Reglement über Kurs- und Projektwochen an der Volksschule (412.121.5)
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Reglement über Kurs- und Projektwochen an der Volksschule

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1.7.00 - 29 Reglement über Kurs- und Projektwochen
412.121.5 Reglement über Kurs- und Projektwochen an der Volksschule (vom 20. September 1988)
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Kurs- und
Projektwochen

§ 1.

In Kurs- und Projektwochen werden Themen bearbeitet und Arbeitsweisen angewende t, die der klassen-, stufen- und abteilungs übergreifenden Zusammenarbeit so wie der Vertiefung und Ergänzung des üblichen Unterrichts dienen.
Kurswoche,
Projektwoche,
Begriffe

§ 2.

In einer Kurswoche stehen de n Schülern verschiedene Kurs angebote zur Auswahl offen, die unter sich keinen inhaltlichen Zusam menhang haben müssen. Eine Projektwoche steht unter einem Gesamtthema, dessen Teil themen von verschiedenen Schüler gruppen möglichst in Eigeninitia tive bearbeitet werden. Auch hier stehen den Schülern die Teilthemen zur Wahl offen. Nicht unter die Regelung dieses Reglements fallen Unterrichts projekte, die ein einzelner Lehrer an seiner Klasse durchführt.
Kursangebote,
Projektthemen

§ 3.

Die Kursangebote und Projektth emen liegen im handwerk lichen, hauswirtschaftlichen, musisc h-künstlerischen, sportlichen, so zialen, lebenskundlichen und kognit iven Bereich. Anregungen der Schüler werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Bewilligung

§ 4.

Für die Bewilligung von Kursund Projektwochen ist die Schulpflege zuständig.
Gesuch

§ 5.

Die Lehrerschaft reicht das Gesuch bis spätestens zwei Monate vor Beginn der Ku rs- bzw. Projektwoche der Schulpflege ein. Dem Gesuch werden ein detaillierte r Organisationsplan , eine Aufstel lung über die Kosten sowie Kurz beschreibungen der einzelnen Kurse bzw. Projektthemen beigelegt.
Durchführung

§ 6.

Im Laufe eines Schuljahres darf nur eine Kurs- bzw. Projekt woche zu drei bis sechs Tagen durchgeführt werden. Kurse und Projekte können auch während der gleichen Woche angeboten werden. Während der Bewährungszeit an er sten Klassen der Oberstufe bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Zwischenzeugnisse werden keine Kurs- und Projektwochen durchgeführt.
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412.121.5 Reglement über Kurs- und Projektwochen Leitung der Kurse bzw. der Projektgruppen

§ 7.

Die Kurse bzw. Projektgrupp en werden von den Klassen
- lehrern sowie den Handarbeits- und Haushaltungslehrern der beteilig
- ten Klassen geleitet. Zudem können als Kurs- bzw. Proj ektgruppenleiter Fachlehrer ein
- schliesslich Pfarrer, ausgewiesene Berufsleute sowie Personen ein
- gesetzt werden, die aufgrund ihrer Aus- oder Fortbildung, ihrer Frei
- zeitbeschäftigung oder ihrer bisher igen Tätigkeit über die nötigen fachlichen Qualifikationen verfügen . Voraussetzung ist in jedem Fall pädagogisches Geschick. Zugezogene Kurs- und Projektg ruppenleiter sind von der Ge
- meinde zu entschädigen. Teilnahme

§ 8.

Alle Klassen der beteiligten Stufen bzw. Jahrgänge eines Schulhauses oder mehrerer Schulhäus er nehmen an einer Kurs- bzw. Projektwoche teil, sofern sie nich t in einem Klasse nlager abwesend sind. Eltern- information

§ 9.

Die Eltern werden rechtzeitig über die Organisation sowie die Besuchsmöglichkeiten der Kursund Projektwochen orientiert. Kosten

§ 10.

Die Gemeinden tragen die Ko sten der Kurs- und Projekt
- wochen. Für die Verpflegung des Sc hülers kann von den Eltern ein Verpflegungsbeitrag erhoben werden. Kosten der Stellvertretung

§ 11.

Die Gemeinde, welche die Ku rs- bzw. Projektwoche durch
- führt, übernimmt allfällige Stellvertretungskosten, sofern Kurse bzw. Projektgruppen von Handarbeits-, Haushaltungs- oder Fachlehrern geleitet werden, die deswegen ihrer regulären Unterrichtsverpflich
- tung in andern Gemeinden nicht nachkommen können. Die Gemeinde entschädigt auch die zusätzliche Beanspruchung von Teilzeitbeschäf
- tigten. Unfall- versicherung

§ 12.

2 Teilautonome Volksschulen (TaV)

§ 12

a. Die am Projekt «Teilauton ome Volksschulen (TaV)» beteiligten Schulen können von den Dauer des Projekts abweichen.
3 Aufsicht

§ 13.

Kurs- und Projektwochen unterstehen der Aufsicht der Gemeinde- und Bezirkss chulpflege. Der zust ändige Bezirksschul
- pfleger wird rechtzeitig benachrichtigt.
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1.7.00 - 29 Reglement über Kurs- und Projektwochen
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Inkrafttretung

§ 14.

Dieses Reglement tritt auf den 1. Oktober 1988 in Kraft.
1 OS 56, 129 . Vom Erziehungsrat erlassen.
2 Aufgehoben mit B des Erziehun gsrates vom 26. März 1996.
3 In Kraft seit 1. Januar 1998.
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