Verordnung über die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studierenden an der Universität
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415.322 Verordnung über die zusätzliche Studi engebühr von ausländischen Studierenden an der Universität (vom 1. Februar 2012)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
42 Abs.
1 und 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998
3 , beschliesst:
§ 1.
Ausländische Studierende beza hlen neben der Kollegiengeld pauschale und den Semest erbeiträgen eine zusätzliche Studiengebühr, wenn sie im Zeitpunkt der Erlang ung des Hochschulzulassungsauswei ses ihren gesetzlichen Wohnsitz wede r in der Schweiz noch im Fürsten tum Liechtenstein hatten.
§ 2.
Die zusätzliche Studiengebü hr beträgt pro Semester: a. Fr.
500 für Bachelorstudierende, b. Fr.
100 für Masterstudierende, D oktorierende und Lehrdiplomstu dierende.
§ 3.
Die Universitätsleit ung kann die zusätzliche Studiengebühr in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.
1 OS 67, 158 ; Begründung siehe ABl 2012, 350 .
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2012.
3 LS 415.11 .
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