtete Stockwerkeigentümer­gemeinschaften.
⁶⁸ Fassung gemäss Notenaustausch vom 10. Juni 2013/21. Mai 2014.
⁶⁹ SR 210

C.  Gewisse Kollektivanlagevehikel

Gemäss den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums gilt Folgendes:
1. Ein Investment-Unternehmen, das ein dem schweizerischem Recht über kol­lektive Kapitalanlagen unterliegendes Kollektivanlagevehikel ist, wird als ein als FATCA-konform erachtetes registriertes Finanzinstitut im Sinne von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code behandelt, sofern alle Beteili­gungen am Kollektivanlagevehikel (einschliesslich Beteiligungen von mehr als USD 50 000 an Fremdkapital) von oder über ein oder mehrere Finanzin­stitute, die keine nichtteilnehmende Finanzinstitute sind, gehalten werden.
2. In Bezug auf Beteiligungen an: a. einem Kollektivanlagevehikel im Sinne von Absatz 1;
b. einem Investment-Unternehmen, das ein nach dem Recht einer Partner-Ju­risdiktion reguliertes Kollektivanlagevehikel ist und an dem alle Be­teiligungen (einschliesslich Beteiligungen von mehr als USD 50 000 an Fremdkapital) von oder über ein oder mehrere Finanzinstitute gehalten werden, die nicht nichtteilnehmende Finanzinstitute sind; oder
c. einem Investment-Unternehmen, das als qualifiziertes Kollektivanlageve­hikel im Sinne der massgebenden Ausführungsbe­stimmungen des US-Finanzministeriums gilt;
werden die Meldepflichten jedes Investment-Unternehmens, das ein schweize­risches Finanzinstitut (mit Ausnahme eines Finanzinstituts, durch welches Beteiligungen am Kollektivanlagevehikel gehalten werden) ist, ein­schliesslich eines schweizerischen Anlageberaters oder Vermögensverwal­ters, der ein Investment-Unternehmen und ein schweizerisches Finanzinstitut ist, als erfüllt betrachtet.
3. Werden, in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 4 des Abkommens, im Falle eines Investment-Unternehmens, das ein Kollektivanlagevehikel ist, die Informationen, die vom Kollektivanlagevehikel aufgrund der Bestim­mungen eines FFI-Vertrags in Bezug auf die Beteiligungen am Kollektiv­an­lagevehikel gemeldet werden müssen, vom Kollektivanlagevehikel oder von einem anderen Investment-Unternehmen gemeldet, so werden die Melde­pflichten aller anderen Investment-Unternehmen, die schweizerische Finanzinstitute sind (einschliesslich eines schweizerischen Anlageberaters oder Vermögensverwalters, der ein Investment-Unternehmen und ein schweizerisches Finanzinstitut ist), die über Beteiligungen am Kollektivan­lagevehikel Meldungen erstatten müssen, hinsichtlich solcher Beteiligungen als erfüllt betrachtet.
4. Nach den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzminis­teri­ums wird einem nach schweizerischem Recht regulierten Kollektivanlage­vehikel die Qualifikation als ein unter den Absätzen 1 und 2 hiervor oder als ein sonst wie als FATCA-konform erachtetes schweizerisches Finanz­institut nicht bloss deshalb abgesprochen, weil es physische, auf den Inhaber lau­tende Anteile herausgegeben hat, sofern: a. das Kollektivanlagevehikel seit dem 31. Dezember 2012 keine physi­schen, auf den Inhaber lautenden Anteile ausgeben hat und weiterhin keine solchen Anteile ausgibt oder, wenn das Kollektivanlagevehikel nach dem 31. Dezember 2012 solche physischen Anteile ausgegeben hat, es alle solchen Anteile bis zum Inkrafttreten des Abkommens ein­gezogen hat;
b. das Kollektivanlagevehikel (oder ein rapportierendes schweizerisches Fi­nanzinstitut) die im Anhang I festgelegte Sorgfaltspflicht übernimmt und alle in Bezug auf solche Anteile meldepflichtigen Informationen meldet, wenn diese zum Rückkauf oder im Zusammenhang mit sonsti­gen Zahlungen vorgelegt werden; und
c. das Kollektivanlagevehikel über Richtlinien und Verfahren verfügt, um den Rückkauf solcher Anteile sobald als möglich, spätestens aber vor dem 1. Januar 2017 zu erzwingen.

III. Befreite Produkte

Die nachstehenden Kategorien von Konten und Produkten, die in der Schweiz er­richtet worden sind und von einem in der Schweiz eingetragenen Finanzinstitut oder einer schweizerischen Niederlassung eines ausserhalb der Schweiz eingetragenen Finanzinstituts geführt werden, werden nicht als Finanzkonten behandelt und gelten somit im Sinne dieses Abkommens nicht als meldepflichtige US-Konten:

A.  Gewisse Vorsorgekonten oder -produkte

1. Vorsorgekonten oder -produkte, die von einem oder mehreren befreiten Nut­zungsberechtigten gehalten werden.
2. Freizügigkeitspolicen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Freizügigkeitsver­ordnung (FZV)⁷⁰.
3. Anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a) im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an aner­kannte Vorsorgeformen (BVV 3)⁷¹.
⁷⁰ SR 831.425
⁷¹ SR 831.461.3

B.  Gewisse andere steuerlich begünstigte Konten oder Produkte

Konten oder Produkte, die von einem oder mehreren befreiten Nutzungsberechtigten gehalten werden.

C. ⁷²   Konten von Anwälten oder Notaren

⁷² Bereinigt gemäss der Vereinb. vom 19./29. Febr. 2016, in Kraft seit 29. Febr. 2016 ( AS 2016 1323 ).
Ein Einlagenkonto oder ein Depot, das von einem in der Schweiz zugelassenen Anwalt oder Notar oder einer in Gesellschaftsform organisierten Firma von in der Schweiz zugelassenen Anwälten oder Notaren gehalten wird, an dessen eingebuchten Vermögenswerten ein oder mehrere Kunden wirtschaftlich berechtigt sind, sofern:
1. dieses Konto sowie die eingebuchten Vermögenswerte ausschliesslich im Rahmen einer berufsspezifischen Tätigkeit (und nicht in der Eigenschaft als Finanzintermediär) gehalten werden, die dem anwaltlichen oder notariellen Berufsgeheimnis nach schweizerischem Recht untersteht;
2. nur die folgenden Vermögenswerte auf dem Konto eingebucht werden: a. Klientengelder, einschliesslich der kurzfristigen Einbuchung von Vorschüssen für Rechtskosten, Sicherheiten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie von Zahlungen an oder von Behörden, Gegenparteien oder Dritten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Angelegenheit,
b. Vermögenswerte aus einer hängigen Erbteilung oder Willensvoll­streckung (z.B. Erbschaftskonto),
c. Vermögenswerte aus einer hängigen Güterausscheidung im Rahmen einer Ehescheidung oder Ehetrennung (z.B. Güterausscheidungskonto),
d. Sicherheiten oder Pfänder im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Tausch, der Miete, der Pacht oder dem Leasing von unbeweglichem oder beweglichem Vermögen, sofern die Vermögenswerte folgende Voraussetzungen erfüllen: i. die Vermögenswerte stammen ausschliesslich aus einer Akontozahlung, Anzahlung, Rücklage oder ähnlichen Zahlung in einer Höhe, die der Sicherung einer Verpflichtung einer an der Trans­aktion direkt beteiligten Partei angemessen ist, oder aus finanziellen Vermögenswerten, welche auf dem Konto im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Tausch, der Miete, der Pacht oder dem Leasing des Vermögensobjekts eingebucht werden,
ii. die Vermögenswerte werden einzig dazu benutzt, um die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises für das Vermögensobjekt, des Verkäufers zur Begleichung einer möglichen Verbindlichkeit oder des Vermieters, Verpächters bzw. Leasinggebers oder des Mieters, Pächters bzw. Leasingnehmers zur Begleichung von Schäden jeglicher Art im Zusammenhang mit dem vermieteten, verpachteten bzw. verleasten Vermögensobjekt, wie dies im Miet-, Pacht- bzw. Leasingvertrag vorgesehen ist, zu sichern,
iii. die Vermögenswerte, einschliesslich der darauf anwachsenden Erträge, werden zu Gunsten des Käufers, Mieters, Pächters bzw. Leasingnehmers oder des Verkäufers, Vermieters, Verpächters bzw. Leasinggebers ausbezahlt oder sonst wie ausgerichtet (einschliesslich zur Deckung einer Verpflichtung der erwähnten Personen), wenn das Vermögensobjekt verkauft, getauscht oder übertragen wird oder der Miet-, Pacht- bzw. Leasingvertrag endet, und
iv. die Vermögenswerte stehen nicht in Verbindung mit einem Einschuss- oder ähnlichen Konto, welches im Zusammenhang mit einem Kauf oder Tausch eines finanziellen Vermögenswerts angelegt wurde,
e. Vermögenswerte zur Deckung der Kosten in zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor ordentlichen Gerichten oder Schiedsgerichten und in Zwangsvollstreckungsverfahren;
3. die Vermögenswerte nur für die Dauer der vorstehend beschriebenen laufenden Rechtssachen, auf die sie sich beziehen, eingebucht werden; und
4. der in der Schweiz zugelassene Anwalt oder Notar oder die in Gesellschaftsform organisierte Firma von in der Schweiz zugelassenen Anwälten oder Notaren eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, die ausdrücklich die drei vorstehenden Voraussetzungen erwähnt und festhält, dass der in der Schweiz zugelassene Anwalt oder Notar oder die in Gesellschaftsform organisierte Firma von in der Schweiz zugelassenen Anwälten oder Notaren das Finanz­institut über jede Änderung der Umstände informiert.
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