Verordnung über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwe... (946.202.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit (Chemikalienkontrollverordnung, ChKV)

(Chemikalienkontrollverordnung, ChKV) vom 21. August 2013 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4, 11 und 22 Absatz 1 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996¹,
verordnet:
¹ SR 946.202

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt den Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 1993² (CWÜ).
² Sie gilt für die Chemikalien, die in den Listen im Anhang (Chemikalienlisten) aufgeführt sind.
³ Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) führt die Chemikalien­listen nach, wenn internationale Verpflichtungen der Schweiz dies erfordern.
² SR 0.515.08
Art. 2 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeutet:
a. Herstellung: Bildung einer Chemikalie durch eine chemische oder biochemische Reaktion oder durch einen biologischen Prozess;
b. Verarbeitung: physikalischer Prozess, wie das Formulieren, Extrahieren oder Reinigen, in dem eine Chemikalie nicht in eine andere umgewandelt wird;
c. Verbrauch: Umwandlung einer Chemikalie durch eine chemische oder biochemische Reaktion oder durch einen biologischen Prozess in eine andere Chemikalie;
d. Werk: mehrere Betriebe, die örtlich zusammengehören;
e. Betrieb: eigenständiger Bereich, in dem sich eine oder mehrere Anlagen befinden;
f. Anlage: Einrichtung für die Herstellung, die Verarbeitung oder den Verbrauch einer Chemikalie, einschliesslich der dazu notwendigen Ausrüstungen;
g. DOC-Chemikalien: alle organischen Chemikalien nach der dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechenden Definition, ausgenommen Polymere mit einem Molekulargewicht grösser als 1000 und Chemikalien, die nur Kohlenwasserstoffe oder Kohlenstoffe und Metalle enthalten;
h. PSF-Chemikalie: DOC-Chemikalie, die ein oder mehrere Elemente von Phosphor, Schwefel oder Fluor enthält und die in den Chemikalienlisten nicht aufgeführt ist;
i. unvermeidbares Nebenprodukt: Chemikalie, die durch eine chemische oder biochemische Reaktion oder durch einen biologischen Prozess gebildet wird, wobei die Bildung mangels eines angemessenen alternativen Verfahrens erfolgt;
j. Vertragsstaat: Staat, der das CWܳ ratifiziert hat;
k. Ursprungsland: Land, in dem eine Chemikalie hergestellt wurde;
l. Herkunftsland: Land, in dem eine Chemikalie das letzte Mal verzollt wurde.
³ SR 0.515.08
Art. 3 Diplomatische oder konsularische Vertretungen und internationale Organisationen
Lieferungen von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen sowie von und an internationale Organisationen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sind den Ein- und Ausfuhren nach dieser Verordnung gleichgestellt und unterliegen denselben Bewilligungs- und Meldepflichten.

2. Kapitel: Zuständigkeiten

Art. 4 ⁴ Bewilligungen
¹ Bewilligungen nach Artikel 11 erteilt der Bundesrat auf Antrag des WBF.
² Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 oder Artikel 20 Absatz 1 dieser Verordnung vorliegt.
³ Es lehnt Gesuche um Bewilligungen ab, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 des Güterkontrollgesetzes oder Artikel 20 dieser Verordnung vorliegt.
⁴ Es kann zur inhaltlichen Prüfung der Bewilligungsgesuche andere Bundesstellen, namentlich das Labor Spiez, sowie fachkundige Organisationen, Verbände, Expertinnen und Experten beiziehen.
⁵ In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni­kation sowie nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des WBF.
⁴ Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 3 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 2195 ).
Art. 5 Meldungen
¹ Das Labor Spiez nimmt die Meldungen nach dieser Verordnung entgegen, prüft sie nach den Weisungen des SECO und stellt sie nach Massgabe des CWÜ⁵ zusammen.
² Es bestimmt, bis wann die Meldungen einzureichen sind, und erstellt die nötigen Formulare.
⁵ SR 0.515.08
Art. 6 Nationale Behörde CWÜ
¹ Für die Umsetzung des CWÜ⁶ in der Schweiz ist eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe mit der Bezeichnung «Nationale Behörde CWÜ» zuständig.
² Die Nationale Behörde CWÜ ist nationale Kontaktstelle für die Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons ⁷ (OPCW) nach Artikel VII Absatz 4 CWÜ, für Vertragsstaaten, für Verbände sowie für Firmen, die von den Bewilligungs-, Melde- oder Inspektionspflichten des CWÜ betroffen sind.
³ Sie setzt sich zudem aus Vertreterinnen und Vertretern des SECO, des Armeestabs und des Labors Spiez zusammen.
⁴ Die Leitung der Nationalen Behörde CWÜ obliegt der Politischen Direktion des EDA.
⁵ Die Mitglieder der Arbeitsgruppe treffen sich mindestens einmal jährlich.
⁶ SR 0.515.08
⁷ www.opcw.org

3. Kapitel: Verbote

Art. 7 Chemikalien der Liste 1 als Zwischen- oder Nebenprodukte
¹ Chemikalien der Liste 1, die als Zwischen- oder Nebenprodukte auftreten, sind verboten. Ausgenommen sind Chemikalien der Liste 1, die als Zwischenprodukte auftreten und so schnell weiterreagieren, dass auch bei Veränderung oder Unterbrechung des Prozesses keine Isolation möglich ist.
² Tritt eine Chemikalie der Liste 1 als unvermeidbares Nebenprodukt auf und beträgt die Gesamtkonzentration weniger als 0,5 Gewichtsprozent, so gilt die Menge als Null.
Art. 8 Ein- und Ausfuhrverbot von Chemikalien der Liste 1
¹ Die Einfuhr von Chemikalien der Liste 1 aus Nichtvertrags­staaten sowie die Ausfuhr in diese sind verboten. Dieses Verbot gilt, unabhängig von der Konzentration, auch für Mischungen mit Chemikalien der Liste 1.
² Tritt eine Chemikalie der Liste 1 als unvermeidbares Nebenprodukt auf und beträgt die Gesamtkonzentration weniger als 0,5 Gewichtsprozent, so gilt die Menge als Null.
Art. 9 Verbot der Wiederausfuhr von Chemikalien der Liste 1
Die Wiederausfuhr von Chemikalien der Liste 1 ist verboten.
Art. 10 Ein- und Ausfuhrverbot von Chemikalien der Liste 2
¹ Die Einfuhr von Chemikalien der Liste 2 aus Nichtvertragsstaaten sowie die Ausfuhr in diese sind verboten.
² Dieses Verbot gilt auch für Mischungen mit Chemikalien der Liste 2. Davon ausgenommen sind:
a. Mischungen mit Chemikalien der Liste 2A, sofern deren Anteil weniger als 1 Gewichtsprozent beträgt;
b. Mischungen mit Chemikalien der Liste 2B, sofern deren Anteil weniger als 10 Gewichtsprozent beträgt;
c. Produkte, die Chemikalien der Liste 2 als übliche Zutaten enthalten und die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder Produkte, die Chemikalien der Liste 2 als übliche Zutaten enthalten und die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

4. Kapitel: Bewilligungspflichten

1. Abschnitt: Herstellung, Verarbeitung und Verbrauch

Art. 11 Chemikalien der Liste 1
¹ Die Herstellung, die Verarbeitung und der Verbrauch von Chemikalien der Liste 1 sind bewilligungspflichtig.
² Eine Bewilligung kann erteilt werden:
a. für Zwecke der Forschung, der Medizin oder der Pharmazeutik oder für Schutzzwecke in einem staatlichen Kleinbetrieb;
b. für Zwecke der Forschung, der Medizin oder der Pharmazeutik in Betrieben, sofern die Gesamtmenge pro Betrieb höchstens 10 kg pro Jahr beträgt.
³ Das Gesuch ist dem SECO spätestens 200 Tage vor der erstmaligen Aufnahme der bewilligungspflichtigen Tätigkeit einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:
a. Name und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
b. eine detaillierte technische Beschreibung der Anlage und ihrer betroffenen Teile;
c. eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit.
⁴ Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind die Verarbeitung und der Verbrauch von Chemikalien der Liste 1 zu folgenden Zwecken, sofern die Gesamt­menge pro Betrieb höchstens 100 g pro Jahr beträgt:
a. Zwecke der Forschung, der Medizin und der Pharmazeutik;
b. Schutzzwecke in einem Betrieb der zentralen Bundesverwaltung.⁸
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 ( AS 2015 517 ).
Art. 12 Mengenbegrenzungen
¹ Das Labor Spiez kann zum Schutz vor toxischen Chemikalien und chemischen Waffen Chemikalien der Liste 1 in einer Gesamtmenge von höchstens 10 kg pro Jahr herstellen sowie Chemikalien der Liste 1 verarbeiten, verbrauchen und lagern.
² Die Menge von Chemikalien der Liste 1, die in der Schweiz hergestellt oder gelagert oder die in die Schweiz eingeführt wird, darf pro Jahr gesamthaft höchstens 1 t betragen.

2. Abschnitt: Ein-, Aus- und Durchfuhr

Art. 13 Chemikalien der Liste 1
¹ Die Einfuhr von Chemikalien der Liste 1 aus Vertragsstaaten sowie die Ausfuhr in diese sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligungspflicht gilt, unabhängig von der Konzentration, auch für Mischungen mit Chemikalien der Liste 1.
² Tritt eine Chemikalie der Liste 1 als unvermeidbares Nebenprodukt auf und beträgt die Gesamtkonzentration weniger als 0,5 Gewichtsprozent, so gilt die Menge als Null.
³ Das Gesuch nach Absatz 1 ist dem SECO spätestens 40 Tage vor der Ein- oder Ausfuhr einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:
a. die chemische Bezeichnung mit der Nummer des Chemical Abstract Service (CAS-Nummer)⁹ und die genaue Menge der Chemikalie;
b. Name und Adresse der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers;
c. eine detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Verwendung der Chemi­kalie;
d. eine Bestätigung, dass die Chemikalie ausschliesslich für Forschungs- oder Schutzzwecke oder in der Medizin oder Pharmazeutik verwendet wird;
e. eine Bestätigung, dass die Chemikalie nicht wieder ausgeführt wird.
⁴ Bei der Ausfuhr hat die Exporteurin oder der Exporteur die Angaben nach Absatz 3 vom Empfangsstaat bescheinigen zu lassen.
⁹ Vom Chemical Abstract Service (www.cas.org) festgelegte Nummer zur Identifizierung der Stoffe.
Art. 14 Chemikalien der Liste 2
¹ Die Ausfuhr von Chemikalien der Liste 2 ist bewilligungspflichtig. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Ausfuhren von:
a. Chemikalien der Liste 2B in Vertragsstaaten, sofern die Chemikalien zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 100 g beträgt;
b. Mischungen mit Chemikalien der Liste 2A, sofern deren Anteil weniger als 1 Gewichtsprozent beträgt;
c. Mischungen mit Chemikalien der Liste 2B, sofern deren Anteil weniger als 30 Gewichtsprozent beträgt.
² ...¹⁰
³ Das SECO kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine Bestätigung verlangen, dass die Chemikalie nicht wieder ausgeführt wird.
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2015 ( AS 2015 517 ).
Art. 15 Chemikalien der Liste 3
¹ Die Ausfuhr von Chemikalien der Liste 3 ist bewilligungspflichtig. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Ausfuhren von:
a. Chemikalien der Liste 3, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt;
b. Mischungen mit Chemikalien der Liste 3, sofern deren Anteil weniger als 30 Gewichtsprozent beträgt.
² Erfolgt die Ausfuhr in einen Nichtvertragsstaat, so ist das Gesuch dem SECO zusammen mit einer Bescheinigung des Empfangsstaats einzureichen, die folgende Angaben enthalten muss:¹¹
a. die chemische Bezeichnung mit der CAS-Nummer und die genaue Menge der Chemikalie;
b. Name und Adresse der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers;
c. eine detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Verwendung der Chemikalie;
d. eine Bestätigung, dass die Chemikalie nur für Zwecke verwendet wird, die nach dem CWܹ² nicht verboten sind;
e.¹³
eine Bestätigung, dass die Chemikalie nicht wieder ausgeführt wird.
³ ...¹⁴
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 ( AS 2015 517 ).
¹² SR 0.515.08
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 ( AS 2015 517 ).
¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2015 ( AS 2015 517 ).
Art. 16 Ringversuche
¹ Die Einfuhr von analytischen Proben, die Chemikalien der Listen 1 oder 2A enthalten, aus Vertragsstaaten und die Ausfuhr in diese kann für die Qualitätsprüfung von Laboratorien (Ringversuche), die von zertifizierten internationalen Organisationen oder wissenschaftliche Instituten durchgeführt wird, bewilligt werden.
² Das Verbot der Wiederausfuhr nach Artikel 9 ist nicht anwendbar.
Art. 17 Bewilligungsfreie Ausfuhr
¹ Wer Chemikalien ausführt, die unter die Zolltarifkapitel¹⁵ 28–30 (Tarifnummern 3002.1200–9000), 34, 36–40 und 81 fallen und deren Ausfuhr nicht bewilligungspflichtig ist, muss auf der Ausfuhrzollanmeldung den Vermerk «bewilligungsfrei» anbringen.¹⁶
² Auf Verlangen des SECO muss jederzeit nachgewiesen werden können, dass die Ausfuhr zu Recht bewilligungsfrei erfolgt ist. Die Nachweispflicht erlischt zehn Jahre nach der Zollveranlagung.
¹⁵ SR 632.10 Anhang
¹⁶ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 17 der V vom 30. Juni 2021 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 445 ).
Art. 18 Durchfuhr
¹ Die Zollorgane können Transporte mit Chemikalien, die zur Durchfuhr bestimmt sind, für Abklärungen anhalten.
² Die Durchfuhr ist nur erlaubt, wenn die Ausfuhr den Vorschriften des Ursprungslandes oder Herkunftslandes entspricht.
³ Das mit der Durchfuhr beauftragte Unternehmen hat den Nachweis nach Absatz 2 beim Verbringen in das Zollgebiet zu liefern. In begründeten Fällen kann der Nachweis nach Absprache mit der zuständigen Behörde zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
⁴ Besteht Grund zur Annahme, dass eine Durchfuhr dem CWܹ⁷ widerspricht, so verbietet das SECO diese.
⁵ Der Durchfuhr gleichgestellt ist die Auslagerung aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager.
¹⁷ SR 0.515.08

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 19 Bewilligungsgesuche
¹ Bewilligungsgesuche sind auf dem vom SECO herausgegebenen Formular einzureichen.
² Bescheinigungen des Empfangsstaates nach den Artikeln 13 Absatz 4 und 15 Absatz 2 können in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache eingereicht werden. Übersetzungen aus anderen Sprachen ist eine amtliche Beglaubigung beizulegen.¹⁸
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 ( AS 2015 517 ).
Art. 20 Verweigerung der Bewilligungen
¹ Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die beabsichtigte Tätigkeit dem CWܹ⁹ widerspricht.
² Die Generalausfuhrbewilligung (GAB) wird nicht erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller oder ein Mitglied ihrer oder seiner Organe in den letzten zwei Jahren vor Einreichung des Gesuches rechtskräftig verurteilt wurde wegen Widerhandlungen gegen:
a. das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996,
b. Aus-, Ein- oder Durchfuhrbestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996²⁰, des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003²¹ oder des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982²² über aussenwirtschaftliche Massnahmen.
¹⁹ SR 0.515.08
²⁰ SR 514.51
²¹ SR 732.1
²² SR 946.201
Art. 21 Einzelbewilligungen
¹ Das SECO kann einer natürlichen oder juristischen Person, die ihren Wohnsitz beziehungsweise eine Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem der schweizerischen Zollausschlussgebiete hat, für die Einfuhr von Chemikalien nach den Chemikalienlisten sowie deren Ausfuhr eine Einzelbewilligung erteilen.
² Eine Einzelbewilligung ist nicht übertragbar.
³ Sie ist für zwei Jahre gültig. Ihre Gültigkeitsdauer kann einmal um zwei Jahre verlängert werden.²³
⁴ Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
⁵ Das SECO widerruft die Bewilligung, wenn:
a. die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht mehr gegeben sind;
b. die an die Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
²³ Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 3 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 2195 ).
Art. 22 Generalausfuhrbewilligung
¹ Das SECO kann einer natürlichen oder juristischen Person, die im schweizerischen oder liechtensteinischen Handelsregister eingetragen ist, für die Ausfuhr von Chemikalien der Listen 2B und 3 eine GAB erteilen.
² Eine GAB kann auch für Ringversuche nach Artikel 16 erteilt werden.
³ Eine GAB ist nicht übertragbar.
⁴ Sie ist für zwei Jahre gültig.
⁵ Das SECO widerruft die Bewilligung, wenn:
a. die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht mehr gegeben sind;
b. die an die Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
Art. 23 Voraussetzung für die Erteilung einer GAB
Eine GAB kann erteilt werden, wenn die Chemikalien für Endverbraucherinnen oder Endverbraucher mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat des CWܲ⁴ bestimmt sind und die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass:
a. die Tätigkeit der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers mit dem CWÜ vereinbar sind;
b. sie oder er grenzüberschreitende Geschäfte ordnungsgemäss abwickelt; und
c. sie oder er bei der Ausfuhr eine zuverlässige firmeninterne Kontrolle gewährleistet.
²⁴ SR 0.515.08
Art. 24 Auflagen für Inhaberinnen und Inhaber einer GAB
Die Inhaberin oder der Inhaber einer GAB muss folgende Auflagen erfüllen:
a. Sie oder er muss die Nummer der GAB auf der Zollanmeldung anbringen.
b. Sie oder er muss Geschäftspapiere, die sich auf die Ausfuhr beziehen, mit dem folgenden oder einem inhaltlich gleichwertigen Hinweis versehen: «Diese Güter unterliegen internationalen Exportkontrollen».
c. Sie oder er muss alle für die Ausfuhr wesentlichen Unterlagen während zehn Jahren vom Datum der Zollveranlagung an aufbewahren und den zustän­digen Behörden auf Verlangen aushändigen.

5. Kapitel: Meldepflichten

1. Abschnitt: Herstellung, Verarbeitung und Verbrauch

Art. 25 Chemikalien der Liste 1
¹ Das Labor Spiez und die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 11 haben dem Labor Spiez Folgendes zu melden:
a. die Herstellung, die Verarbeitung und den Verbrauch von Chemikalien der Liste 1 im abgelaufenen Kalenderjahr mit genauen Mengenangaben, einschliesslich der gelagerten Mengen;
b. alle Änderungen, die an der Anlage im abgelaufenen Kalenderjahr durch­geführt wurden;
c. vor Jahresbeginn: die voraussicht­lichen Tätigkeiten im folgenden Kalenderjahr.
² Geplante Änderungen an der Anlage sind dem Labor Spiez spätestens 200 Tage, bevor die Änderungen vorgenommen werden soll, zu melden.
Art. 26 Chemikalien der Liste 2
¹ Die Herstellung, die Verarbeitung und der Verbrauch von Chemikalien der Liste 2 sind dem Labor Spiez jährlich zu melden, sofern in einem Werk in einem der drei letzten Kalenderjahre die nachstehenden Mengen überschritten wurden oder im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich überschritten werden:
a. 1 kg einer Chemikalie der Liste 2A, die mit «*» gekennzeichnet ist;
b. 100 kg einer Chemikalie der Liste 2A, die nicht mit «*» gekennzeichnet ist;
c. 1 t einer Chemikalie der Liste 2B.
² Die jährlichen Meldungen umfassen:
a. nach Jahresende eine Meldung über die Tätigkeiten im abgelaufenen Kalenderjahr;
b. vor Jahresbeginn eine Meldung über die voraussicht­lichen Tätigkeiten im folgenden Kalenderjahr.
³ Die Meldungen müssen folgende Angaben enthalten:
a. die Beschreibung des Werks, den genauen Standort mit Adresse und die Bezeichnung der Firma, die es betreibt;
b. die Nennung aller Betriebe innerhalb des Werks, in denen eine meldepflichtige Tätigkeit nach Absatz 1 durchgeführt wurde oder voraussichtlich durchgeführt wird, mit Bezeichnung der genauen Standorte, der Firmen, die sie betreiben, ihrer hauptsächlichen Tätigkeiten und der Herstellungskapazitäten für die gemeldeten Chemikalien;
c. die genaue Bezeichnung der Chemikalien, mit Angabe der jeweiligen Mengen und Verwendungszwecke;
d. im Falle der Meldung voraussichtlicher Tätigkeiten: den Zeitraum der Ausübung.
⁴ Wird nach Abgabe der Meldung nach Absatz 2 Buchstabe b eine zusätzliche Tätigkeit geplant, so ist diese spätestens zehn Tage vor der Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
Art. 27 Chemikalien der Liste 2 in Mischungen und als Zwischen- oder Nebenprodukte
¹ Die Meldepflichten nach Artikel 26 gelten auch für Chemikalien:
a. der Liste 2A in Mischungen, sofern: 1. der Anteil weniger als 10 Gewichtsprozent beträgt und die Gesamtmenge grösser als 10 kg ist,
2. der Anteil mehr als 10 Gewichtsprozent beträgt und die Gesamtmenge grösser als 1 kg ist;
b. der Liste 2A, sofern sie nur als Zwischen- oder Nebenprodukte auftreten, unmittelbar wieder vernichtet werden und die Konzentration im Verlauf des Prozesses zu einem beliebigen Zeitpunkt mehr als 1 Gewichtsprozent beträgt;
c. der Liste 2B in Mischungen, sofern der Anteil mehr als 30 Gewichtsprozent beträgt;
d. der Liste 2B, die nur als Zwischen- oder Nebenprodukte auftreten und unmittelbar wieder vernichtet werden, sofern die Konzentration im Verlauf des Prozesses zu einem beliebigen Zeitpunkt mehr als 30 Gewichtsprozent beträgt.
² Ausgenommen sind Zwischenprodukte, die so schnell weiterreagieren, dass auch bei einer Veränderung oder Unterbrechung des Prozesses keine Isolation möglich ist.
Art. 28 Chemikalien der Liste 3
¹ Die Herstellung von Chemikalien der Liste 3 ist dem Labor Spiez jährlich zu melden, sofern davon im abgelaufenen Kalenderjahr in einem Werk mehr als 30 t hergestellt wurden oder im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich hergestellt werden.
² Die jährlichen Meldungen umfassen:
a. nach Jahresende eine Meldung über die Tätigkeiten im abgelaufenen Kalenderjahr;
b. vor Jahresbeginn eine Meldung über die voraussicht­lichen Tätigkeiten im folgenden Kalenderjahr.
³ Die Meldungen müssen folgende Angaben enthalten:
a. die Beschreibung des Werks, den genauen Standort mit Adresse und die Bezeichnung der Firma, die es betreibt;
b. die Nennung aller Betriebe innerhalb des Werks, in denen mehr als 30 t einer Chemikalie der Liste 3 hergestellt wurden oder voraussichtlich hergestellt werden, mit Bezeichnung der genauen Standorte, der Firmen, die sie betreiben und ihrer hauptsäch­lichen Tätigkeiten;
c. die genaue Bezeichnung der Chemikalien mit Angabe der ungefähren Herstellungsmengen und der Verwendungszwecke.
⁴ Wird nach Abgabe der Meldung nach Absatz 2 Buchstabe b eine zusätzliche Tätigkeit geplant, so ist diese spätestens zehn Tage vor der Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
Art. 29 Chemikalien der Liste 3 in Mischungen und als Zwischen- oder Nebenprodukte
¹ Die Meldepflichten nach Artikel 28 gelten auch für Chemikalien:
a. in Mischungen, sofern der Anteil mehr als 30 Gewichtsprozent beträgt;
b. die nur als Zwischen- oder Nebenprodukte auftreten und allenfalls unmittelbar wieder vernichtet werden, sofern die Konzentration im Verlauf des Prozesses zu einem beliebigen Zeitpunkt mehr als 30 Gewichtsprozent beträgt.
² Ausgenommen sind Zwischenprodukte, die so schnell weiterreagieren, dass auch bei einer Veränderung oder Unterbrechung des Prozesses keine Isolation möglich ist.
Art. 30 Werke, die DOC-Chemikalien herstellen
¹ Hersteller von DOC-Chemikalien haben dem Labor Spiez jährlich zu melden:
a. im welchem Werk im abgelaufenen Kalenderjahr gesamthaft mehr als 200 t DOC-Chemikalien hergestellt wurden;
b. in welchem Betrieb oder in welchen Betrieben vom gemeldeten Werk im abgelaufenen Kalenderjahr mehr als 30 t einer PSF-Chemikalie hergestellt wurden.
² Werke, die ausschliesslich Explosivstoffe oder Kohlenwasserstoffverbindungen herstellen, müssen nicht gemeldet werden.
³ Die Meldungen müssen folgende Angaben enthalten:
a. eine Beschreibung des Werks;
b. seine hauptsächlichen Tätigkeiten;
c. den genauen Standort mit Adresse;
d. die Bezeichnung der Firma, die das Werk betreibt.

2. Abschnitt: Ein- und Ausfuhr

Art. 31 Ein- und Ausfuhr von Chemikalien der Liste 1
¹ Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 21 oder 22 hat dem Labor Spiez nach Jahresende Meldung zu erstatten über die im abgelaufenen Kalenderjahr tatsächlich ein- und ausgeführten Mengen von Chemikalien der Liste 1, unter Angabe des Herkunfts- und des Bestimmungslandes.
² Bei Mischungen ist der Anteil der bewilligungspflichtigen Chemikalie anzugeben.
Art. 32 Ein- und Ausfuhr von Chemikalien der Listen 2 und 3
¹ Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 21 oder 22 hat dem Labor Spiez nach Jahresende Meldung zu erstatten über die im abgelaufenen Kalenderjahr tatsächlich ausgeführten Mengen von Chemikalien der Listen 2 und 3, unter Angabe des Bestimmungslandes, wenn folgende Mengen überschritten werden:
a. 1 kg einer Chemikalie der Liste 2A, die mit «*» gekennzeichnet ist;
b. 100 kg einer Chemikalie der Liste 2A, die nicht mit «*» gekennzeichnet ist;
c. 100 kg einer Chemikalie der Liste 2B;
d. 100 kg einer Chemikalie der Liste 3.
² Sie oder er hat dem Labor Spiez nach Jahresende Meldung zu erstatten über die im abgelaufenen Kalenderjahr tatsächlich eingeführten Mengen von Chemikalien der Listen 2 und 3, unter Angabe des Herkunftslandes, wenn folgende Mengen überschritten werden:
a. 1 kg einer Chemikalie der Liste 2A, die mit «*» gekennzeichnet ist;
b. 100 kg einer Chemikalie der Liste 2A, die nicht mit «*» gekennzeichnet ist;
c. 100 kg einer Chemikalie der Liste 2B;
d. 100 kg einer Chemikalie der Liste 3.
³ Bei Mischungen ist das tatsächliche Gewicht der meldepflichtigen Chemikalie anzugeben.

3. Abschnitt: Schutzmassnahmen

Art. 33 Mittel zur Bekämpfung von Unruhen
¹ Der Erwerb von Reizstoffen, die gegen Ansammlungen von Personen und bei Spezialeinsätzen eingesetzt werden, sowie der Erwerb von chemischen Hilfsmitteln zur Anwendung von polizeilichem Zwang, sind dem Labor Spiez innerhalb von zehn Tagen nach Erwerb unter Angabe der chemischen Bezeichnung der aktiven Komponenten und der CAS-Nummern zu melden.
² Nicht gemeldet werden müssen Mittel, die als aktive Komponenten ausschliesslich folgende Stoffe enthalten:
a. CS, o-Chlorbenzylidenmalodinitril, CAS-Nr. 2698-41-1;
b. CN, -Chloracetophenon, CAS-Nr. 532-27-4;
c. Capsaicin, CAS-Nr. 404-86-4;
d. synthetisches Capsaicin, Pelargonsäure-vanillylamid, CAS-Nr. 2444-46-4.
Art. 34 Programme und Massnahmen zum Schutz vor chemischen Waffen
Programme und Massnahmen zum Schutz vor chemischen Waffen sind dem Labor Spiez jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr zu melden.

6. Kapitel: Inspektionspflichten

Art. 35 Inspektionen
¹ Die OPCW kann Meldungen nach den Artikeln 3, 25, 26, 28 und 30–34 im Rahmen von Inspektionen vor Ort überprüfen.
² Sie kann Meldungen über die Herstellung von Chemikalien der Liste 1 zusätzlich durch eigens zu diesem Zweck installierte Instrumente vor Ort überprüfen.
Art. 36 Durchführung der Inspektionen
¹ Die Inspektionen werden von Vertreterinnen und Vertretern der OPCW (Inspek­tionsteam) durchgeführt.
² Das Inspektionsteam wird von einem Team der Nationalen Behörde CWÜ (Begleitteam) begleitet. Das Begleitteam arbeitet eng mit den Vertreterinnen und Vertretern des Werks zusammen.
³ Die Leitung des Begleitteams obliegt dem SECO. Inspektionen von militärischen Anlagen werden vom Armeestab geleitet. Die Entscheidungsgewalt obliegt der Leitung des Begleitteams.
⁴ Die Leitung des Begleitteams trifft die zur Durchführung der Inspektion erforderlichen Anordnungen und sorgt dabei für die Wahrung der schutzwürdigen Interessen.
Art. 37 Aufgaben des Begleitteams
¹ Das Begleitteam nimmt unter anderem folgende Aufgaben wahr:
a. Es sorgt dafür, dass der inspizierte Bereich nur insoweit gestört wird, als dies für die Inspektion notwendig ist.
b. Es sorgt für den Schutz vertraulicher Daten und Einrichtungen.
c. Es sorgt für die Klassifizierung der zugänglichen Informationen.
d. Es entscheidet nach Absprache mit den Vertreterinnen und Vertretern des Werks darüber, welche vertraulichen Informationen dem Inspektionsteam zur Verfügung stehen müssen.
e. Es sorgt auf Verlangen der Vertreterinnen und Vertreter des Werks dafür, dass vertrauliche Informationen im Bericht nicht erwähnt werden.
f. Es regelt in Zusammenarbeit mit dem Inspektionsteam das Verfahren und die Vorgehensweise zum Schutz sensitiver Anlageteile und Objekte.
g. Es entscheidet über Beschwerden und allfällige Massnahmen, die sich daraus ergeben.
h. Es nimmt den Bericht mit den vorläufigen Feststellungen des Inspektionsteams entgegen und sorgt dafür, dass die Vertreterinnen und Vertreter des Werks Zugriff darauf haben.
² Die Haftung für Schäden, die auf widerrechtliches Verhalten der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes im Begleitteam zurückgehen, richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958²⁵.
²⁵ SR 170.32
Art. 38 Inspektionsvereinbarungen
¹ Die Leitung des Begleitteams schliesst Vereinbarungen über wiederkehrende Inspektionen in Anlagen ab, in denen Chemikalien der Liste 1 hergestellt werden.
² Sie konsultiert vor Abschluss der Vereinbarung eine Vertreterin oder einen Vertreter des Werks.
Art. 39 Ankündigung von Inspektionen und Mitwirkungspflicht
¹ Kündigt die OPCW eine Inspektion an, so informiert die Leitung des Begleitteams die Verantwortlichen des Werks unverzüglich darüber. Sie teilt Zeitpunkt und Ort der Inspektion, die Zusammensetzung des Inspektionsteams sowie die Namen der Personen des Begleitteams mit.
² Die Vertreterinnen und Vertreter des Werks haben bei Inspektionen mitzuwirken, indem sie insbesondere:
a. eine Person benennen, die befugt ist, alle zur Durchführung der Inspektion erforderlichen betriebsinternen Anweisungen zu geben und Entscheidungen zu treffen;
b. das Inspektionsteam über das betreffende Werk, die dort durchgeführten Tätigkeiten, die für die Inspektion notwendigen Sicherheitsmassnahmen und die dazugehörige Verwaltung und Logistik informieren;
c. dem Inspektions- und dem Begleitteam Fernmeldeeinrichtungen, Arbeitsräume mit elektrischen Anschlüssen und die erforderlichen Transportmittel innerhalb des Werks zur Verfügung stellen, soweit dies für die ordnungsgemässe Durchführung der Inspektion erforderlich ist;
d. die zur Erfüllung des Inspektionsauftrags notwendige Unterstützung gewähren;
e. auf Verlangen des Inspektionsteams Proben entnehmen und Fotoaufnahmen von Gegenständen oder Gebäuden innerhalb des Werks anfertigen oder das Begleitteam dabei unterstützen;
f. auf Verlangen des Inspektionsteams und in dessen Anwesenheit Analysen vornehmen oder es dabei unterstützen, soweit dies zur Durchführung der Inspektion erforderlich ist und keine Sicherheitsbedenken entgegenstehen;
g. dem Inspektionsteam durch Vorlage geeigneter Unterlagen oder auf sonstige Weise darlegen, dass Teile und Gegenstände des Werks, zu denen im Laufe der Inspektion oder Untersuchung kein Zugang gewährt wurde, nicht für Zwecke verwendet wurden oder werden, die nach dem CWܲ⁶ verboten sind;
h. zur Überprüfung der vorläufigen Inspektionsermittlungen und zur Klärung von Unklarheiten beitragen;
i. den Bundesbehörden die für die Aushandlung und den Abschluss von Inspektionsvereinbarungen erforderlichen Auskünfte erteilen.
³ Sie tragen die Kosten, die ihnen aufgrund der Durchführung der Inspektion entstehen, selbst. Sie können die OPCW um Rückerstattung ersuchen. Das Gesuch ist dem SECO einzureichen.
⁴ Werden Vertreterinnen und Vertreter des Werks im Rahmen von Inspektionen durch Dritte geschädigt, so unterstützt sie der Bund im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche.
²⁶ SR 0.515.08
Art. 40 Inspektionsbefugnisse
¹ Das Inspektionsteam ist, soweit dies zur Durchführung der Inspektionen nach den Artikeln VI und IX CWܲ⁷ erforderlich ist, befugt, insbesondere:
a. Grundstücke und Räume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen;
b. die nach dem CWÜ zugelassene Ausrüstung unter Berücksichtigung der in der Anlage bestehenden Sicherheitsvorschriften zu benützen;
c. Personal zu befragen;
d. Unterlagen, Akten und Aufzeichnungen einzusehen;
e. mit Einwilligung der Vertreterinnen und Vertreter des Werks oder der Leitung des Begleitteams Proben zu entnehmen;
f. Proben innerhalb des Werks mit der zugelassenen Ausrüstung zu analysieren oder Proben zur Analyse in ein von der OPCW bestimmtes Labor zu geben;
g. in Anlagen, in denen Chemikalien der Liste 1 hergestellt werden, Instru­mente zur ständigen Überwachung dieser Anlagen zu installieren, soweit dies die Funktionalität nicht behindert, und dort Fotoaufnahmen, Pläne und sonstige Unterlagen zu lagern.
² Es ist, soweit dies zur Durchführung von Inspektionen nach Artikel IX CWÜ erforderlich ist, zudem befugt, insbesondere:
a. Grundstücke und Räume auch ausserhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen;
b. Daten über sämtliche Bewegungen von Fahrzeugen des Werks zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verlangen;
c. Fahrzeuge, die das Werk verlassen, zu überwachen und zu inspizieren, mit Ausnahme von privaten Personenwagen.
²⁷ SR 0.515.08

7. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 41
Nach Artikel 15 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
a. vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Meldepflichten nach den Artikeln 3, 25, 26, 28 und 30–34 verstösst;
b. Inspektionen nach Artikel 35 verhindert oder sich weigert, seine Mitwirkungspflichten bei solchen Inspektionen nach Artikel 39 zu erfüllen.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Chemikalienkontrollverordnung vom 17. Oktober 2007²⁸ wird aufgehoben.
²⁸ [ AS 2007 5057 , 2009 6937 Anhang 4 II 23]
Art. 43 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

Anhang ²⁹

²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 24. Febr. 2020, in Kraft seit 1. Juni 2020 ( AS 2020 821 ).
(Art. 1 Abs. 2 und 3)

Chemikalienlisten ³⁰

³⁰ Massgebend für die Kontrolle sind die Namen der Chemikalien. Die CAS-Nummer darf nicht als alleiniges Kriterium zur Identifikation der Verbindung dienen. Verschiedene Listeneinträge stehen für «Familien», die aus Hunderten von strukturell ähnlichen Substanzen bestehen.
(vgl. auch Exportkontrollnummer 1C350 von Anhang 2 Teil 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016³¹)

Liste 1A

Toxische Chemikalien

CAS-Nr.

1.

O-Alkyl (≤ C10 einschliesslich Cycloalkyl)-alkyl
(Me, Et, n-Pr oder i-Pr-)phosphonofluoride

z. B. Sarin: O-Isopropylmethylophosophonofluorid

107-44-8

Soman: O-Pinakolylmethylphosphonofluorid

96-64-0

2.

O-Alkyl (≤ C10 einschliesslich Cycloalkyl)-N, N-dialkyl
(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidocyanide

z. B. Tabun: O-Ethyl-N, N-dimethylphosphoramidocyanid

77-81-6

3.

O-Alkyl (H oder ≤ C10 einschliesslich Cycloalkyl)-
S-2-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl
(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonothiolate sowie
entsprechende alkylierte und protonierte Salze

z. B. VX: O-Ethyl-S-2 diisopropylaminoethylmethyl-phosphonothiolat

50782-69-9

4.

Schwefelloste:

2-Chlorethylchlormethylsulfid

2625-76-5

Yperit (Senfgas): Bis-(2-chlorethyl-)sulfid

505-60-2

Bis-(2-chlorethylthio)-methan

63869-13-6

Sesqui-Yperit (Q): 1,2-Bis-(2-chlorethylthio)-ethan

3563-36-8

Bis-1,3-(2-chlorethylthio)-n-propan

63905-10-2

Bis-1,4-(2-chlorethylthio)-n-butan

142868-93-7

Bis-1,5-(2-chlorethylthio)-n-pentan

142868-94-8

Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether

63918-90-1

O-Lost: Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether

63918-89-8

5.

Lewisite:

Lewisit 1: 2-Chlorvinyldichlorarsin

541-25-3

Lewisit 2: Bis-(2-chlorvinyl)-chlorarsin

40334-69-8

Lewisit 3: Tris-(2-chlorvinyl)-arsin

40334-70-1

6.

Stickstoffloste:

HN1: Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin

538-07-8

HN2: Bis-(2-chlorethyl)-methylamin

51-75-2

HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin

555-77-1

7.

Saxitoxin

35523-89-8

8.

Ricin

9009-86-3

13.

Р-Alkyl (H oder ≤C10, einschliesslich Cycloalkyl) N-(1-(dialkyl(≤C10, einschliesslich Cycloalkyl)amino))alkyliden(H oder ≤C10, einschliesslich Cycloalkyl) phosphonamid fluoride sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze.

B. N-(1-(Di-n-decylamino)-n-decyliden)-P-decylphosphonamid-fluorid

2387495-99-8

Methyl-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphonamidofluorid

2387496-12-8

14.

O-Alkyl (H oder ≤C10, einschliesslich Cycloalkyl) N-(1-(dialkyl(≤C10, einschliesslich Cycloalkyl)amino))alkyliden(H oder ≤C10, einschliesslich Cycloalkyl) phosphoramidofluoride sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze

z. B.

O-n-Decyl N-(1-(di-n-decylamino)-n-decyliden)phosphoramidofluorid

2387496-00-4

Methyl (1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid

2387496-04-8

Ethyl (1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid

2387496-06-0

15.

Methyl-(bis(diethylamino)methylen)phosphonamidofluorid

2387496-14-0

16.

Carbamate (Quaternäre und Bisquaternäre von Dimethylcarbamoyloxypyridinen) Quaternäre von Dimethylcarbamoyloxypyridinen:

1-[N,N-Dialkyl(≤C10)-N-(n-(hydroxyl, cyano, acetoxy)alkyl(≤C10)) ammonio]-n-[N-(3-dimethylcarbamoxy-α-picolinyl)-N,N-dialkyl(≤C10) ammonio]dekan dibromide (n=1-8)

z. B.

1-[N,N-Dimethyl-N-(2-hydroxy)ethylammonio]-10-[N-(3-dimethylcarbamoxy-α-picolinyl)-N,N-dimethylammonio]dekan dibromid

77104-62-2

Bisquaternäre von Dimethylcarbamoyloxypyridinen: 1,n-Bis[N-(3-dimethylcarbamoxy-α-picolyl)-N,N-dialkyl(≤C10) ammonio]-alkan-(2,(n-1)-dion) dibromid (n=2-12)

z. B.

1,10-Bis[N-(3-dimethylcarbamoxy-α-picolyl)-N-ethyl-N-methylammonio]dekan-2,9-dion dibromid

77104-00-8

Liste 1B

Ausgangsstoffe

CAS-Nr.

9.

Alkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonsäuredifluoride

z. B. DF: Methylphosponsäuredifluorid

676-99-3

10.

O-Alkyl (H oder ≤ C10 einschliesslich Cycloalkyl)-
O-2-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl
(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonite und entsprechende
alkylierte und protonierte Salze

z. B. QL: O-Ethyl-O-2-diisopropylaminoethylmethyl­phosphonit


57856-11-8

11.

Chlor-Sarin:

O-Isopropylmethylphosphonochlorid

1445-76-7

12.

Chlor-Soman:

O-Pinakolylmethylphosphonochlorid

7040-57-5

Liste 2A

Toxische Chemikalien

CAS-Nr.

1.

Amiton: O,O-Diethyl-S-[2-(diethylamino)-ethyl]-phosphor­thiolat und entsprechende alkylierte und protonierte Salze

78-53-5

2.

PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluromethyl)-1-propen

382-21-8

3.

BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat*

6581-06-2

Liste 2B

Ausgangsstoffe

CAS-Nr.

4.

Chemikalien, mit Ausnahme der in der Liste 1 genannten, die ein Phosphoratom enthalten, an das eine Methyl-,
Ethyl- oder Propyl-(Normal- oder Iso-)Gruppe gebunden ist, jedoch keine weiteren Kohlenstoffatome

z. B. Methylphosphonsäuredichlorid

676-97-1

Dimethylmethylphosphonat

756-79-6

Ausnahme: Fonofos: O-Ethyl-S-phenylethyldithiophosphonat

944-22-9

5.

N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramiddihalogenide

6.

Diakyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-N,N-dialkyl
(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidate

7.

Arsentrichlorid

7784-34-1

8.

2,2-Diphenyl-2-hydroxyessigsäure

76-93-7

9.

Chinuclidin-3-ol

1619-34-7

10.

N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethyl-2-chloride
und entsprechende protonierte Salze

11.

N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-ol und
entsprechende protonierte Salze

Ausnahmen:

N,N-Dimethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze


108-01-0

N,N-Diethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze


100-37-8

12.

N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-thiole und entsprechende protonierte Salze

13.

Thiodiglykol: Bis-(2-hydroxyethyl)-sulfid

111-48-8

14.

Pinakolylalkohol: 3,3-Dimethylbutan-2-ol

464-07-3

Liste 3A

Toxische Chemikalien

CAS-Nr.

1.

Phosgen: Carbonyldichlorid

75-44-5

2.

Chlorcyan

506-77-4

3.

Cyanwasserstoff

74-90-8

4.

Chlorpikrin: Trichloronitromethan

76-06-2

Liste 3B

Ausgangsstoffe

CAS-Nr.

5.

Phosphoroxychlorid

10025-87-3

6.

Phosphortrichlorid

7719-12-2

7.

Phosphorpentachlorid

10026-13-8

8.

Trimethylphosphit

121-45-9

9.

Triethylphosphit

122-52-1

10.

Dimethylphosphit

868-85-9

11.

Diethylphosphit

762-04-9

12.

Schwefelmonochlorid

10025-67-9

13.

Schwefeldichlorid

10545-99-0

14.

Thionylchlorid

7719-09-7

15.

Ethyldiethanolamin

139-87-7

16.

Methyldiethanolamin

105-59-9

17.

Triethanolamin

102-71-6

³¹ SR 946.202.1
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