Beschluss des Regierungsrates über die Bestätigung der Zustimmung des Kantons Zürich... (724.321)
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Beschluss des Regierungsrates über die Bestätigung der Zustimmung des Kantons Zürich zum Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)

1 RRB über Bestätigung der Zustimmung zur Etzelwerkkonzession
724.321 Beschluss des Regierungsrates über die Bestätigung der Zustimmung des Kantons Zürich zum Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession) (vom 14. November 1929)
1 Der Regierungsrat bestätigt den von ihm am 2. August 1919 erstmalig genehmigten Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen ande rseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etze l (Etzelwerkkonzes sion) vom Jahre 1919
2 unter folgenden Bedingungen:
1.
1 Die Minimalwassermenge der Si hl beim Eintritt in den Kan ton Zürich oberhalb Hütten gemäss Art.
1 Abs.
2 der Etzelwerkkon zession
2 bedeutet nicht einen Mittelwer t, sondern das absolute Min destmass. Dieses Mindestmass muss innegehalten werden.
2 Für diejenige Zeit, während welcher dieses vorgeschriebene Mini mum trotzdem unterschritten wird , kann der Kanton Zürich für die Unterschreitung bis zu einer Stunde Fr. 500 und für jede weitere ange fangene Stunde ebenfalls Fr.
500 Entschädigung verlangen, zahlbar halbjährlich auf den 30. Juni und 31. Dezember.
3 Vorbehalten bleibt im übrigen bezüglich Nichtbelieferung mit Wasser die Anwendung von Art. 65 lit. c des Bundesg esetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkrä fte vom 22. Dezember 1916
3 .
2.
1 Für die Messung des Wassers sind die Ergebni sse (Abfluss mengenkurve und Wasserstände) de r von den Schwei zerischen Bun desbahnen an der Sihl oberhalb Hütten zu errichtenden Wassermess station (mit zum Messprofil ausgebauter Flussstrecke) massgebend. Pläne über Lage und Ausbildung di eser Wassermessstation unterliegen der Genehmigung des Re gierungsrates des Kantons Zürich. Kosten für Bau, Unterhalt und Betrieb de rselben gehen zulasten der Schwei zerischen Bundesbahnen.
2 Den Aufsichtsorganen des Kantons Zürich ist jederzeit der Zutritt zu den Anlagen und dere n Kontrolle gestattet.
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3 Die Limnigraphen zur Feststellung des Wasserabflusses werden auf Kosten der Schweizerischen B undesbahnen und nach gegenseiti
- ger Vereinbarung von einem Wärter der Schweizerischen Bundesbah
- nen und einem solchen der Baudirektio n des Kantons Zürich bedient. Die Wassermessstation ist zu er stellen, nachdem gemäss Art.
8 der Etzelwerkkonzession
2 die Konzession von de n Schweizerischen Bun
- desbahnen als angenommen gilt, si e ist nötigenfalls vom Eidgenös
- sischen Amt für Wasserwirtschaft zu eichen.
3. Ohne Zustimmung des Kantons Zürich dürfen an Tagen, an denen die Sihl in Zürich einen Abfluss von über 300 m
3 /sek. oder an der gemäss Ziff. 2 bei Hütten zu errichtenden Wassermessstation einen Abfluss von über 200 m
3 /sek. aufweist, allfällige Abflussöffnungen des Stausees unter Überlaufhöhe Kote
892,60 nicht geöffnet werden. Im übrigen soll durch deren Bedienun g ein unvermitteltes Anschwellen der Sihl vermieden werden. Vorbehalten bleibt die Aufstellung weiterer Bestimmungen über die Stauseeregulierung im Plangenehmigungsver
- fahren.
4.
1 Sollte bei Niederwasserstand au s gesundheitlichen oder fluss
- polizeilichen Gründen zeitweise eine Spülung des Sihlbettes auf dem Gebiet des Kantons Zürich von de r zürcherischen Ve rleihungsbehörde als unerlässlich erachtet werden , haben die Schweizerischen Bundes
- bahnen aus dem Stausee di e Wassermenge de r Sihl bei deren Eintritt in den Kanton Zürich oberhalb Hütten ohne Entschädigung während einer Dauer von zwölf Stunden auf 10 m
3 /sek. zu erhöhen.
2 Der Baudirektion des Kantons Züri ch bleibt vorbehalten, anzuwei
- sen, dass unter Abgabe eines entspr echenden höheren Wasserquantums die Dauer der Spülung verkürzt werde.
5. Die Konzession gibt nur das Re cht, das Wasser aus dem Ein
- zugsgebiet der Sihl oberhalb der St aumauer in der Schlagen dem Stau
- see des Etzelwerkes zuzu leiten. Das Wasser im Einzugsgebiet von Alp und Biber ist ungehindert wie bis anhin der Sihl und damit dem Kan
- ton Zürich zufliessen zu lassen.
6.
1 Zur Feststellung des heutigen Zustandes des Sihlbettes auf zürcherischem Gebiet nimmt der Ka nton Zürich auf Kosten der Schwei
- zerischen Bundesbahnen Längenund Querprofile auf und kontrol
- liert sie periodisch nach.
2 Sollten sich nachteilige Veränder ungen des Sihlbe ttes zeigen, die auf Anlage und Betrieb des Etzelwerke s zurückzuführen sind, so haben die Schweizerischen Bundesbahnen für allfällige Kosten der Anpas
- sungsarbeiten und de s vermehrten Unterhaltes aufzukommen.
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7. Art.
7 der Etzelwerkkonzession
2 bezieht sich auf alle Bauten. Im Plangenehmigungsverfahren mü ssen Einsprachen technischer Art entgegengenommen werden, z. B. Fo rderung von Bauten und Einrich tungen, die der Kanton als notwendi g erachtet und die in den Plänen nicht vorgesehen sind.
8. Sollte durch den Sihl wasserentzug Wass erstand und Ergiebig keit der Grundwasserstr öme des Sihl- und Limma ttales zurückgehen, haben die Schweizerischen Bundesb ahnen auf Verlangen der Zürcher Verleihungsbehörde alle gerechtfertigten Vorkehren zur Erhaltung des Grundwassers zu treffen, äusserstenfalls für geeigneten Ersatz zu sorgen.
9.
1 Die Schweizerischen Bundesba hnen haben die Eigentümer zürcherischer Wasserwerke an der Sihl für die in ihren Werken durch das veränderte Flussregime im Rahmen ihrer bisherigen Wasserrechte allfällig entstehenden Nachteile zu entschädigen. Auf deren Verlangen ist der Kraftausfall in deren Werken durch elektrische Ersatzkraft zu ersetzen. Diese Kraftlieferung hat auf Verlangen des Regierungsrates durch Vermittlung der Elektrizitätsw erke des Kantons Zürich zu erfol gen, soweit diese hiezu imstande si nd und sofern sie bereit sind, die Verrechnung der Energie an die Schweizerischen Bundesbahnen auf grund ihrer normalen Tarife und na ch den Grundsätzen der Meist begünstigung vorzunehmen.
2 Kraftgewinn, der aus der gemäss Art. 1 Ab s. 2 der Etzelwerkkon zession
2 vorgeschriebenen Dotation de r Sihl gegenüber dem früheren Zustand entsteht, darf den Wasserwe rken an der Sihl nur soweit ange rechnet werden, als ein Kraftausfall zu ersetz en ist, und zwar ohne Geltendmachung allfällig besseren Wertes der Kraft unter den neuen Verhältnissen.
10. Dem Sihltal darf ohne Zustim mung des Regier ungsrates des Kantons Zürich durch das Etzelwerk Wasser erst entzogen werden, nach dem mit den zürcherische n Wasserwerken an der Sihl bezüglich deren Entschädigungsforderungen entweder eine gütliche Verständigung statt gefunden hat oder das Enteignungsv erfahren vorschriftsgemäss durch geführt ist.
11. Dem Regierungsrat des Kantons Zürich bleibt das Recht gewahrt, auch nach Inkrafttreten der Etzelwerkkonzession bis zur Ein leitung des Enteignungsverfahrens kl einere Änderungen an bestehen den Wasserkraftanlagen an der Si hl, wie Änderungen in Verbindung mit Unterhaltsarbeiten zwecks Anpassu ng an Betriebsverhältnisse usw., zu bewilligen, wobei eine Erschwerung der in Ziff. 9 vorgesehenen Ver pflichtungen nicht eintreten soll.
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12. Die Schweizerischen Bundesba hnen verzichten auf Einspra
- che und Entschädigungsansprüche bei einer Regulierung des Zürich
- sees und einer Winterstauung auf Kote 409,50 (R. P. N. 376,86).
13. Die Schweizerischen Bundesbahnen haben die Kosten der zur Verbesserung des Seeabf lusses an der Limmat in Zürich vorgenomme
- nen Umbauten zu übernehmen, soweit sie durch die infolge Zuleitung der Sihlabwasser aus dem Etzelwerk im Zürichsee veränderten Ver
- hältnisse bedingt sind.
14. Sofern die Schweizerischen B undesbahnen zur Lieferung der in Art.
16 der Etzelwerkkonzession
2 vorgesehenen Selbstkostenkraft im Kanton Schwyz diese Kraft von dritter Seite beschaffen, sollen diese Dritten auf Verlangen des zürcheri schen Regierungsrat es die Elektri
- zitätswerke des Kantons Zürich sein , sofern ihnen die Lieferung tech
- nisch möglich ist und sofern sie bere it sind, die Energie an die Schwei
- zerischen Bundesbahnen aufgrund ihre r normalen Tarife und nach den Grundsätzen der Meistbeg ünstigung zu verrechnen.
15. Die Schweizerischen Bundesbah nen haben die Einrichtungen, die zur Berechnung des Wasserzinses benötigt werden, auf ihre Kosten zu erstellen, zu unterhalten und zu bedienen. Sie haben dem Kanton Zürich jeweils alles Material zu r Berechnung des Wasserzinses zur Verfügung zu stellen und die Vorn ahme von Beobachtungen und Mes
- sungen bei oder in ihren Werkanlagen zu gestatten.
16. Art.
14 lit. b der Etzelwerkkonzession
2 ist dahin auszulegen, dass bei der Berechnung des Wasser zinses eine Herabsetzung des
- selben gemäss Art.
49 Abs.
2 des Bundesgesetze s über die Nutzbar
- machung der Wasserkräfte
3 nicht stattfindet.
17. Unter Betriebseröffnung im Sinne von Art.
13 und 14 der Etzelwerkkonzession
2 ist der Zeitpunkt zu vers tehen, wo die dauernde Energieabgabe beginnt, spätestens aber, wenn der Stau des Sees die Kote 881 erreicht hat.
18. Nach der Betriebseröffnung des Werkes sind die Ausführungs
- pläne, geologische und technische Gutachten und die Berichte über technische und wissensc haftliche Beobachtung en und Ergebnisse dem Regierungsrat in drei Exemplaren einzureichen.
19.
1 Die Bestimmungen über das Recht auf Erneuerung der Kon
- zession und den Verzicht auf den Rückkauf der Wasserwerkanlagen gelten nur gegenüber de n Schweizerischen Bund esbahnen oder einer Gesellschaft, die den Betrieb der Schweizerischen Bundesbahnen über
- nimmt, aber nicht gegenüber einem andern Rechtsnachfolger, Mit- oder Unterkonzessionär.
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2 Wenn infolge Verzicht seitens der Schweizerischen Bundesbahnen beziehungsweise der oben erwähnten Gesellschaft oder durch Verwir kung die Konzession erlischt, oder wenn sie nach Ablauf der fünfzig jährigen Dauer nicht mehr erneuert wird, so tri tt der Heimfall des gan zen Werkes ein, wobei nach Art.
67 und 68 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916
3 vor zugehen ist.
20. Für die Planauflage im Sinne von Art.
21 des Bunde sgesetzes über die Nutzbarmac hung der Wasserkräfte
3 und das weitere Verfah ren ist für das Gebiet des Kantons Zürich die Vollz iehungsverordnung des Kantons Zürich zum Bundesges etz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Verle ihungs- und Planauflag everfahren) vom 23. März
1929 massgebend.
21. Den Organen der Zürcher Verlei hungsbehörde ist der Zutritt zu den Werkanlagen während des Baues und des Betriebes jederzeit gestattet.
22.
1 Durch diese Bedingungen so ll Art. 11 der Etzelwerkkonzes sion keine einschränkende Auslegung oder eine Abgrenzung auf die angeführten Fälle erfahren.
2 Die Worte «oder am öffentlichen Grund» im ersten Satz von Art.
11 der Etzelwerkkonzession sind al s gleichbedeutend anzusehen wie «öffentliches Eigentum».
23.
1 Art. 22 Abs. 2 der Etzelwerkkonzession
2 soll gegenüber dem in Art.
71 des Bundesgesetz es über die Nutzbarmachung der Wasser kräfte
3 aufgestellten dispositiven Rech te keine Änderung schaffen, mit andern Worten, der Spruchbe reich des Bundesgesetzes
3 soll gegen über Art.
71 keine Einschränkung erfahren.
2 Streitigkeiten über den Inhalt und die Auslegung dieser Bedin gungen werden gemäss Art.
22 der Etzelwerkkonzession
2 erledigt.
1 OS 40, 1384 und GS V, 526.
2 LS 724.32 .
3 SR 721.80 .
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