Promotionsordnung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Prüfungsordnung der Graduate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne
Nr. 542c Promotionsordnung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Prüfungsordnung der Graduate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne * vom 27. Januar 2010 (Stand 1. August 2020) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Grundsatz
1 Die Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern (nachfol
- gend Fakultät) verleiht den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) aufgrund von Promotionsleistungen oder ehrenhalber.
2 Die Promotion erfolgt im Rahmen des strukturierten Promotionsstudiengangs der Gra
- duate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne (GSL) an der Fakultät.
3 Auf Antrag wird die Doktorurkunde zusätzlich mit dem englischsprachigen Titel Doc
- tor of Philosophy (Ph.D.) ausgestellt.
4 Die zu erbringenden Promotionsleistungen setzen sich zusammen aus Studienleistun
- gen, der Dissertation, der Disputation und der Publikation der Dissertation.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 113
2 Nr. 542c
5 Die Fakultätsversammlung erlässt Wegleitungen zum Promotionsstudium sowie zum Promotionsverfahren.
§ 2
Vorstand des Promotionsstudiengangs
1 Die Fakultätsversammlung wählt den Vorstand des Promotionsstudiengangs (nachfol
- gend Vorstand) aus dem Kreis der ordentlichen, ausserordentlichen sowie der Assistenz
- professuren. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, ihm gehören mindestens drei Personen an. Der Vorstand wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen
- den aus seiner Mitte.
2 Der Vorstand nimmt die Anträge auf Zulassung zum Promotionsstudiengang und zur Eröffnung des Promotionsverfahrens entgegen. Er stellt die Erfüllung der Zulassungsbe
- dingungen fest und entscheidet über die Zulassung gemäss § 3.
3 Der Vorstand eröffnet das Promotionsverfahren gemäss § 7 auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten.
2 Zulassung
§ 3
* Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsstudiengang
1 Zum Promotionsstudiengang in einem Fach der Fakultät wird zugelassen, wer die fol
- genden Voraussetzungen erfüllt: mindestens mit der Gesamtnote 5,0 bestandener univer
- sitärer Masterabschluss oder äquivalenter Abschluss.
2 Über die Zulassung zum Promotionsstudiengang und Abweichungen von der vorausge
- setzten Gesamtnote entscheidet der Vorstand. Dem Antrag auf Zulassung sind die auf der Universitätswebsite unter «Anmeldung und Zulassung» aufgeführten Unterlagen beizu
- fügen. * a. * ... b. * ... c. * ...
3 Nach erfolgreicher Zulassung erfolgt eine Immatrikulation an der Universität Luzern für die Dauer des Promotionsstudiums.
§ 4
Betreuerinnen und Betreuer
1 Der Vorstand bestimmt bei Zulassung der Kandidatin oder des Kandidaten auf ihren bzw. seinen Vorschlag eine Betreuerin oder einen Betreuer aus dem Kreis der Fakultäts
- mitglieder mit Promotionsrecht, die oder der die Erstbetreuung übernimmt. Die Erstbe
- treuerin oder der Erstbetreuer ist während der Zugehörigkeit der Kandidatinnen oder der Kandidaten zur GSL kontinuierlich für die Betreuung zuständig. *
Nr. 542c
3
2 Spätestens im dritten Studienjahr bestimmt der Vorstand auf Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten eine zweite Betreuerin oder einen zweiten Betreuer. Mit der Zweit
- betreuung kann auch ein Mitglied einer anderen Fakultät oder Universität, welches über das Promotionsrecht verfügt, beauftragt werden. *
3 Zusätzlich zur Erst- und Zweitbetreuung kann die Dissertation von einer promovierten Wissenschaftlerin oder einem promovierten Wissenschaftler (Co-Promoter) mitbetreut werden. *
3 Studienleistungen, Dissertationsfortschritt
§ 5
Studienleistungen
1 Die Teilnahme am Studienprogramm der GSL ist in der Regel in den ersten vier Se
- mestern vorgesehen.
2 Mit der Zulassung zum Promotionsstudiengang legen die Betreuerin bzw. der Betreuer mit der Kandidatin oder dem Kandidaten die im Rahmen des Promotionsstudiengangs zu erbringenden Studienleistungen in einer Betreuungsvereinbarung fest. *
3 Die minimal zu erbringenden Studienleistungen sind in Wegleitungen geregelt. Der Nachweis dieser Leistungen gilt als Voraussetzung für die Eröffnung des Promotionsver
- fahrens. In der Regel bestehen diese Leistungen in der Teilnahme an unterschiedlichen Angeboten der Seminare wie zum Beispiel Kolloquien oder Veranstaltungen im Bereich Schlüsselqualifikationen sowie externen Veranstaltungen. Alle Studienleistungen werden bescheinigt. *
4 In Einzelfällen kann die Kandidatin oder der Kandidat von der Teilnahme an dem Stu
- dienprogramm oder Teilen davon befreit werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter auf Fakultätsstel
- len oder in Drittmittelprojekten handelt oder um Studierende, die sich im Ausland auf
- halten.
§ 6
Dissertationsfortschritt
1 Jeweils am Ende des ersten und zweiten Studienjahres informieren Kandidatinnen und Kandidaten sowie Betreuerinnen und Betreuer den Vorstand auf der Basis von Gesprä
- chen schriftlich über den Fortschritt der Promotion. Im Einzelnen zu erbringen sind: a. am Ende des ersten Jahres: Gespräch sowie kurzer gemeinsamer Bericht der Kan
- didatin oder des Kandidaten und des Betreuers bzw. der Betreuerin zum Fort
- schritt der Promotion,
4 Nr. 542c b. * am Ende des zweiten Jahres: Gespräch sowie kurzer gemeinsamer Bericht der Kandidatin oder des Kandidaten und des Betreuers bzw. der Betreuerin zum Fort
- schritt der Promotion sowie Präsentation der Zwischenergebnisse des Dissertati
- onsprojektes in einem Kolloquium der Fakultät und nach Möglichkeit auf einer in
- ternational ausgerichteten Tagung.
2 Die Dissertation ist am Ende des vierten Studienjahres einzureichen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Zwischenberichte aufzeigen, dass die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer die Verlängerung der Dissertationsphase gutheisst, und es muss ein Zeitplan vorliegen, der aufzeigt, bis wann die Abgabe erfolgen wird. *
3 Über Ausnahmen und Abweichungen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag und in Absprache mit den Betreuerinnen und Betreuern. *
4 Promotionsverfahren
§ 7
Eröffnung und Zulassung zum Promotionsverfahren
1 Das Promotionsverfahren wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten durch Beschluss des Vorstandes eröffnet. Der Antrag ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes zu richten.
2 Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens sind beizufügen: a. drei Exemplare der Dissertation, b. ein Summarium der Dissertation, das Ziel, Inhalt und Ergebnisse der Dissertation umfasst und nicht mit Teilen der Dissertation identisch sein soll, in dreifacher Ausfertigung, c. eine Erklärung der Kandidatin oder des Kandidaten, dass sie oder er die einge
- reichte(n) Arbeit(en) selbständig verfasst hat, dass sie oder er bei der Abfassung der Arbeit(en) nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und wörtlich oder inhalt
- lich übernommene Stellen als solche gekennzeichnet hat, d. eine Erklärung darüber, ob die Dissertation schon in der gegenwärtigen oder in ei
- ner anderen Fassung einer Fakultät vorgelegen hat, e. die Nachweise über die Teilnahme am Promotionsstudiengang der Fakultät ge
- mäss § 5, f. Immatrikulationsnachweis über die Dauer des Promotionsstudiums.
3 Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzen
- den den Ausschlag. Wird die Eröffnung abgelehnt, ist dies der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich unter Angabe der Ablehnungsgründe zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen.
4 Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens kann zurückgezogen werden, so
- lange kein Gutachten vorliegt.
Nr. 542c
5
5 Ein gescheiterter Promotionsversuch kann nur einmal wiederholt werden. Gescheiterte Versuche an anderen Universitäten werden angerechnet.
5 Promotionsleistungen
§ 8
Dissertation
1 Die Dissertation ist eine selbständig verfasste Forschungsarbeit, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse weiterführt. Sie darf weder veröffentlicht noch in einem anderen Promotionsverfahren ganz oder in we
- sentlichen Teilen vorgelegt worden sein. Als Ausnahme hierzu siehe § 9.
2 Sie muss aufgrund ihrer Thematik und Methodik einem der an der Fakultät angesiedel
- ten Fächer zurechenbar sein.
3 Sie muss von einem Fakultätsmitglied mit Promotionsrecht betreut worden sein.
*
4 Sie ist in der Regel in deutscher, englischer oder französischer Sprache abzufassen. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation die Abfassung in einer anderen Sprache gestatten.
5 Der Prüfungsausschuss beauftragt nach Beschlussfassung des GSL-Vorstands zwei Fa
- kultätsmitglieder mit Promotionsrecht mit Erst- und Zweitgutachten. In der Regel wer den Erst- und Zweitbetreuerinnen beziehungsweise -betreuer beauftragt, die während des Promotionsstudiums bestimmt wurden. Mit dem Zweitgutachten kann auch ein Mit
- glied einer anderen Fakultät oder Universität, welches über das Promotionsrecht verfügt, beauftragt werden. *
6 Weichen Erst- und Zweitgutachten um mehr als eine Note voneinander ab, so ist ein Drittgutachten von einem promotionsberechtigten Mitglied einer anderen Fakultät oder Universität einzuholen. Die Drittgutachterin bzw. der Drittgutachter wird vom Prüfungs
- ausschuss auf Vorschlag des Vorstandes der GSL bestimmt. In diesem Fall wird die oder der Promovierende gebeten, ein weiteres ausgedrucktes und gebundenes Exemplar an das Dekanat abzuliefern *
7 Liegen alle Gutachten vor, so werden sie zusammen mit der Dissertation für die Dauer von vier Wochen im Dekanat der Fakultät zur Einsichtnahme für die hauptamtlich in Forschung und Lehre tätigen promovierten Mitglieder und Angehörigen der Fakultät aufgelegt. Bis drei Tage nach Ablauf der Auflagefrist können diese beim Prüfungsaus
- schuss zusätzliche Stellungnahmen zu der Dissertation und den vorgelegten Gutachten einreichen.
8 Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag der Erstgutachterin oder des Erstgutach
- ters und unter Berücksichtigung des oder der weiteren Gutachten sowie allfälliger Stel
- lungnahmen promotionsberechtigter Fakultätsmitglieder über Annahme und Benotung der Dissertation. *
6 Nr. 542c
§ 9
*
1 Diejenigen Seminare, in denen kumulative Dissertationen möglich sind, legen ihre An
- forderungen in spezifischen Wegleitungen fest.
§ 10
Disputation
1 Die Disputation besteht aus einem fakultätsöffentlichen Vortrag der oder des Promovie
- renden und einer anschliessenden Diskussion über die fachlichen und methodischen Pro
- bleme sowie die Hauptergebnisse der Dissertation. Dabei sollen die Ergebnisse der Dis
- sertation prägnant dargestellt, in grössere systematische und historische Zusam menhänge eingeordnet und methodisch reflektiert werden.
2 Die Disputation findet in Anwesenheit der Erstgutachterin oder des Erstgutachters und der Zweitgutachterin oder des Zweitgutachters statt und wird von der Dekanin oder dem Dekan geleitet. Die Dekanin oder der Dekan kann sich von der Prodekanin oder dem Prodekan sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vertreten lassen.
*
3 Im Anschluss an die Disputation entscheiden Erstgutachterin oder Erstgutachter, Zweit
- gutachterin oder Zweitgutachter und Dekanin oder Dekan über Bestehen und Note der Disputation. Anschliessend werden der oder dem Promovierenden die Bewertung der Disputation und das Gesamtprädikat der Promotion mitgeteilt.
4 Erscheint die oder der Promovierende unentschuldigt nicht zur Disputation oder bricht sie oder er die Disputation ohne triftigen Grund ab, gilt diese als nicht bestanden.
5 Über die Noten der Dissertation und der Disputation sowie über das Gesamtergebnis der Promotion stellt die Dekanin oder der Dekan der oder dem Promovierenden eine vorläufige Bescheinigung aus.
6 Ein Ablehnungsentscheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu ver
- sehen.
6 Promotion
§ 11
Bewertungen
1 Die Dissertation und die Disputation werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder hal
- ben Noten bewertet.
2 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen: Note Wertung
6 ausgezeichnet
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
Nr. 542c
7 Note Wertung
4 genügend
3 ungenügend
2 schwach
1 sehr schwach
§ 12
Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen
1 Zur Wertung der Dissertation und zum Bestehen der Disputation muss mindestens die Note 4 erzielt werden.
2 Eine in der Gesamtbeurteilung als ungenügend beurteilte Dissertation kann innert einer vom Prüfungsausschuss festgelegten Frist überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig abgelehnt.
3 Eine abgelehnte Arbeit bleibt mit allen Gutachten bei den Akten des Dekanats.
4 Bei Nichtbestehen der Disputation kann diese einmal wiederholt werden.
§ 13
Protokolle
1 Über alle das Promotionsverfahren betreffenden Beschlüsse des Vorstands und des Prü
- fungsausschusses sowie über den Verlauf und die Ergebnisse der Disputation ist ein Pro
- tokoll anzufertigen.
2 Promovierende haben das Recht, in die Prüfungsakten Einsicht zu nehmen.
§ 14
Unkorrektheiten
1 Wird die Dissertation nicht in allen Teilen selbständig von der oder dem Promovieren
- den verfasst, wird sie endgültig abgelehnt. Wird die Täuschung erst nach Beendigung des Promotionsverfahrens entdeckt, kann der verliehene Titel wieder entzogen werden.
§ 15
Publikation
1 Die Dissertation ist innert zwei Jahren nach erfolgreichem Bestehen der Disputation zu publizieren. *
2 Auf begründeten Antrag kann die Dekanin oder der Dekan die Publikationsfrist der Dissertation höchstens drei Mal um jeweils ein Jahr verlängern. Ist die Dissertation fünf Jahre nach Bestehen der Disputation noch nicht publiziert, gilt die Promotion als erfolg
- los beendet und die vorläufige Bescheinigung für das Bestehen des Promotionsverfah
- rens ist dem Dekanat zurückzugeben.
3 Dissertationen können auch in elektronischer Form publiziert werden. Dateiformat und Datenträger richten sich nach den Vorgaben der Zentral- und Hochschulbibliothek Lu
- zern.
8 Nr. 542c
4 Auflagen, die in den Gutachten zur Dissertation explizit ausgewiesen sind, sind durch die oder den Promovierenden bei der Überarbeitung des Manuskripts für den Druck zu berücksichtigen. Die Einhaltung der Auflagen ist vor der Drucklegung durch die Erst
- gutachterin oder den Erstgutachter gegenüber dem Prüfungsausschuss zu bestätigen.
*
5 Gravierende Abweichungen der für den Druck vorgesehenen Fassung gegenüber dem begutachteten Manuskript sind vor der Drucklegung durch die oder den Promovierenden selbständig gegenüber dem Prüfungsausschuss zuhanden der Erstgutachterin oder des Erstgutachters anzugeben. Gegebenenfalls kann verlangt werden, solche Abweichungen rückgängig zu machen. *
§ 16
Abschluss der Promotion
1 Nach Ablieferung der Pflichtexemplare erfolgt die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Philosophie (Dr. phil.) gemäss § 1. Bei Vorliegen eines Verlagsvertrages kann bei der Dekanin oder beim Dekan ein Antrag auf Aushändigung der Promotionsur
- kunde gestellt werden. *
2 Über die erbrachten Promotionsleistungen wird ein Zeugnis ausgestellt. Es wird von der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet.
3 Nach der erfolgreich bestrittenen Disputation darf bis zum Abschluss der Promotion der Titel einer Doktorin designata oder eines Doktor designatus (Dr. des.) geführt wer
- den.
4 Über die Promotion erteilt die Fakultät eine mit der Unterschrift der Dekanin oder des Dekans versehene Urkunde.
§ 17
Gesamtprädikat
1 Wurden für die Dissertation zwei Gutachten verfasst, so errechnet sich das Gesamtprä
- dikat der Promotion aus der jeweils vierfach gewichteten Note des Erst- und des Zweit
- gutachtens und der zweifach gewichteten Note der Disputation. Im Fall von drei Gutach
- ten errechnet sich das Gesamtprädikat aus der jeweils vierfach gewichteten Note des Erst-, des Zweit- und des Drittgutachtens und der dreifach gewichteten Note der Dispu
- tation. *
2 Als Gesamtprädikat wird verliehen bei einem Notendurchschnitt von a.
5,75–6,00: summa cum laude b.
5,25–5,74: insigni cum laude c.
4,75–5,24: magna cum laude d.
4,25–4,74: cum laude e.
4,00–4,24: rite
Nr. 542c
9
7 Ehrendoktortitel
§ 18
Ehrenpromotion
1 Die Fakultät kann Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Kultur- und/oder Sozialwissenschaften ausgezeichnet haben, zur Doktorin oder zum Doktor ehrenhalber (Dr. phil. h. c.) ernennen.
2 Die Verleihung wird von der Dekanin oder dem Dekan auf Vorschlag eines Mitglieds der Fakultätsversammlung beantragt und von der Fakultätsversammlung beschlossen.
8 Schlussbestimmungen
§ 19
Gebühren
1 Die Prüfungsgebühren sowie die Gebühren für Diplome und Abschlusszeugnisse rich
- ten sich nach der Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen und Berufsschulen (Schulgeldverordnung)
2 .
§ 20
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Promotionsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
3 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechts
- pflege
4 beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Sie müssen einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
§ 21
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Promotionsordnung der Fakultät II für Geisteswissenschaften der Universität Lu
- zern vom 25. Juni 2003
5 wird aufgehoben.
§ 22
Übergangsbestimmung
1 Wer mit einem Promotionsvorhaben vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung be
- gonnen hat, kann das Verfahren nach den Bestimmungen der bisherigen Ordnung ab
- schliessen.
2 Die Änderung vom 25. März 2020 gilt für Studienbeginn ab 1. August 2020.
*
2 SRL Nr.
544
3 SRL Nr.
539
4 SRL Nr.
40
5 G 2003 252 (SRL Nr.
542c )
10 Nr. 542c
§ 23
Inkrafttreten
1 Die Promotionsordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Nr. 542c
11 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
27.01.2010
01.02.2010 Erstfassung G 2010 113 Erlasstitel
25.03.2020
01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 3
25.04.2012
01.08.2012 geändert G 2012 161
§ 3 Abs. 2
25.03.2020
01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 3 Abs. 2, a.
25.03.2020
01.08.2020 aufgehoben G 2020-024
§ 3 Abs. 2, b.
25.03.2020
01.08.2020 aufgehoben G 2020-024
§ 3 Abs. 2, c.
25.03.2020
01.08.2020 aufgehoben G 2020-024
§ 4 Abs. 1
25.04.2012
01.08.2012 geändert G 2012 161
§ 4 Abs. 1
25.03.2020
01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 4 Abs. 2
25.03.2020
01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 4 Abs. 3
25.03.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-024
§ 5 Abs. 2
25.04.2012
01.08.2012 geändert G 2012 161
§ 5 Abs. 3
25.04.2012
01.08.2012 geändert G 2012 161
§ 6 Abs. 1, b.
25.04.2012
01.08.2012 geändert G 2012 161
§ 6 Abs. 2
25.03.2020
01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 6 Abs. 3
25.04.2012
01.08.2012 geändert G 2012 161
§ 8 Abs. 3
25.03.2020
01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 8 Abs. 5
25.03.2020
01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 8 Abs. 6
25.03.2020
01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 8 Abs. 8
25.03.2020
01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 9
26.01.2011
01.02.2011 geändert G 2011 108
§ 10 Abs. 2
25.03.2020
01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 15 Abs. 1
25.03.2020
01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 15 Abs. 4
25.03.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-024
§ 15 Abs. 5
25.03.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-024
§ 16 Abs. 1
25.03.2020
01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 17 Abs. 1
25.03.2020
01.08.2020 geändert G 2020-024
§ 22 Abs. 2
25.04.2012
01.08.2012 eingefügt G 2012 161
§ 22 Abs. 2
25.03.2020
01.08.2020 geändert G 2020-024
12 Nr. 542c Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.01.2010
01.02.2010 Erlass Erstfassung G 2010 113
26.01.2011
01.02.2011
§ 9
geändert G 2011 108
25.04.2012
01.08.2012
§ 3
geändert G 2012 161
25.04.2012
01.08.2012
§ 4 Abs. 1
geändert G 2012 161
25.04.2012
01.08.2012
§ 5 Abs. 2
geändert G 2012 161
25.04.2012
01.08.2012
§ 5 Abs. 3
geändert G 2012 161
25.04.2012
01.08.2012
§ 6 Abs. 1, b.
geändert G 2012 161
25.04.2012
01.08.2012
§ 6 Abs. 3
geändert G 2012 161
25.04.2012
01.08.2012
§ 22 Abs. 2
eingefügt G 2012 161
25.03.2020
01.08.2020 Erlasstitel geändert G 2020-024
25.03.2020
01.08.2020
§ 3 Abs. 2
geändert G 2020-024
25.03.2020
01.08.2020
§ 3 Abs. 2, a.
aufgehoben G 2020-024
25.03.2020
01.08.2020
§ 3 Abs. 2, b.
aufgehoben G 2020-024
25.03.2020
01.08.2020
§ 3 Abs. 2, c.
aufgehoben G 2020-024
25.03.2020
01.08.2020
§ 4 Abs. 1
geändert G 2020-024
25.03.2020
01.08.2020
§ 4 Abs. 2
geändert G 2020-024
25.03.2020
01.08.2020
§ 4 Abs. 3
eingefügt G 2020-024
25.03.2020
01.08.2020
§ 6 Abs. 2
geändert G 2020-024
25.03.2020
01.08.2020
§ 8 Abs. 3
geändert G 2020-024
25.03.2020
01.08.2020
§ 8 Abs. 5
geändert G 2020-024
25.03.2020
01.08.2020
§ 8 Abs. 6
geändert G 2020-024
25.03.2020
01.08.2020
§ 8 Abs. 8
geändert G 2020-024
25.03.2020
01.08.2020
§ 10 Abs. 2
geändert G 2020-024
25.03.2020
01.08.2020
§ 15 Abs. 1
geändert G 2020-024
25.03.2020
01.08.2020
§ 15 Abs. 4
eingefügt G 2020-024
25.03.2020
01.08.2020
§ 15 Abs. 5
eingefügt G 2020-024
25.03.2020
01.08.2020
§ 16 Abs. 1
geändert G 2020-024
25.03.2020
01.08.2020
§ 17 Abs. 1
geändert G 2020-024
25.03.2020
01.08.2020
§ 22 Abs. 2
geändert G 2020-024
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