Verordnung über die Leistungen der Versicherungskasse für das Staatspersonal an die M... (177.24)
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Verordnung über die Leistungen der Versicherungskasse für das Staatspersonal an die Mitglieder des Regierungsrates

1 Verordnung über Leistungen der Versicherungskasse
177.24 Verordnung über die Leistungen der Ve rsicherungskasse für das Staatspersonal an die Mitgli eder des Regierungsrates (vom 5. Januar 1994)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
6 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993
3 , beschliesst:

§ 1.

1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden beim Eintritt in die Versicherungskasse für eine Altersrente von 60% der versicherten Besoldung im Zeitpunkt der Vollend ung des 65. Altersjahres versichert. Die Höhe des Eintrittsgeldes richte t sich nach den Statuten der Ver sicherungskasse für das Staatspersonal (Statuten)
4 .
2 War das Mitglied des Regierung srates zum Zeitpunkt der Wahl bereits bei der Versicherungskasse versichert, ist die Besoldungserhö hung vom versicherten Mitglied und vom Staat gemäss §§
72 und 74 Abs. 2
5 der Statuten einzukaufen.

§ 2.

1 Das Mitglied des Regierungsrates ist verpflichtet, Freizügig keitsleistungen früherer Vorsorgeein richtungen zur Fi nanzierung des Eintrittsgeldes gemäss §
1 Abs.
1 in die Versicher ungskasse einzubrin gen. Zusätzlich hat es eine persönl iche Leistung bis zum Betrag des erforderlichen Eintrittsgeldes, höchste ns aber die Hälfte einer Jahres
2 Die Differenz zwischen dem statutarisch erforderlichen Eintritts geld und den Beiträgen gemäss Abs. 1 geht zu Lasten des Staates.
3 Ist die Freizügigkeitsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung höher als das erforderliche Eintritt sgeld, wird der verbleibende Teil einem verzinslichen Zusatzkonto gutgeschrieben.

§ 3.

1 Das Mitglied des Regierungsrate s ist berechtigt, ab dem voll endeten 60. Alters jahr altershalber zurückzutreten.
2 Das zurücktretende Mitglied ha t Anspruch auf einen Rentensatz von 60%. Bei weniger als zwölf Am tsjahren im Zeitpunkt des Rück tritts beträgt der Rentensatz:
2
177.24 Verordnung über Leistungen der Versicherungskasse vollendetes Altersjahr Rentensatz %
60 51,4
61 53,1
62 54,9
63 56,6
64 58,3
3 Ein vollendetes Amtsjahr dauert vom 1. Mai bis 30. April. Das erste Amtsjahr wird auch dann voll angerechnet, wenn die effektive Amtsübernahme nach dem 1. Mai erfolgt.

§ 4.

Bei einem freiwilligen Rücktr itt vor dem vollendeten 60. Al
- tersjahr beträgt der Rentensatz: Amtsjahre Rücktrittsal ter Rücktrittsalter unter 50 ab 50 bis unter 60
8 bis 11
40 %
50 %
12 und mehr
50 %
60 %

§ 5.

1 Bei unverschuldeter Nichtwie derwahl beträgt der Renten
- satz: Amtsjahre Alter im Zeitpunkt der Nichtwiederwahl unter 50 ab 50 ab 60 bis unter 60
4 bis 7
40 %
45 % wie Altersrücktritt während 3 Jahren
8 bis 11
45 %
50 % wie Altersrücktritt
12 und mehr
55 %
60 % wie Altersrücktritt
2 Ist das Mitglied des Regierungsrates zwischen 50 bis 59 Jahre alt und hat es durch eigene Leistungen einen höhere n Rentensatz im voll
- endeten 65. Altersjahr erworben, steht ihm dieser Anspruch zu.
3 Als unverschuldete Nichtwiederwahl gelten auch: a. die Nichtportierung durch die Partei, b. der Rücktritt, wenn eine Nichtw iederwahl oder eine Nichtportie
- rung möglich erscheint und dem Zurücktretenden aus diesem Grund eine nochmalige Kandidatur nicht zugemutet werden kann.

§ 6.

Beim Rücktritt invalid itätshalber beträgt der Rentensatz 60%. Zur Invalidenrente wird ein Überbrückungszuschuss gemäss §
32
6
der Statuten ausgerichtet.

§ 7.

Bis zum vollendeten 60. Alters jahr dürfen die Leistungen ge
- mäss §§
4 bis 6 zusammen mit dem Er werbseinkommen die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrates nach geltendem Recht nicht über
- steigen.
3 Verordnung über Leistungen der Versicherungskasse
177.24

§ 8.

Die Hinterbliebenenrenten richten sich nach §§
37 ff.
7 der Statuten.

§ 9.

Die Leistungen, welche die Ansätze der Statuten überstei gen, gehen zu Lasten des Staates.

§ 10.

1 Tritt ein Mitglied des Regier ungsrates zurück und scheidet es aus der Versicherungskasse aus, ohne dass unbefr istete Leistungen erbracht werden müssen, erhält es ei ne Freizügigkeitsleistung nach den Ansätzen der Statuten. Die Freizügigkeitsleistung wird um die Beteili gung des Staates am Ei ntrittsgeld reduziert.
2 Diese Reduktion vermindert sich für jedes Beitragsjahr als Mit glied des Regierungsrate s um einen Sechstel.

§ 11.

Wo diese Verordnung keine Rege lung enthält, werden die Statuten sinngemäss angewendet.

§ 12.

Für die Mitglieder des Regier ungsrates, welche bei Inkraft treten dieser Verordnung im Amt si nd, gelten die bisherigen Bestim mungen.

§ 13.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung
2 durch den Kantonsrat am 1. Januar 1994 in Kraft.
1 OS 52, 811.
2 Vom Kantonsrat genehmigt am 5. September 1994 (OS 52, 813).
3 Aufgehoben.
4 Aufgehoben.
5
6 Neu §
23.
7 Neu §§
30 ff.
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