Verordnung über die Lockerung der Schuldenbremse betreffend den Aufwandüberschuss beim ... (600c)
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Verordnung über die Lockerung der Schuldenbremse betreffend den Aufwandüberschuss beim Voranschlag 2021 aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19)

Nr. 600c Verordnung über die Lockerung der Schuldenbremse betreffend den Aufwandüberschuss beim Voranschlag 2021 aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19) vom 3. Juli 2020 (Stand 1. August 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 56 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:

§ 1

Aussetzen der Auswirkung der Schuldenbremsen auf die Vorgabe zum Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung des Voranschlags 2021
1 Zur Abfederung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Coronavirus-Pan
- demie wird die Vorgabe gemäss zweitem Satz von § 7a Absatz 2 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010
2 , wonach der Auf
- wandüberschuss in der Erfolgsrechnung höchstens 4 Prozent des Bruttoertrages einer Einheit der Staatssteuern betragen darf, für den Voranschlag des Jahres 2021 ausgesetzt.

§ 2

Inkrafttreten und Befristung
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember
2021.
1 SRL Nr.
1
2 SRL Nr.
600 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2020-061
2 Nr. 600c Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
03.07.2020
01.08.2020 Erstfassung G 2020-061
Nr. 600c
3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
03.07.2020
01.08.2020 Erlass Erstfassung G 2020-061
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