Verordnung über den geschäftsmässig begründeten Aufwand (661.312.58)
CH - BE

Verordnung über den geschäftsmässig begründeten Aufwand

1 661.312.58 Verordnung über den geschäftsmässig begründeten Aufwand (VgA) vom 18.10.2000 (Stand 01.01.2001) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 74 Buchstabe d und Artikel 111 Buchstabe bdes Steuerge setzes vom 21. Mai 2000 (StG) 1 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Einleitung

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt den Abzug des geschäftsmässig begründeten Auf wandes gemäss Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben c bis e und Artikel 90 des Steuergesetzes 2 ) .
2 Natürliche Personen

Art. 2

Grundsatz
1 Als geschäftsmässig begründet gilt der Aufwand, welcher im Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit entsteht. Die steuerpflichtige Person hat den Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach zuweisen.
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören die Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anla gevermögens.

Art. 3

Arbeitgeberbeiträge an Vorsorgeeinrichtungen
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören die Arbeitgeberbeiträ ge, die an steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen oder an steuerbefreite Finan zierungseinrichtungen bezahlt werden.
1) BSG 661.11
2) BSG 661.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
00-106
661.312.58 2
2 Einkäufe von fehlenden Beitragsjahren stellen nur dann geschäftsmässig be gründeten Aufwand dar, wenn und soweit die Arbeitgeberin oder der Arbeitge ber durch das Vorsorgereglement zu deren Finanzierung verpflichtet ist.

Art. 4

Eigene Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen
1 Selbständig erwerbstätige Personen können die Hälfte ihrer eigenen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung des Personals oder ihres Berufsverbandes oder an die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 1 ) als geschäftsmässig begründeten Aufwand abziehen. Beträgt der Anteil der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers für das Personal mehr als die Hälfte, so kann der Erfolgsrechnung ein entsprechend höherer Anteil belastet werden.
2 Einkäufe von fehlenden Beitragsjahren stellen nur in dem Umfang geschäfts mässig begründeten Aufwand dar, in welchem die selbstständig erwerbstätige Person durch das Vorsorgereglement zur Finanzierung der Einkäufe ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet ist.

Art. 5

Zinsen auf Geschäftsschulden
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch die in der Steuer periode (Art. 70 StG 2 ) ) angefallenen Zinsen auf Geschäftsschulden und die in der Steuerperiode fällig gewordenen Zinsen auf Darlehen zur Finanzierung von Beteiligungen nach Artikel 21 Absatz 2 StG.

Art. 6

Beiträge an Berufsverbände
1 Selbstständig Erwerbstätige können die von ihnen an Berufsverbände geleis teten Beiträge der Erfolgsrechnung belasten.

Art. 7

Bestechungsgelder
1 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizeri sche oder fremde Amtsträger.
3 Juristische Personen

Art. 8

Grundsatz
1 Als geschäftsmässig begründet gilt der Aufwand, welcher durch die Tätigkeit der juristischen Person entsteht.
1) SR 831.40
2) BSG 661.11
3 661.312.58
2 Aufwand, der mit Tätigkeiten, die nach Artikel 83 StG 1 ) von der Steuerpflicht befreit sind, zusammenhängt, gilt nicht als geschäftsmässig begründet.
3 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören die Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anla gevermögens.
4 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören die Steuerbussen und die Zollbussen. Sie gelten als Gewinnverwendung.

Art. 9

Vereine
1 Mitgliederbeiträge an Vereine werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerech net.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine kann der zur Erzielung dieser Er träge erforderliche Aufwand in vollem Umfang abgezogen werden.
3 Aufwand, der mit der Vereinstätigkeit anfällt, muss vorab mit den Mitglieder beiträgen verrechnet werden. Ein Überhang kann vom steuerbaren Ertrag ab gezogen werden.

Art. 10

Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen
1 Arbeitgeber können diejenigen Beiträge vom Gewinn abziehen (Art. 90 Bst. b StG 2 ) ), die sie aus dem Geschäftsergebnis der Steuerperiode (Art. 108 StG) an steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen oder an steuerbefreite Finanzierungsein richtungen bezahlt haben.
2 Einkäufe von fehlenden Beitragsjahren stellen nur dann geschäftsmässig be gründeten Aufwand dar, wenn und soweit die Arbeitgeberin oder der Arbeitge ber durch das Vorsorgereglement zu deren Finanzierung verpflichtet ist.

Art. 11

Bestechungsgelder
1 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizeri sche oder fremde Amtsträger.
4 Inkrafttreten

Art. 12

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
1) BSG 661.11
2) BSG 661.11
661.312.58 4 Bern, 18. Oktober 2000 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Andres Der Staatsschreiber: Nuspliger
5 661.312.58 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.10.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 00-106
661.312.58 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.10.2000 01.01.2001 Erstfassung 00-106
Markierungen
Leseansicht