Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV)
1 Interkantonale Fac hhochschulvereinbarung
414.12 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) (vom 22. Oktober 2003)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Fachhochschul vereinbarung ab 2005 (FHV) vom 12. Juni 2003 bei. II. Der Beitritt bedarf der Genehmigung des Kantonsrates
5 . III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 59, 159 .
2 Obsolet.
3 SR 173.110 .
4 SR 414.71 .
5 Vom Kantonsrat genehmigt am 14. Juni 2004.
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414.12 Interkantonale Fac hhochschulvereinbarung Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (vom 12. Juni 2003) I. Allgemeine Bestimmungen Art.
1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhochschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern v on Fachhochschulen leisten.
2 Sie fördert damit den interkant onalen Lastenausgleich, die Frei
- zügigkeit für Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschul
- angebots. Sie trägt zu einer koordi nierten schweizerischen Hochschul
- politik bei. Art.
2 Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung einer oder mehrerer Fachhochs chulen regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Ab
- geltungen gesamthaft mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt II der vorliegenden Vereinbarung vors ieht und dass die Gleichberechti
- gung der Studierenden (Art.
3 Abs. 2, Art.
6 und 7) gewährleistet ist. Art.
3 Grundsätze
1 Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fachhochschulen Beiträge an die Ausbildungskosten.
2 Die Fachhochschulträger gewähr en den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kan
- tone nicht selber Träger der Fachhoc hschulen sind, verpflichten sie die ihnen verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung. Art.
4 Beitragsberechtigte Studiengänge
1 Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler oder interkantonaler Fa chhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fac hhochschulgesetz des Bundes
4 oder der Inter
- kantonalen Diplomvereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplom
- studiengängen (Bachelor- und Masterstudien) sind beide Studienstu
- fen beitragsberechtigt.
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2 Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von einem Kanton ode r einer Gruppe von Kantonen mit finanziert werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommis sion FHV als beitragsberechtigt er klärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass der mitfinanzierende Ka nton oder die mitfinanzierenden Kan tone für ihre Studierenden mindest ens dieselben Leistungen erbrin gen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
3 Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Stand ortkantons von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten. Art.
5 Wohnsitzkanton Als Wohnsitzkanton vo n Studierenden gilt: a. der Heimatkanton für Schweizeri nnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elte rnlos im Ausland wohnen; bei meh reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, b. der zugewiesene Kanton für mündi ge Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Elte rn im Ausland wohnen; vorbehal ten bleibt Bst. d, c. der Kanton des zivilr echtlichen Wohnsitzes für mündige Auslände rinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Aus land wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d, d. der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbil dung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätig keit gelten auch die Führung ei nes Familienhaushalts und das Leis ten von Militärdienst, e. in allen übrigen Fällen der Kant on, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Elte rn befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. Art.
6 Umleitung von Studierenden Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule ausgeschöpft sind, können St udienanwärterinnen und Studien anwärter sowie Studierende an ande re Schulen umgeleitet werden, so fern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das Verfahren und di e für die Umleitung zuständige Stelle.
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414.12 Interkantonale Fac hhochschulvereinbarung Art.
7 Behandlung von Studierende n aus Nichtvereinbarungs
- kantonen
1 Studierende und Studienanwärteri nnen und Studienanwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht be igetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandl ung. Sie werden an eine Schule zugelassen, wenn die Studierende n aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auf
- erlegt, welche mindestens dem Beit rag der Vereinbar ungskantone ent
- spricht. II. Beiträge Art.
8 Bemessungsgrundlage
1 Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studie
- renden festgelegt.
2 Die Konferenz der Vereinbarung skantone kann auf Antrag der Kommission FHV beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge ein anderes Abgeltungsmodell anzu wenden. Ein entsprechender Be
- schluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder. Art.
9 Höhe der Beiträge
1 Die Studiengänge werden nach St udienbereichen in Gruppen zusammengefasst.
2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnitt
- lichen Ausbildungskosten pro Gruppe , d. h. die Betriebskosten, abzüg
- lich der individuellen Studiengebühre n, der Infrastrukturkosten und allfälliger B undesbeiträge.
3 Die Beiträge werden so festgele gt, dass sie pro Gruppe 85% der Ausbildungskosten decken. Zuständi g für die Festlegung der Beiträge ist die Konferenz der Ve reinbarungskantone. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder. Art.
10 Abzug bei hohen Studiengebühren Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge je Studiengang fest . Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Bei
- träge für den entspreche nden Studiengang gekürzt.
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414.12 III. Vollzug Art.
11 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskan tone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit bera tender Stimme ve rtreten lassen.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben: a. die Wahl der Mitglieder und de s bzw. der Vorsitzenden der Kom mission FHV, b. die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz, c. die Festlegung der Beiträge gemäss Art.
9, d. die Festlegung eines abweic henden Abgeltungsmodells gemäss Art.
8, e. die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.
3 Sie erlässt Vorschriften über di e Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge. Art.
12 Kommission FHV
1 Für den Vollzug setzt die Konfer enz der Vereinbarungskantone eine Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.
2 Sie setzt sich aus neun Mitglied ern zusammen, welche für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.
3 Der Kommission FHV obliegen insb esondere die folgenden Auf gaben: a. die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäfts stelle, b. die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinbarungs kantone, c. die Antragsstellung fü r die Festlegung der Beiträge und der Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge, d. die Antragsstellung für die Fest legung eines ab weichenden Abgel tungsmodells gemäss Art.
8, e. die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für die individuel len Studiengebühren, f. die Regelung der Rechnungslegung , der Beitragszahlung, der Ter mine und Stichdaten sowie der Verzugszinse, g. die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren befindlicher Studiengänge nach Art.
9 Abs. 1 und Art.
21.
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414.12 Interkantonale Fac hhochschulvereinbarung Art.
13 Geschäftsstelle Das Generalsekretariat der Schw eizerischen Konferenz der kanto
- nalen Erziehungsdirektoren (EDK) is t Geschäftsstelle dieser Verein
- barung. Art.
14 Liste der beitragsberechtigten Studiengänge Die beitragsberechtigten Studi engänge und die Beitragshöhe wer
- den in einem Anhang aufgeführt. Art.
15 Ermittlung der Studierendenzahl
1 Die Studierendenzahl wird na ch den Kriterien des Schweize
- rischen Hochschulinformationssystem s des Bundesamtes für Statistik ermittelt.
2 Jede Schule erstellt eine Name nsliste der Studierenden zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitzkanton gemäss Art. 5 und führt die Studierenden gemäss den Gruppen getrennt auf. Art.
16 Vollzugskosten Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Ver
- einbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf ei nzelne Kantone und Schulen bezie
- hen, können, auf Beschluss der Ko mmission FHV, die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden. IV. Rechtspflege Art.
17 Schiedsinstanz
1 Die Konferenz der Vereinbarung skantone setzt eine Schieds
- instanz mit sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
2 Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mit
- gliedern, von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.
3 Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend a. die Zahl der Studierenden, b. den massgebenden Wohnsitz, c. die Zahlungspflicht der Kantone.
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4 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbar keit vom 27. März 1969 finden Anwendung. Art.
18 Bundesgericht Vorbehältlich von Art.
17 entscheidet das Bundesgericht über Strei tigkeiten, die sich aus dieser Ve reinbarung zwisch en den Kantonen er geben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Art.
83 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943
3 . V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art.
19 Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit de m Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbar ung notwendigen Daten in vorge schriebener Weise zur Verfügung zu stellen. Art.
20 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tr itt auf den Beginn des Studienjahres 2005/
2006 in Kraft. Bedingung für das I nkrafttreten ist, dass mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben. Art.
21 Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren Die Kommission FHV bestimmt diej enigen Studiengänge, für die bereits im Anerkennungsverfahren Beit räge geleistet werden und teilt sie in die Gruppen ein. Massgeblic h ist, ob der Studiengang Aussicht auf Anerkennung hat (Art.
4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der zuständigen Anerkennung skommission einzuholen. Art.
22 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhal tung einer Fris t von zwei Jah ren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Kommission FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30. September
2008.
2 Kündigt ein Kanton die Vereinba rung, bleiben seine Verpflich tungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes ein geschriebenen Studierenden bis zu m Ende ihres Studiums weiter be stehen. Ebenso bleibt der Anspru ch der betreffe nden Studierenden auf Gleichbehandlung gemäss Art.
3 weiter bestehen.
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414.12 Interkantonale Fac hhochschulvereinbarung Art.
23 Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzge bung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der andern Vere inbarungspartner zu. Nach liech
- tensteinischem Recht anerkannte Fa chhochschulen oder Fachhochschul- Studiengänge sind wie die entsprec henden nach schweizerischem Recht anerkannten Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge zu behandeln.
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