Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Gesundheitserziehung an den Schulen
Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Gesundheitserziehung an den Schulen Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Gesundheitserziehung an den Schulen vom 17. August 1993 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 142 Absatz 3 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953
1 und auf § 56 des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 198l
2 ; auf Antrag des Erziehungsdepartementes und des Gesundheitsdepartementes, beschliesst: I. Allgemeines I. Allgemeines
§ 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Schulen und an den privaten Schulen im Bereich der Schulpflicht.
2 sowie auf die Sonderschulen und Sonderschulheime.
3 die Tuberkulose.
§ 2
Zweck Der schulärztliche Dienst und die Gesundheitserziehung haben den Zweck, die physische und psychische Gesundheit der Schülerinnen und Schüler zu erhalten und zu fördern sowie Störungen und Krankheiten frühzeitig zu erfassen.
§ 3
Gesundheitserziehung
1
2 und die Selbstverantwortung der Schülerinnen und Schüler für ihre Gesundheit.
3 Lehrplänen und Lehrmitteln sowie bei der Aus- und Fortbildung der Lehrpersonen die Gesundheitserziehung gebührend zu berücksichtigen.
4
§ 4
Schulärztliche Kommission
1 beziehungsweise der Kantonsarzt, eine Vertretung des Bildungs- und Kulturdepartementes
und fünf von der kantonalen Ärztegesellschaft vorgeschlagene Schulärztinnen oder Schulärzte an.
2 zuständigen Departemente in schulärztlichen Fragen.
3 besorgt. II. Die Schulärztinnen und -ärzte II. Die Schulärztinnen und -ärzte
§ 5
Wahl, Ernennung
1
3
sind die Schulpflegen zuständig.
2
§ 6
Leitung
1 Schulärztin oder ein leitender Schularzt bestimmt.
2 und -ärzte und vertritt ihre Anliegen beim Schulträger, bei der Schulleitung und bei der Schulpflege.
§ 7
Aufsicht
1 Aufsichtskommission, in fachlichen Belangen der Schulärztlichen Kommission und der Kantonsärztin beziehungsweise dem Kantonsarzt unterstellt.
2
§ 8
Aufgaben
1
2 a. untersuchen periodisch alle Kinder im Kindergarten sowie Schülerinnen und Schüler im schulpflichtigen Alter gemäss den §§ 11 bis 18, b. führen Einzeluntersuchungen durch, wenn Lehrpersonen, gestützt auf ihre Beobachtungen und nach Rücksprache mit den Eltern, diese beantragen oder wenn besondere Vorschriften diese vorsehen, c. stehen den Schülerinnen und Schülern für eine erste Beratung zur Verfügung, d. führen nach Anordnung der zuständigen Behörden Schutzimpfungen und andere vorbeugende Massnahmen durch, e. sensibilisieren und beraten Lehrerschaft, Schulleitungen, Schulbehörden und Eltern in gesundheitserzieherischen Fragen wie Sexualität, Sucht, Körperhaltung, Schulhaushygiene, Schulmobiliar, Turnunterricht und Pausenverpflegung, f. beraten insbesondere Eltern und Lehrpersonen von in ihrer Gesundheit gefährdeten Kindern in Absprache mit den Hausärztinnen und -ärzten, g. wirken nach Bedarf am Unterricht und an der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrpersonen mit, h. beraten auf Anfrage Eltern, Schulleitungen und Schulbehörden bei der Einschulung und bei Sonderschulmassnahmen, i. und Sport an den Schulen
4 , k. nehmen bei Bedarf an den Sitzungen der Schulpflege oder der Aufsichtskommissionen teil.
§ 9
Ärztliche Behandlung
1 der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes ist Sache der Eltern.
2 als notwendig, so gelangt die Schulärztin oder der Schularzt mit der entsprechenden Empfehlung an die Eltern.
3 der Schülerin, des Schülers oder Dritter keine Folge leisten, so benachrichtigen sie nach Rücksprache mit der Hausärztin oder dem Hausarzt die Schulpflege oder die Schulleitung. Diese beantragen der Vormundschaftsbehörde nach weiterer erfolgloser Mahnung die notwendigen Massnahmen.
§ 10
Entschädigung
1 a.
7 Taxpunkte für die Tätigkeiten gemäss § 8 Absatz 2a, b und c für jede und jeden der untersuchten Schülerinnen und Schüler,
b.
30 Taxpunkte pro Stunde für Tätigkeiten gemäss § 6 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 g.
2 gilt bis zum 31. Juli des folgenden Jahres.
3 ordentlichen Aufgaben der Schulärztinnen und -ärzte gemäss § 8 Absatz 2e, f, h und i abgegolten. Für speziell angeordnete Aufgaben wird eine zusätzliche Entschädigung vereinbart. III. Schulärztliche Untersuchung und Beratung III. Schulärztliche Untersuchung und Beratung
§ 11
Fragebogen, Impfausweis
1 gesundheitliche Entwicklung der Kinder zu.
2 Lehrperson zusammen mit dem Impfausweis zuhanden der Schulärztin oder des Schularztes verschlossen zu übergeben. Fragebogen und Impfausweis dienen als Grundlage für die erste Untersuchung.
3
§ 12
Schulärztliche Kontrollkarte
1 Schulärztinnen und -ärzte die Untersuchungsbefunde eintragen.
2 Personalien der Schülerin oder des Schülers versehen und bei der ersten Untersuchung der Schulärztin oder dem Schularzt ausgehändigt.
3 aufbewahrt.
4 Kontrollkarte verschlossen zuhanden der neuen Schulärztin oder des neuen Schularztes an die zuständige Schulbehörde.
5 verschlossen aufzubewahren.
§ 13
Untersuchung an Kindergärten
1
2 Störungen oder Fehlentwicklungen fest, so überweisen sie diese Kinder im Einverständnis mit den Eltern der Schulärztin, dem Schularzt, dem schulpsychologischen oder logopädischen Dienst oder der psychomotorischen Therapiestelle zur Beurteilung.
§ 14
Untersuchung an Volksschulen
1 Kindergarten untersucht worden sind, von der Schulärztin oder vom Schularzt untersucht. Weitere Untersuchungen werden im vierten und achten Schuljahr durchgeführt.
2 Störungen oder Fehlentwicklungen fest, so überweist sie diese Schülerinnen oder Schüler im Einverständnis mit den Eltern der Schulärztin, dem Schularzt, dem schulpsychologischen oder logopädischen Dienst oder der psychomotorischen Therapiestelle zur Beurteilung.
§ 15
Untersuchung an Sonderschulen und in Sonderschulheimen
1 Schülerinnen und Schüler.
2 vorbehalten.
§ 16
Untersuchung und Beratung an Berufsschulen
1 Verordnung über die Berufsbildung
5 ist Sache der Schulärztin oder des Schularztes.
2 Untersuchung zu unterziehen wünschen.
3 Schulärztin oder beim Schularzt.
§ 17
Untersuchung und Beratung an Kantonsschulen
1
2 Schulärztin oder beim Schularzt.
§ 18
Beratung an den übrigen Schulen Die Schulleitungen orientieren über die Möglichkeit einer individuellen Beratung bei der Schulärztin oder beim Schularzt. IV. Schlussbestimmungen IV. Schlussbestimmungen
§ 19
Zusammenarbeit Die Schulärztinnen und -ärzte, Kindergärtnerinnen und Kindergärtner, Lehrpersonen, Schulbehörden und Schuldienste sind verpflichtet, beim Vollzug dieser Verordnung zusammenzuarbeiten.
§ 20
Weisungen und Formulare
1 Formulare.
2 Kulturdepartementes.
§ 21
Kosten
1
2 trägt der Kanton.
§ 22
Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über den schulärztlichen Dienst und über die Gesundheitserziehung in den Schulen vom 25. April 1983
6 wird aufgehoben.
§ 23
Inkrafttreten Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. August 1993 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 17. August 1993
Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Huber Der Staatsschreiber: Baumeler
* G 1993 313
1 SRL Nr. 400
2 SRL Nr. 800
2a Departementsbezeichnung in den §§ 4, 7 und 20 gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (2003 89).
3 SRL Nr. 400
4 SRL Nr. 557
5 SR 412.101
6 G 1983 66 (SRL Nr. 545)
Feedback