Verordnung über die Aufsichtsabgabe an das Schweizerische Heilmittelinstitut (812.214.6)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Aufsichtsabgabe an das Schweizerische Heilmittelinstitut (Heilmittel-Aufsichtsabgabeverordnung)

(Heilmittel-Aufsichtsabgabeverordnung) vom 21. September 2018 (Stand am 1. Januar 2019)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 65 Absatz 4 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000¹,
verordnet:
¹ SR 812.21
Art. 1 Erhebung und Bemessung
¹ Die Aufsichtsabgabe (Abgabe) wird vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) jährlich erhoben.
² Sie bemisst sich nach dem Fabrikabgabepreis der in der Schweiz zugelassenen Arzneimittel und Transplantatprodukte.
³ Der Abgabesatz beträgt 8 Promille des Fabrikabgabepreises.
Art. 2 Verwendungszweck
¹ Die Abgabe deckt alle Kosten, die der Swissmedic im Bereich Arzneimittel und Transplantatprodukte entstehen und nicht durch Gebühren und Abgeltungen des Bundes finanziert sind.
² Insbesondere trägt sie zur Deckung der Kosten folgender Aufgaben bei:
a. allgemeine Überwachungsaufgaben;
b. Vorbereitung und Erarbeitung von Normen;
c. Information der Öffentlichkeit;
d. Massnahmen gegen Missbrauch und Fehlgebrauch von Arzneimitteln.
Art. 3 Abgabepflicht
Abgabepflichtig sind alle Zulassungsinhaberinnen, die in der Schweiz zugelassene Arzneimittel und Transplantatprodukte verkaufen.
Art. 4 Veranlagung der Abgabe
¹ Die Zulassungsinhaberin muss für jedes Kalenderjahr eine Selbstdeklaration einreichen. Diese enthält den Gesamtumsatz der verkauften Arzneimittel und Transplantatprodukte zu Fabrikabgabepreisen.
² Die Selbstdeklaration ist durch die Revisionsstelle oder bei Zulassungsinhaberinnen ohne Revisionsstelle durch eine zeichnungsberechtigte Person zu bestätigen. Die Kosten tragen die Zulassungsinhaberinnen.
³ Die Swissmedic veranlagt die Abgabe aufgrund der Selbstdeklaration mit Verfügung.
⁴ Reicht die Zulassungsinhaberin die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig ein, so schätzt die Swissmedic deren Gesamtumsatz und veranlagt gestützt darauf die Abgabe.
Art. 5 Rechnungsstellung und Akontozahlung
¹ Die Swissmedic stellt die Abgabe zu Beginn jedes Kalenderjahres für das Vorjahr in Rechnung.
² Sie kann Akontozahlungen einfordern. Diese werden auf der Basis der Veran­lagung aus dem Vorjahr provisorisch berechnet.
³ Die Akontozahlungen können auch auf der Basis von Umsatzzahlen des laufenden Jahres erhoben werden, sofern die Zulassungsinhaberin den betreffenden Umsatz quartalsweise meldet.
Art. 6 Fälligkeit
¹ Die Abgabe wird fällig:
a. mit der Rechnungsstellung;
b. bei bestrittener Rechnung: mit der Rechtskraft der Verfügung.
² Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Swissmedic kann in besonderen Fällen die Zahlungsfrist verlängern.
³ Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.
Art. 7 Verjährung
¹ Die Abgabenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
² Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Abgabenforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird.
³ Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
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